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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 8 WF 277/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird - über die bereits durch Beschluss des Amtsgerichts vom .September 2004 bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus - weitergehend unter Beiordnung von Rechtsanwalt T Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie gegenüber dem Beklagen Unterhaltsansprüche für das Kind T in folgender monatlicher Höhe geltend macht:

September bis Dezember 2003 jeweils 119 €, Januar bis Juni 2004 jeweils 157 € und Juli bis Dezember 2004 monatlich - unter Einschluss der bereits vom Amtsgericht insoweit bewilligten Prozesskostenhilfe - 237 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die - teilweise - Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren wendet, hat in der Sache - auch soweit ihr das Amtsgericht noch nicht abgeholfen hat - zum Teil Erfolg. Sie führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem im Tenor angegebenen Umfang.

1. September bis Dezember 2003

Für den Zeitraum bis einschließlich September 2003 ist das Amtsgericht von einem monatlichen Einkommen des Beklagten nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers sowie unter teilweiser Hinzurechnung von erhaltenen Spesen von 1516,90 € ausgegangen und hat dieses auch für die Folgezeit fortgeschrieben, was mit der Beschwerde nicht beanstandet wird. Hiervon abzuziehen sind für die unmittelbare Zeit im Anschluss an die Trennung der Eheleute - diese erfolgte im August 2003 - zumindest monatliche Raten für die von der Klägerin unbestrittenen gemeinsamen Kredite bei der Volksbank in Höhe von 100 € und bei der D-Bank von 180 €. Zwar belief sich die ursprüngliche Kreditrate bei der D-Bank auf 272,63 €, der Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass er diese Rate ständig bezahlt hat. Zudem hat er - zu einem ebenfalls nicht mitgeteilten Zeitpunkt - eine Absenkung auf monatliche Raten von lediglich 180 € erreicht, so dass davon ausgegangen werden muss, dass eine derartige Absenkung der Raten - gegebenenfalls auch früher - möglich war. Im Übrigen ist dem Beklagten jedoch nach der Trennung Gelegenheit zu geben, die finanziellen Verpflichtungen umzustellen, was Zeit beansprucht. Deshalb ist es im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bei summarischer Betrachtungsweise jedenfalls noch gerechtfertigt, sein für Unterhaltszwecke verbleibendes Einkommen um diese beiden Kreditraten mit insgesamt 280 € monatlich zu verringern. Es verbleibt dann ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1236,90 € und damit eine für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Masse von monatlich 396,90 € (1236,90 € - 840 € Selbstbehalt). Eine Absenkung des Selbstbehaltes wegen des kurzfristigen Zusammenlebens für einige Wochen mit der einkommenslosen Frau X und ihren Kindern in diesem Zeitraum ist dabei nicht gerechtfertigt. Von diesem Einkommen ist jedoch entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht der volle Kindesunterhalt für die beiden im Haushalt des Beklagten lebenden Kinder, für deren Barunterhalt neben dem Betreuungsunterhalt er auch mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin einzustehen hat, vorab abzuziehen. Denn sämtliche Kinder sind gleich zu behandeln, auch wenn der Unterhaltsbedarf aller nicht gedeckt werden kann. Somit steht einem Gesamtunterhaltsbedarf von 809 € (je 284 € für E und Q und 241 € für T) eine Verteilungsmasse von 396,90 € gegenüber. Hieraus errechnet sich eine Deckungsquote von 49,06 Prozent und damit ein gemangelter Unterhaltsanspruch des Kindes T von monatlich 118,23 € und damit - gerundet - 119 €.

2.Januar bis Juni 2004

Obwohl das Einkommen des Beklagten an sich nunmehr nach Steuerklasse I zu versteuern wäre, wurde es offenbar weiterhin nach Steuerklassen III versteuert. Das Amtsgericht hat dem Beklagten deswegen auch weiterhin - insoweit unbeanstandet - monatlich netto 1516,90 € zugerechnet.

