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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: 8 U 46/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 328 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass statt der Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von Zinsen hinsichtlich der Grunderwerbsteuerverbindlichkeit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin zu 1) weitere 16.565,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2007 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Die Beklagten sind alleinige Gesellschafter der O, die in Hamm ein Grundstück mit einem Einkaufszentrum bebaut hat. Mit Vertrag vom 04.12.1998 veräußerte diese OHG das Grundstück mit aufstehenden Gebäuden an eine zuvor von den Beklagten gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die jetzige Klägerin zu 1), mit einer damals je hälftigen Beteiligung wie bei der OHG. Am 16.12.1998 verkauften und übertrugen die Beklagten Anteile an der Klägerin zu 1), zu denen sie jeweils aus ihrer Beteiligung hälftig beitrugen, auf die Kläger zu 2) - 12). In diesem Vertrag gaben die Beklagten eine Garantieerklärung hinsichtlich des Vorliegens bestimmter Umstände ab; u.a. garantierten sie die Abwesenheit näher beschriebener Verbindlichkeiten der Klägerin zu 1), insbesondere Steuerverbindlichkeiten. In der Folgezeit kam es zu der Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin zu 1) und die OHG. Wegen dieser Steuerschuld nehmen die Kläger die Beklagten mit der vorliegenden Klage in Anspruch. Hinsichtlich der festgesetzten und inzwischen bezahlten Steuer verlangen sie ebenso wie hinsichtlich der Zinsen Erstattung, wegen möglicher Säumniszuschläge verlangen sie Befreiung von den Beklagten. Grundlage der Ansprüche ist nach Meinung der Kläger die Garantieregelung in § 5 Ziff. 3 des Anteilsübertragungsvertrages vom 16.12.1998.

Die Beklagten haben das Verlangen abgelehnt und geltend gemacht, sie müssten nach dem Inhalt der getroffenen Abreden, wenn sie richtig ausgelegt würden, die Steuer nicht erstatten und die Kläger nicht freistellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Die Feststellungen sind dahingehend zu ergänzen, dass das Finanzgericht Münster zwischenzeitlich durch Urteil vom 17.08.2006 (8 K 5097/04) die von den Beklagten im Namen der Klägerin zu 1) erhobenen Klage rechtskräftig abgewiesen hat.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten.

Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und tragen im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Klägerin zu 1) könne hier nicht gegen sie, die Beklagten, als GbR-Gesellschafter klagen.

Das Landgericht habe die steuerrechtliche Frage unzutreffend beurteilt. Die Grunderwerbsteuerpflicht sei durch die Weiterveräußerung der GbR-Anteile entstanden. Erst die neu eintretenden Gesellschafter, die Kläger zu 2) - 12), hätten die Steuer ausgelöst.

Den Klägern stehe kein Anspruch aus § 5 Ziff. 3 des Anteilserwerbsvertrages zu. Die Garantie erfasse die Grunderwerbsteuer nicht.

Wäre die Vertragsregelung jedoch einschlägig, müssten die Kläger die Grunderwerbsteuer tragen. Wie das Schreiben vom 09.12.1998 zeige, hätten sie auch damit gerechnet, diese tragen zu müssen. Dementsprechend sei auch nur von ihnen und nicht von den Altgesellschaftern, den Beklagten, Geld eingefordert worden. Die Vorauszahlung sei gerade deshalb geleistet worden, weil den Klägern bekannt gewesen sei, dass ihr Erwerb evtl. wirtschaftlich steuerbar gewesen sei. Die Regelung in § 5 Ziff. 3 des Anteilsübertragungsvertrages habe nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Es sei gerade darum gegangen, eine Formulierung zu wählen, um eine Steuerzahlung zu vermeiden.

