Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.10.2008
Aktenzeichen: 1 ARs 61/08
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§ 51 RVG) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn die Verteidigung war für den Antragsteller mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden, der durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen vergütet wird.

Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Vorsitzenden der erkennenden Schwurgerichtskammer hat die Strafsache für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geboten. Diese äußerten sich insbesondere in der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Ein solcher Umstand rechtfertigt eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren (vgl. Madert in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl., § 51 Rdnr. 30 m.w.N.).

Die übrigen vom Pflichtverteidiger in seiner Antragsschrift vom 7. Mai 2008 sowie in dem ergänzenden Schriftsatz vom 29. September 2008 dargelegten Umstände führen hingegen nur zu einer verhältnismäßig geringen weiteren Anhebung.

Was die vorgetragenen Besprechungen mit dem Mandanten und dessen früherem Lebensgefährten betrifft, gehören diese grundsätzlich zur üblichen Mühewaltung des Pflichtverteidigers, denn sie dienen der notwendigen Aufklärung des Tatgeschehens und des persönlichen Täterumfeldes. Ohne nähere Mitteilung der Anzahl und Dauer dieser Termine vermag der Senat einen außergewöhnlichen Aufwand daher nicht anzuerkennen. Bis zu drei Besuche in der Justizvollzugsanstalt werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ohnehin über die Gebühren gem. VV 4102 Nr. 1 - 3 abgegolten. Mangels näherer Darlegung stellen auch die Besprechungen im Rahmen der sog. Sozialbetreuung, welche zudem nicht zum genuinen Aufgabenkreis des Verteidigers gehören, vorliegend keinen im Rahmen des § 51 RVG zu berücksichtigenden Umstand dar.

Was die persönlichen Belastungen des Verteidigers infolge der Übernahme des Mandats anbetrifft, ist der Senat der Auffassung, dass diese für sich genommen die Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Beeinträchtigungen sind in mit hoher öffentlicher Wahrnehmung und Anteilnahme verbundenen Verfahren nicht außergewöhnlich und daher grundsätzlich hinzunehmen. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre entzieht sich zudem als solche der Beurteilung anhand der Kriterien des § 51 RVG, die an einen messbaren tatsächlichen Aufwand anknüpfen. Gleichwohl können die außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles nicht gänzlich außer Acht bleiben. Bei dem Antragsteller sind, wie er vorgetragen hat, über 800 anonyme Drohungen in verschiedener Form (E-Mails, Briefe, Telefonanrufe) eingegangen. Äußerungen dieser Art können vom Verteidiger nicht einfach ignoriert werden. Sie müssen zur Kenntnis genommen, jedenfalls teilweise auch weitergegeben und mit den Ermittlungsbehörden unter dem Aspekt möglicher Sicherheitsmaßnahmen erörtert werden. Daraus resultiert ein erhöhter, auch im Rahmen des § 51 RVG berücksichtigungsfähiger zeitlicher Aufwand. Dem hat sich im Grundsatz auch die Vertreterin der Staatskasse in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 angeschlossen. Allerdings ist der Senat mangels näherer Darlegung des tatsächlichen Aufwandes insoweit auf eine Schätzung angewiesen.

Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint die Tätigkeit des Verteidigers mit dem im Tenor zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren ausgeworfenen Betrag angemessen vergütet, wirft man insbesondere in die Waagschale, dass der Hauptverhandlungstermin vom 6. Dezember 2007, obgleich voll vergütet, lediglich 50 Minuten in Anspruch genommen hat und auch die Fertigung der im Wesentlichen auf einen rechtlichen Aspekt konzentrierten Revisionsbegründung keine außergewöhnlichen Anforderungen an die Tätigkeit des Antragstellers gestellt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück