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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 10 WF 90/08
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO, RVG


Vorschriften:

BGB § 1587o
BRAGO § 23
RVG § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 15. März 2008 (24 F 229/06) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 29. Januar 2008 (24 F 229/06) insoweit aufgehoben als er die Festsetzung der Einigungsgebühr ablehnt. Zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Vergütung in Höhe weiterer 85,00 € nebst hierauf entfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 16,15 € festgesetzt.

Gründe:

Die aufgrund Zulassung durch das Amtsgericht zulässige (§§ 33 Abs. 2, 56 Abs. 2 RVG) Beschwerde ist begründet. Durch den im Termin am 12. Oktober 2007 geschlossenen Vergleich ist die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Ansatz gebrachte Einigungsgebühr angefallen. Gemäß Nr. 1000 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Ob bzw. wann bei einem wechselseitig vereinbarten Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Einigungsgebühr anfällt, ist umstritten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2007, 843 f.; ebenso wohl das Oberlandesgericht Stuttgart FamRZ 2007, 232 f.) vertritt die Ansicht, dass in einem solchen Fall die Einigungsgebühr generell nicht ausgelöst wird. Es liege kein gegenseitiges Nachgeben vor, da letztlich nur eine der Prozessparteien vollständig auf den ihr allein zustehenden Ausgleich verzichte. Demgegenüber sehen die Oberlandesgerichte Düsseldorf (OLGR 2008, 260 f.) und Celle (FamRZ 2007, 2001) die Einigungsgebühr jedenfalls dann als angefallen an, wenn die Person des Ausgleichsberechtigten noch nicht feststeht. Darüber hinausgehend bejaht das Oberlandesgericht Nürnberg die Entstehung der Einigungsgebühr auch dann, wenn zwar die Person des Ausgleichsberechtigten feststeht, nicht jedoch die Höhe des Ausgleichs oder seine Durchführung überhaupt (im konkreten Fall weil eine Billigkeitsregelung nach § 1587c BGB im Raum stand; ebenso wohl Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., VV 1000 Rn. 26, sowie das Oberlandesgericht Hamm FamRB 2007, 171 f., und im Verfahren 6 WF 91/07, zitiert bei juris). Teile der Literatur sprechen sich schließlich grundsätzlich für eine Einigungsgebühr aus (Göttlich/Mümmler-Rehberg/Xanke, RVG, "Versorgungsausgleich" Anm. 1.2.4; Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl. VV 1000 Rn. 104).

Im vorliegenden Fall ist der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle zu folgen, wobei dahinstehen kann, ob die noch weitergehenden Ansichten ebenfalls überzeugen. Der Gebührentatbestand ist hier sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch nach deren Sinn und Zweck erfüllt.

Die von den Parteien getroffene und familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung über den Ausschluss des Ausgleichs nach § 1587o BGB hat eine zuvor bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Es war zum Zeitpunkt der Einigung offen, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch bestand und wer gegebenenfalls ausgleichsberechtigt sein würde. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls hatten beide Parteien darauf hingewiesen, "keine oder kaum" versicherungspflichtige Tätigkeiten während der Ehezeit ausgeübt zu haben. Beide Parteien haben auf das andernfalls von Amts wegen durchzuführende Versorgungsausgleichsverfahren verzichtet.

Ein solcher bereits vor der Ermittlung des Wertunterschiedes wechselseitig getroffener Verfahrensverzicht geht inhaltlich über einen nur einseitigen Anspruchsverzicht i.S.d. Nr. 1000 VV-RVG hinaus. Dies hat bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf (a.a.O.) in seinen umfassenden Entscheidungsgründen, auf die inhaltlich Bezug genommen wird, überzeugend ausgeführt. Durch Nr. 1000 VV-RVG ist die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und inhaltlich insoweit erweitert worden, als nun kein gegenseitiges Nachgeben mehr vorausgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, in den Fällen, in denen nach § 23 BRAGO eine Vergleichsgebühr zugebilligt worden ist (so für eine genehmigte Ausschlussvereinbarung bei bestehenden Unsicherheiten über die Person des Ausgleichspflichtigen und/oder die Durchführung des Versorgungsausgleichs z.B. das Oberlandesgericht Saarbrücken, JurBüro 1991, 378 ff., und das Oberlandesgericht Zweibrücken, JurBüro 1983, 226 f.) die Einigungsgebühr nicht zu versagen. Die neu in den Gesetzeswortlaut aufgenommene Beschränkung, dass der Vertrag nicht ausschließlich ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beinhalten darf, soll nicht den früheren Gebührentatbestand beschneiden sondern einem Missbrauch vorbeugen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, nach der ein vollständiges Anerkenntnis oder ein vollständiger Verzicht - bei dem ein gegenseitiges Nachgeben i.S.d. früheren Rechtslage bereits im Ansatz ausgeschlossen war - nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr ausreichen soll, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf die Weiterverfolgung eines Anspruchs die Gebühr auslösen kann. Ein solcher Missbrauchsfall liegt hier gerade nicht vor. Vielmehr ist der Regelungszweck, einen Prozessvergleich zu honorieren, weil dadurch einer Fortsetzung des Streits vorgebeugt und die Rechtsmittelinstanz verhindert wird (s. Hartmann, a.a.O., Rn. 2), in Fällen der vorliegenden Art erfüllt.

Der Gegenstandswert für die Folgesache Versorgungsausgleich beträgt 1.000,00 €, so dass die Einigungsgebühr antragsgemäß festzusetzen war.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 RVG.

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