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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: 11 U 63/00
Rechtsgebiete: VOB/B, BGB


Vorschriften:

VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1
VOB/B § 13 Nr. 1
VOB/B § 13 Nr. 7
BGB § 282
BGB § 166
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 633 Abs. 1
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2 Satz 2
BGB § 278
BGB § 635
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gekürzte Fassung. Das Original ist 120 Seiten lang!

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 63/00

Anlage zum Terminsprotokoll vom 27.04.2001

Verkündet am 27.04.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 01.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und den Richter am Landgericht Ernst

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 6) und zu 9) wird das am 14.03.2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 376/97 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

1. Der Klageanspruch gemäß den Klageanträgen zu 1) bis 3) und 7 a) ist gegen die Beklagten zu 1) und 2) und gemäß dem Klageantrag zu 7 b) gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q entstandenen Schäden aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B und aus § 823 Abs. 1 BGB und gegen die Beklagte zu 9) als deren Bürgin dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der genannten Anträge abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin verpflichtet sind, der Klägerin alle nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B und § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähigen weiteren Schäden zur Hälfte zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigungen der Neubauten für den D. B. an der K.-S.-Straße in B. entstanden sind und künftig entstehen werden, darunter den über 12.000.000 DM hinausgehenden merkantilen und technischen Minderwert. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 9) verpflichtet ist, der Klägerin die in diesem Rechtsstreit einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens (LG Bonn 1 OH 2/94, 4/94) entstehenden Kosten ihrer Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu erstatten, soweit die Beklagten zu 1) und 2) diese Kosten der Klägerin zu ersetzen haben. Die Teilklageabweisung des Feststellungsantrags zu 11) durch das angefochtene Urteil ist gegenstandslos.

2. Der Klageanspruch gemäß Klageanträgen 4), 5) und 7 c) gegen die Beklagten zu 3) bis 6) ist dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt. Die insoweit weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagen zu 3) bis 6) neben den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zur Hälfte einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 8,74524 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigung der Neubauten für den D. B. an der K.-S.-Straße in B. entstanden sind und künftig entstehen werden. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

II.

Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 60% und die Beklagten zu 1), 2) und 9) als Gesamtschuldner 40%.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1), 2) und 9) als Gesamtschuldner zu 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 9) trägt die Klägerin zu 60%.

Die Beklagten zu 3) bis 6) haften hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1), 2) und 9) zu 4%. Die Klägerin hat den Beklagten zu 3) bis 6) 60% ihrer im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Klägerin die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1), 2) und 9) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.671.000,00 DM, und die Vollstreckung durch die Beklagten zu 3) bis 6) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 167.000,00 DM, ie Beklagten zu 1), 2) und 9) die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.329.000,00 DM und die Beklagten zu 3) bis 6) die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 133.000,00 DM, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Die Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz von Schäden in Höhe von mehreren hundert Millionen Deutsche Mark in Anspruch, die durch das Rheinhochwasser vom 22./23. Dezember 1993 an den von Prof. S. geplanten "Erweiterungsbauten des D. B." in B., K.-S.-Straße, entstanden sind. Die Beklagten zu 1) und 2), deren niederländische Muttergesellschaft die Beklagte zu 9) ist, waren mit Rohbauarbeiten, die Beklagten zu 3) bis 6) mit der Objektüberwachung beauftragt.

Im Hinblick auf die Rheinnähe war sowohl für die Bauphase als auch nach Fertigstellung des Baus ein Hochwasserschutz vorgesehen, der folgende Maßnahmen umfasste:

Die beiden Baugruben ("Töpfe") waren vertikal von einer Schlitzwand, die bis 2 m in die Tonschicht reichte, und horizontal von einer nur wenig wasserdurchlässigen Tonschicht, die weitgehend das Eindringen von Grundwasser verhindert, eingefasst. Innerhalb dieser Töpfe wurden die Gebäude als "weiße Wannen" aus wasserundurchlässigem Beton (WU-Beton) errichtet. Kraftschlüssig mit der Schlitzwand war eine Vorsatzschale verbunden. Zur gezielten Ableitung des in die Töpfe eindringendem Restwassers waren im Abstand von ca. 80 cm zwischen Schlitzwand und Vorsatzschale ca. 75 cm breite Enkadrain-Matten eingebracht. An die Vorsatzschale schlossen sich die Außenwände der Gebäude an; zwischen der Bauwerksaußenwand und der (mit der Schlitzwand fest verbundenen) Vorsatzschale befand sich ein Bitumenanstrich, der die auf Grund der Gewichtszunahme beim Baufortschritt zu erwartende vertikale Absenkung des Gebäudes zur Schlitzwand günstig beeinflusste. Insoweit bestand zwischen den beiden Töpfen und den drei weißen Wannen keine kraftschlüssige Verbindung; die innen weitgehend hohlen Baukörper waren daher "schwimmfähig".

Die Schlitzwand selbst bot allein keinen ausreichenden Hochwasserschutz, weil ihre Oberkante in weiten Teilen nur bei 51 m NN lag; nach der Planung sollte die Schlitzwand daher während der Bauphase u.a. in den zum Rhein gelegenen Achsen R und 42/I-R durch eine in die Schlitzwand einbetonierte Spundbohlenwand (sog. temporärer Hochwasserschutz) bis auf 53,35 m NN erhöht werden, was dem Höchststand des Rheinhochwassers von 1926 entsprach; die Spundbohlenwand sollte jeweils mit Baufortschritt entfernt werden. Auf der dem Rhein abgewandten Seite bestand durch die Schlitzwand und das höher liegende Gelände von vorn herein ein ausreichender Hochwasserschutz. Nach Abschluss des Bauvorhabens sah die Planung einen endgültigen Hochwasserschutz von 53,85 m NN vor.

