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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.01.2002
Aktenzeichen: 11 U 93/00
Rechtsgebiete: VOB/B


Vorschriften:

VOB/B § 13 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Anmerkung: Das Urteil ist in der elektronischen Urteilssammlung nicht vorhanden. Deshalb, und weil maßgebliche Ausführungen sich in dem vom OLG in Bezug genommenen LG-Urteil finden, werden die entscheidenden Passagen beider Urteile nachfolgend wiedergegeben:

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, einen Mangel der klägerischen Schweißarbeiten verneint.

Der Senat ist den Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren durch mündliche Anhörung des Sachverständigen M weiter nachgegangen; hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen. Danach ergibt sich für die rechtliche Beurteilung folgendes:

Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass die Schweißarbeiten (in beiden Bauobjekten) durch den Kläger mangelhaft erbracht worden sind. Von einer vertraglichen Zusicherung einer bestimmten Schweißtechnik (hier: NR-Verfahren) kann schon nicht ausgegangen werden. Der im Auftrag enthaltene Hinweis auf die VOB/B allein reicht zur Annahme einer zugesicherten Eigenschaft ebenso wenig aus wie ein solcher auf bestimmte DIN-Normen (BGH, BauR 1996, 278, 279). Es stellt sich daher nur, wie das Landgericht im Einzelnen dargelegt hat, die Frage, ob die Schweißarbeiten deshalb als mangelhaft zu bezeichnen sind, weil sie nicht den Vorgaben der Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI), die Vertragsgegenstand geworden sind, entsprechen.

Die Anforderungen an die hier zu erbringende Schweißnahtgüte sind insoweit, was der Sachverständige M im Ergebnis bestätigt hat, nicht erfüllt; denn bei einer Rohrwandstärke ab 3 mm ist nach den Richtlinien das NR-Verfahren einzusetzen. Die sieben (stichprobenartig durchgeführten) Durchstrahlungsüberprüfungen der Firma ROWO-Test vom 07.06. 1995 haben ein solches Schweißverfahren nicht bestätigt. Gleichwohl kann nach dem Beweisergebnis mit dem Landgericht nicht von einem Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik gesprochen werden; ein Mangel liegt nicht vor. Auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, die durch die zweitinstanzliche Anhörung des Sachverständigen M bekräftigt worden sind.

Die Sachverständigen B und M haben es als "ungewöhnlich" bezeichnet, dass hier - nach Abnahme in Gegenwart des Versorgungsträgers - die Anlage einer Durchstrahlungsüberprüfung unterzogen worden ist; denn den Schweißnähten konnte äußerlich nicht angesehen werden, mit welcher Schweißtechnik sie angefordert worden waren. Undichtigkeiten der Anlage lagen nicht vor. Das von dem Kläger hier angewandte (normale) Schweißverfahren (NL-Verfahren) hat allerdings bewirkt, dass die verwandten Rohre (ab 3 mm) an den Verbindungsstellen nicht bis zur Wurzel "durchgeschweißt" worden sind; dies beruht auf dem Umstand, dass entgegen den Vorgaben der TRGI das NL-Verfahren angewandt wurde.

Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass dies keinen Mangel der Werkleistung darstellt: So kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten hier nicht darauf an, dass der Versorgungsträger aufgrund der von der Beklagten veranlassten Röntgenuntersuchung von sieben Schweißnähten die Anlage verworfen und deren Erneuerung offensichtlich verlangt hat. Maßgebend ist allein, was zwischen den Parteien vereinbart worden ist und was in Ermangelung einer konkreten Absprache nach dem Stand der Technik erwartet werden durfte. Da es sich hier aber unzweifelhaft um eine Niederdruckanlage handelte, diese also nicht den Sonderbestimmungen unterlag, die für sog. Hochdruckanlagen zu beachten sind, ließ sich nach den überzeugenden Darlegungen der Gutachter B und M das in den Richtlinien vorgegebene NR-Verfahren (ab 3 mm Rohrwandstärke) nach den gängigen praktischen Erkenntnissen nicht (überall) durchführen; es entsprach deshalb auch der gängigen Praxis, wenn der Kläger das normale NL-Verfahren zur Anwendung brachte. Für den Senat steht fest, dass der Kläger ein Schweißverfahren angewandt hat, das nach wie vor die Praxis beherrscht und, wie die Gutachten für die konkrete Ausführung bestätigen, den Anforderungen für ein dauerhaft mangelfreies Werk vollauf genügt. Dem Kläger oblag hier deshalb im Ergebnis auch keine besondere Hinweispflicht gegenüber der Beklagten, weil es in der Praxis gängige Übung ist, solche Niederdruckanlagen, soweit man sie nicht vormontiert, im NL-Verfahren zu schweißen. Dieses Schweißverfahren gewährleistet, wie der Sachverständige M unter Hinweis auf das seit vielen Jahren verwendete Gas erläutert hat, einen dauerhaften Herstellungszustand.

