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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.02.2009
Aktenzeichen: 10 UF 99/08
Rechtsgebiete: VAHRG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VAHRG § 3a
VAHRG § 3a Abs. 1
VAHRG § 3a Abs. 5
ZPO § 621e
BGB § 125
BGB § 1587o Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 31. März 2008 - 25 F 5/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, eine deutsche Staatsangehörige, ist die geschiedene Ehefrau des im November 2006 verstorbenen Herrn Dr. S.F., der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger gewesen war. Die Scheidung erfolgte in den Niederlanden nach niederländischem Recht. Seit Februar 1994 ist die Antragstellerin wiederverheiratet.

Die Antragsgegnerin ist die Witwe des Herrn Dr. F.. Sie bezieht eine Hinterbliebenenversorgung von der Firma G., einer überstaatlichen Flugsicherungsbehörde mit Sitz in C..

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen der von G. gezahlten Rente in Anspruch (der schuldrechtliche Versorgungsausgleich betreffend den Zeitraum bis zum Tod des Herrn Dr. F. ist Gegenstand des vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 10 UF 83/06 anhängigen Parallelverfahrens 25 F 30/03 Amtsgericht Aachen). Sie begehrt Auskunft über die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Witwenrente, Zahlung des danach zu ermittelnden Ausgleichsbetrages sowie Feststellung, dass die Antragsgegnerin wegen verspäteter Auskunft schadensersatzpflichtig ist. Die Antragstellerin hat ihren Anspruch zunächst auf § 3a Abs. 5 VAHRG gestützt, später auch auf eine zwischen ihr und Herrn Dr. F. am 16. November 1984 in den Niederlanden privatschriftlich getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Firma G. keine Hinterbliebenenversorgung an wiederverheiratete frühere Ehegatten zahle und mithin die Voraussetzungen für einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG nicht erfüllt seien.

Mit ihrer Beschwerde hält die Antragstellerin ihre Anträge aus erster Instanz aufrecht. Abzustellen sei nicht auf die Versorgungsregularien der G., sondern auf Art. 5 der Vereinbarung vom 16. November 1984, in der der verstorbene Herr Dr. F. sich ihr gegenüber zur Zahlung der Hälfte der ehezeitlichen Versorgungsbezüge verpflichtet habe. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

"Partijen zullen de verrekening van hun tot de Zugewinngemeinschaft behorende pensionsrechten realisieren, mits en nadat de waarde van deze pensionsrechten per mart 1979 zal zijn vastgesteld en de man de pensionsberechtigde leeftijd zal hebben bereikt, waartoe partijen reeds thans voor alsdan overeenkomen daarbij een verdeling bij helfte te zullen aanhouden, met dien verstande dat de man nimmer verpflicht zal kunnen worden aan de vrouw te dezer zake anders dan in de vorm van een mandelijkse uitkering te betalen"

Übers.: "Die Parteien werden die zur Zugewinngemeinschaft gehörenden Rentenansprüche verrechnen, sofern und nachdem der Wert dieser Ansprüche zum 29. März 1979 ermittelt worden ist und der Mann das Rentenalter erreicht haben wird, wobei die Parteien bereits jetzt im voraus vereinbaren, eine Aufteilung zu gleichen Hälften beizubehalten, unter der Bedingung, dass der Mann niemals verpflichtet werden kann, der Frau ihren Anteil in einer anderen Form als in monatlichen Beiträgen zu zahlen."

Diese vertragliche Verpflichtung sei auf die Antragsgegnerin als Alleinerbin übergegangen.

II.

Das gemäß § 621e ZPO statthafte und zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin folgt weder aus einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a Abs. 1 und 5 VAHRG noch aus Art. 5 der Vereinbarung vom 16. November 1984. Folglich entfällt auch ein Auskunftsanspruch.

Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht, so dass als Anspruchsgrundlage (nur) § 3a Abs. 1 und 5 VAHRG in Betracht kommt; auf Art. 5 der Vereinbarung vom 16. November 1984 kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil diese gemäß §§ 1587o Abs. 2, 125 BGB mangels notarieller Beurkundung formnichtig ist.

Da die Scheidung der Antragstellerin vor dem 01. September 1986 lag, ist das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht nach dem Kollisionsrecht in der bis dahin geltenden Fassung zu bestimmen, Art. 220 Abs. 1 EGBGB (vgl. Palandt-Thorn, Kommentar zum BGB, 68. Aufl., Art. 17 EGBGB Rn. 6; BGH FamRZ 2005, 1467; FamRZ 2006, 321). Als Scheidungsfolge unterliegt der Versorgungsausgleich Art. 17 EGBGB a.F. in seiner verfassungskonform weiterentwickelten Auslegung (s. dazu Palandt-Heldrich, Kommentar zum BGB, 45. Aufl., Art 17 EGBGB Anm. 5b m.w.N.), so dass aufgrund der gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin und ihres verstorbenen früheren Ehemannes das deutsche Recht anwendbar ist (auch nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, Art 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB n.F. unterliegt der Versorgungsausgleich dem als Scheidungsstatut berufenen Ehewirkungsstatut, das in erster Linie an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit anknüpft). Dass die Ehe in den Niederlanden nach niederländischem Recht geschieden worden ist, ist unerheblich. Die Scheidungsfolgen bestimmen sich gemäß Art 17 EGBGB a.F. nach dem Scheidungsstatut und nicht nach dem auf die Ehescheidung tatsächlich angewandten Recht (Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F. knüpft den Versorgungsausgleich ebenfalls an das nach Art. 17 Abs. 1, Art. 14 anzuwendende Recht an und nicht an das angewandte Scheidungsstatut, s. Palandt-Thorn, 68. Aufl., Art. 17 EGBGB Rn. 19).

