Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: 8 U 91/07
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 938 Abs. 1
ZPO § 940
HGB § 146 Abs. 2
BGB § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerinnen wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 21. Februar 2007 abgeändert.

Dem Verfügungsbeklagten wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit 22 O 6/07 LG Hagen die Befugnis, die Geschäfte der Firma P & Co. KG zu führen und diese Gesellschaft zu vertreten, entzogen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerinnen sind Kommanditistinnen der P & Co. KG und zu jeweils 24,5 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt. Der Verfügungsbeklagte, der Bruder der Verfügungsklägerinnen, ist persönlich haftender Gesellschafter mit einer Beteiligung von 51 %. Die Gesellschaft betrieb ein Speditionsunternehmen. In dem Rechtsstreit 22 O 6/07 LG Hagen streben die Verfügungsklägerinnen den Ausschluss des Verfügungsbeklagten aus der Gesellschaft an. Sie werfen ihm als gravierende Pflichtverletzung u.a. vor, er habe ohne ihre Billigung begonnen, das operative Geschäft der KG auf eine Tochtergesellschaft, die Spedition P GmbH, zu verlagern.

Im vorliegenden Verfahren begehren sie im Wege der einstweiligen Verfügung die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Verfügungsbeklagten bis zum Abschluss des genannten Rechtsstreits. Die Geschäftsführung solle für diesen Zeitraum einem Rechtsanwalt aus der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten übertragen werden, hilfsweise der Verfügungsklägerin zu 1) oder den Parteien gemeinschaftlich.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Antrag zurückgewiesen. Die Entziehung der Vertretungsbefugnis des einzigen Komplementärs einer Kommanditgesellschaft hat es für unzulässig gehalten. Hinsichtlich des Antrags auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Das dem Verfügungsbeklagten vorgeworfene Verhalten rechtfertige eine derartige Maßnahme nicht, da dieses weder auf sachfremden noch zweckwidrigen Erwägungen beruht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Verfügungsklägerinnen ihr erstinstanzliches Begehren fort. Hilfsweise beantragen sie statt der in erster Linie angestrebten Bestellung des Rechtsanwalts I2 aus N zum Geschäftsführer der P & Co. KG die Verfügungsklägerin zu 1) und äußerst hilfsweise die Verfügungsklägerinnen und den Verfügungsbeklagten gemeinschaftlich zu bestellen. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Zur vorläufigen Regelung der Verhältnisse in der P & Co. KG waren dem Verfügungsbeklagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse vorläufig zu entziehen. Der von den Verfügungsklägerinnen beantragten Übertragung dieser Befugnisse auf die von ihnen genannten Personen hält der Senat dagegen nicht für eine geeignete Maßnahme und hat deshalb von der Bestellung eines Geschäftsführers gänzlich abgesehen.

1.

Das Begehren der Verfügungsklägerinnen, dem Verfügungsbeklagten einstweilen die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen, lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auf § 940 ZPO stützen. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Verfügungen zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung u.a. zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nach dem von den Verfügungsklägerinnen dargelegten und glaubhaft gemachten Sachverhalt, der zudem überwiegend unstreitig ist, vor.

Das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf die P & Co. KG ist insoweit streitig, als die Verfügungsklägerinnen im Hauptsacheverfahren Ausschließungsgründe in Bezug auf den Verfügungsbeklagten geltend machen und dessen Ausschließung betreiben. Zur Regelung dieses Rechtsverhältnisses hält der Senat die beantragte vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis zum Zwecke der Abwendung wesentlicher Nachteile für erforderlich.

a)

Das Handeln des Verfügungsbeklagten ohne Rücksichtnahme auf die den Verfügungsklägerinnen zustehenden gesellschaftsrechtlichen Rechte in der Vergangenheit hat deren Position als Kommanditistinnen erheblich beeinträchtigt. Auch für die Zukunft müssen sie mit ihnen nachteiligen Handlungen des Verfügungsbeklagten rechnen.

