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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.10.1999
Aktenzeichen: 11 U 65/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
BGB § 242
ZPO § 265
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 U 65/97 9 O 511/96 LG Aachen

Anlage zum Terminsprotokoll vom 27.10.1999

Verkündet am 27.10.1999

Biermann, JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und die Richterin am Oberlandesgericht Opitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.04.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 511/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

Tatbestand

Die Kläger nimmt die Beklagte, eine Rechtsanwältin, im Wege der Drittschuldnerklage aufgrund einer gepfändeten und überwiesenen Regressforderung in Anspruch.

Die Beklagte vertrat in einem Arbeitsgerichtsprozess bei dem Arbeitsgericht Aachen einen ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin, den Zeugen M., den diese auf Erstattung unterschlagener Gelder in Höhe von angeblich 283.172,70 DM in Anspruch nahm. Der Klageerhebung war eine Klage der Klägerin gegen M. vorausgegangen, aufgrund derer M. durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.01.1995 zur Zahlung von 87.332,99 DM verurteilt wurde (Bl. 49 der Akte 7 Ca 1611/94 ArbG Aachen, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war). Der Klageerhebung war weiterhin eine Strafanzeige der Klägerin gegen M. vorausgegangen, in deren Rahmen die Klägerin die Vermutung aufstellte, M. habe Unterschlagungen in der Größenordnung zwischen 300.000 und 400.000 DM begangen (Bl. 3 der Akte 50 Js 1112/94 StA Aachen, welche vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war). Später wurde M. - nach Anklageerhebung im Juli 1996 - vom Strafrichter wegen Unterschlagung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 06.11.1996, Bl. 127 ff. der Strafakte).

Zur Sitzung des Arbeitsgerichts vom 14.11.1995 erschienen der Geschäftsführer der Klägerin und der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der Zeuge Rechtsanwalt B., der sie auch im Arbeitsgerichtsprozess vertrat, nicht aber M. oder die Beklagte. Diese hatte mit Schriftsatz vom 22.05.1995 an das Arbeitsgericht mitgeteilt, sie lege das Mandat nieder. Allerdings hatte sie sich unter dem 27.07.1995 für M. im Strafverfahren als Verteidigerin bestellt (Bl. 65 d.A. = Bl. 50 der Strafakte).

Das Arbeitsgericht erließ auf Antrag des Klägervertreters Versäumnisurteil über die Klagesumme. Dies wurde dem M. am 16.11.1995 zugestellt. Dieser suchte die Beklagte am Abend des 23.11.1995 auf und setzte sie von dem Versäumnisurteil in Kenntnis. Daraufhin legte die Beklagte mit einem am 24.11.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, in dem sie sich zugleich erneut für den M. bestellte, Einspruch ein, den sie in der Folge begründete. Der wegen der Versäumung der einwöchigen Einspruchsfrist (§ 59 ArbGG) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsgerichtsverfahrens wird auf die Akte 4 Ca 157/95 ArbG Aachen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

In der Folge ließ die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B., aufgrund des Versäumnisurteils vom 14.11.1995 die angebliche Forderung des M. gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Prozessführung, insbesondere auch Berechnung der Einspruchsfrist, und fehlender Aufklärung über die Vergleichsbereitschaft des Prozessgegners pfänden und sich zur Einziehung überweisen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 03.05.1996 - 12 M 252/96 -, Anlage K 1).