Zu Unrecht habe das Landgericht im Übrigen den erstinstanzlich als Zeugen benannten Steuerberater O1 nicht vernommen. In sein Wissen sei gestellt worden, dass im Vorfeld der Vertragsverhandlungen zu dem Anteilskaufvertrag Gespräche zwischen dem Kläger zu 9), ihnen, den Beklagten, und dem Zeugen stattgefunden hätten. Inhalt der Gespräche sei die Grunderwerbsteuerpflicht unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtplanrechtsprechung des BFH als auch einzelne Regelungen des Kaufvertrages vom 16.12.1998 gewesen, insbesondere die Regelung in § 5 Ziff. 3. Anders als der BFH habe man die steuerlichen Gefahren nur bei dem Gesellschafterwechsel angesiedelt, nicht bei dem vorherigen Vertrag.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

allerdings mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor hinsichtlich der Feststellungen dahingehend abgeändert wird, dass festgestellt wird, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sie, die Klägerin zu 1), von Säumniszuschlägen hinsichtlich der Grunderwerbsteuerverbindlichkeiten aus dem Grundstückskaufvertrag des Notars S, URNr. ###/1998, festgesetzt in dem Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes Hamm vom 12.12.2002 zur Steuernummer #####1 über 165.677,49 € sowie ihre Gesellschafter, die Kläger zu 2) - 12), von einer Haftung für solche Säumniszuschläge freizustellen,

und dass die Beklagten verurteilt werden, gesamtschuldnerisch an sie, die Klägerin zu 1), weitere 16.565,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2007 zu zahlen.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie tragen ergänzend Folgendes vor:

Das Finanzamt habe mit Bescheid vom 12.09.2006 die Aussetzungszinsen in Höhe von 16.565,00 € festgesetzt. Diesen Betrag habe sie, die Klägerin zu 1), bezahlt; dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Landgericht habe die Grunderwerbsteuerpflicht zutreffend beurteilt. Besteuert worden sei die Veräußerung des Grundstücks von der OHG an sie, die Klägerin zu 1), und nicht der GbR-Anteilserwerb. Sie, die Kläger, seien davon ausgegangen, dass allein und isoliert der Anteilskauf die Grunderwerbsteuer auslösen könne und hätten deshalb den voraussichtlich anfallenden Betrag von den Gesellschaftern eingesammelt. Vorhergehende Steuerpflichten sollten allerdings durch die vertragliche Garantie abgedeckt sein. Gerade im Hinblick auf die Gesamtplanrechtsprechung des BFH sei § 5 Ziff. 3 des Anteilsübertragungsvertrages aufgenommen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 09.12.1998. Es sei gerade der Betrag eingesammelt worden, der angefallen wäre, wenn die Grunderwerbssteuer auf die Übertragung der GbR-Geschäftsanteile angefallen wäre. Wäre die Veräußerung der OHG an die GbR gemeint gewesen, wäre ein anderer Betrag errechnet worden. Diese Unterscheidung werde auch belegt durch die Stellungnahme der finanzierenden Volksbank vom 08.12.1998; auch dort sei es um eine etwaige Grunderwerbsteuerpflicht wegen des Anteilserwerbes gegangen.

Zutreffend habe das Landgericht die Garantie in § 5 Ziff. 3 des Anteilserwerbsvertrages ausgelegt und dabei Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und die Interessenlage der Parteien korrekt berücksichtigt.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer zweitinstanzlichen Schriftsätze.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I. Zahlungsanspruch der Klägerin zu 1) in Höhe von 165.677,49 €

Zutreffend hat das Landgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Garantie in § 5 Ziff. 3 S. 3 des Vertrages vom 16.12.1998, gerichtet auf Erfüllung, geltend zu machen auch von der im Vertrag begünstigten Klägerin zu 1) als (echte Begünstigte) Dritte gem. §§ 328 ff BGB i.V.m. § 5 Ziff. 3 S. 5 des Vertrages, bejaht.

1.

Der wirksame Abschluss des Vertrages vom 16.12.1998 ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Auch das eigene Forderungsrecht der Klägerin im vorgenannten Sinne wird von den Beklagten nicht ausdrücklich angegriffen.