Maßgeblich für diese Beurteilung ist das von dem Verfügungsbeklagten verfolgte und ganz oder weitgehend bereits umgesetzte Ziel, das operative Speditionsgeschäft von der P & Co. KG auf eine im Jahre 2006 gegründete GmbH, die Spediton P GmbH, zu verlagern. Unstreitig ist zu diesem Zweck ein Pachtvertrag abgeschlossen worden, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter sind auf die Spedition P GmbH übertragen worden und die Kunden sind entsprechend informiert worden. Nach eigener Darstellung des Verfügungsbeklagten im Senatstermin ist auch der Vertrag mit dem Hauptkunden, der Firma U, bereits im Januar 2007 auf die Spedition P GmbH umgeschrieben worden, wenngleich der Verfügungsbeklagte dies im Kammertermin vor dem Landgericht, der im Februar 2007 stattgefunden hat, lediglich als Absicht dargestellt hat. Diese Maßnahmen sind ohne Zustimmung der Verfügungsklägerinnen durchgeführt worden, obwohl es sich um Grundlagengeschäfte der Gesellschaft handelte, die einen einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter erfordert hätten.

Ein Grundlagengeschäft in diesem Sinne liegt etwa dann vor, wenn Änderungen des Gesellschaftervertrages hiermit verbunden sind. Eine solche Änderung ist darin zu sehen, dass die von dem Verfügungsbeklagten vorgenommenen Maßnahmen zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks der P & Co. KG führen. Unstreitig liegt der vertragliche Gesellschaftszweck in dem Betrieb eines Speditions- und Fuhrunternehmens. Die Umgestaltung in eine reine Besitzgesellschaft, die nur noch Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, die ihrerseits ein Speditionsunternehmen betreibt, und dieser möglicherweise Vermögensgegenstände verpachtet, stellt eine gänzliche Neuorientierung und die Verfolgung eines anderen Zwecks dar. Selbst wenn die P & Co. KG weiterhin über ihren Einfluss in der Gesellschafterversammlung der GmbH mittelbar auf das Speditionsgeschäft einwirken kann, ist ihre Stellung nicht mehr annähernd vergleichbar mit einer operativ tätigen Betriebsgesellschaft. In der Literatur wird zudem bereits die Ausgliederung wesentlicher Bestandteile des Unternehmens in eine Tochtergesellschaft als Grundlagengeschäft angesehen (Wirth in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 2. Aufl. § 207 Rdnr. 5). Dem folgt der Senat.

Eine andere Beurteilung ist nicht geboten in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2007 (II ZR 245/05, BGHZ 170, 283). In jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Bilanzfeststellung in einer Kommanditgesellschaft zwar ein Grundlagengeschäft darstelle, gleichwohl aber der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Mehrheitsentscheidung unterfalle. Um ein Grundlagengeschäft handele es sich bei der Bilanzfeststellung nur insofern, als mit dieser Begriffsbildung negativ abgrenzend zum Ausdruck gebracht werde, es falle nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführungsorgane. Davon zu unterscheiden, so der BGH, seien Maßnahmen die wie etwa vor allem eine Vertragsänderung, die Grundlagen der Gesellschaft berühre und nicht eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung darstelle. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Regelung in § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags der P & Co. KG, wonach sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach Kapitalanteilen richtet, keine Befugnis enthält, auch den Gesellschaftsvertrag ändernde Grundlagengeschäfte mit bloßer Stimmenmehrheit zu beschließen. Die Verlagerung des operativen Geschäfts auf eine Tochtergesellschaft der P & Co. KG ist als eine Änderung des Gesellschaftszwecks anzusehen. Es handelt sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das unter Umständen der Beschlussfassung mit Mehrheit unterliegen könnte.