Zum Schutz des Hauptbaus wurde die Außenwand aus wasserundurchlässigem Stahlbeton hergestellt. Ferner war vorgesehen, die Schlitzwand durch eine von der Außenwand in Höhe der Oberkante des 1. UG ausgehende, über den Schlitzwandkopf kragende Konsole an die Außenwand anzubinden. In den Schlitzwandkopf und die Konsole sollte dabei ein elastisches Fugenband ("Trikosal") einbetoniert werden; das Fugenband selbst war bereits bei Errichtung der Schlitzwand in den Schlitzwandkopf einbetoniert worden. Ob die Konsole (mit Fugenband) nach der Planung die Funktion hat, einen wasserdichten Anschluss des Bauwerks an die Schlitzwand zu gewährleisten, und damit dem Hochwasserschutz dient, ist zwischen den Parteien streitig.

Im Übrigen konnte durch die Schlitzwände sog. Restwasser in die Baugruben eindringen; aus diesem Grund waren, um ein Aufschwimmen der Gebäudeteile zu verhindern, Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Hierzu waren auf Veranlassung der Klägerin mehrere Pumpen und Brunnen mit tief in den Topfuntergrund reichenden Filterrohren installiert worden.

Die Klägerin hat das Bauvorhaben unter Einschaltung ihrer Bundesbaudirektion (BBD) - jetzt Ba. für Bauwesen und Raumordnung (BBR) - durchführen lassen. Die Ausführung der Rohbauarbeiten wurde verschiedenen Firmen bzw. Arbeitsgemeinschaften in Auftrag gegeben.

Im Dezember 1993 stellte sich der Bautenstand - bezogen auf den Hochwasserschutz - im Wesentlichen wie folgt dar:

Am Hauptgebäude war die Außenwand (und damit der permanente Hochwasserschutz) im Wesentlichen fertiggestellt; u.a. an zwei Stellen war jedoch die Konsolkonstruktion (Konsole und Fugenband) noch nicht ausgeführt. So fehlte im Bereich der Achse 42/A-J die Konsole vollständig. In diesem Bereich fehlte zudem noch der Schlitzwandkopf, in den das Fugenband einzubetonieren war. Dieser Bereich der Achse 42 (A-J) war auf Grund der Geländehöhen indes hinreichend gegen ein Hochwasser geschützt.

Im weiteren Verlauf war die Konsole auf dem Tunneldeck (Achse 42/J-K) fertiggestellt, während im Bereich der Achse 42/L-Q auf einer Länge von 38 m lediglich die Bewehrung vorhanden war. Die Konsole selbst war aber nicht betoniert worden. An der Rheinseite - im Bereich R/21-22 - war schließlich die Konsole auf einer Länge von 1,5 m noch nicht betoniert, auch hier war lediglich die Bewehrung vorhanden. Die Besuchertiefgarage war fertiggestellt.

Ab Mitte Dezember 1993 stieg der Rhein in Folge von Hochwasser kontinuierlich an. Am 22.12.1993 drang das Hochwasser bis an den Baustellenbereich vor; gegen 14.00 Uhr erreichte es die Achse R, ab etwa 17.30 Uhr die Achse 42. Die Klägerin ließ zwischen 16.00 und 17.00 Uhr die Pumpen der Wasserhaltung abschalten, weil der Haupttrafo nicht hochwassergesichert war. Die Stromversorgung musste zunächst umgeklemmt werden. In den frühen Morgenstunden des 23.12.1993 wurde sodann beschlossen, die Besuchertiefgarage zu fluten, um deren Auftrieb zu verhindern. Bis zum Abend des 23.12. erreichte das Hochwasser einen Höchststand von 53,38 cm und lag damit 3 cm höher als das Jahrhunderthochwasser von 1926.

Die Klägerin macht für die entstandenen Schäden die Beklagten gesamtschuldnerisch verantwortlich, und zwar die Beklagten zu 1) und 2 ) in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der ARGE A wegen der fehlenden Betonierung der Konsole in den Bereichen 42/L-Q und R/21-22, als Mitglieder der ARGE F wegen des Abbaus der Spundwand im Bereich 42/K-L sowie wegen unzureichender Hochwassersicherung der Spundwandlücke im Bereich 50/M-N und als Mitglieder der ARGE B wegen unzureichender bzw. irreführender Hinweise auf die vorgenannten Schwachpunkte im Hochwasserschutz, die Beklagten zu 3) bis 6) wegen Verletzung der Bauaufsicht und die Beklagte zu 9) aus den für die ARGEn A und B erteilten Garantieerklärungen. Die Klägerin beziffert den entstandenen Schaden auf ca. 285 Millionen DM; weitere Schäden hat sie in ihren Feststellungsanträgen erfasst.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Teil- und Grundurteil der Klage dem Grunde nach im Wesentlichen stattgegeben; die zulässigen Berufungen der Parteien hatten in der Sache teilweise Erfolg.

Gründe:

1. Zur Haftung der Beklagten zu 1) und 2)

Zutreffend bejaht das Landgericht im Ausgangspunkt die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) gegenüber der Klägerin dem Grunde nach aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B, und zwar für diejenigen Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass das Hochwasser vom 22./23.12.1993 an der Achse 42/L-Q in den Schlitzwandtopf eingedrungen ist und den Auftrieb des Hauptbaus verursacht hat. Die Voraussetzungen des aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B liegen nach dem Beweisergebnis vor.

a)

Die Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B besteht allerdings nur, wenn die Werkleistung mangelhaft i. S. des § 13 Nr.1 VOB/B ist. Dies hängt davon ab, was als die vom Auftragnehmer vertragsgemäß als mangelfrei zu erbringende Leistung anzusehen ist. § 13 Nr. 1 VOB/B stellt wie § 633 Abs. 1 BGB unter anderem darauf ab, ob die Leistung mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (BGH, NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121; BauR 1999, 37, 38). Es kommt demnach entscheidend darauf an, ob die Werkleistung den Anforderungen genügt, die sie nach ihrem vertraglichen Zweck haben muss (BGH, BauR 1970, 57, 58).