Aufgrund des Überweisungsbeschlusses nimmt sie die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch. Die Parteien haben in erster Instanz darum gestritten, ob die Klage bei dem Arbeitsgericht in dem von der Klägerin behaupteten Umfang hätte Erfolg haben können, wenn der Einspruch rechtzeitig eingelegt worden wäre, ferner darum, ob die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, mit der Folge, dass der Klageforderung der Einwand des M. aus § 826 BGB entgegengehalten werden kann.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 279.647,56 DM nebst 4% Zinsen vom 09.02.1995 bis 12.08.1996 und 7% Zinsen seit dem 13.08.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht davon ausgegangen werden könne, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts sei falsch gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, insbesondere auch der Berechnung der Klageforderung, und der Ausführungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 02.05.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 27.05.1997 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 19.08.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend: Das Landgericht habe verkannt, dass sie im vorliegenden Rechtsstreit aus der Position des M. heraus im Widerspruch zu ihrem Vortrag im Arbeitsgerichtsprozess vortragen müsse. Sie behaupte, dass das Versäumnisurteil gegen M. objektiv zu Unrecht ergangen sei, weil dieser bei dem Arbeitsgericht die Klageabweisung habe erreichen können; dies habe die Beklagte weitgehend zugestanden (Klageerwiderung S. 16 = Bl. 46 d.A.). Auf ihren Vortrag im Arbeitsgerichtsprozess greife sie "hilfsweise" zurück, um dem Vorwurf der Beklagten entgegenzutreten, sie habe das Versäumnisurteil in deliktischer Weise erstritten. M. sei schon in dem Gütetermin im ersten Arbeitsgerichtsprozess vorgehalten worden, dass über den dort eingeklagten Betrag hinaus Forderungen der Klägerin wegen weiterer unterschlagener Beträge bestünden. Dieser Verdacht habe sich aus der Sicht der Klägerin und des Rechtsanwalts B. aufgrund beigezogener Unterlagen der Volksbank bestätigt, so dass im Januar 1995 die zweite Klage beim Arbeitsgericht eingereicht worden sei. Aus den Bankunterlagen habe sich ergeben, dass M. die in der Klageschrift aufgeführten Beträge vereinnahmt habe, ohne sie an die Klägerin oder in deren Auftrag an Dritte weiterzureichen. Gegenrechnungen über wieder abgeflossene Beträge seien seinerzeit nicht möglich gewesen. Dem Arbeitsgericht sei offengelegt worden, dass der Klagevortrag auf den sich daraus unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschlagungen ergebenden Schlussfolgerungen beruhe. M. habe sich im Arbeitsgerichtsprozess zu dem Klagevortrag nicht geäußert. Die Beklagte habe sich in dem Gütetermin vom 09.05.1995 bestellt, das Mandat dann aber nach Akteneinsicht niedergelegt. Die Klägerin habe daraufhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie kein sicheres Wissen über weitere Unterschlagungen habe, und habe M. zu schriftsätzlicher Erklärung aufgefordert (Schriftsatz vom 11.09.1995, Bl. 60 ff. der Beiakte). Sie sei auch bereit gewesen, die Sache bei entsprechender Aufklärung durch M. vergleichsweise abzuschließen. Die Säumnis des M. in dem Termin vom 14.11.1995 sei für sie überraschend gewesen. Sie habe auch nicht damit gerechnet, M. würde die Einspruchsfrist versäumen. Von einem Erschleichen des Versäumnisurteils könne unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

Die Klägerin hat während des Berufungsverfahrens ihre Forderungen aus dem Versäumnisurteil gegen M. und dessen gepfändete und überwiesene Regressansprüche gegen die Beklagte an Rechtsanwalt B. abgetreten. Nach dem Inhalt der Abtretungsurkunde vom 13.01.1999 (Bl. 467 d.A.) und dem Vortrag der Klägerin wird der Rechtsstreit auf Kosten des Rechtsanwalts B. geführt, dem auch im Falle eines Prozesserfolges die Urteilssumme zustehen soll.

Sie beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt T. B., S. Weg, A., 279.647,56 DM nebst 4% Zinsen vom 09.02.1995 bis 12.08.1996 und 7% Zinsen seit dem 13.08.1996 zu zahlen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Sie wiederholt und vertieft gleichfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet eine Pflichtverletzung und einen dem M. durch das Versäumnisurteil entstandenen Schaden und macht geltend: Sie sei am Abend des 23.11.1995 für M., der seine Angelegenheiten mit Desinteresse gehandhabt habe, nur aus Gefälligkeit tätig geworden. Aus dem Versäumnisurteil könne gegen den völlig vermögenslosen, im Ausland wohnhaften M. nicht mit Erfolg vollstreckt werden. Die beim Arbeitsgericht erhobene Klage sei außerdem zumindest teilweise begründet gewesen. Sie, die Beklagte, müsse sich jetzt auf den Standpunkt stellen, den die Klägerin im Arbeitsgerichtsprozess vertreten habe. Es stehe auch nicht fest, dass M. die für eine erfolgreiche Fortführung des Rechtsstreits erforderlichen Kosten hätte aufbringen können und die notwendigen Informationen erteilt hätte. Schließlich scheitere ein Anspruch jedenfalls an § 826 BGB. Der Klägerin und insbesondere auch ihrem Rechtsanwalt B. seien bei Klageeinreichung jedenfalls aber in dem Termin des Arbeitsgerichts vom 14.11.1995 klar gewesen, dass der in dem (zweiten) Arbeitsgerichtsprozess eingeklagte Betrag weitgehend ungerechtfertigt gewesen sei; jedenfalls habe sich dies aufgrund der vorliegenden Unterlagen unschwer feststellen lassen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.08.1999 (Bl. 547 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht für unbegründet gehalten.

