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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.08.2008
Aktenzeichen: 8 U 96/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
ZPO § 32
ZPO § 539 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. März 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung seiner Anlage von 12.000,00 DM, die er im April 2000 in zwei Teilbeträgen bei der C getätigt hatte. Der Beklagte war Vorstandsvorsitzender dieser Gesellschaft mit Sitz in D, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Der Kläger meint, der Beklagte hafte nach Deliktsrecht, da er unzutreffende Behauptungen, mit denen viele Anleger wie er selbst geworben wurden, nicht nur nicht verhindert, sondern selbst auf öffentlichen Veranstaltungen und bei Schulungen von Vermittlern propagiert habe. Hierbei handele es sich um die Behauptung, die Anlage sei sicher und die angelegten Beträge könnten jederzeit nach Kündigung zurückverlangt werden. Entsprechende Erklärungen habe der Vermittler L ihm, dem Kläger, gegenüber abgegeben.

Der Beklagte hat seine Haftung in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen der gegen den Beklagten und die C gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Hinsichtlich des Beklagten G hat es ausgeführt, dieser hafte nach § 826 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Anlagevermittler, der Zeuge L, entsprechend einer dahingehenden Erläuterung durch den Beklagten dem Kläger die jederzeitige Rückzahlung der geleisteten Einlage von 12.000,00 DM entsprechend dem Gewinn- oder Verlustanteil bei Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist zugesagt habe. Ein solcher Rückzahlungsanspruch habe jedoch nicht bestanden. Das Landgericht hat die Ansprüche nicht für verjährt gehalten.

Gegen dieses Urteil haben beide ursprünglichen Beklagten Berufung eingelegt. Nachdem über das Vermögen der C das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der Senat mit Beschluss vom 23. April 2008 das Verfahren gegen den Beklagten G abgetrennt. Dieses Berufungsverfahren ist allein Gegenstand der jetzigen Berufungsverhandlung.

Der Beklagte ist im Verhandlungstermin vom 25. August 2008 säumig gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Beklagten war auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, nachdem er im Verhandlungstermin nicht erschienen ist und die formellen Voraussetzungen vorlagen, § 539 Abs. 1 ZPO.

1.

Der Beklagte war säumig. Er war ordnungsgemäß ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 9. Juli 2008 (Bl. 305 GA) zu Händen seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt F geladen worden.

2.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

3.

Nach § 539 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei Säumnis des Berufungsbeklagten ohne Prüfung des Rechtsmittels in der Sache zurückzuweisen. Der Senat hat lediglich die Ordnungsmäßigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere die Zulässigkeit der Klage, zu prüfen. Das ist geschehen. Bedenken gegen die Zulässigkeit haben sich dabei nicht ergeben.

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund für die auf deliktische Ansprüche beschränkte Klage gegen den Beklagten G wird von der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Sie ist auch gegeben, und zwar unabhängig davon, ob man von dem erstinstanzlich unstreitigen Wohnsitz des Beklagten in D ausgeht, was die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nach Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO zur Folge hätte oder unterstellt, dass der Beklagte seinen Wohnsitz zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Türkei hatte. Im letztgenannten Fall folgt die Zuständigkeit aus § 32 ZPO.

4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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