Die Werkleistung der ARGE A genügte nach diesen Maßstäben nicht den vertraglich vorgegebenen Anforderungen. Zutreffend nimmt nämlich das Landgericht an, dass die Herstellung der Konsole und der Anschluss der Konsole an das im Schlitzwandkopf einbetonierte Fugenband im Bereich der Achse 42 ursprünglich im Leistungsverzeichnis und Auftrag der ARGE A enthalten waren, wobei die Konsole im Bereich F/G bis R bereits Bestandteil des ursprünglichen Auftrag war und die ARGE A mit der Herstellung der Konsole im Bereich A-F/G jedenfalls im Zusammenhang mit dem MT-Geschoss im Frühjahr 1992 beauftragt wurde; und das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass die Konsole objektiv und nach der Planung der Klägerin die Funktion hatte, nach dem Abbruch der Spundwand, also des temporären Hochwasserschutzes, die Fuge zwischen Schlitzwand und wasserdichter Bauwerksaußenwand abzudichten und so den Schlitzwandtopf vor dem Eindringen von Hochwasser zu schützen. Die fachgerecht erbrachte Leistung gewährleistete nach der Planung den endgültigen Hochwasserschutz des Bauwerks. Daraus ergab sich aber schon von der Sache her die Notwendigkeit, die Konsole möglichst kurzfristig, also gleichsam "in einem Zuge", nach Entfernen der den temporären Hochwasserschutz bildenden Spundwand zu errichten, um einen lückenlosen Hochwasserschutz zu gewährleisten. Diesen Vorgaben und Anforderungen wurde das von der ARGE A erstellte Werk nicht gerecht. (wird ausgeführt)

b)

Die Beklagten zu 1),2) und 9) vertreten darüber hinaus die Auffassung, das von ihnen geschuldete Werk könne auch deshalb nicht "mangelhaft" sein, weil die Erstellung der Konsole im Bereich des Abschnittes 42/ L-Q aus dem Leistungsauftrag der ARGE A "herausgenommen" worden sei und die Klägerin es im Weiteren (aus eigenem Verschulden) unterlassen habe, diese (herausgenommene) Leistung später einer anderen Arbeitsgemeinschaft - der ARGE F - verbindlich in Auftrag zu geben.

Dieser Behauptung, die die Beklagten (insgesamt) im Berufungsverfahren aufrechterhalten haben, ist das Landgericht im Rahmen einer umfänglichen Beweiserhebung nachgegangen. Im Ergebnis hat das Landgericht eine solche, von den Beklagten zu beweisende, "Herausnahmevereinbarung" als nicht bewiesen angesehen. Die hiergegen vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung. (wird ausgeführt)

c)

Der Mangel ist von den Beklagten zu 1) und 2) verschuldet worden. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Auftragnehmer analog § 282 BGB darzulegen und zu beweisen hat, dass ein objektiv vorhandener Mangel nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGHZ 42, 16, 18 ff.; 48, 310, 312; BGH, BauR 1974, 63, 65; 1979, 159; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1987, 470, 471; OLG München, NJW-RR 1987, 854, 855).

Diesen Nachweis haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht erbracht. So ist die von ihnen behauptete Vereinbarung über die Herausnahme der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q nicht bewiesen; und es sind auch Umstände weder dargetan noch ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, die Beklagten hätten hier, wie sie meinen, etwa "gutgläubig" von einer solchen Vereinbarung "ausgehen dürfen". In Anbetracht der Bedeutung, die dem temporären wie endgültigen Hochwasserschutz zukam, hätten sich die Beklagten nicht auf die mündlichen Erklärungen der Zeugen B. und V. verlassen dürfen. Vielmehr hätten sie sich unmittelbar an die für eine Vertragsänderung allein zuständige BBD wenden müssen, dies um so mehr, als sich das Bauvorhaben noch in einem frühen Entwicklungsstadium befand. Wenn die Beklagten die ihnen obliegende Bauleistung nicht erbrachten, so begründet dies deshalb den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Den Beklagten war nach den sachverständigen Feststellungen die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz auf jeden Fall erkennbar.

Der ARGE A war aus der Baubeschreibung bekannt, dass aus Gründen der Auftriebssicherheit der Wasserpegel im Schlitzwandtopf nicht über 47 m NN ansteigen durfte. Die in der ARGE A tätigen Beklagten zu 1) und 2) durften als Fachfirmen deshalb nicht davon ausgehen, dass die Außenwand - ohne Konsole und Fugenband - als ausreichender Hochwasserschutz dienen konnte. Sie konnten und mussten erkennen, dass ohne die Konsole der Schlitzwandtopf nicht "hochwassersicher" war, da sowohl durch die Enkadrain-Matten als auch den Schwindspalt zwischen Vorsatzschale und Gebäudewand Wasser eindringen konnte. Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen mussten die Beklagten hier mit dem Auftreten einer Schwindfuge rechnen; sie durften auf Grund der planerischen Vorgaben keinesfalls ansetzen, dass der Hochwasserschutz allein durch die Außenwand (ohne Konsole) gewährleistet sei und die Konsole deshalb auch keine Bedeutung für den Hochwasserschutz habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch keiner der anderen Baubeteiligten zu dieser Schlussfolgerung gelangt, obwohl für alle gilt, dass die Funktion der Konsole in den Bauunterlagen selbst nicht ausdrücklich beschrieben ist. Dass die Beklagten zu 1) und 2) schließlich nicht davon ausgehen durften, dass es eines wasserdichten Anschlusses der Schlitzwand an die aufgehende Wand deshalb nicht bedurfte, weil eindringendes Wasser durch die vorgesehene Wasserhaltung abgeführt werden konnte, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend begründet.

