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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 11 U 93/04
Rechtsgebiete: VOB/B


Vorschriften:

VOB/B § 4 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 93/04

Anlage zum Protokoll vom 08.02.2006

Verkündet am 08.02.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Caear sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Küpper und Borzutzki-Pasing für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.03.2004 (4 O 331/03) wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Auch nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen S hat die Klage Erfolg. Nach den Feststellungen des Sachverständigen beruhen die Verformungen der Fußbodenleisten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf, dass rückseitig einwirkende Feuchtigkeit aus Wand oder Fußbodenkonstruktion zu der Veränderung mit konvexer Wölbung geführt hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Baustoffe vor Ort noch eine überhöhte Restfeuchtigkeit aufgezeigt hätten. Die angebrachten Hartkernleisten seien grundsätzlich geeignet. Raumklimatische Verhältnisse könnten das Schadensbild überlagert haben, hätten aber keine auslösende Wirkung gehabt. Gegen diese überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen haben beide Parteien keine Einwendungen erhoben.

Danach haftet die Beklagte, weil sie die ihr obliegende Prüf- und Hinweispflicht aus § 4 Nr. 3 VOB/B verletzt hat. Sie hätte Boden und Wände auf Restfeuchtigkeit untersuchen und die Klägerin jedenfalls auf Bedenken hinweisen müssen. Die Beklagte wendet unter Hinweis auf ATV DIN 18365 ein, ihr habe lediglich die Überprüfung des Bodens auf Restfeuchtigkeit oblegen. Im Zeitpunkt der Montage habe es keine offensichtlichen Hinweise auf zu hohe Feuchtigkeit in den Wänden gegeben. Außerdem stamme die Feuchtigkeit daher, dass gegen den der Klägerin übergebenen Pflegeanweisungen zu feucht gewischt worden sei.

Diese Einwendungen greifen nicht durch. Richtig ist zwar, dass die DIN 18365 in 3.1.1. eine Prüfpflicht hinsichtlich der Wandflächen nicht ausdrücklich vorsieht. Der Umfang der Prüfpflicht wird durch die DIN aber nicht abschließend, sondern nur beispielhaft umschrieben (BGH NJW-RR 2001, 1102 = BauR 2001, 1414 = NZBau 2001, 495; Diercks/Heuer/Marth in: Beck'scher VOB-Kommentar, VOB Teil C, DIN 18365 Rn. 214). Für alle Faktoren, die sich unmittelbar auf die Qualität der Werkleistung auswirken können, obliegt dem Werkunternehmer in vollem Umfange die Prüfpflicht (Diercks/Heuer/Marth, a.a.O., Rn. 213; vgl. ferner OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1450 = BauR 1998, 126; BauR 1999, 1309). Diese Prüfpflicht umfasste vorliegend auch die Wandflächen, an welche die Hartkernleisten angebracht worden sind. Zudem handelte es sich um kunststoffummantelte Leisten. Bei derartigen Leisten liegt es für einen fachkundigen Werkunternehmer auf der Hand, dass in besonderem Maße auf eine ausreichende Austrocknung zu achten ist. Unabhängig davon, ob dies schon unter die "materialentsprechende" Befestigung einzuordnen ist, die in 3.6.1 DIN 18365 für das Anbringen von Sockelleisten gefordert wird, bestand insoweit eine Prüf- oder zumindest Hinweispflicht (dazu allgemein Werner/Pastor; Der Bauprozess, 11. Aufl. Rn. 1520 m.w.N.). Selbst wenn die Beklagte - wie sie in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat - nicht zur Prüfung verpflichtet gewesen wäre, hätte sie zumindest auf die für sie aufgrund ihrer Sachkunde naheliegenden Bedenken hinweisen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin in diesem Falle den Bedenken Rechnung getragen und darauf gedrungen hätte, dass die Leisten erst nach einer ausreichenden Austrocknung angebracht würden.

Der Verweis der Beklagten auf feuchtes Wischen als Ursache der Leistenverformungen ist unsubstantiiert. Die Beklagte meint dies aus deutlichen Anzeichen starker Überwässerung herleiten zu können. Der Sachverständige, dem diese auffälligen Erscheinungen nicht verborgen geblieben sein könnten, hat sie nicht in eine Verbindung mit den Ursachen der Verformung gebracht. Dagegen spricht auch, dass sowohl die Firma C in ihrem Schreiben vom 23.01.2002 als auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 08.12.2001 die mögliche Ursache allein in einer zu hohen Luftfeuchtigkeit oder in einer Feuchtigkeit der Wände und des Estrichs gesehen haben (beide Schreiben befinden sich in der Anlage zu dem Gutachten des Sachverständigen vom 12.11.2002, das dieser in dem Verfahren 4 OH 25/01 LG Köln erstattet hat).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Berufungsstreitwert: 10.000,00 €

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