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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 11 U 170/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufungen der Kläger und des Streithelfers zu 2) gegen das am 17.10.2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen 8 O 146/02 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger und der Streithelfer zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Kläger und Streithelfer zu 2) tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, jedoch mit Ausnahme der durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 1) entstandenen Kosten, welche diese Streithelferin selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Hinsichtlich des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des Landgerichts, auf das auch wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wenden sich die Berufungen der Kläger und des Streithelfers zu 2).

Die Kläger verfolgen ihren Zahlungs und Feststellungsanspruch mit Unterstützung beider Streithelfer weiter. Sie machen geltend, das Landgericht habe sich zu Unrecht auf das Gutachten des Sachverständigen H. gestützt. Das Sachverständigengutachten sei nicht brauchbar, weil der Sachverständige keine eigenen Feststellungen zur baulichen Situation getroffen und keine Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt habe. Hinsichtlich der Feuchtigkeitsursache habe er sich in bloßen Vermutungen ergangen. Auf die in erster Instanz vorgelegten Privatgutachten der Sachverständigen Q., T. und C. sei das Landgericht nicht eingegangen. Bei zutreffender Würdigung hätte sich der Sachverständige H. der Tatsache stellen müssen, dass es insbesondere im rückwärtigen Teil des Kellers zu Feuchtigkeitserscheinungen gekommen sei, nicht jedoch in der Waschküche. Die Annahme des Sachverständigen H., dass die Ursache im fehlerhaften Bodeneinlauf in der Waschküche zu sehen sei, sei dadurch widerlegt. Selbst für den Fall, dass der Bodeneinlauf zu den Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen geführt habe, hafte der Beklagte für die dadurch entstandenen Schäden, denn insoweit handele es sich um einen neuralgischen Punkt, dem der Beklagte besonderes Augenmerk habe schenken müssen.

Die Kläger behaupten weiter, die nicht ordnungsgemäß ausgeführte Drainage sei Ursache für die Feuchtigkeitserscheinungen. Die im Verlaufe des Rechtsstreits durchgeführte Feuchtigkeitsmessung vom 27.08.2003 (vgl. Messprotokoll Bl. 402 ff. d.A.) habe nach der Auswertung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. vom 12.09.2003 (Bl. 399 ff. d.A.) bestätigt, dass in den neuralgischen Bereichen immer noch Feuchtigkeit vorhanden sei. Die vom Sachverständigen H. angenommene Schadensursache im Bereich des früher schadhaften Bodeneinlaufs in der Waschküche treffe danach nicht zu. Das Landgericht habe dieser Problematik nachgehen und ein weiteres Gutachten einholen müssen.

Eine weitere Schadensursache liege in der undichten Rohrdurchführung im Bad des Untergeschosses, wo ein Rohr durch die Bodenplatte verlegt und nicht ordnungsgemäß verschlossen worden sei. Mit dieser Schadensursache habe sich der Sachverständige H. nicht befasst. Auch das Landgericht sei hierauf nicht eingegangen.

Die aufgetretene Feuchtigkeit beruhe außerdem darauf, dass ein Rohr durch die Kellerwand geführt und nicht ordnungsgemäß abgedichtet worden sei. An dieser Stelle hätten sich besonders starke Durchfeuchtungen gezeigt. Entgegen dem Sachvortrag des Beklagten habe dieser auch von den Arbeiten in diesem Bereich und von ihrer Risikoträchtigkeit gewusst.

Für sämtliche Schadensursachen sei der Beklagte verantwortlich, denn er habe im Rahmen der ihm obliegenden Überwachungspflichten darauf achten müssen, dass die Anforderungen an die Bauwerksabdichtung beachtet wurden. Insoweit habe es sich um sensible Bauteile gehandelt, um die sich der Beklagte mit besonderer Aufmerksamkeit habe kümmern müssen.

Der Streithelfer zu 2) beanstandet ebenfalls, dass die Sachaufklärung des Landgerichts nicht ausreichend gewesen sei. Die Feuchtigkeitsursache sei nicht aufgeklärt worden. Die Privatgutachten des Sachverständigen Q. seien vom Landgericht übergangen worden. Nach dem Untersuchungsergebnis dieses Sachverständigen sei der Bodeneinlauf in der Waschküche als Schadensursache auszuschließen.