Wenn, wie die Beklagten geltend machen, für den Bereich 42/L-Q keine Bewehrungspläne vorlagen, so hindert dies die Annahme eines schuldhaften Fehlverhaltens ebenfalls nicht: Zum einen hätten die fehlenden Pläne durch einfache Nachfrage der Beklagten bei der Klägerin (BBD) oder der ABE bzw. dem Tragwerkplaner angefordert werden können, zum anderen zeigt die tatsächliche Herstellung der Bewehrung durch die Firma A., dass die Errichtung der Konsole nicht an fehlenden Bewehrungsplänen gescheitert ist, zumal man nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. genauso hätte vorgehen können wie schon an anderer Stelle.

d)

Schließlich ist davon auszugehen, dass das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme unzweifelhaft ursächlich für den Auftrieb des Hauptbauwerkes und damit auch einen erheblichen Teil der Schäden war. (wird ausgeführt)

2. Zur Haftung bei Annahme einer Herausnahmevereinbarung

Der Senat hat die Parteien im Verhandlungstermin vom 01.02. 2001 darauf hingewiesen, dass er - unabhängig von der behaupteten Vereinbarung über die Änderung der Leistungspflicht der ARGE A aus dem ihr erteilten Auftrag - von einer Haftung der Beklagten zu 1) und 2) und damit auch der Beklagten zu 9) dem Grunde nach ausgehe; hieran hält er nach Überprüfung fest.

Wird nämlich mit den Beklagten angenommen, es habe hier eine Vereinbarung über die Änderung der Vertragspflichten der ARGE A gegeben, so sind diese der Klägerin im Ergebnis in gleicher Weise für den entstandenen Schaden verantwortlich. Zwar könnte den Beklagten zu 1) und 2) in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der ARGE A das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q dann nicht als Mangel im Sinne des § 13 Nr. 7 VOB/B zugerechnet werden; die Haftung der Beklagten wäre aber aus der Verletzung einer ihnen obliegenden Hinweispflicht herzuleiten:

Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 18.01.2001 - VII ZR 457/98 = BauR 2001, 622 = NZBau 2001, 200 = NJW-RR 2001, 520 unter Hinweis auf das Urteil vom 30.06.1977 - VII ZR 325/74 = BauR 1977, 420, 421), dass der Unternehmer auf die Folgen des Wegfalls der ursprünglich vereinbarten Bauleistungen hinweisen muss, wenn hierzu ein hinreichender Anlass besteht und z.B. erkennbar ist, dass der Bauleiter des Auftraggebers die aus dem Fehlen der Bauleistung erwachsenden Gefahren nicht erkannt und/oder nicht bedacht hat. In diesem Fall ist der Unternehmer gehalten, sich gegebenenfalls unmittelbar an den Bauherrn (Auftraggeber) zu wenden und ihn auf die Gefahren, die durch das Nichtausführen der (herausgenommenen) Arbeiten entstehen können, hinzuweisen.

So lagen die Dinge aber hier:

War die Herstellung der Konsole - aus welchen Gründen auch immer - aus dem Leistungsumfang der ARGE A herausgenommen worden, um sie im Zuge der Bauwerkserrichtung (später) einer anderen ARGE (der ARGE F) zuzuweisen, so hätten die Beklagten zu 1) und 2) schon im Hinblick auf den Umstand, dass sie an dieser ARGE (ebenfalls) beteiligt waren bzw. werden sollten, nachhaltig darauf hinweisen müssen, dass die Klägerin diese, für das Gelingen des Gesamtwerks wichtige Teilleistung auch anderweit in Auftrag gab. Dies gilt um so mehr, wenn offenbar wurde, dass dieser Leistungsteil bei der Klägerin und den übrigen Beteiligten (BBD, ABE und Projektsteuerer) in Vergessenheit geraten war.

Die Beklagten tragen selbst vor, die Leistung habe im Los F "nachgeholt" werden sollen. Mit den Leistungen des Loses F wurde die ARGE F dann auch beauftragt, deren Gesellschafter wiederum die Beklagten waren. Die Beklagten wussten daher, in welchem Umfang sie als ARGE F beauftragt waren, und dass der Auftrag zur Erstellung der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q von der Klägerin nicht erteilt worden war. Insoweit trifft die Beklagten demnach schon der Vorwurf einer mangelhaften Kooperation und damit eines unterbliebenen Hinweises.

Dem steht nicht entgegen, dass die verschiedenen ARGEn als selbständige rechtliche Einheiten anzusehen sind (BGH, NJW 2001, 1056 = ZIP 2001, 333 = LM, Heft 5/2001, § 50 ZPO Nr. 52 mit Anmerkung Wilhelm = DB 2001, 423 mit Anmerkung Römermann = DStR 2001, 310 mit Anmerkung Goette; dazu auch Karsten Schmidt, NJW 2001, 993 ff.); denn die Verpflichtung der Beklagte zu 1) und 2) ergab sich hier schon aus ihrer Stellung als ARGE A und damit als Vorunternehmerin der (rechtlich selbständigen) ARGE F.

Angesichts der nur mündlich getroffenen Herausnahmevereinbarung und der Tatsache, dass die Beklagten von dem angeblichen Einverständnis der Klägerin auch nur mündlich durch den Zeugen B. unterrichtet wurden, lag es auf der Hand, dass die unterbliebene Auftragserteilung durch die Klägerin entweder auf einem Missverständnis beruhte oder schlichtweg bei der Klägerin in Vergessenheit geraten war. Spätestens, als Mitte 1993 ein Auftrag zur Nachholung der Leistung an die ARGE F nicht erteilt war, hätten die Beklagten daher unter Beachtung der Sorgfaltspflichten, die sich aus den zwischen der Klägerin und der - ja noch in der Abwicklung befindlichen - ARGE A getroffenen Vereinbarungen ergaben, auf die ausstehende Leistung im Bereich der Achse 42/L-Q nachhaltig hinweisen müssen.

