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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.06.1998
Aktenzeichen: 9 U 217/97
Rechtsgebiete: BGB, StrReinG NW, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
BGB § 249 ff.
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 254 Abs. 1
StrReinG NW § 3
StrReinG NW § 4
StrReinG NW § 2
ZPO § 91
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 217/97 OLG Hamm 9 O 317/96 LG Bielefeld

Verkündet am 5. Juni 1998

Bäbler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gieseler sowie die Richter am Oberlandesgericht Rupp und Schwerdt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Oktober 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig, vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 24.186,00 DM.

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten über die Schadensersatzpflicht des Beklagten aufgrund eines Unfallereignisses vom 9. Januar 1995 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Streupflicht - des Beklagten als Grundstückseigentümer.

Am Unfalltag begab sich der Kläger mit seinem Pkw auf den Parkplatz, der rechts neben dem Gebäude in liegt, entstieg dem Pkw und ging entlang dem vorbezeichneten Haus des Beklagten zu der im linken Teil des Gebäudes liegenden Filiale der Kreissparkasse. Er verließ dieses Ladenlokal wieder und ging auf gleichem Weg über den Bürgersteig zurück.

Der Kläger hat behauptet, er sei vor dem auf der rechten Seite liegenden, leerstehenden Ladenlokal an der rechten Hausecke kurz vor Erreichen des Parkplatzes wegen Glatteises gestürzt und dabei auf das Steißbein gefallen. Dabei habe er sich nachhaltig verletzt. Zur Unfallzeit sei der Bürgersteig im Bereich der Unfallstelle nicht abgestreut gewesen, obwohl der Beklagte nach der Ortssatzung dazu verpflichtet gewesen sei.

Am 10. Januar 1995 begab sich der Kläger in hausärztliche Behandlung, am 16.01.1995 in fachärztliche Behandlung. Es folgte eine ganze Reihe weiterer Behandlungen und Untersuchungen, wegen der er im einzelnen, auf den Akteninhalt Bezug genommen wird.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.1996 wurde der Beklagte aufgefordert, als sicherungspflichtiger Eigentümer des anliegenden Grundstücks Schadensersatz zu leisten. Der Beklagte lehnte seine Schadensersatzpflicht ab. Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger von dem Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes nach einer Begehrensvorstellung von 50.000,00 DM, Zahlung eines Verdienstausfalls von 12.495,94 DM, den er im einzelnen berechnet hat, und Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten.

Das Landgericht hat den Kläger angehört und den Zeugen zu dem Unfallereignis vom 09.01.1995 befragt. Außerdem hat es ein schriftlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. von den Städtischen Kliniken in Mitte eingeholt. Auch insoweit wird auf die Akte Bezug genommen.

Auf der Grundlage der danach gewonnenen Ergebnisse hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM zuerkannt und darüber hinaus festgestellt, daß der Beklagte zum Ersatz des künftig entstehenden Schadens verpflichtet sei. Im übrigen hat es die Klage mit einer Kostenquote von 95,5 % zu 4,5 % zu Lasten des Klägers abgewiesen. Es ist von der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Streupflicht - des Beklagten am Unfalltage ausgegangen und hat es auch als bewiesen angesehen, daß der Kläger deshalb in dem dortigen Bereich gestürzt ist. Der Kläger müsse sich jedoch ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen. Im Hinblick auf die Verletzungsfolgen stehe nach dem Gutachten von Prof. Dr. fest, daß sich der Kläger bei dem Sturz nur eine Prellung des Gesäßes zugezogen habe, während die weiteren, von dem Kläger geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Alle unfallbedingten Folgen seien längstens nach 6 Wochen ausgeheilt gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger verlangt ein weiteres Schmerzensgeld, für die Monate März und April 1995 den Verdienstausfallschaden und verfolgt außerdem seinen Feststellungsantrag weiter.

Er rügt das angefochtene Urteil mit der Begründung, die unfallbedingten Schäden seien nicht zutreffend festgestellt worden. Ferner stellt der Kläger weiterhin ein Mitverschulden in Abrede.