Da die vom Beklagten angeführten und nicht bestrittenen Schulden bei der D-Bank, der Volksbank und der G-Bank bereits die ehelichen Lebensverhältnisse der Eltern geprägt haben, sind diese Verbindlichkeiten in der Regel berücksichtigungswürdig, da die Kinder wirtschaftlich unselbstständig und von den Einkommensverhältnissen ihrer Eltern und deren Konsumverhalten abhängig sind. Auch bei Fortdauer des ehelichen Zusammenlebens ihrer Eltern hätten die Kinder diese Einschränkung des insgesamt zur Verfügung stehenden Einkommens hinnehmen müssen. Da jedoch der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder in Höhe des Regelbetrages beeinträchtigt wird, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung. Hierbei sind vor allem der Zweck der eingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung auch einer möglichen Leistungsfähigkeit ihrer Mutter und die Möglichkeit des Unterhaltsschuldners, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen, von Bedeutung. Deshalb ist im Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung aller - noch im Einzelnen festzustellender - Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu klären, ob der Beklagte lediglich auf eine fiktive Zinsbedienung der Darlehen ohne Tilgungsleistungen oder die Möglichkeit der Kreditstreckung verwiesen werden kann. Dabei wird das Amtsgericht insbesondere - neben dem Zeitpunkt und dem Zweck der eingegangenen Verpflichtungen - auch die tatsächlichen Möglichkeiten des Beklagten zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit unter Reduzierung der Darlehensrate zu berücksichtigen haben. Vor diesem Hintergrund ist bei der gebotenen summarischen Betrachtungsweise zu Gunsten der Klägerin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - wenigstens zunächst - ein Betrag von insgesamt nur 150 € zur Schuldentilgung auf Seiten des Beklagten anzusetzen, der sowohl bei einer Reduzierung der Darlehensrate als auch bei einer Bedienung lediglich der Zinslast und allenfalls ganz geringfügiger Tilgungsleistungen zumindest anfallen dürfte. Vor diesem Hintergrund erhöht sich die Verteilungsmasse auf monatlich 526,90 € (1516,90 € - 150 € Schuldentilgung - 840 € Selbstbehalt), so dass sich bei einem Gesamtbedarf von weiterhin 809 € eine Deckungsquote von nunmehr 65,13 Prozent errechnet. Hieraus ergibt sich ein gemangelter Unterhaltsanspruch des Kindes T von monatlich - gerundet- 157 €.

3. Juli bis Dezember 2004

Nunmehr lebt der Beklagte im Hause seiner Partnerin, wobei er allerdings, da diese nur über ein Einkommen von netto rund 350 € aus einer Tätigkeit im Geringverdienerbereich verfügt, Zahlungen in Höhe seiner früheren Mietbelastung an diese leistet. Sein Selbstbehalt dürfte deshalb zwar nicht im Hinblick auf etwaige ersparte Wohnkosten abzusenken sein, andererseits tritt jedoch durch das Zusammenleben eine Ersparnis im Bereich der sonstigen Lebenshaltungskosten ein, die eine maßvolle Absenkung des dem Beklagten zu belassenden notwendigen Selbstbehaltes - da es hier um die Leistungsfähigkeit zur Erbringung des Unterhalts für seine minderjährigen Kinder in Höhe des Regelbetrages geht - um vorläufig 100 € auf 740 € rechtfertigt. Damit erhöht sich - bei weiter gleichem Einkommen - die für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Verteilungsmasse auf 626,90 €, woraus sich nunmehr eine Deckungsquote von 77,49 Prozent und damit ein - gemangelter - Anspruch von T in Höhe von zunächst monatlich 186,75 € errechnet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der tatsächlich vom Beklagten zu leistende Unterhalt für das Kind E nach deren Wechsel in den Haushalt ihrer Großeltern nicht monatlich 220,07 € (77,49 Prozent von 284 €) beträgt, da diese offenbar von ihm keine Zahlungen beanspruchen. Nach eigenem Vortrag des Beklagten leistet er lediglich ein monatliches Taschengeld in Höhe von 40 € an das Kind, trägt die Handy-Kosten und die Kosten für gelegentliche Anschaffung von Kleidungsstücken. Für diese dem Kind zukommenden monatlichen Leistungen des Beklagten kann bei summarischer Prüfung lediglich ein monatlicher Betrag von 120 € angesetzt werden, so dass gegenüber dem - gemangelten - Unterhaltsanspruch von E eine Ersparnis von 100 € (220,07 € - 120 €) eintritt. Dieser für die Bedarfsdeckung des Kindes E nicht benötigte Betrag kann jeweils hälftig auf die beiden Kinder Q und T verteilt werden, so dass sich der - gemangelte - Unterhaltsanspruch von T um 50,00 € auf rund 237 € (186,75 € + 50,00 €) erhöht.

4. Ab Januar 2005

Für diesen Zeitraum hat das Amtsgericht bereits Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage über monatlich 212 € bewilligt. Ein höherer Unterhaltsanspruch wird sich für das Kinde T jedoch nicht ergeben, da der Beklagte nunmehr sein - fiktives - Einkommen nach Steuerklasse I zu versteuern hat mit der Folge, dass sich sein unterhaltsrelevantes Einkommen deutlich verringert. Ein höherer Anspruch als monatlich 212 € wird sich dabei für das Kinde T nicht ergeben.

In diesem Umfang ist die Beschwerde bei der hier gebotenen summarischen Prüfung begründet, die weitergehende Beschwerde war jedoch zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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