2.

Die Angriffe der Berufung richten sich allein gegen die Auslegung der Garantie in § 5 Abs. 3 des Anteilsübertragungsvertrages, bleiben allerdings ohne Erfolg.

Nach dem zutreffenden Verständnis des Landgerichts haben die Beklagten garantiert, dass die Klägerin zu 1) am Stichtag nicht mit näher beschriebenen Verbindlichkeiten, insbesondere der hier streitigen Grunderwerbsteuerverbindlichkeit, belastet ist. Darauf weisen auch die Kläger nochmals korrekt in ihrer Berufungserwiderung hin.

a)

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Lage und der dabei bedeutsamen Rolle der sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH gilt im Wesentlichen Folgendes:

Die Privilegierung der Eigentumsübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, wie sie in § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz vorgesehen ist, greift nach dieser Rechtsprechung nicht ein, wenn in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben und sich ihre Beteiligung durch Hinzutreten weiterer Gesamthänder verringert. Dabei stellt der BFH ausdrücklich fest (BFH vom 10.03.1999, II R 55/97, DSTRE 1999, 766, 767), dass "tatbestandsbegründende Bedeutung" nicht der späteren Verringerung der Beteiligung der Gesamthänder zukommt, sondern allein die Grundstücksübertragung unter gleichzeitigem Vorliegen des Planes zur späteren Verringerung der Beteiligung für den Umfang der Steuervergünstigung wesentlich ist. Die Verhältnisse zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestands sind allein wesentlich für diesen Umfang.

b)

Daraus folgt, dass es auch hier für die Steuervergünstigung nach den o.g. Bestimmungen allein auf die Verhältnisse bei der Grundstücksübertragung am 04.12.1998 ankommt. Da zu diesem Zeitpunkt unstreitig der später verwirklichte Plan der Anteilsübertragungen bestand, konnte die Steuervergünstigung nur eingeschränkt, wie später vom Finanzamt beschieden, eingreifen. Mithin ist die Annahme des Landgerichts, dass die GbR entgegen der Garantie mit einer Steuerverbindlichkeit belastet gewesen ist, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Auch das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 17.08.2006 in diesem Sinne seine Entscheidung begründet.

c)

Diese Garantie hat zum Inhalt die Abwesenheit von "Verbindlichkeiten, die nicht aus dem vorliegenden Vertrag ... (gemeint der Vertrag vom 16.12.1998), aus dem Vertrag vom 04.12.1998 ... (gemeint Grundstücksübertragung OHG an Klägerin zu 1)) oder aus den ... Mietverträgen hervorgehen". Damit sind nicht, wie die Beklagten meinen, Verbindlichkeiten mit anderen Entstehungsgründen als den genannten Quellen angesprochen, sondern Verbindlichkeiten, die aus den genannten Urkunden nicht ersichtlich sind. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang und aus Sinn und Zweck der Regelung. Darauf weisen auch die Kläger zutreffend hin.

Die genannte Steuerverbindlichkeit war aus den genannten Verträgen nicht zu ersehen.

d)

Stichtag für die Abwesenheit solcher Verbindlichkeiten ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 5 S. 1 und § 6 der 31.01.1999. An diesem Tag bestand, wie oben dargestellt, die mit dem Vertrag vom 04.12.1998 begründete Steuerverbindlichkeit.

e)

Soweit die Angriffe der Beklagten die steuerrechtliche Situation anders als oben dargestellt wiedergeben, beruht dies auf Irrtum und missachtet jedenfalls die maßgebliche Rechtsprechung des BFH, die auch seinerzeit bereits bekannt war (vgl. die Nachweise bei Pahlke/Franz, 3. Aufl., § 6 Grunderwerbsteuergesetz, Rdn. 20). Eine nachträgliche Entstehung der Schuld mit der Konsequenz, dass die Garantie die Schuld nicht erfassen würde, ist so nicht zu begründen.

