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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 11 U 84/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 125 S. 1
BGB § 780
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 1378 Abs. 3 S. 2
BGB § 1410
BGB § 1587 Abs. 2 S. 1
BGB § 518
BGB § 2325
BGB § 119 Abs. 1
BGB § 121 Abs. 1
BGB § 143
BGB § 116
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 124
BGB § 143
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 543
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 84/00 9 O 283/99 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 22.11.2000

Verkündet am 22.11.2000

Bourguignon, J.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000 durch den Richter am Oberlandesgericht Zoll, die Richterin am Oberlandesgericht Opitz und den Richter am Landgericht Frohn

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.04.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 283/99 - wird zurückgewiesen.

Das vorbezeichnete Urteil wird wegen der in zweiter Instanz erklärten teilweisen Klagerücknahme zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.01.2000 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 4 % und dem Beklagten zu 96 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, die sich nach teilweiser Klagerücknahme der Klägerin nur noch gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 56.000,00 DM nebst Zinsen richtet, hat in der Sache keinen Erfolg. 1.

Der Beklagte ist erstinstanzlich gemäß dem Antrag der Klägerin zur Zahlung von 59.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung Berufung eingelegt. Nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin ihre Klage in Höhe von 3.000,00 DM nebst anteiliger Zinsen mit Zustimmung des Beklagten wirksam zurückgenommen hat, ist die Berufung in dieser Höhe gegenstandslos geworden.

2.

Im verbleibenden Umfang der Klage hat das Landgericht den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin auf Grund seiner vertraglichen Zusage aus dem Jahr 1994 einen Betrag von 50.000,00 DM und weiteren je 3.000,00 DM für die Jahre 1995 und 1996 zu zahlen, nachdem die Parteien ihre eheähnliche Lebensgemeinschaft 1997 aufgelöst haben.

Mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt (§ 543 ZPO), hat das Landgericht Inhalt und Wirksamkeit der Zusage nach deutschem Recht beurteilt und ihre Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verneint.

Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung:

a) Die handschriftliche Zahlungszusage für den Fall der Trennung ist nicht wegen Formmangels nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Sie genügt der für den Regelfall eines selbständigen Schuldversprechens vorgeschriebenen Form (§§ 780, 126 Abs. 1 BGB); die Annahme des Versprechens durch die Klägerin war formfrei möglich. Andere Formvorschriften waren nicht zu beachten; insbesondere bedurfte es keiner notariellen Beurkundung der Vereinbarung.

aa) Eine entsprechende Anwendung der Formen des ehelichen Güterrechts (§§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1410 BGB) oder einer scheidungsrechtlichen Versorgungsausgleichsvereinbarung (§ 1587o Abs. 2 S. 1 BGB) kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass gegen die Analogiefähigkeit gesetzlicher Formvorschriften - als Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit - bereits prinzipielle Bedenken bestehen und im übrigen selbst zwischen Ehegatten einzelne Zuwendungen, Gesellschaftsverträge oder Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung keiner besonderen Form bedürfen, verbietet sich eine Analogie hier jedenfalls auch deshalb, weil es an einem rechtsähnlichen Tatbestand und einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Die Warn- und Beratungsfunktion der oben genannten Formvorschriften beruht nämlich darauf, dass durch die beurkundungspflichtigen Zugewinn- und Versorgungsausgleichsverträge vom dispositiven Gesetzesrecht mit seinem (auf Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes fußenden) Schutz- und Leitbildcharakter abgewichen wird. Für nichteheliche Lebenspartnerschaften hat der Gesetzgeber dagegen bisher bewusst keine vergleichbare Regelung getroffen, so dass es im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit den Partnern (wenn sie auf verbindliche Absprachen zur Regelung ihres Zusammenlebens nicht ganz verzichten) unbenommen bleibt, rechtsgestaltende Vereinbarungen über Ausgleichs- oder Abfindungsansprüche bei Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft - sei es in Anlehnung an das gesetzliche Eherecht, sei es in bewusster Abgrenzung dagegen - formfrei abzuschließen. Hier wie in anderen Fällen freier Vertragsgestaltung (etwa arbeits- oder gesellschaftsrechtlicher Art) mag eine rechtskundige Beratung zum Schutz vor übereilten Verpflichtungen zwar im Interesse der Kontrahenten oft wünschenswert erscheinen; eine Übertragung des spezifisch eherechtlichen Beurkundungszwangs rechtfertigt dies jedoch nicht.

bb) Ein der notariellen Form bedürftiges Schenkungsversprechen (§§ 516, 518 BGB) liegt nicht vor.