Soweit die Beklagte in dem Berufungsverfahren des Weiteren darauf hingewiesen hat, dass der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die Arbeiten durch einen qualifizierten Schweißer ausgeführt worden seien, hat die erneute Anhörung des Sachverständigen M keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die Praxis fordert einen entsprechenden Nachweis für die hier in Rede stehende Niederdruckanlage nicht; vielmehr steht für die Ordnungsgemäßheit der Leistung der jeweilige konzessionierte Unternehmer. Die Überprüfung der (demontierten) Anlage durch die Gutachter B und M hat ergeben, dass Schweißnähte in Ordnung waren und der Schweißer Fachkenntnisse hat.

Im Ergebnis bleibt daher der Mangeleinwand der Beklagten unberechtigt; Mängelbeseitigungskosten stehen der Beklagten gegen den Kläger nicht zu.

Aus den Gründen des LG:

Gem. § 13 Nr. 1 VOB/B ist eine Leistung mangelhaft, wenn ihr eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt, sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Ein Mangel in diesem Sinne ist nicht gegeben.

Allerdings entspricht die Qualität der Schweißnähte nach dem Prüfungsbericht der Firma ROWO-Test GmbH, die 7 Schweißnähte einer Durchleuchtungsprüfung unterzogen hat, nicht den Anforderungen der DVGW-TRGI 86 und der DIN 8563 Teil 3, auf die Ziff. 3.2.6.4. der DVGW-TRGI 86 verweist, bzw. der EN 25817.

Denn sechs der untersuchten Nähte sind nicht bis zur Wurzel durchgeschweißt und weisen daher Wurzelfehler auf. Ursache hierfür ist, wie der Sachverständige M in seinem schriftlichen Gutachten und seiner Anhörung im Termin erläutert hat, dass die Schweißnähte im sog. Nachlinks-Schweißverfahren (NL-Schweißen) ausgeführt wurden und nicht im Nachrechts-Schweißverfahren (NR-Schweißen). Im NL-Schweißverfahren ist aber in sog. "Durchschweißen" bis zur Materialtiefe von 3,6 mm nicht mehr möglich, so dass es auch zu den Wurzelfehlern kommt.

Hierin liegt aber noch kein Mangel i.S.v. § 13 Nr. 1 VOB/B, da die Qualität der Schweißverbindungen weder den anerkannten Regeln der Technik widerspricht, noch hierdurch Zweifel an der dauerhaften Dichtheit der Gasleitungen begründet sind.

Der Sachverständige hat die Schweißverbindungen besichtigt und hierzu ausgeführt, dass die Schweißarbeiten augenscheinlich von einem qualifizierten Schweißer ausgeführt wurden. Die Schweißverbindungen weisen keine äußerlichen Mängel auf. Soweit der Sachverständige L in seinem Gutachten sichtbare Überschreitungen der zulässigen Nahtüberhöhung gerügt hat, spielen diese nach Auffassung des Sachverständigen M keine Rolle. Ein Sicherheitsrisiko ergäbe sich lediglich bei Aufschmelzungen und Einbränden, solche wurden aber an den vom Kläger hergestellten Schweißverbindungen nicht festgestellt. Auch der Sachverständige B hat an den Schweißnähten keine sichtbaren Mängel festgestellt.

Die festgestellten Wurzelfehler mindern den Wert oder die Tauglichkeit der Gasleitungen für den gewöhnlichen Gebrauch nicht. Wie der Sachverständige M in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner Anhörung im Termin erläutert hat, rechtfertigen die Ergebnisse der Durchstrahlungsprüfung keine Zweifel an der Tauglichkeit und Sicherheit der Gasleitungen. Dichtigkeit und Festigkeit der Leitungen sind hierdurch - bei der normalen mechanischen Beanspruchung einer Hausgasleitung und dem Betriebsdruck von 22 Millibar - nicht beeinträchtigt, lediglich bei höheren mechanischen und Druckbeanspruchungen ist ein Durchschweißen erforderlich.

