Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: I-15 Wx 269/08
Rechtsgebiete: VBVG, FGG


Vorschriften:

VBVG § 2
VBVG § 4
VBVG § 5
FGG § 56g
Die Anmeldung einer Betreuervergütung wahrt die Ausschlussfrist des § 2 S.1 VBVG nur in der Höhe, in der der Vergütungsanspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird. Dabei ist eine Bezifferung hinsichtlich der Pauschalvergütung der §§ 4 und 5 VBVG nicht erforderlich, jedoch die Mitteilung der für die Bemessung maßgebenden Tatsachen. Nach Fristablauf ist eine über die Anmeldung hinausgehende Nachforderung ausgeschlossen.
OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

I-15 Wx 269/08 OLG Hamm

In der Betreuungssache

hier: Vergütung der Betreuerin

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.01.2009 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 03.09.2008 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28.08.2008 durch beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise, nämlich soweit die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert worden ist, aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.01.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.)

Die Beteiligte zu 1) ist seit dem Jahr 2000 die Berufsbetreuerin des Betroffenen. Sie verfügt als Diplomsozialarbeiterin über ein abgeschlossenes Studium. Zu Beginn ihrer Tätigkeit für den Betroffenen beantragte sie regelmäßig gern. § 1836 Abs. 2 BGB a.F. die Vergütung nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Diese wurde ihr jeweils aus der Landeskasse ausgezahlt, da der Betroffene mittellos war und ist. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) hat die Beteiligte zu 1) jeweils den pauschalierten Stundensatz i.H.v. 44,-- € geltend gemacht und hierbei pro Monat zwei Stunden gern. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VBVG abgerechnet, da der Betroffene in einem Heim lebe. Die Abrechnungen hat das Amtsgericht jeweils anerkannt und per Verfügung ausgezahlt.

Nachdem der Beteiligten zu 1) erkannt hatte, dass der Betroffene entgegen ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht in einem Heim lebt, sondern in einem "Betreuten Wohnen", wo er durch ambulante Betreuung von einem Förderkreis für psychisch Kranke zusätzlich unterstützt wird, hat sie mit Antrag vom 16.10.2007 eine nachtägliche Erstattung des Differenzbetrages von vierteljährlich 198,-- € für den Zeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2007, insgesamt 1.782,-- € geltend gemacht, wobei sie einen erhöhten Zeitansatz von 3,5 Stunden pro Monat zugrunde gelegt hat.

Mit Beschluss vom 30.01.2008 hat das Amtsgericht dem Antrag teilweise stattgegeben und für den Zeitraum vom 01. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 auf zusätzlich 792,-- € als Vergütung festgesetzt. Den Antrag für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, diese Ansprüche seien gern. § 2 VBVG erloschen, da sie nicht binnen 15 Monaten nach dem Entstehen geltend gemacht worden seien. Die Vergütung für diese Zeiträume sei beantragt worden mit den Vergütungsanträgen vom 10. Januar 2006, 4. April 2006 und 10. Juli 2006. Diesen Anträgen sei antragsgemäß entsprochen worden.

Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Die Beteiligte zu 2) hat als Vertreterin der Landeskasse Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts hinsichtlich der Differenzvergütung für die Zeit vom 01.07. bis zum 17.07.2006 eingelegt. Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde teilweise abgeändert und für die Beteiligte zu 1) eine weitere Vergütung von 792 € festgesetzt. Gegen Letzteres wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.)

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29, 69e, 56g Abs.5 S.2 FGG infolge der Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) ergibt sich daraus, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zum Nachteil der Staatskasse abgeändert hat. Im Übrigen geht der Senat nach der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde davon aus, dass sich die Vertreterin der Landeskasse allein gegen die Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung, nicht hingegen gegen die Zurückweisung ihrer Anschlussbeschwerde richtet.

In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs.1 FGG), soweit die Kammer die amtsgerichtliche Entscheidung zum Nachteil der Staatskasse abgeändert hat.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. In der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung hingegen nicht stand.