Die Verfügungsklägerinnen haben ihre danach erforderliche Zustimmung als Minderheitsgesellschafterinnen nicht erteilt. Der Senat kann nicht davon ausgehen, dass die Gesellschafterversammlung vom 10. Januar 2006 den Tagesordnungspunkt 3, wie er in dem vorgelegten Protokoll unter Ziffer II formuliert worden ist, in dieser Weise abgehandelt und die dort genannten Beschlüsse gefasst hat, was die Verfügungsklägerinnen in Abrede stellen. Die Verfügungsklägerinnen haben durch Vorlage des von den Steuerberatern L und I unterzeichneten Schreibens der L & I GmbH vom 19. Februar 2007 nebst Anlage (Bl. 64 - 66 GA) glaubhaft gemacht, dass nur die Beauftragung der Steuerberatungsgesellschaft mit der Ausarbeitung eines Konzepts beschlossen wurde, ohne dass die Gestaltung bereits festgelegt wurde. Soweit der Verfügungsbeklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 6. Juli 2007 eidesstattliche Versicherungen mit anderem Inhalt vorgelegt hat, kann der Senat diese nicht mehr berücksichtigen. Sie geben auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Selbst wenn eine Beschlussfassung mit dem protokollierten Inhalt getroffen worden sein sollte, werden davon die Maßnahmen des Verfügungsbeklagten nicht gedeckt. Es handelt sich lediglich um Absichtserklärungen, die zu ihrer Umsetzung weitere bedeutsame Entscheidungen erforderten. So ist etwa in Ziffer 1 b) die Rede davon, dass ein Pachtvertrag zustande gebracht werden solle, wobei allerdings dessen Inhalt noch offen gehalten wird. Eine Verpachtung sollte entweder in Form einer Betriebsverpachtung insgesamt oder in Form einer Verpachtung von einzelnen Assets erfolgen. Die nach Ziffer 1 a) vorgesehene Umwandlung der P & Co. KG in eine GmbH & Co. KG ist überhaupt nicht verwirklicht worden. Dass noch weiterer Beschlussbedarf im Hinblick auf die konkrete Umsetzung bestand, sah auch der Verfügungsbeklagte nicht anders, der etwa den Abschluss des Pachtvertrages am 18. Juli 2006 der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung vorlegte. Die Verfügungsklägerinnen erteilten ihre Zustimmung nicht, worauf der Verfügungsbeklagte den Vertrag eigenmächtig abschloss.

Die in dem Handeln des Verfügungsbeklagten unter Umgehung der Mitwirkungsrechte der Verfügungsklägerinnen liegende erhebliche Pflichtverletzung kann nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es habe sich um unternehmerisch sinnvolle Maßnahmen gehandelt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und auf entsprechenden Druck des wesentlichen Kunden und der Hausbank zurückzuführen war, hätte der Verfügungsbeklagte vor der weitreichenden Maßnahme die Mitgesellschafterinnen ggf. unter Hinweis auf ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zur Zustimmung veranlassen müssen. Das eigenmächtige Handeln stellte einen massiven Vertrauensbruch dar.

b)

Der Senat hält die Sorge der Verfügungsklägerinnen für nachvollziehbar, auch künftig könnte der Verfügungsbeklagte im Rahmen der ihm übertragenen Geschäftsführungsbefugnis Maßnahmen treffen, die ihre berechtigten Interessen, zumindest ihre Mitwirkungsrechte, beeinträchtigen könnten. Dieser Befürchtung kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, bei den bereits erfolgten Maßnahmen zur Überführung des operativen Geschäfts auf die Spedition P GmbH habe es sich gar nicht um Akte der Geschäftsführung gehandelt, sondern um Grundlagengeschäfte, die ohnehin nicht der Geschäftsführungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters unterfielen. Dies erscheint dem Senat eine lediglich vordergründige Betrachtung zu sein. Der Verfügungsbeklagte hat bei dem Abschluss der entsprechenden Verträge im Außenverhältnis eine derartige Differenzierung nicht erkennen lassen. Durch die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist die Realisierung von Maßnahmen ohne die gebotene Zustimmung der Mitgesellschafterinnen deutlich erschwert, da der Verfügungsbeklagte zustimmungsbedürftige Maßnahmen nicht mehr als dem äußeren Anschein nach bloße Geschäftsführungshandlungen umsetzen kann.

Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die von den Verfügungsklägerinnen beanstandeten Maßnahmen ganz oder jedenfalls weitgehend bereits umgesetzt worden sind, so dass ähnliche Akte nicht mehr erwartet werden können. Selbst wenn die Übertragung des operativen Geschäfts auf die Spedition P GmbH zwischenzeitlich abgeschlossen wurde und der Verfügungsbeklagte dadurch vollendete Tatsachen geschaffen hat, sind weitere Maßnahmen unter Ausschluss der Mitwirkungsrechte der Verfügungsklägerinnen möglich und denkbar. In absehbarer Zeit sind weitreichende Investitionsentscheidungen zu treffen, wie im Senatstermin deutlich wurde. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob es sich dabei um Maßnahmen im Rahmen der bloßen Geschäftsführung oder um auf Gesellschafterebene zu treffende Entscheidungen handelt und mit welcher Mehrheit diese Entscheidungen zu treffen sind. Solange die Verfügungsklägerinnen die berechtigte Sorge haben müssen, ihre Gesellschafts- und damit auch ihre Vermögensinteressen könnten vom Verfügungsbeklagten nicht hinreichend beachtet werden, ist die getroffene einstweilige Verfügung geboten.

Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat der Senat auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens bedacht. Selbst wenn die von dem Verfügungsbeklagten geäußerten Zweifel daran berechtigt sein sollten, ob der Rechtsstreit 22 O 6/07 LG Hagen letztlich mit seinem Ausschluss aus der Gesellschaft endet, hält der Senat es für wahrscheinlich, dass die Verfügungsklägerinnen eventuell durch Modifizierung oder Änderung ihres Begehrens ein Ergebnis erreichen werden, durch das die derzeitigen Befugnisse des Verfügungsbeklagten deutlich beschränkt werden. Mögliche Wege in diese Richtung sind im Rahmen der umfangreichen Vergleichsbemühungen im Senatstermin vom 13. Juni 2007 angedeutet worden.

Die vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis war schließlich nicht deshalb abzulehnen, weil weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht gekommen wären, die dem begründeten Anliegen der Klägerinnen hinreichend gerecht würden. Derartige Maßnahmen hat auch der Verfügungsbeklagte nicht aufgezeigt. Der Senat hat erwogen, ob dem Verfügungsbeklagten lediglich bestimmte Maßnahmen untersagt oder diese an die Zustimmung der Verfügungsklägerinnen gebunden werden könnten. Da der Verfügungsbeklagte jedoch bereits in der Vergangenheit bestehende Mitwirkungsrechte der Verfügungsklägerinnen missachtet hat, kann nicht mit der gleichen Sicherheit gewährleistet werden, dass durch die Festschreibung dieser Beschränkungen das Ziel der Verfügungsklägerinnen nachhaltig erreichbar ist.

2.

Die vorstehend dargelegten Gründe rechtfertigen auch die einstweilige Entziehung der Vertretungsmacht des Verfügungsbeklagten.