Die Streithelferin zu 1) geht von zwei möglichen Schadensursachen aus, die alternativ oder kumulativ zu den Feuchtigkeitserscheinungen geführt hätten. Zum einen sei der fehlerhafte Wachmaschinenabfluss in Betracht zu ziehen, zum anderen die nachträgliche Wanddurchführung im Bereich des Fitnesskellers. Mit Arbeiten an den beiden Gefahrenstellen sei sie (die Streithelferin) nicht befasst gewesen. Die Drainage und der Durchbruch der Bodenplatte seien dagegen nicht ursächlich für die Feuchtigkeitserscheinungen gewesen. Die Drainage sei voll funktionsfähig. Es habe kein Wasser-Staudruck entstehen können, der über die Rohrdurchführung im Kellerboden zu einem Eindringen von Wasser habe führen können.

Die Kläger und die Streithelfer haben zunächst beantragt,

1. den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Kläger 50.344,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen, und zwar aus 38.019,07 € für die Zeit vom 07.02.2002 bis zum 15.04.2002, aus 43.556,94 € vom 16.04.2002 bis zum 22.05.2002, aus 48.601,85 € vom 23.05.2002 bis zum 15.10.2002 und aus 50.344,08 € seit dem 16.10.2002 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kläger hinsichtlich der Forderung der Streithelferin zu 1) aus deren Rechnung vom 14.05.2002 freizustellen.

Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 06.06.2005 hinsichtlich des Antrags zu 1) in Höhe eines Betrags von 1.607,87 DM zurückgenommen und beantragen nunmehr,

den Beklagten nach vorstehender Maßgabe zur Zahlung von 48.736,21 € zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen seien zutreffend. Er behauptet, schadensursächlich sei allein der Waschmaschineneinlauf gewesen. Nach erfolgter Instandsetzung des Wasseranschlusses seien die Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen verschwunden. Dies zeige, dass damit auch die Ursache für die Feuchtigkeit beseitigt worden sei und dass sich keine anderen Ursachen ausgewirkt hätten. Bei der Installation des Waschmaschinenanschlusses habe es sich um ein gänzlich untergeordnetes Bauteil gehandelt, das keine besonderen Überwachungspflichten ausgelöst habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2. Die zulässigen Berufungen der Kläger und des Streithelfers zu 2) bleiben in der Sache ohne Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet. Ein Schadenersatzspruch der Kläger ist ebenso wenig begründet wie ein Anspruch auf Freistellung von den gegenüber der Streithelferin zu 1) bestehenden Verbindlichkeiten.

Ein vom Beklagten zu verantwortender Planungs oder Überwachungsfehler, der die von den Klägern getätigten Aufwendungen notwendig gemacht haben könnte, ist auch nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellbar.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Nach dem Ergebnis der Untersuchung, die der vom Senat beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. B. durchgeführt hat, ist der fragliche Kellerbereich nunmehr trocken. Die zuvor - unstreitig aufgetretenen Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen sind, wie schon der Sachverständige H. festgestellt hat, behoben.

2. Die Ursache für die früheren Feuchtigkeitserscheinungen steht nicht fest.

1. Der Sachverständige B. hat mit seinem schriftlichen Gutachten vom 20.12.2004 (Bl. 611 ff. d.A.), mit seiner schriftlichen Gutachtenserläuterung vom 05.04.2005 (Bl. 693 ff. d.A.) und im Rahmen der mündlichen Anhörung im Verhandlungstermin vom 14.09.2005 anschaulich und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass sich die Drainage, die insbesondere vom Privatgutachter Q. als fehlerhaft behandelt worden ist, nicht zu den aufgetretenen Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen geführt hat. Es ist in jeder Hinsicht plausibel, soweit der Sachverständige B. ausgeführt hat, dass die Frage nach der Planung und Herstellung der Drainage vorliegend nur akademischen Charakter hat und nicht in konkretem Zusammenhang mit den hier aufgetretenen Schäden steht. Nach dem unstreitig erfolgten Abtrocknen und dem bereits längere Zeit andauernden mangelfreien Zustand scheidet die Drainage ersichtlich als Fehlerquelle aus, denn an ihrer Konzeption hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Etwaige Unzulänglichkeiten der Drainage bestehen danach fort, ohne dass dies Auswirkungen auf den Zustand der Kellerräume gehabt hätte. Der Zustand der Drainage hat von daher auch keine Maßnahmen zur Mängeluntersuchung oder Mängelbeseitigung veranlassen können.

