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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 9 U 116/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
ZPO § 513
Zur Streupflicht an einer Schulbushaltestelle, an der eine Fahrzeugführerin eines Omnibusses anlässlich einer Kontaktaufnahme zu anderen Busführern Glätte bedingt zu Fall kommt.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 2. April 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden der Beklagten und der Klägerin jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: ( abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO ) I. Die zulässig eingelegten Rechtsmittel beider Parteien bleiben in der Sache erfolglos, weil das Landgericht zutreffend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten festgestellt hat ( II. ), die auch nach dem Ergebnis der teilweise vom Senat wiederholten Beweisaufnahme für die Verletzung der Klägerin ursächlich geworden ist ( III. ), das Eigenverschulden der Klägerin vom Landgericht mit einem Drittel fehlerfrei gewichtet ( IV. ) und das zuerkannte Schmerzensgeld sich mit 3.000,00 EUR im angemessenen Rahmen hält ( V. ). II. Die Feststellung der Verkehrssicherungspflichtverletzung durch das Landgericht ist mit der Argumentation der Berufungsbegründung nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Zunächst sind hier an den Umfang der Winterwartungspflicht nicht die für einen Gehweg neben einer Haltebucht ( wie in der von der Beklagten herangezogenen Senatsentscheidung vom 16.1.1998 9 U 159/97 ), sondern die für eine Bushaltestelle gemäß BGH NJW 1993, 2802; OLG Hamm VersR 1983, 377 geltenden Anforderungen zu stellen. Die Haltebucht diente schon generell werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr als (Schulbus-) Haltestelle, wie das aus den Fotos Bl. 46, 43 ersichtliche Parkverbot "auf dem Seitenstreifen" ausweist. Da darüber hinaus für den Unfalltag seitens der Schulleitung erheblich Schulbusverkehr ( sechs Busse für eine Sonderveranstaltung ) veranlasst war, musste jedenfalls für diesen Zeitraum der Gehweg so geräumt werden, dass ein bei Anwendung gebotener Eigensorgfalt gefahrloses Erreichen und Verlassen der Bustüren möglich war. Der zu räumende, 1,20 m breite Streifen hätte mithin jedenfalls an diesem Tag bis an den Bordstein verlegt werden müssen. Das war der Beklagten zumutbar, weil es nur wenig Mehrarbeit erforderte und hier nicht nur der planmäßige städtische Räumdienst zu Verfügung stand, sondern zusätzlich der - ebenfalls im Dienst der Beklagten stehende - Schulhausmeister die Winterwartung vornahm. Zumindest dieser musste durch die Schulleitung - deren Versagen sich die Beklagte als Schulträgerin zurechnen lassen müsste - von dem besonderen Verkehrsbedürfnis am Unfalltag informiert sein. Darauf, ob der Hausmeister Kusan die beiden Zugänge zum Schulgelände an den Enden der Haltebucht bis zum Fahrbahnrand geräumt hatte - was seiner erstinstanzlichen Aussage Bl. 72 GA entgegen der Berufungsbegründung gerade nicht entnommen werden kann -, kommt es danach nicht an. Dort ist die Klägerin nicht gestürzt, jedoch musste die Beklagte den Zugang zu den Bussen gerade zwischen diesen Punkten unmittelbar längs der Gehwegkante der Haltebucht ermöglichen; so auch BGH MDR 1967, 822. Allenfalls bei heftigen - hier nicht in Rede stehenden - Schneefällen hätte die Beklagte sich zunächst darauf beschränken dürfen, den Gehweg zur Erreichbarkeit jeweils nur einer Bustür zu räumen und die vollständige Räumung auf einen späteren Zeitpunkt mit günstigeren Witterungsverhältnissen zu verschieben; OLG Hamm a. a. O. Darüber hinaus hätten einzelne "Durchgänge" hier auch deshalb nicht gereicht, weil bei gleichzeitiger Anfahrt mehrerer Busse nicht vorhersehbar ist, wo diese mit ihren Türen zum Stehen kommen. Wegen der erforderlichen Abfertigung mehrerer Busse gleichzeitig durfte die Beklagte nicht erwarten, dass die Klägerin, die den vierten Bus steuerte, ihr Fahrzeug mit der Tür auf der Höhe des angeblich freigemachten Zugangs an der Spitze der Haltebucht zum Stehen brachte. Dass die Klägerin nicht Passagier, sondern Führer des Kraftomnibusses war, nimmt sie aus dem Schutzbereich der Streupflicht für den Schulbusverkehr nicht aus. Ihr Aussteigen zum Zweck der Kontaktaufnahme mit den anderen Busführern stellt eine gewöhnliche Verkehrsteilnahme an der Bushaltestelle dar, die ebenso wie für die erwarteten Schüler durch das Räumen und Abstreuen in ausreichender Breite vor vermeidbaren Gefahren zu sichern war. III. Die Streupflichtverletzung der Beklagten war ursächlich für den Sturz der Klägerin, denn diese ist in dem pflichtwidrig nicht gestreuten Bereich des Gehwegs zu Fall gekommen. Wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist; sofern nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; BGH NJW 1983, 2241/2 und NJW 2004, 1381/2. Es ist nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich, dass der Benutzer einer nicht gegen Eis- oder Schneeglätte geschützten Gehwegfläche der vorhandenen Glätte wegen und nicht aus anderen Gründen zu Fall