I. Allerdings kann der Begründung, mit der das Landgericht die Klage abgewiesen hat, nicht gefolgt werden.

1. Grundsätzlich kann der Gläubiger einer titulierten Forderung den Regressanspruch seines Schuldners gegen dessen Rechtsanwalt, der sich daraus ergibt, dass der titulierte Anspruch zu Unrecht zuerkannt wurde, pfänden und sich überweisen lassen. In dem Drittschuldnerprozess gegen den Rechtsanwalt, den er aus der Sicht des Schuldners zu führen hat, ist er sodann nicht gehindert geltend zu machen, er habe den Rechtsstreit gegen den Schuldner zu Unrecht gewonnen, und im Widerspruch zu seinem Vortrag in jenem Rechtsstreit vorzutragen (vgl. BGH NJW 1996, 48, 49).

2. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass sich die Beklagte gegenüber M. aus positiver Vertragsverletzung des mit diesem geschlossenen Anwaltsvertrages schadenersatzpflichtig gemacht hat.

a) Die Beklagte hat die ihr gegenüber M. obliegenden anwaltlichen Pflichten verletzt, indem sie den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts erst am 24.11.1995 einlegte, obwohl die Einspruchsfrist am 23.11.1195 ablief und eine fristgerechte Einspruchseinlegung möglich gewesen wäre. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Einspruchsfrist am 23.11.1995 ablief; auf die Ausführungen der Beschlüsse vom 11.12.1995 und 26.01.1996 (Bl. 95 ff., 114 ff. der Beiakte) wird Bezug genommen. Die Beklagte hätte die Einspruchsfrist durch Einreichung einer - nach Büroschluss möglicherweise handschriftlich verfassten - Einspruchsfrist noch am 23.11.1995 verhindern können. Dazu war sie verpflichtet, weil sie das Mandat für M., wie ihr weiteres Tätigwerden zeigt, tatsächlich wieder aufgenommen hatte. Ob dem die Absicht zugrunde lag, M., den sie persönlich kannte, gefällig zu sein, ist unerheblich. Die Beklagte handelte fahrlässig. Es mag sein, dass sie am 23.11.1995 nicht mehr überprüfen konnte, wann die Einspruchsfrist ablief. Sie hätte indes die Möglichkeit eines Fristablaufs an diesem Tage in Betracht ziehen und den für den Mandanten sichersten Weg wählen, also vorsorglich noch an diesem Tag Einspruch einlegen müssen (vgl. BGH NJW 1987, 1707, 1708). Ein Mitverschulden des M. ist zu verneinen. Dass er sich trotz Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Bl. 90 der Beiakte) erst am letzten Tag der Frist an die Beklagte wandte, begründet noch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens. Er durfte davon ausgehen, dass die Beklagte die ihr mögliche Prüfung seines Anliegens sachgerecht vornehmen und mögliche Maßnahmen ergreifen würde. Daran fehlte es.

b) Die Klägerin macht auch zu Recht geltend, dass das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts, das aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten rechtskräftig geworden ist, der materiellen Rechtslage nicht entspricht. Die Urteilssumme liegt weit über dem Anspruch, der der Klägerin aufgrund der materiellen Rechtslage zustand, so dass die beim Arbeitsgericht erhobene Klage bei streitiger Fortführung des Verfahrens weitgehend hätte abgewiesen werden müssen.