2. Im Übrigen hat der Sachverständige B. drei mögliche Feuchtigkeitsursachen in Betracht gezogen, ohne jedoch nachträglich genau abgrenzen zu können, ob und in welchem Umfang sich die potentiellen Fehlerquellen als schadensursächlich ausgewirkt haben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Waschmaschinenanschluss, die Rohrdurchführung durch die hangseitige Kellerwand und die Rohrdurchführung im Boden des Bads im Souterrain zu den Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen geführt haben können. Auch diese Feststellungen überzeugen. Dass der Waschmaschinenanschluss im Bad, von dessen Schadensträchtigkeit auch der Sachverständige H. ausgegangen ist, als Feuchtigkeitsursache in Betracht kommt, liegt auf der Hand, denn die unstreitig erfolgte Instandsetzung dieser Anlage und das nachfolgende Austrocknen des Kellers indizieren einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Installation des Anschlusses und der aufgetretenen Feuchtigkeit.

Dass nicht hinreichend abgedichtete Rohrdurchführungen durch eine Kellerwand bzw. durch den Kellerboden ebenfalls zu Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen führen können, ist ebenfalls nachvollziehbar, wenngleich der Sachverständige die Einschlägigkeit dieser Fehlerquellen relativiert hat. So hat er die Annahme eines so hohen hydrostatischen Wasserdrucks, dass Wasser durch das in der Bodenplatte befindliche Rohr in den Keller hineingedrückt wurde, in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.12.2004 als eine eher akademisch zu untersuchende Ursache in Erwägung gezogen. Hierzu hat der Sachverständige auch anlässlich seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass er an Ort und Stelle keine Druckverhältnisse vorgefunden habe, die eine entsprechende Schadensursächlichkeit erhärten könnten. Das Ausbleiben weiterer Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen nach Instandsetzung des Bodeneinlaufs spricht ebenfalls dafür, dass ein solcher Ursachenzusammenhang eher theoretischer Natur ist.

Sofern letztlich die Rohrdurchführung durch die hangseitige Kellerwand in Rede steht, kann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, dass eine nicht hinreichende Abdichtung dieses Bereichs zum Wassereintritt führen konnte; ein Wassereintritt wäre aber - wie der Sachverständigen im Verhandlungstermin erläutert hat - an dieser Stelle sofort erkennbar und abwendbar gewesen.

3. Ob und mit welchem Anteil die vom Sachverständigen als möglich erachteten Feuchtigkeitsursachen zu dem tatsächlichen Schadensbild beitrugen, hat der Sachverständige B. nachträglich nicht mehr feststellen und abgrenzen können. Eine Rekonstruktion der bereits längere Zeit zurückliegenden Vorgänge, die auch mit sachverständiger Hilfe zunächst nicht in den Griff bekommen wurden und auch von daher keine weiter gehende Aufklärung und Gewichtung der unterschiedlichen Fehlerquellen ermöglichen, ist dem Sachverständigen aus ohne weiteres einleuchtenden Gründen nicht mehr möglich gewesen.

3. Die Unwägbarkeiten, die sich hinsichtlich der Frage nach dem Ausschluss bzw. nach dem etwaigen Zusammenwirken der unterschiedlichen Ursachen ergeben, gehen zu Lasten der Kläger.

