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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.02.2002
Aktenzeichen: 11 U 153/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 Abs. 2
ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 511a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

11 U 153/01

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Berufung gegen das am 03.09.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 95/01 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

1. Die Berufung ist unzulässig.

a) Sie ist nicht in der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO (a.F.) begründet worden.

Die Klägerin hat die Berufung zunächst unbedingt durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eingelegt und in der Folge einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt. Sie hat im Hinblick darauf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt; dem wurde auch stattgegeben. Die verlängerte Berufungsbegründungsfrist ist indes abgelaufen, ohne dass ein erneuter Verlängerungsantrag gestellt wurde.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt die Berufungsbegründungsfrist nicht, sofern er nicht zugleich die Berufungsbegründung enthält (vgl. BGH, VersR 1991, 936; NJW-RR 1999, 212; OLG Naumburg, OLGR 1997, 207; 2000, 59 f.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Zwar war dem Prozesskostenhilfegesuch der - nicht unterschriebene - Entwurf einer Berufungsbegründung beigefügt. Ein solcher Entwurf stellt aber jedenfalls dann noch keine Berufungsbegründung dar, wenn ersichtlich ist, dass eine Berufungsbegründung noch nicht beabsichtigt ist (vgl. BGH, VersR 1991, 936; OLG Naumburg, OLGR 1997, 207). So liegt es hier. Nach den ausdrücklichen Angaben der Klägerin in der Antragsschrift, sollte die Berufungsbegründung noch nicht eingereicht, sondern ihre Einreichung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.12.2001 auf die noch ausstehende Entscheidung des Senats über das Prozesskostenhilfegesuch hingewiesen und nachgefragt hat, ob im Fall der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechnen sei. Davon durfte der Prozessbevollmächtigte indes nicht ausgehen. Legt eine Partei unbedingt Berufung ein, will sie diese aber innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO noch nicht begründen, sondern die Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch abwarten, so kann und muss ihr Anwalt grundsätzlich durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wird (vgl. BGH, VersR 1993, 1125, 1126; NJW-RR 1999, 212). Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hier schuldhaft versäumt, so dass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen kann. Darauf, dass der Senat seinen Schriftsatz nicht beantwortet hat, kann bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag nicht abgestellt werden. Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch konnte noch nicht erfolgen, da noch eine Stellungnahme der Klägerin zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2001 abzuwarten war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Problematik erkannt und hätte, da eine Antwort des Senats auf seine Anfrage ausblieb, vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Fristverlängerung zumindest vorsorglich stellen müssen.

b) Die Berufung ist auch deshalb unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes (Berufungssumme) 1.500,00 DM nicht übersteigt (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).

Die Klägerin will das Urteil des Landgerichts nur angreifen, soweit ihr Antrag auf die Zuerkennung von Schmerzensgeld abgewiesen worden ist. Insoweit hat sie in erster Instanz beantragt, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld "nicht unter 1.500,00 DM" zuzuerkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt, nicht beschwert, wenn ihm das Gericht den beantragten Mindestbetrag zuspricht (BGHZ 132, 341, 350 ff.; BGH, NJW 1999, 1339 f. mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt, dass der Kläger im Fall der Klageabweisung nicht in einem berufungsfähigen Umfang beschwert ist, wenn der von ihm erstinstanzlich angegebene Mindestbetrag die Berufungssumme nicht erreicht. So liegt es hier. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet die Formulierung "nicht unter 1.500,00 DM" nicht, dass bei Zuerkennung eines Betrages von 1.500,00 DM eine Beschwer von 1,00 DM vorgelegen hätte. Diese Auffassung findet weder in der sprachlichen Formulierung noch in den Ausführungen zur Klage eine Stütze. Der Betrag, den die Klägerin auf jeden Fall zugesprochen haben wollte, betrug 1.500,00 DM, nicht 1.501,00 DM.

2. Da die Berufung danach bereits unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob der Ansicht des Landgerichts gefolgt werden kann, dass die Kausalität zwischen dem von der Klägerin behaupteten Schleudertrauma und dem Unfallereignis nicht festgestellt werden kann. Der Senat fügt allerdings ergänzend hinzu, dass die dahin gehenden Ausführungen des Landgerichts als zutreffend erscheinen.

Ende der Entscheidung

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