(1) Die Klägerin will allerdings von der Urteilssumme (283.172,70 DM) einen Betrag von lediglich 3.359,94 DM (aus der Klageschrift vom 16.01.1995 die Positionen 21, 23 und 25, vgl. z.B. Bl. 92 der Strafakte) abziehen. Nach Ansicht des Senats hätte die Klage bei dem Arbeitsgericht aber weiterhin bezüglich der Position 1 (13.438,19 DM) Erfolg gehabt; denn die Schecks der Firma C. waren Gegenstand der Anklage; M. hat die Unterschlagung dieser Beträge gestanden und ist insoweit verurteilt worden (vgl. Bl. 105, 123, 129 der Strafakte). Ferner hätte die Klage bei dem Arbeitsgericht bezüglich der Position 2 (654,00 DM) Erfolg gehabt. Es handelte sich um der Volksbank erstattete Kosten, die der Vorbereitung der Durchsetzung der gegen M. bestehenden Ansprüche aufgewendet wurden. Diese Kosten hatte M. der Klägerin aus unerlaubter Handlung und aus Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu ersetzen.

(2) Ein Anspruch der Klägerin in Höhe des verbleibenden Betrages von 265.720,57 DM bestand hingegen nicht. Dem Vorbringen der Parteien, den vorgelegten und in den Beiakten befindlichen Unterlagen, den Ermittlungen im Strafverfahren und den Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das Arbeitsgericht bei rechtzeitiger Einspruchseinlegung den M. zur Zahlung eines höheren Betrages verurteilt hätte, als er sich aus den Ausführungen oben zu (1) ergibt. Diese Beträge ergeben zusammen mit dem bereits durch das erste Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts ausgeurteilten Betrag einen von M. verursachten Gesamtschaden von etwa 100.000,00 DM. Ein höherer Gesamtschaden ist nicht festzustellen. Der beim Arbeitsgericht eingeklagte Restbetrag entfällt auf Beträge, die zwar über das Konto des M. gelaufen sind, die er aber an die vorgesehenen Empfänger weitergeleitet bzw. als "Provision" entnommen hat (letzteres letztlich mit jedenfalls nachträglicher Billigung des Geschäftsführers der Klägerin). Einen Schaden in der genannten Größenordnung hat M. beim Strafrichter eingeräumt, ein solcher Schaden ist auch der Strafzumessung des Strafrichters zugrundgelegt (Bl. 130 der Strafakte). Auch bei seiner Vernehmung durch den Senat hat er verneint, einen höheren Schaden verursacht zu haben.

(3) Der Vortrag der Beklagten, M. habe den Arbeitsgerichtsprozess mangels ausreichender Informationserteilung und mangels Vorschusszahlung ohnehin nicht gewinnen können, beruht auf nicht weiter belegten Mutmaßungen.

II. Die Beklagte kann sich aber mit Erfolg darauf berufen, dass der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil, und damit auch der darauf beruhenden Pfändung des Regressanspruchs, der Einwand der treuwidrigen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition entgegensteht (§§ 242, 826 BGB).

1. Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels nach § 826 BGB oder § 242 BGB ist allerdings nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Die Anwendung der genannten Vorschriften in derartigen Fällen setzt nicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als treuwidrig prägen, so daß es letzterem zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; BGH NJW 1993, 3204, 3205; 1999, 1257, 1258; VersR 1999, 78, 79).

2. So liegt es im Streitfall. Das Versäumnisurteil ist, was der Klägerin zwischenzeitlich bekannt ist, weitgehend unrichtig. Es liegen auch besondere Umstände vor, die das Vorgehen aus diesem Urteil als treuwidrig erscheinen lassen.

a) Allerdings kann der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es sei in einer die Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigenden Weise erwirkt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Klägerin oder dem Rechtsanwalt B. die Unrichtigkeit der erhobenen Klageforderung so deutlich vor Augen stand, dass die Erhebung der Klage oder der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils in der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 14.11.1995 als unter keinen Umständen verständlich und hinnehmbar erscheinen müssten.