Das ist unzweifelhaft nicht geschehen. Der Hinweis der Beklagten auf das Faxschreiben an den Tragwerkplaner vom 24.11.1993 ... rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn es war nicht an die Bauleitung gerichtet und hatte ersichtlich auch nicht zu einem Erfolg geführt. Die Beklagten hätten sich daher an die Klägerin selbst wenden müssen; einer solchen Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin (BBD) steht nicht entgegen, dass diese sich zur Durchführung des Bauvorhabens der ABE bzw. eines Projektsteuerers bediente (vgl. BGH, BauR 2001, 622, 623).

3. Zum mitwirkenden Verschulden der Klägerin

Die Berufung der Beklagten hat einen Teilerfolg, weil die Klägerin einen 50%-igen Schadensanteil selbst tragen muss. Die Haftung der Beklagten beschränkt sich auf die Hälfte des durch das Fehlen der Konsole entstandenen Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB). Die Mitverantwortlichkeit der Klägerin ergibt sich dabei nach Überzeugung des Senats auf Grund des unstreitigen Geschehensablaufs und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Die Klägerin muss sich - mit den Beklagten - nämlich die Tatsache vorhalten lassen, dass die Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q ein Jahr nach Abschluss der (wesentlichen) Arbeiten der ARGE A und trotz der weiteren Bautätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) in den ARGEn B und F nicht betoniert war, obwohl dieser Achsenbereich - wie die jedenfalls ab Frühjahr 1993 vorhandene Konsolenbewehrung zeigt - noch nicht völlig in Vergessenheit geraten sein konnte. Dieser Umstand ist ebenso wenig verständlich wie die Behauptung der Klägerin, dies sei ihr nicht bekannt gewesen bzw. dem sei von der Bauaufsicht keine Bedeutung beigemessen worden. Und schließlich ist noch nicht einmal im Zusammenhang mit den beim Herannahen des Hochwassers angeordneten Maßnahmen an die vordringliche Sicherung dieser Schwachstelle im Bereich der Achse 42 J/L-Q gedacht worden. Es spricht daher Vieles dafür, dass die Fehlstelle auf Auftragnehmer- wie auf Auftraggeberseite zwar bekannt war, dass aus Nachlässigkeit aber nicht bedacht wurde, welches Gefahrenpotential sich hieraus für den Hochwasserschutz ergab, so dass die Fertigstellung weder von der Klägerin veranlasst noch von den in Form der ARGE F weiter auf der Baustelle tätigen Beklagten zu 1) und 2) erledigt oder angeregt wurde.

Diese Erwägungen haben die Sachverständigen in ihre Feststellungen zutreffend einbezogen. (wird ausgeführt)

Nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis mag der Klägerin, was offen bleiben kann, eine unmittelbare "Kenntnis" der maßgeblichen Bediensteten der BBD nicht nachzuweisen sein; dies befreit sie jedoch nicht von dem Vorwurf der Mitverantwortlichkeit:

Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a)

Das Landgericht meint, die Klägerin müsse sich hier das Wissen der mit der Objektüberwachung betrauten Beklagten zu 3) bis 6) nicht anrechnen lassen, weil der mit der Bauüberwachung betraute Architekt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers (Bauherrn) im Verhältnis zum Unternehmen anzusehen sei. Das ist richtig, wird hier aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten dieses Bauvorhabens gerecht.

Ein Bauherr muss das Verhalten des mit der Bauüberwachung betrauten Architekten anrechnen lassen, wenn dieser auftragsgemäß in einem Bereich tätig wird, der nicht (nur) der Bauüberwachung, sondern vor allem auch dem Planungs- und/oder Bauausführungsbereich zuzuordnen ist (vgl. auch BGH, NJW 1972, 447, 448). So liegen die Dinge hier.

Die Klägerin hat unstreitig der ABE, also den Beklagten zu 3) bis 6), in weitem Umfang die Kommunikation zwischen den Baubeteiligten, vor allem mit den ARGEn, übertragen und diesen dabei sogar die Regelung von Einzelfragen des Bauablaufs überlassen. Damit waren die Beklagten zu 3) bis 6) für die Klägerin nicht nur im Rahmen der (reinen) Bauüberwachung tätig, sondern nach deren vorgegebener Arbeitsorganisation gerade auch dazu berufen, im rechtsgeschäftlichen Verkehr als ihre Repräsentanten bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls an die zuständigen Stellen weiter zu leiten.

Die ABE erledigte also nicht nur die ihr übertragene Funktion der technischen Bauaufsicht; dies kann nach den zu den Akten gereichten Unterlagen sowie den Bekundungen der Zeugen nicht zweifelhaft sein. So lief ein wesentlicher Teil der Kommunikation zwischen der Klägerin und den Unternehmen (ARGEn) ausschließlich über die ABE Augenfällig wird dies u.a. auch aus dem Besprechungsvermerk vom 26.03.1991; danach wies die BBD in der Besprechung ausdrücklich darauf hin, dass der Schriftverkehr zwischen der HBW und der Klägerin grundsätzlich über die ABE zu leiten sei und sich die Parteien im Übrigen befleißigen sollten, den Schriftverkehr "auf ein Minimum zu begrenzen". In dem Besprechungsprotokoll vom 28.04.1992 ist schließlich festgehalten, dass Einzelabstimmungen der Baubeteiligten betreffend die Bauausführung auf Einladung der ABE stattfinden.

