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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 11 U 76/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 631
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 76/04

Anlage zum Protokoll vom 23.02.2005

Verkündet am 23.02.2005

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.12.2004 durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Küpper, Wurm und Borzutzki-Pasing

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.03.2004 (21 0 95/00) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.079,50 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 2000 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagten zu 45 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten zu 65 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a) Abs. 1 ZPO abgesehen.

I.

Die im wesentlichen zulässige Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Im einzelnen gilt folgendes:

1.

Begründet ist die Berufung, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht von der Klageforderung 1.000,00 € wegen Nichtherstellung des Pumpensumpfes in Abzug gebracht hat. Das Landgericht hat insoweit schon einen unrichtigen Betrag eingesetzt. Der Aufwand für den Einbau der Riffelblechabdeckung beträgt nicht 1.000,00 €, sondern lediglich 1.000,00 DM. Vor allem ist der Abzug aber dem Grunde nach nicht berechtigt. Das Teilgewerk Pumpensumpf war ursprünglich aus dem Auftrag des Zeugen W C, des Zedenten der Klageforderung, ausgenommen worden. In dem an diesen gerichteten Auftragsschreiben vom 26.05.1999 haben die Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "das Teilgewerk Pumpensumpf mit Schmutzwasseranlage nicht durchgeführt" werden solle. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 7.01.2005. Dort nehmen sie Bezug auf einen angeblichen Vertrag "zwischen dem Zeugen C und den Beklagten", in dem die Herstellung des Pumpensumpfes vorgesehen sei. Hierbei handelt es sich um den "Werkvertrag Sanitär" den die Beklagten am 3.12.1998 mit der Firma B abgeschlossen haben. Dieser ist jedoch nicht für das Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Zeugen W C maßgebend, in welches das Teilgewerk Pumpensumpf zunächst nicht einbezogen war. Es ist vielmehr erst nachträglich in Auftrag gegeben worden (vgl. Aussage des Zeugen C junior, Bl. 259 f. d.A.). Dann war es von dem vereinbarten Pauschalpreis aber nicht umfasst. Jedenfalls haben die Beklagten dies nicht dargetan. Daraus folgt wiederum, dass bei der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ein Abzug für die Nichtherstellung des Pumpensumpfes nicht vorgenommen werden darf. Die zugesprochene Klageforderung ist daher um 1.000,00 € nebst Zinsen zu erhöhen.

2.

Begründet ist die Berufung auch insofern, als das Landgericht die Beklagten lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe der Wärmebedarfsrechnung, der Rohrnetzberechnung, der Revisionspläne der Leitungsführung sowie der Unternehmensbescheinigungen für Sanitär- und Heizungsinstallation verurteilt hat. Richtig ist zwar, dass den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht trifft, derartige das Werk betreffende Unterlagen, an deren Erhalt der Besteller ein berechtigtes Interesse hat, an diesen herauszugeben (vgl. etwa OLG Köln - 19. Zivilsenat - NZBau 2000, 78 für die Aushändigung von Unternehmerbescheinigungen nach § 66 Abs. 2 BauO NW m.w.N.). Das gilt jedoch nicht, wenn der Besteller - wie hier - dem Unternehmer den Auftrag entzogen und das Werk durch einen anderen Unternehmer hat vollenden lassen. In diesem Falle obliegt die Verpflichtung zur Herausgabe der Unterlagen grundsätzlich dem Unternehmer, der den Auftrag fortgeführt und vollendet hat. Etwas anderes kann nur für Unterlagen gelten, die ein selbständiges Teilgewerk betreffen, das der Unternehmer bis zum Entzug des Auftrages bereits erstellt hat. Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich.

3.

