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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 9 U 199/08 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Senatsurteil vom 17. März 2009 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass das am 6. August 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg auf die Berufung des Beklagten - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - wie folgt abgeändert und neu gefasst wird:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 487,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,90 € nebst Zinsen in vorstehender Höhe seit dem 19. Mai 2008 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger die Prämienverluste in der Kaskoversicherung bei der D Kaskoversicherung aus Anlass des Unfalls vom 9. Januar 2008 in C zu 1/3 zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden so verteilt:

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 70 % und dem Beklagten zu 1) zu 30 % auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Meschede entstanden sind; diese trägt der Kläger allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 46% und der Beklagte zu 1) zu 54%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 46% und dem Beklagten zu 1) zu 54% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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