Die Notwendigkeit dieser Maßnahme erscheint noch in größerem Maße gegeben als diejenige im Hinblick auf die Geschäftsführungsbefugnis. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Verfügungsbeklagte unter Wahrnehmung seiner nach außen unbeschränkten Verfügungsbefugnis Rechtsgeschäfte tätigt und damit Fakten schafft, obwohl er damit jenseits seiner internen Befugnisse agiert. Der Anspruch der Verfügungsklägerinnen auf Unterlassen solcher Maßnahmen bedarf einer wirksamen Absicherung.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es auch nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dem einzigen Komplementär einer Kommanditgesellschaft die Vertretungsmacht zu entziehen. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei einer Kommanditgesellschaft, die nur einen persönlich haftenden Gesellschafter hat, diesem grundsätzlich die Vertretungsbefugnis nicht entzogen werden könne, weil dann ein rechtlich unmöglicher Zustand herbei geführt würde, der mit dem Wesen der Kommanditgesellschaft nicht vereinbar wäre (BGHZ 51, 198). Die organschaftliche Vertretung der Kommanditgesellschaft könne weder einem Kommanditisten noch einem Dritten wegen des Verbots der Drittorganschaft übertragen werden, soweit der Gesellschaftsvertrag keine entsprechenden Regelungen enthalte (BGH, a.a.O.). Diese Aussage gilt jedoch nicht ausnahmslos, wie auch der Bundesgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht hat. So hat er in der Entscheidung vom 11. Juli 1960 (BGHZ 33, 105) in einem Fall, der sich auf eine offene Handelsgesellschaft bezog, eine Ausnahme vom Verbot der Drittorganschaft gemacht und die Einsetzung eines Dritten zum vertretungsberechtigten Geschäftsführers für den Fall akzeptiert, dass gegen den einzigen zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter ein Ausschließungsverfahren anhängig ist. In der Situation, so der BGH, lägen die Vorausetzungen für den Grundsatz der Selbstbestimmung und -vertretung, nämlich das gleich gerichtete Interesse aller Gesellschafter, typischerweise nicht mehr vor.

Diese Grundsätze, die der Senat für zutreffend hält, sind auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Es gibt kein durchgreifendes Argument dagegen, für den Fall der Ausschließungsklage gegen den Komplementär einer Kommanditgesellschaft eine anderweitige Lösung für die Übergangszeit zu finden. Während dieser Zeit, während der die alleinige Vertretung der Gesellschaft durch den Komplementär untragbar erscheint, kann den Mitgesellschaftern nicht als Ausweg vorgehalten werden, sie müssten dann die Auflösungsklage oder die Ausschließungsklage betreiben. In der zitierten Entscheidung vom 11. Juli 1960 hat der Bundesgerichtshof gerade für den Fall, dass eine solche Klage anhängig ist, ein Bedürfnis für eine weitergehende Regelung gesehen. Diese Fallgestaltung hat er auch in der Entscheidung BGHZ 51, 198, bei der Kommanditgesellschaft im Blick gehabt, als er ausgeführt hat, dass es von dem Grundsatz, die Vertretung der KG könne nicht auf einen Dritten übertragen werden, Ausnahmefälle gebe und dabei die Entscheidung BGHZ 33, 105, 111, zitiert hat. Zutreffend wird deshalb auch in der Literatur angenommen, es sei möglich, dass das Prozessgericht bei einem gegen den einzigen Komplementär gerichteten Ausschließungsprozess durch einstweilige Verfügung einen Dritten zum Vertreter der Gesellschaft bestellt (Wirth in Münchener Handbuch zum Gesellschaftsrecht, § 9 Rdnr. 14).

Der Senat sieht sich deshalb nicht gehindert, als derzeit jedenfalls gebotene Maßnahme dem Verfügungsbeklagten seine Vertretungsbefugnis vorläufig zu entziehen. Dass dies zwingend mit der Einsetzung einer oder mehrerer anderer Personen als Geschäftsführer verbunden sein muss, ist nicht ersichtlich. Die Beschränkung auf die bloße Entziehung der Vertretungsbefugnis wird im Folgenden unter Ziffer 3. begründet werden.

3.

Dem Verfügungsantrag zu 2), mit dem die Einsetzung des Rechtsanwalts I2 als Geschäftsführer, hilfsweise die Einsetzung der Verfügungsklägerin zu 1) oder weiter hilfsweise die Bestellung der Parteien gemeinsam zu Geschäftsführern begehrt wird, hat der Senat nicht entsprochen. Die von den Verfügungsklägerinnen angestrebten Lösungen erscheinen keine geeigneten Maßnahmen zu sein. Andererseits ist die Stattgabe des Antrags zu 1) auch ohne die Bestellung eines anderen Geschäftsführers sinnvoll und zulässig.

a)