Darin, dass der Kläger die Schweißnähte im Nachlinks-Schweißverfahren, welches kein Durchschweißen ermöglicht, hergestellt hat, liegt auch kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik.

Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören diejenigen technischen Regeln für die Fertigung bzw. Konstruktion von Bauwerken und Bauleistungen, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und sich in der Baupraxis als zutreffend bewährt haben. Es ist damit eine echte Anerkennung in Theorie und Praxis erforderlich, und zwar abgestellt auf den jeweiligen Einzelfall. Die allgemein anerkannte Regel der Technik muss in der Wissenschaft anerkannt und damit theoretisch richtig sein und sich in der Praxis restlos durchgesetzt haben (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdnr. 1459).

Allein der Verstoß gegen die DIN oder die Regeln der DVGW-TRGI 86 begründet noch keinen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik. Die DIN-Normen sowie die übrigen Bestimmungen und Richtlinien geben nicht aus sich heraus die allgemein als gültig anerkannten Regeln der Technik wieder. Sie sind nur dann als Regeln der Technik anzusehen, wenn sie die hierfür maßgeblichen Kriterien erfüllen, d.h. wissenschaftlich und in der Baupraxis anerkannt sind. Technische Regelwerke begründen lediglich eine widerlegliche Vermutung dafür, dass sie die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben (Werner/Pastor, aa0, Rdnr. 1461; Merl, in: Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 208, 211)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass die oben genannte DIN bzw. Euro-Norm für Niedrigdruckgasleitungen in der Hausinstallation - anders als für Hochdruckleitungen und Industrieanlagen - nicht die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, da diese Anforderungen unter normalen Baustellenbedingungen mit üblichem Aufwand nicht erreicht werden können und damit auch nicht praktisch anerkannt sind. Vielmehr genügen für die Hausinstallation auch nicht durchgeschweißte Nähte im NL-Schweißverfahren den Anforderungen der Praxis.

Der Sachverständige M hat hierzu in seiner Anhörung ausgeführt, dass die Schweißnähte im Links-Schweißverfahren für den Nutzen einer Gas-Hausinstallation völlig ausreichen und in der Praxis auch allgemein üblich sind.

Auf der anderen Seite ist ein Nachrechts-Schweißen mit normalem Aufwand in der Baustellenarbeit nicht möglich; die in der DVGW-TRGI definierte Qualität kann im normalen Baustellenbetrieb nicht eingehalten werden und wird in der Praxis auch nicht verlangt.

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen M an. Der Sachverständige verfügt über die zur Beurteilung dieser Fragen erforderliche Fachkompetenz. Er verfügt über praktische Erfahrungen in der Heizungs- und Gasinstallation; als Ausbilder und Prüfer ist er zudem mit den theoretischen Anforderungen, die an Schweißverbindungen für Gasleitungen gestellt werden, bestens vertraut. Der Sachverständige war von 1980 bis 1992 hauptberuflich als Ausbilder und Prüfer bei der Innungsfachschule für Sanitär- und Heizungstechnik Köln, welche anerkannte Schweißkursstätte des DSV ist, beschäftigt. Seit 1994 ist er hauptberuflich als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Gas- und Wasserinstallateur-Handwerk und das Heizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk tätig. Daneben gehört er dem Berufsbildungsausschuss NRW an und ist ehrenamtliches Mitglied des Meisterprüfungsausschusses im Fachbereich Sanitär- und Heizungstechnik.

Seine Ausführungen entsprechen auch den Ausführungen des Sachverständigen B, der in seinen Gutachten ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die festgestellten Wurzelfehler keine Zweifel an der dauerhaften Dichtheit der Leitungen begründen und ein Austausch der Leitungen nicht erforderlich war.

Das Gutachten des Sachverständigen L steht dem letztlich nicht entgegen.

Soweit der Sachverständige L davon ausgeht, dass "undichte Stellen als denkbar bezeichnet werden" müssen, hat er dies nicht konkret begründet. Er leitet dies lediglich aus dem Verstoß gegen die Anforderungen der DIN. 8563 Teil 3, Bewertungsgruppe CS ab. Wie oben bereits ausgeführt, reicht der bloße Verstoß gegen die DIN aber für den Bereich der Niedrigdruckleitungen gerade nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Dichtheit hat der Sachverständige nicht aufgezeigt.