Nicht jede Verfügung ohne direkte vermögenswerte Gegenleistung ist bereits eine Schenkung (vgl. etwa die Ausstattung des Kindes durch seine Eltern, § 1624 Abs. 1 BGB). Da für eine Schenkung die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (§ 516 Abs. 1 BGB) unentbehrlich ist, handelt es sich insbesondere bei unbenannten oder ehebezogenen Zuwendungen, die um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um keine Schenkungen (vgl. BGH, NJW 1972, 580; BGHZ 82, 227 = NJW 1982, 1093; BGH, NJW-RR 1990, 386; BGHZ 116, 167 [169f.] = NJW 1992, 564; BGHZ 116, 178 = NJW 1992, 558; BGHZ 129, 259 [263] = NJW 1995, 1889; NJW 1997, 2747).

Ein vergleichbarer Fall ist hier gegeben. Dass die Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 22.11.1996 (FamRZ 1997, 1113) zum Ausdruck gebracht (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1110); soweit dort ausgeführt ist, dass unbenannte Zuwendungen (Betreuungsleistungen) innerhalb einer nichtehelichen Gemeinschaft in der Regel nicht Gegenleistung einer Vermögensverfügung (Grundstücksübertragung) mit der Wirkung sein können, dass deren Unentgeltlichkeit im Sinne der §§ 516, 2325 BGB ausgeschlossen ist, liegt hier der Fall allerdings anders:

Nach dem Vorbringen beider Parteien und dem unstreitigen Inhalt der handschriftlichen Erklärung aus dem Jahr 1994 erfolgte die Zahlungszusage des Beklagten für den Fall der Trennung gerade im Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft und das beabsichtigte weitere Zusammenleben der Parteien. Auch wenn der Beklagte - wie er behauptet - mit seiner bedingten Zusage der Klägerin keine Abfindung für ihre Leistungen im Rahmen der Partnerschaft zuwenden, sondern sie lediglich veranlassen wollte, die Lebensgemeinschaft mit ihm fortzusetzen, handelte es sich bei dem Schuldversprechen nicht um eine freigiebige Verpflichtung ohne jede materielle oder immaterielle Gegenleistung. Es war klar, dass der Beklagte nach Trennung der Parteien keinen Anlass mehr haben würde, der Kläger etwas zu schenken; eine (belohnende?) Schenkung für diesen Fall war sinnlos.

Das Versprechen, der Klägerin nach der Trennung einen der Höhe nach von der Dauer des Zusammenlebens abhängigen Geldbetrag zu zahlen, stellt sich vielmehr als ein bewusster Beitrag des Beklagten zur Erhaltung der Lebensgemeinschaft dar, denn es beruhte darauf, die Klägerin durch Gewährung der von ihr für den Fall der Trennung gewünschten Sicherheit gerade zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft zu bewegen. Dass sie die Unterzeichnung der Erklärung in diesem Sinne zur Bedingung ihres weiteren Zusammenlebens mit dem Beklagten machte, ergibt sich bei verständiger Würdigung sowohl aus dessen Angaben als auch aus ihren eigenen Angaben vor dem Landgericht (Bl. 58R/59 d.A.). Von einer Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der versprochenen Zuwendung kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden.

b) Soweit der Beklagte nunmehr behauptet, bei Unterzeichnung der Zahlungszusage überhaupt nicht das Bewusstsein gehabt zu haben, eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, ist dies nicht nur wenig überzeugend (bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hatte er lediglich behauptet, von der Formunwirksamkeit der Erklärung ausgegangen zu sein, während er zuvor seinen Rechtsbindungswillen gar nicht bestritten und sich nur auf Nichtigkeitsgründe berufen hatte), sondern auch unerheblich. Denn dass seine handschriftliche Zahlungszusage als Willenserkärung aufgefaßt werden konnte und von der Klägerin tatsächlich so verstanden worden ist, musste der Beklagte jedenfalls erkennen; da er sie nicht unverzüglich - nämlich spätestens in der Erwiderung auf den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin - wegen Irrtums angefochten hat (§§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 143 BGB), blieb sie als Willenserklärung wirksam (vgl. BGHZ 91, 324 [327 ff.] = NJW 1984, 2279 f.; BGHZ 109, 171 [177] = NJW 1990, 454 [456]). Ein geheimer Vorbehalt des Beklagten, seine Zusage in Wirklichkeit nicht einhalten zu wollen, wäre ohnehin unbeachtlich (§ 116 BGB).

c) Die Auffassung des Beklagten, dass ihm die Zahlungzusage von der Klägerin "abgenötigt" worden sei, trifft nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu. Dadurch, dass die Klägerin ihr erneutes oder weiteres Zusammenleben mit dem Beklagten von seiner Unterschrift abhängig machte (vgl. oben zu a bb), wurde kein nötigender Zwang auf ihn ausgeübt (was er im übrigen ebenfalls durch rechtzeitige Anfechtung gemäß §§ 123 Abs. 1, 124, 143 BGB hätte geltend machen müssen), sondern es war seine freie Entscheidung, ob er unter dieser Bedingung an der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin festhalten wollte.

d) Das vom Beklagten abgegebene Zahlungsversprechen für den Fall seiner Trennung von der Klägerin verstößt nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nimmt der Senat Bezug (§ 543 BGB); sie decken sich weitgehend mit den Erwägungen im Senatsbeschluss vom 22.10.1999, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen werden kann.

Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Partnerschaft, die von der Rechtsgemeinschaft seit langem nicht mehr als grundsätzlich sittenwidrig angesehen werden (vgl. BGH, NJW 1970, 1273 [1275]; MDR 1984, 820 = NJW 1984, 2150 [2151]; MDR 1986, 473 = FamRZ 1986, 145), begegnen unter sittlichen Gesichtspunkten insbesondere dann keinen Bedenken, wenn sie dem wirtschaftlich schwächeren Partner das finanzielle Risiko einer Weiterführung der gemeinsamen Beziehung abnehmen sollen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1999, 341 [342]). So liegt es hier: Der Klägerin ging es vor allem um ihre finanzielle Absicherung für den Fall, dass die 1994 seit sieben Jahre bestehende Lebenspartnerschaft künftig einmal scheitern sollte. Selbst wenn für den Beklagte dieses Motiv nicht maßgeblich gewesen sein mag, so hat er es doch als Grundlage seiner Zahlungszusage anerkannt. Anlass zur Vereinbarung eines "Übergangsgeldes" bestand objektiv auch und gerade dann, wenn die Klägerin - wie der Beklagte behauptet - zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen des Zusammenlebens fast nichts beigetragen und Nachteile wirtschaftlicher Art durch die Partnerschaft nicht erlitten hatte, sondern sich ihren Lebensstandard vom Beklagten finanzieren ließ; denn in diesem Fall war sie nach der Trennung für die Zeit bis zum Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenzgrundlage um so mehr auf Zahlungen des Beklagten angewiesen.

Den - möglicherweise rechtlich unzulässigen (OLG Hamm, NJW 1988, 2474; OLGR 1999, 341 [343]) - Charakter einer Vertragsstrafe, die an bestimmte Verhaltensweisen anknüpft und die freie personale Selbstbestimmung des Verpflichteten unzulässig einschränkt, hat die Zahlungszusage des Beklagten nicht. Vertragsstrafen (§§ 339 ff. BGB) sollen als Druckmittel die Erfüllung einer Hauptverbindlichkeit sichern und dem Gläubiger den Schadensnachweis ersparen; sie bedürfen stets einer besonderen Vereinbarung. Mit der Zahlungszusage ging zwar ein gewisser wirtschaftlicher Druck auf den Beklagten einher, die Beziehung zur Klägerin nicht ohne Not von sich aus zu beenden. Angesichts des primären Motivs der Parteien, der wirtschaftlich schwächeren Klägerin das finanzielle Risiko eines Scheiterns der Lebensgemeinschaft abzunehmen, reicht dies jedoch nicht aus, um der Vereinbarung den Charakter einer Vertragsstrafe und insoweit ein sittenwidriges Gepräge zu geben, zumal wegen des langjährigen Bestehens der Partnerschaft zusätzlich der Gesichtspunkt einer finanziellen "Abfindung" der Lebensgefährtin in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm, OLGR 1999, 341 [343] zu einem ähnlichen Zahlungsversprechen bei einer erst beabsichtigten Lebensgemeinschaft).

e) Soweit der Beklagte - in zweiter Instanz - nunmehr behauptet, seine Zahlungszusage sei nach übereinstimmender Vorstellung der Parteien ausschließlich für den Fall abgegeben worden, dass die Lebensgemeinschaft von ihm beendet würde, während tatsächlich die Klägerin sich von ihm getrennt habe, verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg.

Aus dem Wortlaut der Erklärung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine derartige einschränkende Auslegung. Sinnzusammenhang und Zweck der Zusage sprechen auch dagegen, dass der Eintritt der Zahlungsbedingung von der Frage abhängen soll, von wem die Trennung der Parteien ausging. Ob die Zerrüttung und das schließliche Scheitern einer Beziehung von dem einen oder dem anderen der beiden Partner herbeigeführt wurde, ist in der Regel nachträglich ohnehin kaum festzustellen und nachzuweisen. Im übrigen ist das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten aber auch widersprüchlich: Wenn er sich einerseits - wie er behauptet - bei Unterzeichnung des Zahlungsversprechens keine Vorstellungen über dessen Rechtsverbindlichkeit gemacht haben will, ist nicht ersichtlich, woraus sich andererseits die von ihm behauptete gemeinsame rechtserhebliche Vorstellung der Parteien ergeben soll, dass er - nur - bei einer von ihm veranlassten Trennung zur Zahlung verpflichtet sei.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 60.000,00 DM

Beschwer des Beklagten: 56.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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