Er beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn

a) über zuerkannte 2.500,00 DM nebst Zinsen hinaus ein weiteres Schmerzensgeld mit 4 % Zinsen seit dem 10.07.1996 zu zahlen;

b) weitere 1.686,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.07.1996 zu zahlen;

2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht übergegangen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und im Wege der Anschlußberufung, abändernd die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet nach wie vor einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach Grund und Höhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Akte 20 U 55/97 OLG Hamm und auf die schriftlichen Sachverständigengutachten Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend den Kläger und den Sachverständigen Prof. Dr. angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 05.06.1998 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet, die Anschlußberufung ist begründet. Der Kläger hat aufgrund des Unfallereignisses vom 09.01.1995 keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823, 847, 249 ff. BGB, da er den Sturz vor dem Hause des Beklagten selbst zu verantworten hat. Dies ergibt sich aus den Einzelheiten des Unfallhergangs, die nunmehr aufgrund der Anhörung des Klägers durch den Senat feststehen.

Im Ansatz geht der Senat wie das Landgericht davon aus, daß sich der - bestrittene - Unfall, wie er von dem Kläger vorgetragen wird, auch tatsächlich ereignet hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger den Sturz vor dem Haus des Beklagten frei erfunden hätte. Es steht fest, daß der Kläger aufgrund des Unfalls eine Steißbeinverletzung erlitten hat, daß es am Morgen des 09.01.1995 Eisregen gegeben hatte und es deshalb vor dem Hause glatt war, und es steht schließlich fest, daß der Beklagte als Eigentümer entgegen seiner Verpflichtung nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 3, 4 StrReinG NW i.V.m. § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt vom 23.04.1980 vor dem leerstehenden Ladenlokal, also auf dem rechten Teil des Bürgersteiges vor seinem Hause, nicht gestreut hatte. Aufgrund der Bekundung des Zeugen in erster Instanz ist auch davon auszugehen, daß der Kläger zur Unfallzeit an der Unfallstelle war. Die Unsicherheiten, die die Beklagte aufgrund der zumindest unvollständigen Schilderungen des Klägers gegenüber den später behandelnden Ärzten ableiten will, greifen nicht durch.

2.

Die Klage erweist sich jedoch deshalb als insgesamt unbegründet, weil der Kläger ganz überwiegend selbst die haftungsrechtliche Verantwortung für den Sturz trägt, während die Pflichtverletzung des Beklagten zurücktritt.

Unstreitig hatte der Beklagte am Unfalltag entgegen seiner dargelegten Pflicht vor dem Haus nicht gestreut. Dies war jedoch erforderlich, da morgens Eisregen gefallen und der Boden aufgrund einer vorangegangenen Frostperiode noch gefroren war. Der Zeuge hat die Verhältnisse insoweit plausibel, nachvollziehbar und zuverlässig geschildert und dargelegt, daß er vor der im linken Teil des Hauses des Beklagten liegenden Sparkassenfiliale gestreut hatte. Über den späteren Zustand des Bürgersteiges konnte er keine Angaben machen, weil er diesen nicht mehr kontrolliert hatte. Er konnte deshalb auch nicht ausschließen, daß es später nochmals regnete und der Boden erneut überfror.

Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Senat die Verhältnisse zur Unfallzeit im einzelnen beschrieben. Er hat ausgeführt, er sei mit dem Pkw zum Hause gefahren, um dort die Filiale der Kreissparkasse aufzusuchen: Zuvor, auf dem Weg zu dieser Sparkassenfiliale, sei es auf der Straße nicht glatt gewesen. Er sei dann von der Straße kommend auf den Parkplatz rechts neben dem Haus des Beklagten gefahren. Schon beim Öffnen der Tür seines Pkw habe er gesehen, daß es dort spiegelglatt war. Er habe deshalb überlegt, ob er überhaupt aussteigen solle. Er sei dann ganz vorsichtig von seinem Auto aus an dem nicht vermieteten Ladenlokal vorbei zu der Sparkassenfiliale gegangen. überall habe sich "total" Glatteis befunden. Zum Haus hin - an der Wandseite - sei es eigentlich noch glatter gewesen. Er habe auch nicht erkennen können, daß vor der Sparkassenfiliale gestreut gewesen sei. Auch dort sei es glatt gewesen. Auf dem Rückweg zum Auto sei er dann an der rechten Hausecke kurz vor dem Erreichen des Parkplatzes gestürzt, weil beide Beine gleichzeitig unter ihm wegrutschten.

Diese Darstellung weicht von dem bisherigen Vorbringen des Klägers zum Kerngeschehen und zu den entscheidenden Umständen seines Unfalls ab.

Der Kläger hat in erster Instanz mit Schriftsatz vom 13.09.1996 vortragen lassen, der Bürgersteig kurz vor dem Parkplatz sei unterschiedlich glatt gewesen; die Stelle, wo er gestürzt sei, sei besonders glatt gewesen, dies habe er vorher nicht erkennen können. Er habe den Bürgersteig äußerst vorsichtig begangen, auf einem anderen Weg habe er den Parkplatz nicht erreichen können. Bei seiner Anhörung in erster Instanz hat er - pauschal - erklärt, es sei überall glatt und nicht gestreut gewesen, auf dem Gehweg habe richtig Eis gelegen.

Der Senat hat den Kläger bei seiner Anhörung auf die danach bestehenden Unterschiede der Darstellungen hingewiesen und nochmals gezielt erfragt, ob er bereits beim Aussteigen auf dem Parkplatz die zuvor nicht festgestellte extreme Glätte bemerkt habe. Der Kläger hat dies wiederholt bestätigt. Er hat nochmals darauf hingewiesen, daß der gesamte Parkplatz- und Gehwegbereich extrem glatt gewesen sei, und er hat auch wiederholt, dies sofort bemerkt zu haben. Er hat auf Nachfrage ebenfalls bestätigt, daß es nur graduelle Unterschiede dieser extremen Glätte gegeben habe, die an der Wandseite - also zum Haus hin - noch größer gewesen sei.

Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, daß dieser Vortrag des Klägers für die Beurteilung des Streitfalls zugrundezulegen ist. Dabei wird nicht verkannt, daß das Artikulationsvermögen des Klägers in der deutschen Sprache zum Teil eingeschränkt ist. Aufgrund der eindeutigen Erklärungen und der bestätigenden Wiederholungen hat der Senat jedoch die sichere Überzeugung gewonnen, daß er den Kläger in ollem Umfange richtig verstanden und der Kläger jeweils auch das vorgetragen hat, was er meinte.

3.

Vor diesem Hintergrund muß der Kläger für seinen Schaden in vollem Umfang selbst eintreten.

Der Anteil seiner Mitverursachung läßt im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge den Anteil des Beklagten völlig zurücktreten, da dessen Pflichtverletzung, das versäumte Abstreuen am Morgen des 09.01.1995, aufgrund einer freiwilligen Risikoübernahme des Klägers in en Hintergrund tritt und keine selbständige Bedeutung hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist § 254 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen, daß bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung des Schadens maßgeblich ist, also das Maß, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH VersR 1968, 1093). Entscheidend kommt es für die Haftungsverteilung danach darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. In besonderen Fallgestaltungen, nämlich dann, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung zukommt, kann die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung dazu führen, daß dieser Beteiligte allein für den Schaden aufkommen muß (vgl. BGH DAR 1998, 192).

Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muß sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Läßt sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, muß man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen, ob es notwendig ist, sich dieser Gefahr auszusetzen, wobei die Chancen, die Gefahr gleichwohl zu meistern (Grad der Beherrschbarkeit), und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung (Grad der Gefährlichkeit) zu berücksichtigen sind.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Anhörung des Klägers fest, daß er von vornherein alle Umstände der Gefahr und der Schadensneigung seines Verhaltens kannte. Er hat wiederholt die extreme Glätte betont, die sich ihm offenkundig darbot. Die sich daraus ergebende Gefahr konnte und mußte für ihn deshalb beherrschbar bleiben. Es handelte sich nicht um einen notwendigen Gang zu der Kreissparkasse, der nicht später, bei günstigeren, weniger gefährlichen oder ungefährlichen Verhältnissen hätte nachgeholt werden können. Wenn der Kläger sich gleichwohl - schon auf dem Parkplatz - entschloß, trotz der extremen Glätte zur Filiale der Kreissparkasse zu gehen, übernahm er bewußt ein Risiko, das nicht zwingend eingegangen werden mußte. Der Kläger hat selbst ausgeführt, daß die Straße nicht glatt war. Er hätte demnach unschwer mit seinem Pkw wieder abfahren können, um später die Kreissparkasse aufzusuchen, oder sich einen anderen, weniger gefährlichen Ausgangs- und Zielpunkt suchen können. Aufgrund der Tatsache, daß er die besondere Gefahrenlage erkannt hatte, war es ihm auch möglich, den weiteren Ablauf zu steuern. Es ist nicht einzusehen, warum der Kläger, nachdem er den Hinweg schadlos überstanden hatte,, trotz der nach wie vor bestehenden extremen Glätte das volle Risiko nochmals auf dem Rückweg übernahm. Nach seinem Vorbringen hätte nichts entgegengestanden, den Bürgersteig in gerader Richtung zu überqueren und über die nicht glatte Straße den Parkplatz aufzusuchen. Einen Grund dafür, warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat er - auch auf Nachfrage - nicht dargelegt. Daß er zuvor nicht gestürzt war, ändert nichts daran, daß er wieder das volle Risiko übernahm, obwohl dies auch jetzt nicht notwendig war.

Danach hatte es der Kläger von Anfang an nach seinen klaren Erkenntnissen von der Gefahr in der Hand zu entscheiden darüber, ob für ihn die Möglichkeit des Schadenseintritts konkret wirksam werden würde oder nicht. Seine gezielten Entscheidungen angesichts der erkannten Gefahrenlage haben damit die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durchgreifend begründet. Der Umstand, daß der Kläger zudem den nach eigenem Vorbringen gefährlichsten Weg zum Parkplatz wählte, indem er nahe an der rechten Ecke des Hauses entlang, ging, wo es sogar noch glatter gewesen sein soll, und daß er dann dort auch stürzte, rechtfertigt ein zusätzliches Argument dafür, daß im Verhalten des Klägers die entscheidenden Ursachen für den Schadenseintritt zu sehen sind.

Die Pflichtverletzung des Beklagten wiegt gegenüber diesen Umständen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering. Zum einen war es dort, wo der Zeuge am Morgen des Unfalltages abgestreut hatte, nach dem Vorbringen des Klägers gleichwohl glatt. Zum anderen besteht der dem Beklagten zur Last zu legende Vorwurf in einem Unterlassen, das gegenüber dem risikobelasteten, vorwerfbaren Verhalten des Klägers erheblich weniger wiegt. Der Beklagte hat durch sein Unterlassen nur die Erstursache gesetzt, die der Kläger jedoch aufgrund seiner Erkenntnis von der Gefahr beherrschen konnte und mußte. Auch wenn in dem Verhalten des Beklagten ein schuldhafter Verstoß gegen gesetzliche Pflichten lag, ändert dies nichts an der Beurteilung, daß erst das bewußte und gezielte Verhalten des Klägers den Sturz in entscheidender Weise wahrscheinlich gemacht hat. Daher hat der Kläger für die Schadensfolgen allein einzustehen.

4.

Auf die unter den Parteien streitigen Unfallfolgen kommt es demzufolge nicht mehr an.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen, die Klage auf die Anschlußberufung des Beklagten dagegen abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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