Es kommt nicht darauf an, ob die Schuld nicht durch einen der genannten Verträge begründet wurde. Deshalb hilft es den Beklagten nicht, wenn sie annehmen, die Garantie könne sich "nur auf etwaige Verbindlichkeiten außerhalb der Verträge" beziehen. Ohnehin ist klar ersichtlich, dass sich die Steuerverbindlichkeit nicht aus einem der Verträge ergibt.

Der Berufung der Beklagten verhilft auch nicht der Inhalt des Briefes vom 09.12.1998 zum Erfolg. Diesen hat der verstorbene Kläger zu 11) an die OHG der Beklagten gerichtet; dort ist in doppelter Hinsicht für Eigen- und für Fremdkapital dargelegt, es solle vorsorglich der für den Fall einer Grunderwerbsteuerpflicht benötigte Betrag in die aufzubringende Gesamtsumme aller Kaufpreise der Kläger zu 2) - 12) eingerechnet werden, wenn die Steuer nicht anfalle, sollten die Beträge zurückfließen oder vom Kreditinstitut an die Käufer ausgezahlt werden.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sich damit die Kläger zu 2) - 12) auf eine Zahlung der Grunderwerbsteuer eingerichtet haben. Es ist allerdings nicht entscheidend, ob festgestellt werden könnte, dass sie dies nur getan haben sollen im Hinblick auf eine Besteuerung des Erwerbs der GbR-Anteile. Dies war nach der damaligen Rechtslage nicht im Entferntesten zu erwarten, was den steuerlich sachkundig beratenen Klägern auch bekannt war. Es konnte nur um die Grunderwerbsteuer für den hier einzigen Grunderwerb vom 04.12.1998 gehen. Zwar heißt es in dem bankinternen Papier vom 08.12.1998, es gebe unterschiedliche Auffassungen dazu, ob beim Erwerb von GbR-Anteilen Grunderwerbsteuer anfalle. Das könnte eine Bestätigung für die Sichtweise des Landgerichts sein, dass nicht an den Erwerbsvorgang OHG - GbR gedacht war bei der Grunderwerbssteuerschuld, für die die Kläger vorgesorgt haben. In diesem Falle können die Beklagten für ihre Auslegung aus dem Brief nichts herleiten, weil die Kläger gerade die für diesen Erwerbsvorgang angefallene Grunderwerbsteuer jetzt erstattet haben möchten.

Haben die Kläger allerdings Vorsorge für die Grunderwerbsteuerpflicht betreffend den Erwerb OHG - GbR getroffen, so gilt Folgendes: Der Brief und die nachfolgende Durchführung der Finanzierung, wie sie durch die bankinterne Stellungnahme vom 08.12.1998 bestätigt wird, sprechen dann dafür, dass die Kläger sich vorsorglich darauf eingerichtet hatten, die Grunderwerbsteuer für diesen Vorgang zahlen zu müssen. Der Umstand, dass die Kläger sich in dieser Weise eingerichtet haben, rechtfertigt aber noch nicht zwingend eine Auslegung der Garantie im Vertrag vom 16.12.1998 in der von den Beklagten favorisierten Weise. Es ist unvermeidlich, dass die neu eintretenden Gesellschafter jedenfalls wegen ihrer Beteiligung am Gesamthandsvermögen ein Interesse daran haben müssen, wie die Gesamthand ihre Verbindlichkeiten begleicht. Ob sie auch wegen persönlicher Haftung für Altverbindlichkeiten aus der Zeit vor ihrem Beitritt darauf Rücksicht nehmen müssen, kann dahinstehen. Wenn also die Neugesellschafter Vorsorge dafür treffen, dass eine noch unsichere, aber mögliche Steuerschuld beglichen werden kann, dann besagt das noch nichts darüber, wie der vereinbarungsgemäße Vermögensstand der Gesellschaft, der sie beitraten, sein sollte. Die Garantie der Abwesenheit dieser Steuerschuld im Verhältnis zwischen den Anteilsveräußerern, den Beklagten, und den Anteilserwerbern, den Klägern, behält auch dann ihren Sinn, wenn die letzteren sich vorsorglich darauf eingerichtet haben, die Steuerschuld notfalls mit eigenen Mitteln abzudecken. Die Garantie einerseits und die Bereitstellung liquider Mittel zur Schuldentilgung andererseits lassen daher die von dem Beklagten gewünschte Schlussfolgerung, wer für die Grunderwerbssteuer Mittel bereitstelle, müsse auch im Innenverhältnis die Belastung tragen, nicht zwingend zu; sie ist nicht einmal naheliegend.

