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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: 11 U 33/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
ZPO § 47
ZPO § 514 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 08.01.2004 (18 O 63/01) wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: I. Die Berufung richtet sich gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts vom 08.01.2004 (Bl. 482 f. d.A.), durch das der Einspruch des Beklagten gegen das erste Versäumnisurteil vom 10.01.2003 (Bl. 342 d.A.) verworfen worden ist. Mit dem Versäumnisurteil vom 10.01.2003 wurde das die Klage abweisende Versäumnisurteil vom 10.05.2001 aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils vom 08.01.2004 liegt folgender prozessualer Hergang zugrunde: Das zweite Versäumnisurteil hat die Richterin am Landgericht V als Vertreterin des an sich zuständigen Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, Richter am Landgericht H, erlassen. Dieser hatte am 07.01.2004 mitgeteilt, dass er bis zum 10.01.2004 erkrankt sei (Bl. 479 R). Mit persönlichem Schreiben vom 05.01.2004, eingegangen bei Gericht am 07.01.2004 (Bl. 489 ff. d.A.), hatte der Beklagte die "Richter der 18. Kammer" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dabei gab er ausdrücklich an, es handele sich um die Richter H, U, Dr. L und Q, sowie in Klammer zugesetzt: "Der Antrag richtet sich gegen die gesamte 18. Kammer bzw. deren zuständigen Richter." In der Verhandlung vom 08.01.2004 hat die Richterin am Landgericht V dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den das Befangenheitsgesuch enthaltenen Schriftsatz des Beklagten vom 5.1.2004 überreicht und darauf hingewiesen, dass der zuständige Richter am Landgericht H bis Freitag, den 09.01.2004 krankgeschrieben sei. Sie vertrete ihn ausweislich des Geschäftsverteilungsplans in dieser Einzelrichtersache, so dass sie " - unabhängig, ob das Befangenheitsgesuch gegen Herrn Richter am Landgericht H Erfolg hat - für diesen Rechtsstreit zuständig ist" (Protokoll der Sitzung vom 08.01.2004, Bl. 481 d.A.). Daraufhin erließ sie antragsgemäß gegen den ordnungsgemäß geladenen Beklagten das zweite Versäumnisurteil. Mit Schreiben vom 13.01.2004 (Bl. 508 f. d.A.) wies der Beklagte darauf hin, dass sich das Befangenheitsgesuch auf alle "zuständigen Richter" der 18. Zivilkammer und damit auch auf die Richterin am Landgericht V bezogen habe. In ihrer dienstlichen Äußerung zu dem gegen sie gerichteten Befangenheitsgesuch vom 13.01.2004 hat sich die Richterin am Landgericht V darauf beschränkt, "wegen des Verfahrensgangs auf den Akteninhalt zu verweisen" (Bl. 507 d.A.). Mit Beschluss vom 28.01.2004 hat die 18. Zivilkammer in der Vertreterbesetzung alle Ablehnungsgesuche vom 05.01.2004 und 13.01.2004 für nicht gerechtfertigt erklärt (Bl. 510 ff. d.A.). Hiergegen hat der Beklagte mit persönlichem Schreiben vom 13.02.2004 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 537 d.A.). Mit der Berufung begehrt der Beklagte, das zweite Versäumnisurteil vom 08.01.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Versäumnisurteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen; das Ablehnungsgesuch habe sich auch gegen die Richterin am Landgericht V gerichtet, so dass diese das Versäumnisurteil nicht habe erlassen dürfen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist unzulässig. Nach § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Dabei kommt es auf die Schlüssigkeit der Klage nicht an (BGHZ 141, 315 = NJW 1999, 2599). Ein Fall der schuldhaften Säumnis läge hier nur dann nicht vor, wenn die Richterin am Landgericht V durch den Beklagten vor dem Termin vom 08.01.2002 als befangen abgelehnt worden wäre. 1. Das Befangenheitsgesuch vom 05.01.2002 bezog sich jedoch bei sachgerechter Auslegung gar nicht auf diese Richterin. Indem der Beklagte die von ihm abgelehnten "Richter der 18. Kammer" namentlich benannte, hat er sein Befangenheitsgesuch