Auch die von der Beklagten zur Akte gereichte Stellungnahme der Gasversorgung E und des Dipl.-Ing. M zum Gutachten des Sachverständigen B führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Zwar gehen diese Stellungnahmen davon aus, dass allein schon das Fehlen eines aktuellen Schweißerpasses und die Ergebnisse der Röntgenuntersuchung durchgreifende Zweifel an der Sicherheit der Gasleitungen begründen und die Anforderungen der DVGW-TRGI 86 auch für Niedrigdruckleitungen uneingeschränkt gelten. Auf die Frage, ob eine den Richtlinien entsprechende Qualität der Schweißverbindungen unter Baustellenbedingungen bei der gegebenen Rohrstärke überhaupt erreichbar ist und in der Praxis verlangt wird, enthalten die Stellungnahmen keine konkreten Ausführungen. Zumindest zeigen die Ausführungen der Sachverständigen B und M, dass sich die Anforderungen der DVGW-TRGI in Wissenschaft und Praxis nicht einhellig oder überwiegend durchgesetzt haben, was aber Voraussetzung dafür wäre, diese Anforderungen als anerkannte Regel der Technik anzusehen.

Schließlich fehlt den Schweißverbindungen auch keine zugesicherte Eigenschaft, da der Kläger keine entsprechende Zusicherung über die Qualität der Schweißverbindungen abgegeben hat. Der Hinweis auf die DIN-Normen in der Leistungsbeschreibung stellt keine Eigenschaftszusicherung dar (Merl, in: Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 153, 212).

Dem Umstand, dass der Zeuge D, der die Schweißarbeiten für den Kläger ausgeführt hat, entgegen der Leistungsbeschreibung und den DVGW-TRGI nicht über einen gültigen Schweißerpass verfügte, kommt für die Frage des Mangels und des Austausches der Gasleitungen keine Bedeutung zu.

Sowohl der Sachverständige B als auch der Sachverständige M gehen nach Inaugenscheinnahme der Schweißnähte davon aus, dass der Zeuge D über die erforderliche Qualifikation verfügte. Die Schweißnähte wurden augenscheinlich von einem Fachmann gefertigt und weisen - wie dargelegt - keine Mängel auf, die die Gebrauchsfähigkeit der Gasleitungen mindern. Der vom Zeugen D vorgelegte Schweißerpass belegt zudem, dass der Zeuge eine fachgerechte Schweißer-Ausbildung erhalten hat.

Allein das Fehlen eines ordnungsgemäßen aktuellen Nachweises der Qualifikation begründet noch keine Mangel der Leistung. Ein Mangel kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Leistung selbst mangelhaft ist. Das Fehlen des Schweißerpasses stellt aber keine Eigenschaft und damit auch keinen Mangel der vom Zeugen gefertigten Schweißnähte dar.

Schließlich begründete das Fehlen des Schweißerpasses auch keine hinreichenden Zweifel an der dauerhaften Dichtheit der Schweißverbindungen, die einen Austausch hätten rechtfertigen können, da die Schweißverbindungen selbst - wie dargelegt - keine ihre dauerhafte Dichtheit in Frage stellenden Mängel aufwiesen und zudem die vorgeschriebene Druckprüfung mit einem erheblich über dem Betriebsdruck liegenden Druck (1 bar) erfolgreich durchgeführt wurde.

Die Beklagte kann auch nicht Ersatz der Kosten verlangen, die ihr durch die Überprüfung der Gasleitungen durch die Firma ROWO-Test und den Sachverständigen Kraus entstanden sind.

Dabei kann dahinstehen, ob sich aus dem Fehlen eines aktuellen Schweißerpasses und den sonstigen Umständen Zweifel an der Qualität der Gasleitungen ergaben, die einen als Mangel anzusehenden Mängelverdacht begründen konnten (hierzu Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl., 12 Rdnr. 177).

Die von der Firma ROWO-Test durchgeführte Röntgenuntersuchung von 7 Schweißnähten stellte keine geeignete Untersuchungsmethode dar. Wie der Sachverständige M ausgeführt hat, ist eine Röntgenuntersuchung bei Niedrigdruckleitungen nicht üblich und zur Feststellung eventueller Undichtigkeiten auch nicht geeignet. Die bei einer solchen Durchstrahlung erkennbaren Qualitätseinschränkungen sind - wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat - für den Gebrauch und die dauerhafte Haltbarkeit einer Stahl-Gasrohrleitung im Niederdruckbereich unerheblich und zur Beurteilung der Dichtigkeit und Belastbarkeit einer Gasleitung nicht geeignet. Auch aus Kostengründen ist eine solche Prüfung nicht angemessen.

Ende der Entscheidung

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