1. Dabei wirkt sich zugunsten des Beklagten aus, dass er in Bezug auf die Fehlerquelle betreffend den Bodeneinlauf in der Waschküche, der sich vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit als schadensursächlich auswirkte, nicht einstandspflichtig ist. Diesbezüglich handelte es sich um die Anordnung und Herstellung von Bauteilen, hinsichtlich welcher der Beklagte als Architekt auch ohne besonderen Überwachungsaufwand von einer ordnungsgemäßen Installation ausgehen konnte. Es ist anerkannt, dass ein Architekt im Rahmen der ihm obliegenden Objektüberwachung nicht verpflichtet ist, in jedem Baustadium alle Bauleistungen auf ihre Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Er ist lediglich verpflichtet, die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen, wobei er bei wichtigen oder kritischen Bauabschnitten, die ein hohes Mangelrisiko aufweisen und von denen das Gelingen des gesamten Werks abhängt, erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen und intensivere Überprüfungspflichten wahrnehmen muss (vgl. BGH, BauR 2000, 1513; BGH, NJW 1994, 1276; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rz. 1498 ff.). Entsprechendes gilt, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (vgl. BGH NJW 1994, 1277) oder wenn sich der Bauunternehmer als nicht zuverlässig erweist (vgl. BGH NJW 1978, 322; BGH WM 1971, 681). In solchen Fällen ist der Architekt verpflichtet, die Bauausführung persönlich oder durch einen zuverlässigen Bauleiter zu überwachen (vgl. BGH, BauR 2000, 1514; 2001, 274). Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, braucht der Architekt dagegen nicht im Einzelnen zu überwachen (vgl. Werner/Pastor a. a. O. Randziffer 1499; OLG Köln, IBR 2003, 615, m. w. N.).

2. Dass dem Beklagten hinsichtlich der Planung des Bodeneinlaufs kein Fehler anzulasten ist, steht auch nach dem klägerischen Vortrag fest. Der Beklagte hat diese Anlage unstreitig ordnungsgemäß ausgeschrieben. Soweit es - unter im Einzelnen streitigen Umständen - erforderlich wurde, dass der Beklagte nachträgliche Anordnungen zur Herstellung des Wasseranschlusses traf, lässt sich ebenfalls kein Planungs oder Überwachungsfehler feststellen. Dass vom Beklagten in diesem Rahmen etwa konkrete Vorgaben für eine von vorneherein fehlerhafte Ausführungsart ausgingen, behaupten auch die Kläger nicht. Der Sachverständige B. hat dem Senat erläutert, dass selbst die Anordnung einer nachträglichen Herstellung eines - bei der Bauausführung zunächst übersehenen Bodeneinlaufs nichts Außergewöhnliches darstellt und eine handwerkliche Selbstverständlichkeit zum Gegenstand hat. Mithin vermittelt allein der Umstand, dass es ggf. zu nachträglichen Anordnungen des Beklagten gab, keine Handhabe, auf ein fehlerhaftes Verhalten zu schließen.

Hinsichtlich der konkret zur Ausführung gelangten Ausführungsart (mittels einer Silikonabdichtung) ergibt sich nichts anderes. Der Sachverständige hat erläutert, dass eine solche Ausführung zwar nicht ausdrücklich in einer DIN-Norm vorgeschrieben sei. Fachliche Bedenken gegen die technische Tauglichkeit und Haltbarkeit einer entsprechenden Herstellung bestehen aber nicht. Eine entsprechende Ausführung ist handwerklich einfach und unproblematisch.

3. Hinsichtlich der beiden übrigen Schadensursachen, die der Sachverständige in Betracht gezogen hat (Rohrdurchführungen durch Wand und Boden) steht ebenfalls nicht fest, dass ein Planungs oder Überwachungsfehler des Beklagten ursächlich dafür war, dass sich etwaige Schadensrisiken auswirkten. Eine dem Beklagten adäquat zurechenbare Schadensverursachung steht dabei im mehrfacher Hinsicht in Frage:

aa) Der Sachverständige B. hat ausgeführt, dass es sich auch bei den fraglichen Rohrdurchführungen grundsätzlich um die Herstellung handwerklicher Selbstverständlichkeiten handele, die - aus den bereits behandelten Gründen - keinen besonderen Überwachungsaufwand des Architekten provozieren. Etwas anderes gelte nur dann, wenn mit drückendem Wasser zu rechnen sei, denn dies erfordere besondere bauliche Vorkehrungen zur Bauwerksabdichtung.