auf diese Richter (H, U, Dr. L, Q) beschränkt. Dies war prozessual geboten, weil sich ein Ablehnungsgesuch gegen bestimmte Richter, nicht gegen einen gesamten Spruchkörper richten darf (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., vor § 41 Rdn. 2 und § 42 Rdn. 1; Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rdn. 3). Ein hiergegen verstoßendes Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich (Zöller-Vollkommer, § 42 Rdn. 6 am Ende m.w.N.). Prozesserklärungen sind so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW-RR 1998, 1005, 1006; 2000, 1446; Zöller-Greger, Vor § 128 Rdn. 25). Fehlt es - wie vorliegend - an eindeutigen entgegenstehenden Anhaltspunkten, so ist eine prozessuale Erklärung deshalb dahin auszulegen, dass sie den verfahrensrechtlichen Anforderungen entspricht. Hinzu kommt, dass die Richterin am Landgericht V bis dahin in keiner Weise an dem Verfahren beteiligt war, so dass ein - vom Beklagten allein aus dem prozessualen Verhalten der Richter hergeleiteter - Befangenheitsgrund selbst im Ansatz nicht hätte ersichtlich sein können. Selbst zum Zeitpunkt der Abfassung des Befangenheitsgesuches am 05.01.2002 war die Richterin mit dem Verfahren nicht befasst; der Vertretungsfall ist erst später eingetreten. Aus diesen Gründen lässt sich dem Befangenheitsantrag nicht entnehmen, dass er auch gegen die Richterin am Landgericht V gerichtet sein sollte. 2. Das Rechtsmittel hätte aber auch bei einer anderen Auslegung des Befangenheitsgesuchs keinen Erfolg, weil in der Person der Richterin am Landgericht V jedenfalls kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 ZPO vorlag und ein etwaiger Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 47 ZPO geheilt worden ist. Einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit in der Person der Richterin am Landgericht V hat der Beklagte nicht dargetan. Er könnte allenfalls darin liegen, dass die Richterin im Termin vom 08.01.2004 durch den Erlass des Versäumnisurteils die Wartepflicht nach § 47 ZPO missachtet hat. Ein einmaliger Verstoß gegen diese Pflicht begründet die Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht unbedingt (vgl. OLG Köln - 15. Zivilsenat - OLGR 1999, 401; BayObLG MDR 1988, 500). Hier liegt zudem die Besonderheit vor, dass das Befangenheitsgesuch - aus den oben genannten Gesichtspunkten - jedenfalls mit guten Gründen dahin ausgelegt werden konnte, dass es sich nicht auf die Richterin am Landgericht V bezog. Unter diesen Umständen begründete eine mögliche Verletzung der Wartepflicht nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Der in einem etwaigen Verstoß gegen § 47 ZPO liegende objektive Verfahrensfehler ist geheilt, wenn das Ablehnungsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG ZIP 1988, 174, 175; BayVerfGH NJW 1982, 1746; BAG Betriebs-Berater 2000, 1948; OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 224, 225; OLG München MDR 1993, 892; OLG Frankfurt MDR 1992, 409 f.; Rosenberg-Schwab-Gottwald Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 24 Rdn. 29; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 47 Rdn. 10; MünchKomm-Feiber, ZPO, 2. Aufl., § 47 Rdn. 5; Musielak-Smid, ZPO, 3. Aufl., § 47 Rdn. 5; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 47 Rdn. 6, Wieczorek-Niemann, ZPO, 3. Aufl., § 47 Rdn. 4; unklar Zöller-Vollkommer, § 47 Rdn. 5 und 7). Das ist hier zwar nicht der Fall, weil der Senat über die Beschwerde zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren noch nicht entschieden hat. Dasselbe muss indes auch dann gelten, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des Hauptsacheverfahrens auf einen Verfahrensfehler einen Grund zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit verneint. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht gegeben sind. Berufungsstreitwert: 6.779,65 EUR (= 13.249,85 DM Klagesumme)

Ende der Entscheidung

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