Das Landgericht stellt eingangs seiner Begründung zwar zutreffend auf den Zweck des § 2 S.1 VBVG ab, dann jedoch wesentlich darauf, dass die Fehleinschätzung der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Heimunterbringung des Betroffenen ihr nicht anzulasten sei. Der Zweck des § 2 S.1 VBVG besteht jedoch nicht in der Sanktion vorwerfbaren Verhaltens (vgl. dazu näher unten). Schon deshalb erscheint die Begründung dem Senat nicht tragfähig. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

Die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen eine Nachforderung des Betreuers (und umgekehrt eine Rückforderung des Zahlungspflichtigen) möglich ist, stellt sich nur, wenn die Vergütung nicht im Wege der förmlichen Festsetzung (§§ 69e, 56g Abs.1 S.1 FGG) bestimmt, sondern, wie vorliegend, im Verwaltungswege zur Auszahlung gebracht wird (§ 56g Abs.1 S.4 FGG). Kommt es nämlich zu einer förmlichen Festsetzung, so schließt deren materielle Rechtskraftwirkung eine Nach- und Rückforderungen aus.

Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob bzw. inwieweit ein Zahlungsverlangen, das nicht zu einem förmlichen Festsetzungsverfahren führt, die Frist des § 2 S.1 VBVG auch hinsichtlich möglicher Nachforderungen wahrt, eine Nachforderung also bis zur Grenze der Verjährung möglich bleibt. Nach Auffassung des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, dass jegliches Zahlungsverlangen, unabhängig von seinem Inhalt, die Frist des § 2 S.1 VBVG wahrt.

§ 2 S.1 VBVG beinhaltet eine sog. Ausschlussfrist, deren Ablauf -im Gegensatz zur Verjährungsfrist- keine bloße Einrede begründet, sondern zum Erlöschen des Anspruchs führt (vgl. BT-Drs. 13/7158 S.26; juris-PK/ Bieg/Jaschinski, 4.Aufl., § 2 VBVG Rdn.2; MK-BGB/ Wagenitz, 5.Aufl., § 2 VBVG Rdn.2). Ausschlussfristen stellen im Gegensatz zur Verjährung kein einheitliches, allgemeingültiges Rechtsinstitut dar. Schon ihre spezialgesetzliche oder vertragliche Begründung für einzelne Rechtsverhältnisse verbietet es, verjährungsrechtliche Regeln oder Grundsätze auf Ausschlussfristen anzuwenden. Allenfalls einzelne Regelungen können, je nach Sinn und Zweck der jeweils betroffenen Ausschlussfrist, auf diese entsprechend angewandt werden (Staudinger/Peters, BGB, 2004, Vorbem. §§ 194ff Rdn.15f).

Hinsichtlich der zur Wahrung einer Ausschlussfrist erforderlichen Handlungen enthalten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in aller Regel eigenständige und unterschiedliche Regelungen, wobei häufig, wie vorliegend, die Geltendmachung des in Frage stehenden Rechts verlangt wird. Auch in diesen Fällen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch nicht von allgemein gültigen Grundsätzen aus, sondern differenziert hinsichtlich der an die jeweilige Geltendmachung zu stellenden Anforderungen sowie hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen nach der konkreten Regelung, insbesondere nach dem Zweck der jeweiligen Ausschlussfrist (vgl. BGH NJW 1961, 1014 zu Art.8 FinVertr; NJW 1968, 1419 zu § 89b HGB; NStZ 1990, 131 zu § 12 StrEG; NJW 2005, 1420 zu § 651g BGB; BeckRS 2003, 07295 zu § 7 VermG; NZM 2008, 477 zu § 556 Abs.3 BGB). Dort, wo die Ausschlussfrist allein der zeitnahen Information des Schuldners über seine Inanspruchnahme dienten, wird in der Regel eine pauschale Anmeldung des Anspruchs dem Grunde nach für ausreichend gehalten, um diesen in voller Höhe der Ausschlusswirkung zu entziehen (vgl. etwa BGH NJW 1968, 1419). Dort, wo dem Schuldner eine zeitnahe Prüfung des Anspruchs zwecks beschleunigter Abwicklung ermöglicht werden soll, wird hingegen eine Bezeichnung des Anspruchs unter Darlegung des maßgebenden Sachverhalts für erforderlich gehalten (BGH NStZ 1990, 131). Soll die Ausschlussfrist hingegen im Interesse der Rechtssicherheit eine zeitnahe und abschließende Beurteilung des Anspruchs ermöglichen, so werden weitergehenden Anforderungen an die Geltendmachung bis hin zur (abschließenden) Bezifferung gestellt (vgl. etwa BAG AP TVG § 1 TV Bau Nr.281).

