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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 11 W 16/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

11 W 16/04

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Küpper und Borzutzki-Pasing am 24.3.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 10.3.2004 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn 27.2.2004 - 8 S 104/03 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.

Sie richtet sich gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches, das der Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht gestellt hat. Nach dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen ZPO-Reformgesetz unterliegt eine derartige Entscheidung nicht mehr der sofortigen Beschwerde (BayObLGZ 2002, 89, 91 f. = NJW 2002, 3262; OLG Köln - 8. Zivilsenat - OLGR 2003, 140; OLG Celle OLGR 2002, 228; OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.9.2003 - 11 W 43/03 - JURIS-Nr. KORE 4 3967 32003; OLG Karlsruhe MDR 2003, 651 = OLGR 2003, 101; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 494 = OLGR 2003, 197; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 267; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 46 Rdn. 9, Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 46 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rdn. 14). Zwar sieht § 46 Abs. 2 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, wie bisher die sofortige Beschwerde vor. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO aber nur statthaft, soweit es sich bei dem anzufechtenden Beschluss um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist. Diese Auslegung ist nach dem Gesetzeswortlaut zwingend. § 46 Abs. 2 ZPO ist lediglich die Vorschrift, die die "ausdrückliche Bestimmung" i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr.1 ZPO enthält. Sie entbindet nicht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO. Diese weiteren Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, wenn das Landgericht nicht in erster Instanz, sondern als Beschwerde- oder - wie hier - als Berufungsgericht über einen Befangenheitsantrag entscheidet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die getroffene Entscheidung einen Beteiligten erstmals beschwert. Maßgebend ist allein, in welcher Instanz sich das Verfahren in der Hauptsache befindet (zum ganzen BayObLG a.a.O.). Durch das ZPO-Reformgesetz wurde die Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung von Richtern am Landgericht im Berufungs- oder Beschwerderechtzug der Rechtslage bei Entscheidungen über Befangenheitsgesuche gegen Richter am Oberlandesgericht angeglichen, die auch nach dem bisherigen Recht nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar waren (vgl. BayObLG und OLG Karlsruhe a.a.O.). Der ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss unterliegt nur unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG). Diese liegen hier indes nicht vor, da im Gesetz für den Fall der Richterablehnung die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich bestimmt ist und das Landgericht sie im vorliegenden Fall nicht zugelassen hat.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Kosten auch der erfolglosen Beschwerde solche der Hauptsache (ebenso Zöller-Vollkommer § 46 Rdn. 20 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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