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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.04.2002
Aktenzeichen: 11 W 2/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 917
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

11 W 2/02

In dem Arrestverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und die Richterin am Oberlandesgericht Opitz

am 08.04.2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.12.2001 - 18 O 550/01 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Erlass eines Arrestbefehls zu Recht abgelehnt. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass ein Arrestanspruch in der im Antrag genannten Höhe nicht ausreichend dargelegt ist. Daran ändert auch die Vorlage des weiteren Aktenordners mit Lieferscheinen und Rechnungen nichts. Daraus ergibt sich zwar, dass der Antragsteller Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Doppelhauses hatte. Eine nachvollziehbare Zusammenstellung im Vortrag des Antragstellers fehlt indes. Es ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, inwieweit sich die weiteren berechneten Kostenpositionen auf die behauptete Absprache mit dem Antragsgegner zurückführen lassen und ob der behauptete Aufwendungsersatzanspruch insoweit begründet sein kann. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich zudem weitere Unklarheiten. Der Antragsteller trägt vor, sowohl die Eheleute W. als auch der Antragsgegner hätten über keine finanziellen Mittel verfügt. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 28.06.2001 und der vorliegenden Grundbuchblätter ist aber im Zusammenhang mit dem Grunderwerb des Antragsgegners eine Grundschuld der Sparkasse Köln über 550.000,00 DM begründet worden, die der Antragsgegner unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat. Dem Schriftwechsel zwischen den Anwälten der Parteien ist zu entnehmen, dass inzwischen auf diese Grundschuld 469.000,00 DM - offenbar aus dem Verkauf der ersten Doppelhaushälfte - an die Sparkasse (zurück?) gezahlt worden sind. Wohin die Valuta geflossen sind und wieso offenbar die persönliche Schuld nur von den Eheleuten W. übernommen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Wenn auch bei der Schlüssigkeitsprüfung nur auf den Vortrag des Anspruchstellers abzustellen ist, so offenbaren diese und die vom Landgericht aufgezeigten Unklarheiten doch, dass der Sachverhalt offenbar komplexer ist als vorgetragen und eine Bejahung der Schlüssigkeit auf der Grundlage des bisherigen Vortrags deshalb nicht oder allenfalls in Höhe der vom Antragsteller bestätigten 119.000,00 DM möglich ist.

Letztlich muss dem nicht weiter nachgegangen werden, weil der Senat mit dem Landgericht der Ansicht ist, dass ein Arrestgrund nicht ausreichend vorgetragen ist. Nach § 917 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden werde. Der Arrest soll vor unlauterem Verhalten des Schuldners schützen und verhindern, dass der Schuldner durch die drohende Veränderung seiner Vermögensverhältnisse die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert, was etwa bei Verschwendungssucht, leichtfertiger Geschäftsführung, Verschleuderung, auffallender Belastung oder Veräußerung des Vermögens oder häufigem Wechsel des Wohnsitzes der Fall sein kann (vgl. etwa OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 313, 314; OLG Köln, OLGR 1999, 354 f.; OLG München, OLGR 1995, 250). Für Derartiges ist nicht ausreichend vorgetragen. Der Antragsteller macht nur geltend, dass der Antragsgegner - wie bereits bei Abschluss der vorgetragenen Vereinbarungen - vermögenslos sei und, da er den Aufwendungsersatzanspruch bestreite, zu befürchten sei, dass dem Antragsteller von dem Erlös aus dem Weiterverkauf der Doppelhaushälften nichts mehr zufließe. Das reicht für die Bejahung eines Arrestgrundes nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in dem vorliegenden Schriftwechsel einen Aufwendungsersatzanspruch (oder gegebenenfalls einen als "Darlehensanspruch" bezeichneten Anspruch aufgrund der Vorfinanzierung der Baumaßnahmen) keinesfalls rundweg abstreitet. Er macht die Bedienung des Anspruchs lediglich von einer konkreten Abrechnung ("Nachweis") abhängig. Ein solches Verlangen begründet nicht die nach § 917 ZPO erforderliche Besorgnis und nach den vorstehenden Ausführungen kann eine nachvollziehbare Abrechnung selbst im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner einen abgerechneten und belegten Anspruch des Antragstellers böswillig gefährden und ihm insoweit den noch zufließenden (anteiligen) Verkaufserlös entziehen wird, sind nicht ersichtlich; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner einen als berechtigt erkannten Anspruch des Antragstellers aus dem ihm zufließenden Erlös befriedigen wird. Dass bei den andauernd schlechten Vermögensverhältnissen des Antragsgegners die Gefahr besteht, dass möglicherweise andere Gläubiger des Antragsgegners auf den ihm zufließenden Geldbetrag zugreifen werden, genügt für den Erlass eines Arrestes nicht; die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger begründet nach zutreffender Ansicht keinen Arrestgrund (BGHZ 131, 95, 105 f. = NJW 1996, 321, 324 mit weiteren Nachweisen). Die insoweit drohende Gefahr hat der Antragsteller auch selbst verursacht, da er - trotz der ihm bekannten finanziellen Situation des Antragsgegners - hinsichtlich der verabredeten Leistungen weder in den notariellen Vereinbarungen noch sonst wie schriftlich nachvollziehbar Vorsorge zur Absicherung seiner künftigen Ansprüche getroffen hat.

Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass dem Antrag auf Vollziehung des Arrests durch Eintragung einer Zwangshypothek in der vorliegenden Form nicht stattgegeben werden könnte, weil die Miteigentumsanteile im Hinblick auf die Begründung von Wohnungseigentum von dem dort genannten Grundbuchblatt auf die Blätter ... und ... übertragen worden sind, eine Eintragung also nur noch dort in Betracht kommt.

Die Beschwerde muss mithin zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: bis 35.000,00 € (= bis 70.000,00 DM, 1/3 des zu sichernden Anspruchs gemäß § 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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