Vorliegend lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen, welchen inhaltlichen Anforderungen eine "Geltendmachung" im Sinne des § 2 S.1 VBVG genügen muss und welche Wirkungen ihr hinsichtlich § 2 S.1 VBVG in quantitativer Hinsicht beizulegen sind. Auch hier muss die Frage daher vorrangig nach dem Gesetzeszweck beantwortet werden. Nach der Intention des Gesetzgebers dient § 2 S.1 VBVG, wie auch die Vorgängerregelung des § 1836 Abs.2 S.4 BGB a.F., dazu, den Betreuer zu einer möglichst zeitnahen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, um hierdurch das Auflaufen hoher Anspruchsbeträge zu verhindern, die mit Rücksicht auf § 1836d BGB zu einer Eintrittspflicht der Staatskasse führen könnten (BT-Drs. 15/4874 S.30; 13/7158 S.22f, 26f).

Eine Vergütungsanmeldung kann danach nur dann und nur insoweit als Geltendmachung im Sinne des § 2 VBVG angesehen werden, als sie dem Kostenbeamten die Prüfung und Feststellung der (zutreffenden) Vergütungshöhe ermöglicht. Unstreitig ist danach, dass die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die überhaupt keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglichen, nicht als fristwahrende Geltendmachung im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann (OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; OLG München BecksRS 2008 24322; Bamberger/Roth/Bettin, BGB, Stand 11/2008, § 1836 Rdn.21).

Nach Auffassung des Senats macht der Gesetzeszweck es jedoch auch erforderlich, die Wirkungen der Vergütungsanmeldung auf die jeweils angemeldete Vergütungshöhe zu begrenzen. Denn auch zu geringe Anmeldungen können, wie nicht zuletzt der vorliegende Fall zeigt, zu Nachforderungen führen, die den genannten Gesetzeszweck tangieren können. Dabei kommt es bei der Pauschalvergütung nach §§ 4 und 5 VBVG allerdings nicht auf die Bezifferung des Anspruchs an. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen die Darlegung der für die Berechnung maßgebend Tatsachen in dem Sinne, dass der Betreuer seine Tätigkeit in das Bewertungsraster, wie es sich aus den §§ 4 und 5 VBVG ergibt, einordnet (Bieg/Jaschinski, a.a.O. Rdn.9; Fröschle/Locher, Praxiskommentar, Anh. zu § 69e FGG Rdn.48, 59). Werden diejenigen Tatsachen, die einen höheren Vergütungsanspruch begründen, also nicht mitgeteilt, so ist dieser Anspruch auch nicht im Sinne des Gesetzes geltend gemacht. Denn der Antrag versetzt den Kostenbeamten dann nicht in die Lage, die Anspruchshöhe richtig zu ermitteln und so das Auflaufen von (höheren) Anspruchsbeträgen im Sinne des Gesetzeszweckes zu vermeiden.