(1) Der Aussage des Zeugen K. läßt sich eine Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin oder des Rechtsanwalts B. davon, dass die Klageforderung auf keinen Fall gerechtfertigt sein könne, nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen. Der Zeuge hat zwar bekundet, er habe die Kontoauszüge der Bank betreffend das Konto des M. ausgewertet und eine Liste erstellt, aus der sich die Geldbewegungen nachrechenbar ergeben hätten, er habe auch Rechtsanwalt B. informiert, dass Beträge nach Abzug von "Provisionen" von M. weitergeleitet worden seien. Der Senat hat indes erhebliche Zweifel, ob die Darstellung des Zeugen in allen Punkten richtig ist. Der Zeuge hat, wie in seiner Aussage im Ermittlungsverfahren vom 21.02.1995 (Bl. 27 f. der Strafakte), weitgehend Vermutungen geäußert, die sich auf seine im Jahr 1994 gewonnenen Erkenntnisse stützen. Die Frage des Senats, wie sich aus den Unterlagen der Bank eine eindeutige Zuordnung eingehender und abfließender Gelder hat ergeben können, hat der Zeuge nicht zufriedenstellend beantworten können.

Jedenfalls steht der Aussage des Zeugen K. die Zeugenaussage des Rechtsanwalts B. entgegen, wonach er von dem Zeugen K. keine Informationen erhalten habe, denen er habe entnehmen können, dass der beim Arbeitsgericht eingeklagte und auch zum Gegenstand der Strafanzeige gemachte Betrag keinesfalls Gegenstand eines der Klägerin gegen M. zustehenden Anspruchs sein könne. Die Darstellung des Zeugen war nachvollziehbar und, was seine Einschätzung der Sachlage bei Klageerhebung und Beantragung des Versäumnisurteils anbetrifft, durchaus überzeugend. Dafür, dass auch in den Gesprächen mit dem Zeugen K. ein Betrag in der Größenordnung von 300.000 bis 400.000 DM zumindest irgendwann im Gespräch war, spricht auch der vom Zeugen B. vorgelegte Zettel mit der Aufschrift "DM 361.339,39" (Bl. 511 d.A.); der Zeuge K. hat die Handschrift als seine identifiziert, konnte sich aber an die Herkunft der Zahl nicht mehr erinnern.

Der Senat vermag der Aussage des Zeugen K. auch ungeachtet ihrer inhaltlichen Schwächen nicht den Vorzug vor der Aussage des Zeugen B. zu geben. Der von den Zeugen gewonnene persönliche Eindruck gibt dazu keinerlei Anlass.

(2) Dass die Berechnung der Klageforderung letztlich auf Verdächtigungen beruhte, hat die Klägerin in der Klageschrift vom 16.01.1995 dargestellt. Sie hat dem Arbeitsgericht auch mit Schriftsatz vom 11.09.1995 mitgeteilt, dass ihr Geschäftsführer persönlich kein sicheres Wissen über weitere Unterschlagungen des M. habe, dass die Behandlung der Schecks möglicherweise dem Einbehalt von "Provisionen" gedient habe, dass es bei M. stehe, sich zu entlasten, und dass sie, die Klägerin, vergleichsbereit sei. Zu all dem hatte sich M. bis zum 14.11.1995 nicht geäußert, zum Termin war er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. In dieser Situation wurde der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter diese Situation absichtlich herbeigeführt haben könnten. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten ist durch keinerlei Tatsachen zu belegen. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren titulierten Anspruch gegen M. faktisch nicht durchzusetzen versucht hat ( "niedergeschlagen" hat, Bl. 467R d.A.), spricht auch ganz entscheidend gegen eine solche Absicht.

Argumentiert werden könnte allenfalls, dass dem Geschäftsführer der Klägerin spätestens im September 1995 der Sachverhalt der "Provisionsabzüge" durch M. bekannt war und es deshalb nahegelegen hätte, ganz erhebliche Abschläge von der damaligen Klageforderung zu machen. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte offensichtlich dem Zeugen B. seine zwischenzeitlichen Erkenntnisse mitgeteilt (vgl. Schriftsatz vom 11.09.1995, Bl. 60 f. der Beiakte 4 Ca 157/95 ArbG Aachen). Der Zeuge B. hat bekundet, es habe die Auffassung des Geschäftsführers der Klägerin, insoweit solle M. nicht in Anspruch genommen werden, für unrichtig gehalten; er habe den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils ohne Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Klägerin auf seine "anwaltliche Kappe" genommen. Auch nach dem Rechtsstandpunkt des Zeugen war der gestellte Antrag allerdings objektiv nicht gerechtfertigt, da die - bereits in dem Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom 11.09.1995 als möglich erwähnten - an die vorgesehenen Empfänger weitergeleiteten Beträge von der Klagesumme hätten abgezogen werden müssen. Aus dieser objektiven Fehleinschätzung - die auch dem Arbeitsgericht bei der Schlüssigkeitsprüfung nicht aufgefallen ist - lässt sich indes nicht der Vorwurf sittenwidrigen Handelns herleiten.