Die inhaltliche Wirksamkeit der Vereinbarung vom 16. November 1984 zum Versorgungsausgleich richtet sich ebenfalls nach dem Scheidungsstatut (s. Palandt-Heldrich, 45. Aufl., Art 17 Anm. 5b), die Formwirksamkeit nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB a.F. (vergleichbar Art. 11 Abs. 1 EGBGB n.F.). Danach bestimmt sich die Form eines Rechtsgeschäfts zunächst nach dem inhaltlich maßgeblichen Recht, wobei auch die Beachtung der Gesetze am Ort der Vornahme genügt. Allerdings bleibt es bei der alleinigen Maßgeblichkeit des Geschäftsrechts, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Ortsrecht ein derartiges Rechtsgeschäft überhaupt nicht kennt, also eine Ortsform nicht bereithält (Palandt-Heldrich, 45. Aufl., Art. 11 EGBG Anm. 4b; ebenso Palandt-Thorn, 65. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 11; BGH NZG 2005, 41). Das niederländische Recht kannte im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 16. November 1984 zu Art. 5 betreffend den Ausgleich der Rentenansprüche des Herrn Dr. F. kein mit dem deutschen Versorgungsausgleich in den wesentlichen typischen Merkmalen auch nur annähernd übereinstimmendes Institut. Erst mit Wirkung ab 01. Mai 1995 ist mit dem "Wet verevening pensioenrechten bij scheiding" (WPV) eine Regelung zur Verteilung von in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften bei Privat- oder Betriebspensionskassen, Art. 1 Abs. 4, 5 WPV, nach Scheidung eingeführt worden.

Im übrigen könnte aus Art. 5 der Vereinbarung vom 16. November 1984 selbst dann kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin hergeleitet werden, wenn er formwirksam wäre. Dass Herr Dr. F. sich bzw. seine Erben zu Rentenzahlungen an die Antragstellerin auch über seinen Tod hinaus - unabhängig von den Regularien und Leistungen der Firma G. - verpflichtet hat, kann weder dem Wortlaut der Vereinbarung noch deren Sinn und Zweck entnommen werden.

Ein Anspruch aus § 3a Abs. 1, 5 VAHRG besteht aus den vom Amtsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht; die Antragstellerin greift die Entscheidung insoweit letztlich auch nicht an. Eine Ausgleichsrente kann nur unter der Voraussetzung einer fiktiven Hinterbliebenenversorgung verlangt werden, so dass versorgungsrechtliche Leistungsbeschränkungen wie z.B. Wiederverheiratungsklauseln zu berücksichtigen sind (Palandt-Brudermüller, 68. Aufl., Anh. I zu § 1587b, § 3a VAHRG Rn. 6). Die Statuten der Firma G. sehen zwar in Art. 26 und 27 eine Hinterbliebenenversorgung für Witwe und geschiedene Ehefrau vor, der Anspruch entfällt jedoch jeweils mit der Wiederverheiratung.

Die Antragstellerin, die im Februar 1994 erneut geheiratet hat, kann auch nicht deshalb eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente von der Antragsgegnerin verlangen, weil gemäß Art. 26 der Statuten der G. die "echte" Witwe für den Fall der Wiederverheiratung eine Kapitalabfindung in Höhe einer zweijährigen Jahrespension erhalten kann. Ob eine als Hinterbliebenenversorgung zugesagte Kapitalleistung bis zu deren Ausschöpfung überhaupt als Grundlage für einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht kommt (so z.B. Palandt-Brudermüller, 68. Aufl.,§ 3a VAHRG Rn. 8), kann hier dahinstehen. Eine solche Sichtweise scheidet jedenfalls dann aus, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vor dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten wieder geheiratet hat, da nach dem System der Hinterbliebenenversorgung die Abfindung als Surrogat an die Stelle der Witwenrente tritt und daher stets voraussetzt, dass der Anspruch auf Witwenrente zunächst überhaupt entstanden ist (s. BGH FamRZ 2005, 189). Dementsprechend sieht Art. 27 der G.-Statuten im letzten Satz für die geschiedene Ehefrau eine Abfindung nach Art. 26 ausdrücklich nur dann vor, wenn sie erst nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen erneut heiratet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Beschwerdewert: 2.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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