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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.08.2000
Aktenzeichen: 11 W 61/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 23 Abs. 1
GKG § 23 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 W 61/00 1 OH 2/00 LG Bonn

Beschluss

In dem selbständigen Beweisverfahren

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter aam Oberlandesgericht Zoll und am 28.08.2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.07.2000 - 1 OH 2/00 - dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt wird. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren beantragt, ein Gutachten zu den Ursachen und Beseitigungskosten betreffend Feuchtigkeitserscheinungen an einem von der Antragsgegnerin errichteten Bauwerk einzuholen. In der Antragsschrift heißt es: "vorläufiger Streitwert (geschätzt) 15.000,00 DM". Der beauftragte Sachverständige hat in dem erstatteten Gutachten die ihm gestellten Fragen betreffend etwaige Mängel des Bauwerks zum Teil bejaht, zum Teil verneint; den Mangelbeseitigungsaufwand hat er auf 1.280,00 DM netto beziffert. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für das Verfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt. Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwerts auf die Bruttobeseitigungskosten von 1.484,80 DM. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin hat sich dahin geäußert, dass ein Gegenstandswert von 5.000,00 DM der Sachlage gerecht werde.

II.

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert für das Verfahren ist auf 5.000,00 DM festzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschlüsse vom 21.09.1998 - 11 W 54/98 - und vom 11.10.1999 - 11 W 72/99 -) richtet sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem materiellen Interesse des Antragstellers das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist. Dies führt nach zutreffender Auffassung, die der Senat teilt, in der Praxis dazu, dass in aller Regel der "Hauptsachewert" im Zeitpunkt der Einreichung des Beweissicherungsantrages für die Streitwertbemessung maßgebend ist; ist - wie hier - ein Hauptsacheprozess noch nicht anhängig, ist das Interesse des Antragstellers stets nach dem Umfang der von ihm behaupteten Gewährleistungsansprüche zu bewerten (vgl. aus der neueren Rechtsprechung: OLG Köln, 16. Zivilsenat, NJW-RR 1997, 1292; 7. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 802 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2000, 613; OLG Hamburg, NJW-RR 2000, 827 f.; .OLG Naumburg, NJW-RR 2000, 286; Nachweise zur älteren Rechtsprechung z.B. in BauR 1999, 280 f.). Der Umstand, dass der Sachverständige dabei einzelne vom Antragsteller gerügte Mängel nicht bestätigt hat, rechtfertigt es nicht, den Streitwert (nachträglich) auf die von ihm festgestellten Mängelbeseitigungskosten zu reduzieren. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht derjenige der Begutachtung.

Allerdings kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern auf die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen für die Streitwertbemessung an. Auf die vorläufige Schätzung des Gegenstandswerts, die gemäß § 23 Abs. 1 GKG bei der Verfahrenseinleitung zu erfolgen hat, nach § 23 Abs. 2 GKG aber jederzeit berichtigt werden kann, kommt es für die Streitwertfestsetzung deshalb jedenfalls dann nicht an, wenn es sich ersichtlich um eine durch keine greifbaren Tatsachen untermauerte Schätzung handelt und die Kosten der Mängelbeseitigung durch das einzuholende Gutachten gerade erst festgestellt werden sollen; in diesem Fall sind die vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten ein brauchbarer Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung (vgl. OLG Köln, 7. und 16. Zivilsenat, OLG Frankfurt, OLG Hamburg, OLG Naumburg a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben erscheint es im vorliegenden Fall als sachgerecht, entsprechend der vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz mitgeteilten Wertvorstellung den Gegenstandswert auf 5.000,00 DM festzusetzen. Der Sachverständige hat einige der vom Antragsteller angegebenen Mängel, die zu dem Feuchtigkeitsschaden geführt haben sollen, bestätigt, andere hingegen, deren Beseitigung einigen zusätzlichen Kostenaufwand erfordert hätte, verneint. Dafür, dass die in der Antragsschrift behaupteten Mängel insgesamt einen Beseitigungsaufwand von mehr als 5.000,00 DM erfordert haben könnten, ist nichts ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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