b) Aufgrund der besonderen Umstände des Falles ist die Klägerin aber nach Treu und Glauben gehindert, das Versäumnisurteil in der vorgesehenen Weise auszunutzen. Ihr ist zuzumuten, die ihr durch das unrichtige Versäumnisurteil unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben, weil sie diese durch die mit Rechtsanwalt B. getroffene Vereinbarung faktisch und durch die jetzt ohne Gegenleistung erklärte Abtretung auch rechtlich bereits aufgegeben hat; mit der Klage wird lediglich der Zufluss der Urteilssumme an Rechtsanwalt B. erstrebt, obwohl dieser darauf keinen von der Rechtsordnung gebilligten Anspruch hat, er vielmehr eine von der von ihm anwaltlich beratenen Klägerin geräumte Rechtsposition ausschließlich zum eigenen Vorteil ausnutzen will.

(1) Die Klägerin hat in dem Senatstermin vom 16.12.1998 ausdrücklich klargestellt, dass die Regressforderung, welche im vorliegenden Rechtsstreit zugesprochen wird, an Rechtsanwalt B. gehe, der auch das Kostenrisiko des Rechtsstreits trage (Bl. 457 d.A.). Im Hinblick auf die insoweit in dem Senatstermin vom 16.12.1998 im Raum stehenden Bedenken, haben die Klägerin und Rechtsanwalt B. schriftlich die Abtretung der Klageforderung vereinbart (Bl. 467 d.A.). In § 3 der Urkunde heißt es:

"Im Innenverhältnis führt Rechtsanwalt B. den Regreßprozeß vor dem OLG Köln auf seine Chancen und Risiken. Er hatte die Idee zu dem betreffenden Vorgehen, insbesondere nach dem Studium der Entscheidung BGH NJW 96 Seite 48. S [d.i. der Geschäftsführer der Klägerin] erschien dieses Vorgehen zu kompliziert. Die Forderungen gegen M aus dem Versäumnisurteil waren intern niedergeschlagen, dies ohne jeden Rechtsverzicht nach außen...".

Mit der Pfändung des gegen die Beklagte gerichteten Anspruchs und dessen prozessualer Durchsetzung soll mithin eine Zahlung der Beklagten (bzw. ihres Haftpflichtversicherers) an Rechtsanwalt B. erreicht werden, die mit dem ursprünglichen Anlassfall nur noch formelle Anknüpfungspunkte aufweist. Weder soll durch die beabsichtigte Verurteilung ein dem M. tatsächlich entstandener finanzieller Schaden ausgeglichen werden, noch soll die aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des M. der Klägerin als Titelgläubiger zustehende Forderung zu deren Gunsten realisiert werden. Die Klägerin nimmt - über die Wirkungen des § 265 ZPO hinaus - eine nur formale Parteistellung ein, weil sie wirtschaftlich weder an den Risiken noch am Erfolg des Rechtsstreits beteiligt ist. Der Geschäftsführer der Klägerin hat dem Senat erklärt, die Führung des Prozesses sei ihm "eigentlich unangenehm", ihm gehe es nur um die Aufklärung der ihm eigentlich gegen M. zustehenden Forderung (Protokoll vom 16.12.1998, Seite 4 = Bl. 456R d.A.).