Damit waren die Beklagten zu 3) bis 6) aber "Wissensvertreter" i.S. des § 166 BGB; denn dieser braucht weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum "Wissensvertreter" ausdrücklich bestellt zu sein. Es reicht, wenn der Geschäftsherr sich seiner nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr "wie eines Vertreters" bedient (BGHZ 55, 307, 311; BGH, NJW 1992, 1099, 1100 mit weiteren Nachweisen); da die Beklagten zu 3) bis 6) die Klägerin nicht nur intern beraten sollten, was einer sinngemäßen Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB entgegenstünde (BGH, NJW 1992, 1099, 1100), ist ihr die Kenntnis des Zeugen B. vom Fehlen der Konsole sowie die dahin gehende Kenntnis des Beklagten zu 3), mit dem der Zeuge nach seiner Aussage darüber gesprochen hat, als eigenes Wissen anzulasten.

b)

Darüber hinaus folgt eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin aus der Verletzung der vorstehend angesprochenen Kooperations-, Koordinierungs- und Kommunikationspflicht:

aa)

Bauverträge weisen - jedenfalls soweit sie Großprojekte betreffen - eine Struktur auf, die sie von den Werkverträgen handwerklichen Zuschnitts, deutlich unterscheidet. Es geht nicht um einen einmaligen, punktuelle Leistungsaustausch. Sie sind Langzeitverträge, deren Durchführung eine Kooperation beider Vertragspartner erfordert. Auf Grund der in der Regel vorliegenden komplexen Natur der Bauvorhaben können nicht alle Einzelheiten der Projektrealisierung schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt werden. Auf Grund des Langzeitcharakters und der Komplexität der Projekte gewinnt der Bauvertrag die Struktur eines Rahmenvertrages, der im Verlauf der Projektausführung auszufüllen und den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen ist. Daraus ergeben sich besondere Risiken für die Vertragsdurchführung. Erforderlich ist deshalb eine differenzierte vertragliche Risikoverteilung zwischen den Parteien. Zwingend notwendig sind ferner vertragsbegleitende Maßnahmen zur Entscheidungsfindung und Konfliktregelung (Nicklisch/Weick, a.a.O., Einl., Rdn. 1; vgl. ferner Nicklisch, BB 1979, 533 ff.). Derartige Werkverträge verlangen nach einer möglichst genauen Planung des Projektablaufes. Dementsprechend ist für diese Verträge typisch, dass sie einem dynamischen Vertragskonzept folgen. Es ist erforderlich, die Laufzeit des Vertrages entsprechend den verschiedenen Phasen, wie Planungsphase, Herstellungsphase, Abnahme- und Garantiephase regulativ zu erfassen und diesen Phasen der Vertragsdurchführung jeweils entsprechende Rechte und Pflichten der Beteiligten zuzuordnen (Nicklisch/Weick, a.a.O., Rdn. 2). Langzeit- und Rahmencharakter sowie die große Zahl der an einem Projekt Beteiligten erfordern deren ständige Kooperation, d.h. ein ständiges Kommunizieren zwischen den Vertragspartnern, das dem Informationsaustausch, der Klärung von Problemen, dem Schließen von Vertragslücken und oft auch der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten dient. Daraus folgt die Forderung nach ständiger wechselseitiger Information und von Prüfungs- und Hinweispflichten aller Beteiligten, und zwar des Auftragnehmers ebenso wie des Auftraggebers.

In der Rechtsprechung (BGHZ 133, 44, 47 und 143, 89, 93) und Literatur (Grieger, BauR 2000, 969 ff.; Kniffka, Jahrbuch für Baurecht 2001, 1 ff.; Nicklisch, a.a.O., S.538 ff.) ist dieses Kooperationserfordernis inzwischen anerkannt. Es gilt in allen Phasen der Projektplanung und -durchführung (vgl. Nicklisch/ Weick, a.a.O., Rdn. 4). Nach Ansicht des Senats ergibt sich aus dem Kooperationserfordernis auch, dass Auftraggeber und Auftragnehmer zum eigenen wie zum Schutz des Vertragspartners die besonderen Schwierigkeiten und Gefahren des jeweiligen Projekts im Auge behalten und ihrer Bewältigung durch zureichende Maßnahmen der Planung und Projektbeobachtung Rechnung tragen müssen; eine einseitige Risikozuweisung, die sich aus besonderen Gefahren des Projekts ergibt, ist nicht gerechtfertigt, wenn ihnen durch derartige Maßnahmen sowohl von Auftraggeber- als auch von Auftragnehmerseite wirksam vorgebeugt werden kann (vgl. Nicklisch/Weick, a.a.O., Einl §§ 4-13, Rdn. 19 ff.).

bb)

Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer darüber hinaus im Rahmen der Koordinationspflicht, dass brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung gestellt sowie die Entscheidungen getroffen werden, die für einen reibungslosen Bauablauf unentbehrlich sind (BGH, NJW 1972, 447, 448). Das gilt für sämtliche, im weitesten Sinne aufzufassende planerische Unterlagen, die der Auftragnehmer braucht, um die ihm in Auftrag gegebene Leistung gemäß dem "Bestellerwillen" ordnungsgemäß ausführen zu können (Döring in Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 3 VOB/B, Rdn. 1a ff. mit weiteren Nachweisen). Betrifft die Planung besonders schadensträchtige Details, so müssen diese dem ausführenden Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (vgl. BGH, NZBau 2000, 433 ff. zu den Pflichten des planenden Architekten hinsichtlich der Abdichtung gegen drückendes Wasser). Insoweit muss es sich der Auftraggeber im Verhältnis zum Auftragnehmer nach den §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen lassen, wenn der mit der Planung betraute Architekt und/oder Projektsteuerer die vertraglichen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht oder nur unzureichend wahrnimmt. Denn die sogenannte Ablaufplanung und -steuerung gehört zu den originären Auftraggeberaufgaben.

cc)

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die vorstehend aufgezeigte Notwendigkeit einer vorausschauenden Planung für dieses von Prof. S. geplante Großprojekt bestanden hat, insbesondere im Hinblick auf die wegen der Rheinnähe latent vorhandene Hochwassergefahr und die dadurch drohenden Schäden. Die sich daraus ergebenden, dem eigenen und dem Schutz der bauausführenden ARGEn dienenden Pflichten ist die Klägerin selbst nur unzureichend nachgekommen.