Der Betreuer wird hierdurch nicht über Gebühr belastet. Zunächst ist festzuhalten, dass er aufgrund seiner sachlichen Nähe zu dem Betroffenen und seinen Lebensumständen ohne weiteres in der Lage ist, die maßgebenden Tatsachen darzulegen und in Zweifelsfällen auf eine Klärung durch das Vormundschaftsgericht hinzuwirken. Die maßgebenden Verhältnisse kennt er in aller Regel weit besser als das Vormundschaftsgericht, insbesondere aber besser als der Kostenbeamte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ihm Nachforderungen innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 S.1 VBVG möglich bleiben und hier auch eine entsprechende Nachfestsetzung erfolgt ist. Soweit die Beteiligte zu 1) gleichwohl meint, eine Anwendung der Ausschlussfrist auf Nachforderungen führe zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung, ist Folgendes zu bemerken: Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Auskommen des Berufsbetreuers mit der Pauschalvergütung durch eine im Zusammenwirken zwischen Berufsbetreuer und Vormundschaftsgericht herbeizuführende Zusammensetzung unterschiedlich gestalteter Betreuungen und damit eine Mischkalkulation der Gesamtvergütung gewährleistet werden. Nachforderungen können, neben Nachlässigkeiten des Betreuers, die hier ohnehin keine Berücksichtigung finden können, nur dann auflaufen, wenn die wesentlichen Umstände einer Betreuung von Betreuer und Gericht im Sinne einer zu geringen Vergütung falsch gewürdigt werden. Dann wird die falsche Einschätzung, die am ehesten in Fällen vorkommen wird, die in tatsächlicher Hinsicht "grenzwertig" sind, aber auch Eingang in die vorgenannte "Mischkalkulation" finden.

Wendet man die vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ist eine rechtzeitige Geltendmachung der jetzt noch im Streit befindlichen Vergütungsteile nicht erfolgt. Die Beteiligte zu 1) hat ihre Anträge ohne nähere Ausführungen jeweils nur mit dem knappen Hinweis versehen, der Betroffene sei in einem Heim untergebracht. Für den Kostenbeamten bestand danach keine Möglichkeit, die zutreffende Vergütungshöhe zu ermitteln.

Keiner Entscheidung bedarf daher hier die Frage, was zu gelten hat, wenn der Betreuer mit seinem Antrag zwar die maßgebenden Tatsachen darlegt, die rechtliche Einordnung jedoch (ausdrücklich) offen lässt, der Kostenbeamte aber im nicht förmlichen Verfahren eine objektiv zu geringe Vergütung zur Auszahlung bringt. Angemerkt sei allerdings, dass in einem solchen Fall schon die bloße Zahlbarmachung (§ 56g Abs.1 S.4 FGG) nicht sachgerecht ist. Vielmehr sollte ein Betreuer, der sich über die rechtliche Einordnung der tatsächlichen Verhältnisse nicht im Klaren ist, ein förmliche Festsetzungsverfahren beantragen, jedenfalls aber der Kostenbeamte bei erkennbaren Unsicherheiten ein solches auf den Weg bringen.

Zur weiteren Erläuterung für die anwaltlich nicht vertretene Beteiligte zu 1) fügt der Senat hinzu:

Die Ausschlusswirkung des Fristablaufs kann nicht durch eine Irrtumsanfechtung der Erklärungen beseitigt werden, durch die die Beteiligte zu 1) einen geringeren als den ihr an sich zustehenden Vergütungsbetrag geltend gemacht hat. Denn eine solche Anfechtung - wäre sie überhaupt rechtlich möglich - könnte nur zur Nichtigkeit der irrtümlich abgegebenen Erklärung führen (§ 142 Abs. 1 BGB), die für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderliche positive Geltendmachung eines höheren Anspruches jedoch nicht ersetzen. Das Ergebnis mag für die Beteiligte zu 1) als Härte erscheinen, zumal sie nach dem Inhalt der Hauptakte ihr Betreueramt erkennbar fachlich kompetent und erfolgreich für das Wohl des Betroffenen wahrgenommen hat. Gesichtspunkte der Billigkeit können jedoch im Interesse der gleichmäßigen Handhabung der gesetzlichen Vorschrift keine Ausnahme im Einzelfall zulassen.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13a FGG) erscheint aus tatsächlichen Gründen entbehrlich, ebenso die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde, da ein Gebührentatbestand nicht verwirklicht ist.



Ende der Entscheidung

Zurück