(2) Nach Ansicht des Senats wäre es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar, der Klage unter den gegebenen Umständen stattzugeben. Ein zusprechendes Urteil käme der Klägerin wirtschaftlich nicht zugute. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, welche Vorteile die Klägerin aus dem vorliegenden Rechtsstreit sollte ziehen können. Sowohl die Forderung gegen M. aus dem Versäumnisurteil als auch die gepfändete Forderung gegen die Beklagte hat aufgrund der Vereinbarungen mit dem Zeugen B. verloren. Die erstrebte Bereicherung des Zeugen B. hat nicht nur im materiellen Recht keine Grundlage, sondern ist grundsätzlich zu missbilligen.

Dabei kann dahinstehen, innerhalb welcher Grenzen ein Rechtsanwalt auf die Entscheidung des Mandanten, eine bestehende Rechtsposition nicht durchsetzen zu wollen, Einfluss nehmen darf. Dahinstehen kann auch, innerhalb welcher Grenzen ein Rechtsanwalt das Verhalten des Mandanten zum Anlass nehmen darf, aus den ihm zugewachsenen Informationen persönliche Vorteile zu ziehen. Jedenfalls ist es aber nicht zu billigen, dass ein Rechtsanwalt den Mandanten dazu anhält, eine formale Parteistellung einzunehmen, um die Durchsetzung eines als unrichtig erkannten rechtskräftigen Titels ausschließlich zum Vorteil des Anwalts zu ermöglichen. Ein solches Vorgehen ist bereits mit der Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) schwerlich zu vereinbaren.

Auch treffen die Gründe, aus denen der Schutz der Rechtskraft in der Regel über die materielle Gerechtigkeit gestellt wird, bei einer solchen Fallgestaltung nicht zu. Die Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Dies gilt zum einen in Bezug auf die in Frage stehenden subjektiven Rechte. Mit der Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils sollen deren Beziehungen hinsichtlich des streitigen Rechtsverhältnisses endgültig geregelt sein. Diesem Gesichtspunkt kommt dann keine Bedeutung zu, wenn die begünstigte Partei die titulierte Forderung aus welchen Gründen auch immer aus freiem Willen und im Widerspruch zu der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge auf Dauer "niederschlägt", also faktisch nicht durchsetzen und auch keinen Ersatz von dem verantwortlichen Rechtsanwalt des ehemaligen Prozessgegners verlangen will. Rechtsanwalt B. kann sich als Zessionar auf die parteigerichteten Wirkungen der Rechtskraft nicht mit Erfolg berufen, weil ihm der Sachverhalt in vollem Umfang bekannt war und die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition keinen Schutz verdient.

Die Rechtskraft dient zum anderen dem öffentlichen Interesse, weil sie eine erneute Inanspruchnahme der Justiz wegen desselben Streits oder wegen desselben Streitpunktes als Vorfrage in anderem rechtlichen Zusammenhang verhindert, möglicherweise auch, weil sie die Autorität des Staates und der Gerichte fördert. Es ist indes nicht erkennbar, inwieweit dieses öffentliche Interesse tangiert sein könnte, wenn der Klägerin im Streitfall die Ausnutzung des Versäumnisurteils versagt wird. Die Entscheidung der Klägerin, von einer Durchsetzung möglicher Ansprüche gegen M. und auch gegen die Beklagte abzusehen, trug nicht nur der materiellen Rechtslage Rechnung, sondern war auch geeignet, den von der Rechtsordnung erstrebten Rechtsfrieden herzustellen. Das Vorgehen des Zeugen B. läuft dem zuwider, da er die Klägerin zur (formalen) Führung eines eigentlich ungewollten und damit auch objektiv unnötigen Rechtsstreits veranlasste. Es kann nicht im öffentlichen Interesse liegen, dass ein Rechtspflegeorgan aus vermeintlich besserer Erkenntnis einen von dem - vorgeschobenen - Betroffenen nicht gewollten Streit alleine zum eigenen Nutzen ausficht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der geltend gemachte Anspruch allein auf Ausnutzung eines rechtskräftigen Urteils beruht, dessen Unrichtigkeit sich inzwischen herausgestellt hat. In diesem Fall gebietet es das öffentliche Interesse geradezu, dass der Anwalt den von dem Mandanten gewollten Rechtsfrieden respektiert und die Integrität und das Ansehen der Rechtspflegeorgane nicht durch die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition allein zum eigenen Vorteil in ein falsches Licht bringt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

Berufungsstreitwert: 279.647,56 DM

Ende der Entscheidung

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