Drückendes Wasser hat der Sachverständige an Ort und Stelle nicht feststellen können. Für den Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen waren solche Verhältnisse sogar auszuschließen. Der Umstand, dass es seit der Instandsetzung des Bodeneinlaufs und trotz des Verbleibs der offenen Rohrdurchführung im Boden nicht mehr zu einschlägigen Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen kam, spricht zusätzlich gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den hier in Rede stehenden Schäden und der Problematik drückenden Wassers.

bb) Die Frage, ob nach den örtlichen bzw. regionalen Gegebenheiten überhaupt jemals drückendes Wasser auftreten konnte, bedarf auch keiner weiteren Aufklärung. Selbst die Möglichkeit, dass es früher zu entsprechenden Erscheinungen kam, besagt wiederum nichts darüber, dass sich entsprechende Risiken tatsächlich auf die hier zugrunde liegende Schadenslage auswirkten. Ein solcher Ursachenzusammenhang steht wiederum durch das Ausbleiben weiterer Beeinträchtigungen in Frage, weshalb zugunsten der Kläger auch keine Beweiserleichterungen - etwa nach den Grundsätzen zum Beweis des ersten Anscheins - durchgreifen können.

Der Sachverständige hat diesbezüglich auch keinen weiteren Untersuchungsbedarf gesehen. Es leuchtet ein, dass bei der Frage nach der Erhärtung einer dem Beklagten zuzurechnenden Haftungssituation nicht mehr nachträglich zu rekonstruieren ist, ob zu bestimmten früheren Zeiten, die mit der hier fraglichen Schadenslage in Zusammenhang stehen, andere Wasserdruckverhältnisse herrschten und ob dies sich als (mit) ursächlich auswirken konnte. Das Vorhandensein einer nahe liegenden anderen Schadensursache (Bodeneinlauf), die nach den gutachterlichen Erkenntnissen ohne weiteres geeignet war, die Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen zu verursachen, stellt die nachträgliche Aufklärbarkeit eines solchen Kausalzusammenhangs zusätzlich in Frage. Dass ein fehlerhafter Bodeneinlauf bereits für sich geeignet war, das sich hier verwirklichende Schadensbild herbei zu führen, und dass die von klägerischer und von Streithelferseite angeführten Feuchtigkeitserscheinungen in anderen Kellerteilen nichts gegen die Ursächlichkeit des Bodeneinlauf besagen, hat der Sachverständige ebenfalls verständlich erläutert.

Bei dieser Sachlage hat das seitens der Kläger zuletzt (mit Schriftsatz vom 28.09.2005) unterbreitete Beweisanerbieten auf nochmalige Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Wasserdruckverhältnissen ein ungeeignetes Beweismittel zum Gegenstand. Es ist schon nicht ersichtlich, dass dem vom Senat bestellten Sachverständigen weitergehende Untersuchungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden oder dass ein anderer Sachverständiger überlegenere Fachkenntnisse und Untersuchungsmethoden einbringen könnte, um den hier zu untersuchenden Kausalzusammenhang weitergehend aufzuklären. Jedenfalls fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, anhand derer der vom Senat bestellte Sachverständige oder ein anderer Sachverständiger die damalige Schadensentstehung in einen konkreten Bezug zu möglicherweise aufgetretenen Wasserdruckschwankungen stellen könnte. Anderweitigen Beweis, aufgrund dessen sich eine Verknüpfung zwischen den Wasserdruckverhältnissen und den aufgetretenen Beeinträchtigungen feststellen ließe, haben die Kläger nicht angeboten. Insbesondere ist nicht unter (Zeugen) Beweis gestellt worden, dass etwa Feuchtigkeitseintritte im Bereich der Rohrdurchführungen beobachtet wurden, was nach den Erläuterungen des Sachverständigen B. zu erwarten gewesen wäre, wenn sich dort hoher Wasserdruck ausgewirkt hätte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 543 Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor.

Gegenstandswert für die Berufung: 55.966,51 € (50.344,08 € + 5.622,43 €)

Ende der Entscheidung

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