Die Bestellung des Rechtsanwalts I2 aus dem Büro der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen zum Geschäftsführer und Vertreter der P & Co. KG stellt keine geeignete Lösung dar. Dagegen spricht bereits die mögliche Weisungsabhängigkeit und große Nähe zu einer Gesellschaftergruppe, was angesichts des tief greifenden Zerwürfnisses zwischen den Verfügungsklägerinnen einerseits und dem Verfügungsbeklagten andererseits berechtigte Bedenken des Verfügungsbeklagten gegen eine unvoreingenommene und nur den Interessen der Gesellschaft verpflichtete Amtsführung begründen kann. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, dass der als Geschäftsführer und Vertreter Vorgeschlagene, der von Beruf Rechtsanwalt ist, die fachlichen Qualifikationen besitzt, die der Leiter eines Speditionsunternehmens auch dann haben muss, wenn er nicht das operative Tagesgeschäft zu betreiben hat.

Auch die Bestellung der Klägerin zu 1) zur Geschäftsführerin erscheint dem Senat in der derzeitigen Konfliktsituation nicht als tragfähige Lösung. Selbst wenn sie die fachlichen Anforderungen erfüllen sollte, da sie langjährig im Unternehmen mitgearbeitet hat, ist nicht zu verkennen, dass dadurch die bereits jetzt bestehenden Konflikte eher verschärft als gelöst würden. Die äußerst hilfsweise beantragte Bestellung aller drei Parteien zu Geschäftsführern und Vertretern der Gesellschaft setzt den Willen aller Beteiligten voraus, künftig konstruktiv miteinander zu arbeiten. Ob dies derzeit angenommen werden kann, erscheint dem Senat fraglich. Sofern die Parteien sich zu einer solchen Lösung bereit finden wollen, steht es ihnen frei, diese einvernehmlich herbeizuführen. Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es insoweit nicht.

Der Senat hat schließlich erwogen, eine außenstehende fachlich qualifizierte Person als Geschäftsführer und Vertreter einzusetzen. Darin läge jedoch eine Anordnung, die den Rahmen des gestellten Verfügungsantrags überschritten und deshalb nicht mehr von § 938 Abs. 1 ZPO gedeckt wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Auswahl einer geeigneten Persönlichkeit ohne oder gar gegen den Willen der Gesellschafter bedenklich erscheint. Hinzu kommt, dass eine solche Einsetzung eines Dritten mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre, die von der P & Co. KG zu tragen wären. Ohne entsprechende Anträge und die Bereitschaft der Kostenregelung sieht sich der Senat jedenfalls gehindert, derart weitgehende Maßnahmen zu Lasten der Gesellschaft zu treffen. Soweit die Verfügungsklägerinnen nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 6. August 2007 hilfsweise die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen, kann dies nicht berücksichtigt werden. Der Senat sieht auch keinen Anlass, zur Bescheidung des Antrags wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

b)

Die unterbliebene Einsetzung eines Geschäftsführers stellt auch nicht die zuvor getroffene Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Verfügungsbeklagten in Frage. Zwar trifft es zu, dass die P & Co. KG ohne ein Vertretungsorgan handlungsunfähig ist. In dieser Situation ist die Gesellschafterversammlung gefordert, eine für alle Beteiligten zumindest als Übergangslösung akzeptable Regelung zu treffen, was allerdings den erforderlichen Willen zur Kooperation voraussetzt. Sollten die Parteien auch nach der vorliegenden Entscheidung des Senats nicht in der Lage sein, sich auf eine Lösung zur Vertretung und Geschäftsführung der P & Co. KG zu verständigen, wäre die Bestellung eines Notgeschäftsführers in Anlehnung an §§ 146 Abs. 2 HGB, 29 BGB durch das zuständige Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit denkbar (vgl. etwa MünchKomm (BGB)-Reuter, 5. Aufl. § 29 Rdnr. 5).

4.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Zurückweisung des Verfügungsantrags zu 2) erscheint von untergeordneter

Bedeutung, so dass sich daraus eine anteilige Kostentragungspflicht der Verfügungsklägerinnen nicht ergibt.

Ende der Entscheidung

Zurück