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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.04.2002
Aktenzeichen: 11 W 25/02
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 20 Abs. 1
GKG § 12 Abs. 2 Satz 1
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 3
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

11 W 25/02

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Zoll als Einzelrichter

am 08.04.2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.03.2002 - 18 O 25/02 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt, weil die Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet ist.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass der Zuständigkeitsstreitwert von 5000,00 € nicht überschritten wird, so dass das Amtsgericht für die Entscheidung des Streits zuständig ist (§ 23 Ziffer 1 GVG). Dabei geht der Senat davon aus, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht von dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig reduzierten Streitwert (dazu Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Auflage, Rn. 1316 ff.), sondern von dem Hauptsachestreitwert auszugehen ist (vgl. § 937 Abs. 1 ZPO; Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 1331 f.). Ferner geht der Senat davon aus, dass der untergliederte Unterlassungsantrag die Festsetzung eines einheitlichen Streitwertes rechtfertigt, da keine Anspruchshäufung vorliegt, vielmehr die Antragstellerin erreichen will, dass der Antragsgegner daran gehindert wird, sein offenbar durch trennungsbedingte Enttäuschung verursachtes Verfolgungsverhalten, dem die einzelnen Tathandlungen zuzuordnen sind, fortzusetzen. Den vom Landgericht auf insgesamt 2.400,00 € (vier mal 600,00 €) festgesetzten Streitwert hält der Senat allerdings für zu niedrig. Bei der Bestimmung des Streitwerts nach den §§ 3 ZPO, 12 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 1 GKG erscheint es bei der vorliegenden durch persönliche, auf der ehemaligen Partnerschaft der Parteien beruhende Umstände gekennzeichneten Streitigkeit als angemessen, den Streitwert in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO mit 4.000,00 € anzusetzen. Damit ist den zahlreichen vorgetragenen Belästigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner ausreichend Rechnung getragen; die im Gesetz (§ 12 Abs. 2 GKG) und in der Rechtsprechung (vgl. dazu die Nachweise bei Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 1188 ff., 3405 ff.) angenommenen Ausgangswerte sind mit diesem Betrag deutlich überschritten. Die Tatsache, dass die an das dienstliche e-mail-Konto der Antragstellerin gerichteten e-mails auch von Dritten hätten eingesehen werden können, hebt die Sache nicht in den Bereich einer öffentlich geführten Auseinandersetzung, bei der der in der Beschwerdeschrift genannte Schmerzensgeldbetrag aufgrund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Frage stehen könnte, zumal im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht auf eine eventuelle Entschädigung, sondern auf den Wert des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs abzustellen ist.

Die Beschwerde muss mithin zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 2.000,00 € (1/2 des Hauptsachestreitwertes)

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