Die auch in der Berufungsbegründung der Beklagten angesprochenen Bauverzögerungen waren in Anbetracht der ausführungsparallelen Planung nicht ungewöhnlich; die Verschiebung der einzelnen Losgrenzen, über die es nach den Bekundungen des Zeugen B. offensichtlich keine offiziellen "Aufzeichnungen" gab, waren damit vorprogrammiert. Gerade aus diesen, von vornherein absehbaren Umständen folgt aber, dass alle Baubeteiligten wegen der besonders gewichtigen und schadensträchtigen Umstände des Großprojekts nicht nur eindringlich zu unterrichten waren, sondern Koordination und Kommunikation in diesem Bereich durch klare planerische Vorgaben und Vorgaben zum eigentlichen Bauablauf selbst so weit wie möglich sicherzustellen waren.

Das ist nicht in ausreichendem Maß geschehen. (wird ausgeführt)

c)

Es ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagten auf andere Weise über die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz einschließlich der äußerst gefahren- und schadensträchtigen Brisanz des Fehlens der Konsole nach Entfernung des temporären Hochwasserschutzes ausreichend belehrt wurden. Dabei kann unterstellt werden, dass der Zeuge H., wie er bekundet hat, die Baubeteiligten über das Hochwassersystem unterrichtet und ihnen mitgeteilt hat, die Konsole sei "wichtig", damit dort kein Wasser von oben in Topf laufen könne. Die Klägerin durfte nicht davon ausgehen, dass den maßgeblichen Verantwortlichen der Beklagten das nirgendwo dokumentierte, im Winter 1991/1992 den beteiligten Unternehmen (wem?) vom Zeugen H. mündlich erläuterte Hochwasserschutzkonzept unter Einbeziehung der Konsole in dem Zeitraum 1992/1993 noch präsent war.

Die Sachverständigen haben allerdings an anderer Stelle ausgeführt, dass die Beklagten den Sinn der Konsole hätten erkennen und deshalb eine zeitnahe Herstellung von ihnen hätte erwartet werden können. Dies ist zutreffend und verpflichtet die Beklagten zu 1) und 2) auch, wie dargelegt, zum Schadensersatz.

Dies befreite die Klägerin indes nicht davon, im Interesse der Verhinderung möglicher Schäden, die sich aus der Eigenart der Planung ergeben konnten, für die beteiligten Auftragnehmer klare Vorgaben zu machen, anstatt sich darauf zu verlassen, dass das Konzept durchschaut und dem gemäß danach gehandelt wurde. Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, den Auftragnehmer auf Sinn und Zweck der nach der Planung zu erbringenden Leistungen hinzuweisen. Dies kann aber nicht unbeschränkt gelten.

Gefahrenquellen, die sich auf Grund der komplexen Abläufe eines Großprojekts ergeben können, die den Beteiligten aber nicht ohne Weiteres auf Dauer präsent vor Augen stehen und aus denen ganz erhebliche Schäden drohen, sind von dem Auftraggeber und/oder dem von ihm mit der Planung bzw. Bauüberwachung betrauten Architekten in einer nach Möglichkeit jedes Risiko ausschließenden Weise zu verhindern. Bringt deshalb - wie hier - eine Verschiebung von Teilen eines Bauloses erhebliche Gefahren und Risiken für das Gesamtgelingen des Bauwerks mit sich, muss der Auftraggeber dem durch wirksame und nachhaltige Maßnahmen vorbeugen. Dies bedeutet, dass die Klägerin hier nicht nur durch die BBD, sondern vor allem durch die ABE und den von ihr eingeschalteten Projektsteuerer sicher stellen musste, dass notwendige Verschiebungen, Änderungen oder auch Teilabnahmen, die sich auf das Gelingen des Gesamtbauwerks nachteilig auswirken konnten, nicht ohne gewisse Absicherungen vorgenommen wurden.

Abgesehen von den den Auftragnehmern zu vermittelnden Kenntnissen über die Wichtigkeit der Konsole hätte die Klägerin deshalb durch ausreichende Maßnahmen sicher stellen müssen, dass das Fehlen einzelner für den Hochwasserschutz gewichtiger Bauteile nicht für längere Zeit unentdeckt bleiben konnte. Dies oblag ihr bzw. den beauftragten Architekten (ABE) nicht (nur) im Rahmen der Bauleitung, sondern, wie dargelegt, gerade auch im Rahmen der Planung und Koordination der dabei notwendig werdenden Bauabläufe. Der Klägerin selbst, die mit mehreren Bediensteten ständig auf der Baustelle anwesend war und durch ihre Vertreter an den zahlreichen Abnahmebegehungen teilnahm, war deshalb zuzumuten, den besonders gewichtigen und schadensträchtigen Bauteilen die erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen. Wäre dies durch die BBD, ABE oder den Projektsteuerer geschehen, hätte es nach den zutreffenden Feststellungen der Sachverständigen kaum geschehen können, dass das Fehlen der Konsole über nahezu ein Jahr und auch noch bei Herannahen des Hochwassers unentdeckt blieb.