kommt. Die Lage der Sturzstelle der Klägerin ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Aussagen der Zeugen L und K 1, die auch bei ihrer erneuten Vernehmung übereinstimmend bestätigt haben, dass die Klägerin den Gehweg schon betreten hatte und sich auf die dort befindliche Fahrergruppe zu bewegte, als sie stürzte. Obwohl diese Zeugen eine Vereisung der Gehwegfläche über die gesamte Breite bzw. eine völlig unterbliebene Winterwartung im Gegensatz zu fast allen anderen Beteiligten bekunden, tragen ihre Aussagen zum Kerngeschehen hinreichend zuverlässig die Feststellung, dass die Klägerin nicht beim Verlassen des Busses mit dem ersten Schritt von der Bordsteinkante abgerutscht ist, wie die Beklagte behauptet, sondern den nicht geräumten Streifen von etwa 70 cm Breite längs der Innenseite der Bordsteinkante schon erreicht hatte. Die Klägerin ist danach vor ihren Augen in diesem Bereich zu Fall gekommen. Die scheinbar anderslautende Unfallmeldung des Arbeitgebers der Klägerin vom 10.2.2003 ("Ausrutschen auf der Bordsteinkante"), die ohnehin nicht von der Klägerin formuliert ist, ist kein tragfähiges Indiz gegen ihre Darstellung, denn auch darin wird der Sturz auf "Glatteis" zurückgeführt. Ebenso kann die Formulierung im Anspruchsschreiben vom 11.4.03 ( wie auch Klageschrift Bl. 2), "...trat auf den äußeren Rand des Fußweges/Rand zur Straße..." nicht als Beleg dafür dienen, dass die Klägerin von der Bordsteinkante abgerutscht und nicht erst auf dem ca. 70 cm breiten, ungestreuten Gehwegstreifen zu Fall gekommen ist. Dieser Streifen war der "äußere Rand des Fußwegs" zur Fahrbahn hin. IV. Das Eigenverschulden der Klägerin ist mit einem Drittel zutreffend, jedenfalls vertretbar gewichtet. Der Senat verweist dazu auf seine Rechtsprechung zur begrenzten Überprüfbarkeit der erstinstanzlichen Haftungsabwägung nach § 254 BGB ( wie auch des Schmerzensgeldes ) gemäß Urteil vom 13.5.2003, Az 9 U 13/03 veröffentlicht in MDR 2003, 1249 = OLGR Hamm 2003, 356 = NZV 2003, 584 = VersR 2004, 757: Die nach der Neuregelung des Berufungsverfahrens durch § 513 ZPO auch für das Berufungsgericht zunächst auf Rechtsfehler beschränkte Prüfung erlaubt eine Nachprüfung der Haftungsabwägung nur dahin, ob die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat ( BGH NJW-RR 1988, 406/407; BGH VersR 1994, 618 ) und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere, ob sich die Vorinstanz mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat ( BGH NJW 1998, 2741/2743 ). Liegen derartige Rechtsfehler nicht vor, darf die Rechtsmittelinstanz nicht eigene Würdigung oder eigenes Ermessen an die Stelle der Bestimmung durch die Vorinstanz setzen. So gesehen hat das Landgericht bei seiner Abwägung keine maßgeblichen Umstände zu Lasten der Berufungsführerin außer Acht gelassen. Der Klägerin ist nicht vorzuwerfen, dass sie überhaupt an der rechten Tür zum Gehsteigrand hin ausgestiegen ist. Nach links zur Fahrbahnmitte hin auszusteigen und auf der Fahrbahn an mehreren Bussen entlang bis zum einen oder anderen Ende der Haltebucht zu gehen, wäre aus ihrer Sicht ex ante ungleich gefährlicher gewesen, zumal die Beklagte mit der Aussage L gerade nicht bewiesen hat, dass an den Enden gefahrlose Zugänge zum Gehweg geschaffen waren. Der an die Klägerin zu richtende Vorwurf besteht - nur - darin, nicht durch - notfalls extrem - gesteigerte eigene Sorgfalt und vorsichtige Gehweise, wozu sie durch das Erkennen des ungeräumten Streifens und die Wahl dieses Weges aufgerufen war, den Sturz vermieden zu haben. Ist nach einem Schneefall zu erkennen, dass ein Weg weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, so hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht; kommt er zu Fall, dann spricht dies (jedenfalls bei einem gesunden, nicht behinderten Menschen) in der Regel dafür, dass er die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat. Dass unter der Schneeschicht auch eisglatte Stellen sein konnten, hätte die Klägerin als nicht fernliegend vorsorglich einkalkulieren müssen. V. Gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht wenden sich sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung ohne Erfolg. Hierfür gilt ebenfalls die oben erörterte Beschränkung der Nachprüfbarkeit durch das Berufungsgericht. Dieses darf nicht seine eigene Einschätzung an die Stelle des der Vorinstanz eingeräumten Ermessens setzen, solange jene ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das Landgericht hat alle vorgetragenen Umstände für seine Bemessung berücksichtigt, der so gefundene Betrag hält sich noch - wenngleich am oberen Rand - in dem Rahmen der durch die Rechtsprechung für vergleichbare Verletzungen zuerkannten Schmerzensgelder. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dabei hat der Senat einerseits die unterschiedlichen Streitwerte der beiderseitigen Rechtsmittel, andererseits die Veranlassung der Beweisaufnahmekosten nur durch die erfolglose Berufung der Beklagten berücksichtigt. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.

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