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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 8 U 23/05
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 544
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B.

I.

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung von 10.000,00 € aus § 7 des Sozietätsvertrages der Parteien vom 23.04.2002 zusteht.

Es kann dahinstehen, ob ein Zahlungsanspruch bereits daran scheitert, dass der Kläger einen Anspruch geltend macht, der in die Gesamtabrechnung im Rahmen der Auseinandersetzung der Parteien fällt und damit unselbständiger Rechnungsposten ist. Jedenfalls kann er weder Leistung fordern noch Feststellung begehren, dass diese Forderung in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommen wird, weil ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Auch nach Anhörung der Parteien im Termin vor dem Senat kann nicht festgestellt werden, ob nach der schriftlich niedergelegten Klausel in § 7 des Sozietätsvertrages in Verbindung mit den mündlichen Vereinbarungen der Parteien eine unbedingte (gestundete) Zahlung der Beklagten geschuldet war (wie der Kläger behauptet) oder lediglich eine Verrechnung mit zukünftig zu erwirtschaftenden Gewinnen erfolgen sollte, wenn diese denn tatsächlich erwirtschaftet würden (so die Beklagten). Die widerstreitenden Behauptungen der Parteien stehen sich gegenüber, ohne dass der Senat die nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung gewinnen konnte, wessen Darstellung der Richtigkeit entspricht; dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

Auch die Auslegung des schriftlichen Gesellschaftsvertrages verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Der Text von § 7 des Sozietätsvertrages, wonach eine Pauschale von 10.000,00 € vereinbart wurde und dieser Betrag mit den Gewinnansprüchen der Beklagten nach deren Entstehung zugunsten des Klägers verrechnet werden sollte, lässt eine Auslegung sowohl im Sinne des Sachvortrags des Klägers als auch im Sinne des Vorbringens der Beklagten zu. Unklar bleibt auch, ob die Beklagten oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Schuldner sein sollte und ob der Kläger oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gläubiger werden sollte.

Aus der Formulierung "nach deren Entstehen" lässt sich zudem nicht eindeutig ersehen, ob die Parteien eine Bedingung oder eine Fälligkeitsregelung vereinbaren wollten. Auch die von ihnen dargestellten wechselseitigen Interessen sind jeweils für sich nachvollziehbar, ohne jedoch einen Schluss darauf zuzulassen, welche Vereinbarung letztendlich getroffen wurden. Der Satzteil "nach deren Entstehung" legt eher nahe, dass die Verrechnung davon abhängen sollte, dass Gewinne überhaupt erwirtschaftet werden; der Kläger selbst beziffert allerdings den Gesamtverlust der Sozietät mit 81.000,00 €, so dass kein zu verrechnender Betrag zu dessen Gunsten verbleibt.

Auch der Wortlaut von § 12 des Sozietätsvertrages, insbesondere des vorletzten Absatzes, lässt keinen zwingenden Schluss auf die Richtigkeit des Klägervortrages zu. Dort ist lediglich eine einnahmenunabhängige, vorläufige, monatliche Entnahmepauschale der Parteien geregelt unter Berücksichtigung der entstandenen und zu erwartenden Kosten und der Abzüge gem. § 7 des Vertrages. Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die letztgenannte Vertragsklausel verbietet sich insoweit eine andere als die oben bereits vorgenommene Auslegung.

Feststehende überwiegende Interessen des Klägers stehen der vorstehenden Auslegung des Vertrages nicht entgegen. Die Verteilung des zukünftigen Gewinnes mit 60 % zu 40 % zu seinen Gunsten spricht noch nicht dafür, dass für die EDV-Anlage, die Einweisung des Personals und die Übernahme der Akten der Beklagten eine gesonderte Vergütung an den Kläger zu zahlen war. In § 12 des Sozietätsvertrages wurde die Gewinnverteilung nach dessen Abs. 3 nur an dem Umfang der Anwaltstätigkeit sowie der Mandate orientiert. Ohne besondere weitergehende Vereinbarung kann daraus nicht geschlossen werden, § 7 des Sozietätsvertrages enthalte lediglich eine Fälligkeitsregelung und begründe einen Zahlungsanspruch.

Die Entstehungsgeschichte der Vertragsklausel rechtfertigt keine andere Beurteilung, vielmehr spricht diese sogar eher für den Sachvortrag der Beklagten. Ebenso wie den Sozietätsvertrag hatte der Kläger diesen Entwurf gefertigt und dort in § 7 eine ausdrückliche Fälligkeitsregelung zum 01.07.2002 sowie zusätzlich eine Rückerstattungsklausel bei vorzeitiger Beendigung der Sozietät durch Kündigung bis zum 31.12.2002 aufgenommen. Diese Formulierung in § 7 des Vertragsentwurfs belegt zwar die ursprüngliche Interessenlage des Klägers. Jedoch ist diese Formulierung in dem später geschlossenen Sozietätsvertrag nach ergänzenden Verhandlungen der Parteien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden. Es bleibt deshalb möglich, dass der Kläger letztlich seine Vorstellungen zu der hier maßgeblichen Frage nicht durchsetzen konnte.

Angesichts vorstehender Ausführungen kommt es auf die von den Beklagten geltend gemachten Gegenrechte für die Entscheidung des Senats nicht an.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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