Die Erwägungen zur Auslegung, die die Beklagten durch ihren neuen Prozessbevollmächtigten darstellen lassen, bringen keine wesentlich neuen Erkenntnisse.

3.

Zu Unrecht rügen die Beklagten, das Landgericht habe Tatsachenvortrag und einen Beweisantritt übergangen. Für den Inhalt von Gesprächen zwischen dem Kläger zu 9) und dem Steuerberater O1 betreffend die Relevanz der Gesamtplanrechtsprechung war schon erstinstanzlich der Zeuge O1 benannt. Das Landgericht hat allerdings zu Recht die Vernehmung des Zeugen unterlassen, weil es die in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen letztlich als wahr unterstellt hat. Es hat dann weiterhin zutreffend ausgeführt, dennoch bleibe es bei der vertraglich niedergelegten Garantie mit eindeutigem Wortlaut, deren Abänderung durch Parteivereinbarung nicht behauptet worden sei. Es besagt nichts über den Inhalt der Garantie, wenn die Steuerberater in dem behaupteten Gespräch einig geworden sind, man wolle versuchen, an der Steuerfestsetzung vorbeizukommen und deshalb die Problematik der Grunderwerbsteuer nicht im Vertrag erwähnen, der Kläger zu 9) wolle alle Käufer entsprechend informieren, was auch erfolgt sei, wie sich aus der weiteren Korrespondenz ergebe. Auch wenn all dies als wahr unterstellt wird, ist nicht zu erkennen, dass die Parteien übereinstimmend anderes gewollt haben, als in der Garantie mit dem Inhalt, wie er oben im Wege der Auslegung geklärt worden ist, niedergelegt wurde. Eine bloße "deklaratorische Bedeutung" der Garantie, etwa im Sinne einer Scheinerklärung (§ 117 BGB) kann dem Vorbringen jedenfalls nicht entnommen werden.

4.

Angesichts vorstehender Ausführungen ist entgegen der Ansicht der Beklagten für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum. Es fehlt eine Regelungslücke.

II. Feststellung der Freistellungspflichten und Zahlung von Zinsen (16.565,00 €)

Zutreffend hat das Landgericht auch die Freistellungspflichten hinsichtlich der Säumniszuschläge begründet. Auch insoweit beruht die Feststellung der Freistellung auf der Garantie.

Im Hinblick auf die Aussetzungszinsen war entsprechend der Antragstellung der Kläger das landgerichtliche Urteil zu modifizieren, nachdem diese beziffert worden sind (§§ 533, 264 Nr. 2 ZPO).

Die auf die Aussetzungszinsen in Höhe von 16.565,00 € geltend gemachte Zinsforderung ist nicht bereits seit dem 15.03.2007, sondern erst seit dem 16.03.2007 begründet; maßgeblich für die Frist ist insoweit der Ablauf der im Mahnschreiben vom 12.03.2007 gesetzten Frist, dieser Tag entspricht der Zustellung des Schriftsatzes vom 12.03.2007 an die Beklagten, mit dem die Kläger in zweiter Instanz die Antragsmodifizierung vorgenommen haben. Sie können seit diesem Zeitpunkt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges die geltend gemachte gesetzliche Verzinsung verlangen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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