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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 9 U 13/03
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 513
ZPO § 513 I
ZPO § 520 III
ZPO § 520 III Ziff. 2
ZPO § 520 III Ziff. 4
ZPO § 531 II
ZPO § 546
StVG § 17
BGB § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 13/03 OLG Hamm

Verkündet am 13.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schmilz sowie die Richter am Oberlandesgericht Rupp und Frieler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten (Fiskus) gegen das am 18. November 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Kläger 85 % seines materiellen Schadens sowie ein Schmerzensgeld von 500 EUR zugesprochen. Es hat dem beklagten Land als Amtspflichtverletzung bei der Erfüllung seiner Straßenverkehrssicherungspflicht angelastet, das Teilstück des fraglichen

Autobahnkreisels ohne Warnhinweis wegen des für Motorradfahrer gefährlich glatten Bitumenstreifens in der Fahrbahn für den Verkehr freigegeben zu haben. Den Kläger treffe ein mit 15 % zu bewertendes Mitverschulden, weil er dem Bitumenband trotz dazu fahrtechnisch gegebener Möglichkeit nicht ausgewichen sei.

Mit der Berufung reklamiert das beklagte Land unter Einräumung einer eigenen Verkehrssicherungspflichtverletzung eine Gewichtung des dem Kläger anzulastenden Verursachungsanteils mit zwei Dritteln. Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung verkenne die Geringfügigkeit des den Landesbediensteten anzulastenden Verschuldens. Die Streckenkontrolleure hätten angesichts der Einzigartigkeit dieses ersten Unfalls in seiner Art in NRW die Gefährlichkeit des Bitumenstreifens für Kradfahrer bei nasser Fahrbahn nicht erkennen können, jedenfalls nicht erkennen müssen.

Demgegenüber hätten dem Kläger höchste Aufmerksamkeitspflichten oblegen. Er habe das Bitumenband und dessen Gefährlichkeit rechtzeitig wahrnehmen und dessen Überfahren angesichts rechts und links davon ausreichender Fahrbahnbreite auch in der Kurvenfahrt leicht vermeiden können.

Die relativ geringfügige Verletzung des linken Daumens des Klägers rechtfertige bei unterstellter voller Haftung allenfalls ein Schmerzensgeld von 450 EUR.

Das beklagte Land beantragt, abändernd die Klage abzuweisen, soweit sie auf Zahlung von mehr als 1.736,03 EUR nebst zuerkannter Zinsen für den materiellen Schaden und eines höheren Schmerzensgeldes als 150 EUR nebst Zinsen gerichtet ist.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Akten 30 32 - 928 569/5 der Stadt ... sind zur Ergänzung des Parteivorbringens Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

B.

Das Rechtsmittel des beklagten Landes ist nicht zulässig, weil seine Begründung eine im Berufungsverfahren zu korrigierende Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil nicht in der von § 520 III Ziffer 2 und 4 ZPO geforderten Weise aufzeigt. An die Rüge der Rechtsverletzung sind revisionsrechtliche Maßstäbe anzulegen, wie die Verweisung auf § 546 ZPO in § 513 I ZPO erweist. Insoweit rügt zwar die Berufung Fehler des Landgerichts bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zu dem Unfall und der Bemessung des Schmerzensgeldes. Dabei verkennt sie indes, dass sowohl die Haftungsabwägung nach §§ 17 StVG, 254 BGB als auch die Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes grundsätzlich tatrichterlicher Würdigung bzw. tatrichterlichem Ermessen unterliegen. Die nach der Neuregelung des Berufungsverfahrens durch § 513 ZPO auch für das Berufungsgericht auf Rechtsfehler beschränkte Prüfung erlaubt nur eine Nachprüfung der Haftungsabwägung dahin, ob die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH NJW-RR 1988, 406/407; BGH VersR 1994, 618) und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere, ob sich die Vorinstanz mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH NJW 1998, 2741/2743). Liegen derartige Rechtsfehler nicht vor, darf die Rechtsmittelinstanz nicht eigene Würdigung oder eigenes Ermessen an die Stelle der Bestimmung durch die Vorinstanz setzen.

Damit korrespondierend genügt es für eine die Zulässigkeitshürde des § 520 III ZPO überwindende Begründung der Berufung nicht, dass der Rechtsmittelführer lediglich seine eigene, andere Bewertung an die Stelle der angefochtenen setzt, ohne konkret spezifische Rechtsfehler der oben bezeichneten Art aufzuzeigen.

So ist es aber im vorliegenden Fall: Die Berufungsbegründung legt lediglich ihre eigene Anschauung von der richtigen Haftungsabwägung bzw. Schmerzensgeldzumessung dar, ohne insoweit maßgebliche Umstände als vom Landgericht verkannt oder unzureichend gewürdigt konkret zu benennen.

Daran ändert es nichts, dass der Beklagte mit der Berufung geltend macht, die vom Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte Nagelkranzfraktur habe tatsächlich nicht vorgelegen. Das vom Landgericht zugrunde gelegte, im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Verletzungsbild ist erstinstanzlich unstreitig gewesen (§ 314 ZPO). Die Berufungsbegründung bezeichnet demgegenüber entgegen § 520 III Ziffer 4 ZPO keine Tatsachen, aufgrund derer ihr nunmehriges Bestreiten der Nagelkranzfraktur (ganz ungeachtet der Geständniswirkung der §§ 288, 290 ZPO) nach § 531 II ZPO zuzulassen wäre.

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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