Im übrigen hat die Berufung aus folgenden Gründen keinen Erfolg:

a) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht den Beklagten einen Gegenanspruch in Höhe von 7.059,85 DM für die Fertigstellung der Heizungsanlage zuerkannt hat. Zu Unrecht meint die Klägerin, das Landgericht habe die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen falsch gewürdigt. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Anlage noch nicht funktioniert habe. Die Unterschiede in den Aussagen betrafen lediglich den Umfang der noch ausstehenden Arbeiten. Während die Zeugen L, E, C junior und senior sowie D angaben, es hätte nur die Verkabelung geändert werden müssen, hat der Zeuge Q bekundet, es hätten noch weitere wesentliche Mängel bestanden. Fest steht nach den Angaben der erstgenannten Zeugen allerdings auch, dass die Probleme, die darauf beruhten, dass die Klägerin eine "T-Regelung" mit einer C1-anlage kombiniert hatte, durch den Austausch der "T-Regelung" gegen C1-teile beseitigt werden sollten. Diese Teile hatte die Klägerin bestellt, aber noch nicht eingebaut, als es zur Beendigung des Vertragsverhältnisses kam. Den Einbau hat erst die Firma Q vorgenommen. Das geht zu Lasten der Klägerin. Zwar mag es sein, dass die Anlage auch mit der Kombination von T- und C1-teilen funktioniert hätte und nur noch eine Änderung der Verkabelung erforderlich gewesen wäre. Die Klägerin schuldete jedoch die Erstellung einer C1-Heizung. Diese Ausführung war unstreitig in dem Vertrag der Beklagten mit der Firma B vom 16.03.1998 (Bl. 39 d.A.) vereinbart; nach der in diesen Vertrag einbezogenen Baubeschreibung war eine energiesparende Gaszentralheizung von C1 mit Außentemperaturfühler und digitaler Bedienungsführung (C1 Heiztechnik) zu erstellen (Bl. 42 d.A.). Der Zeuge C hat sich verpflichtet, das Gewerk Sanitär und Heizung entsprechend diesen Bedingungen fertigzustellen. Er durfte nicht eigenmächtig eine "T-Regelung" einbauen und war daher verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen C1-Teile auszutauschen. Das Landgericht hat den Beklagten deshalb zu Recht einen Anspruch auf Ersatz der durch die Fertigstellung der Anlage entstandenen Aufwendungen zuerkannt.

b) Ebenfalls ohne Erfolg greift die Klägerin den Abzug bei den Thermostatventilen an. Der Sachverständige A hat den eingebauten Ventilen gegenüber den vereinbarten "G-Ventilen" zwar nicht wegen der Funktion, aber wegen des Markennamens einen Minderwert von jeweils 50,00 DM zugewiesen (Bl. 186 f. d.A.). Dem ist das Landgericht zu Recht gefolgt.

c) Die Rechnung Nr. 255 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu vergüten. Sie betrifft die Kosten für Austausch der "T-Anlage". Da eine C1-Anlage geschuldet war, haben die Beklagten diese Kosten nicht zu erstatten.

d) Auch die Rechnung Nr. 256 ist nicht zu vergüten. Es handelt sich - anders als die Berufung meint - um Mängelbeseitigungskosten, die durch das Umsetzen des Heizungskörpers entstanden sind. Das hat der Sachverständige A festgestellt (Bl. 189 d. A.).

e) Soweit die Berufung die übrigen Rechnungskürzungen rügt, fehlt es an einer Berufungsbegründung, die den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Von einer Berufungsbegründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist. Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Auflage, § 520 Rnr. 35 m. w. N.). Bei Mehrheit mit der Berufung verfolgter Ansprüche ist eine Begründung für jeden nötig (Zöller-Gummer/Heßler, § 520 Rnr. 37 m. w. N.). Das Landgericht hat jede von ihm vorgenommene Kürzung begründet. Hiermit hätte sich die Berufung auseinandersetzen müssen. Stattdessen beschränkt sie sich auf die Bemerkung, die Kürzungen seien "schlechterdings nicht nachzuvollziehen"; insofern erübrige sich ein weiteres Eingehen hierauf. Das stellt keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dar.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten für das Berufungsverfahren war zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie hinsichtlich des Wegfalls der Zug-um-Zug-Einschränkung obsiegt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 710 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Berufungsstreit: 12.189,78 €

Ende der Entscheidung

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