Es steht für den Senat auf Grund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses fest, dass angesichts der eigenen Sachkunde der Klägerin (BBD) und der von ihr eingeschalteten planenden und mit der Projektsteuerung betrauten Architekten es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, Störungen im Bauverlauf, die den geplanten und von allen Beteiligten erkannten "Hochwasserschutz" gefährden konnten, wirksam zu begegnen. Die Klägerin hätte hier nicht nur dafür Sorge tragen und durch ihre Bediensteten der BBD überprüfen lassen müssen, dass die Beklagten zu 3) und 6) im Rahmen der von ihnen geschuldeten Tätigkeiten - u.a. sollten sie die rechtliche Abnahme durch die BBD vorbereiten - die kritischen Bauphasen sorgfältig erfassten, sondern sie hätte auch durch die BBD, die ABE und vor allem den eingeschalteten Projektsteuerer jederzeit sicherstellen müssen, dass die im Rahmen des Baufortschritts denkbaren, hier sogar mehrfach praktizierten Änderungen der vorgegebenen Vergabelose ausreichend dokumentiert und festgehalten wurden, um nachteilige Entwicklungen für den Hochwasserschutz und damit für das Gelingen des Gesamtbauwerks auszuschließen.

Dass dies vorliegend bei dieser Großbaustelle nicht gelungen ist, beweisen der gesamte Geschehensablauf, vor allem aber auch das Verhalten der Baubeteiligten nach Eintritt des Hochwassers. Die gebotene Kooperation und Kommunikation hat zwischen den Baubeteiligten nicht rechtzeitig stattgefunden; es war den Baubeteiligten auch nicht mehr möglich, rechtzeitig und durch geeignete Notmaßnahmen den Schadensfall abzuwehren.

Im Ergebnis ist somit der Klägerin vorzuhalten, dass sie von Anbeginn an keine ausreichende planerischen und kommunikativen Maßnahmen ergriffen hat, die ihre Vertragspartner, aber auch sich selbst vor dem Eintritt eines ungewöhnlich hohen Schadens bewahren konnten. Die Beklagen zu 1) und 2) durften - ebenso wie die übrigen Baubeteiligten - erwarten, dass das gesamte planerische Konzept, soweit es den Hochwasserschutz betraf, auch von der Klägerin während der gesamten Bauphase überprüft und möglichen Gefahrenquellen, die sich aus der Bauerrichtung entwickeln konnten, rechtszeitig durch gemeinsame Kooperation und Kommunikation begegnet wurde.

d)

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt nach Ansicht des Senats zu einer hälftigen Haftung. Der Klägerin sind die zuvor beschriebenen Mängel der Kooperation und Koordination vorzuwerfen. Den Beklagten ist vorzuwerfen, dass sie die Konsole nicht erstellt und die daraus für das Bauvorhaben sich ergebenden Gefahren nicht erkannt haben, obwohl diese erkennbar gewesen wären; ferner ist bei der Abwägung zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie es unterlassen haben, durch Hinweise an die Klägerin die Nachholung der Leistung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu veranlassen, als sich herausstellte, dass die in Aussicht genommene Beauftragung der ARGE F mit den ausstehenden Arbeiten nicht erfolgte. Die Versäumnisse beider Parteien wiegen nach der Einschätzung des Senats gleich schwer und haben in gleicher Weise zur Schadensentstehung beigetragen.

4. Die Berufung der Beklagten zu 3) bis 6)

Die Berufung der Beklagten zu 3) bis 6) hat teilweise Erfolg; sie haften der Klägerin ebenfalls nur zur Hälfte für den durch das Fehlen der Konsole in der Achse 42/L-Q entstandenen Schaden (§ 635 BGB). Die weiter gehende Berufung ist unbegründet.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass die Beklagten zu 3) bis 6) ihre Pflichten zur Objektüberwachung verletzt haben, weil sie das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q, das sowohl dem Zeugen B. als auch dem Beklagten zu 3) bekannt war, nicht gerügt und der Klägerin nicht mitgeteilt, sondern ungeachtet der fehlenden Konsole die Abnahme durch die BBD empfohlen haben. Im Übrigen läge eine Pflichtverletzung selbst dann vor, wenn die Beklagten zu 3) bis 6) diesen Mangel nicht erkannt hätten, da sie die Fertigstellung des Hochwasserschutzes und damit auch der Konsole in den hochwassergefährdeten Bereichen und die vollständige Erbringung der Leistung der ARGE A im Rahmen ihrer technischen Abnahme hätten überprüfen müssen. Die Überwachungstätigkeit der Beklagten zu 3) bis 6) endete im Übrigen nicht mit dem Abschluss eines Vergabeloses, insbesondere also nicht mit der Teilabnahme, sondern sie erstreckte sich auf den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme. Dies schloss ein, dass die Beklagten zu 3) bis 6) auch gerade bei dem Herannahen des Hochwassers ab Mitte Dezember 1993 vorsorglich die gesamten hochwassergefährdeten Gebäudeteile nach etwaigen Lücken oder Schwachstellen im Hochwasserschutz untersuchten; denn Lücken im (temporären) Hochwasserschutz waren bei dem den Beklagten bekannten Bautenstand denkbar. Das ist nicht geschehen, so dass die Fehlstelle im Bereich der Achse 42/L-Q unentdeckt blieb, obwohl sie bei einer einfachen Begehung von außen hätte entdeckt werden müssen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts muss sich die Klägerin aber ein Mitverschulden anrechnen lassen; die Koordinations-, Kooperations- und Kommunikationsversäumnisse sind ihr nämlich auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 3) bis 6) zuzurechnen. Die Klägerin muss sich nämlich auch insoweit vorhalten lassen, dass trotz der ständigen Anwesenheit ihrer Mitarbeiter (BBD) auf der Baustelle und trotz ihrer Beteiligung an den zahlreichen Vorbegehungen die Konsolfehlstelle unentdeckt blieb. Eine volle Haftung der Beklagten zu 3) bis 6) kann unter solchen Umständen nicht als angemessene und gerechte Risikoverteilung angesehen werden, da die - schon bei der von der BBD zu verantwortenden rechtsgeschäftlichen (Teil-) Abnahme des Vergabeloses A vorliegenden - Versäumnisse der Klägerin, den Eintritt und den weiteren Ablauf des Schadensereignisses wesentlich beeinflusst haben.

Ende der Entscheidung

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