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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 12 U 111/01
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, ZPO, VermG


Vorschriften:

EGBGB Art. 235 § 1 I
BGB § 135 I
BGB § 2033 II
BGB § 2033 I
BGB § 2033
BGB § 2311
BGB § 2313
BGB § 2369 I
BGB § 140
ZPO § 829 I 2
ZPO § 263
ZPO § 267
ZPO § 256 II
ZPO § 256 I
ZPO § 97 I
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 6
VermG § 1
VermG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 08.11.2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Nierhaus, den Richter am Oberlandesgericht Ueffing und den Richter am Amtsgericht Hartmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.5.2001 -2 O 443/00 - wird zurückgewiesen.

Die in der Berufungsinstanz erhobene Feststellungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Vater der Klägerin ist (als Nacherbe) Miterbe zu 1/5 nach einer am 22.10.1971 in der BRD verstorbenen Tante. Diese war Alleinerbin ihres am 17.7.1954 in der BRD verstorbenen Ehemannes, der Eigentümer mehrerer Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR war. Die Grundstücke wurden in den 60er Jahren in Volkseigentum überführt. Seine Ansprüche bezüglich dieser Grundstücke hat der Vater der Klägerin im Jahr 1991 beim Amt für offene Vermögensfragen angemeldet. In der Folgezeit hat er mit seiner Tochter, der Klägerin, drei notarielle Verträge geschlossen:

1. Am 9.5.1994 hat er die Ansprüche auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) schenkweise an die Klägerin abgetreten (GA 6 ff).

2. Mit Vertrag vom 12.8.1994 wurde festgehalten, dass die Vertragsbeteiligten sich bei Abschluss des Vertrags vom 9.5.1994 stillschweigend darüber einig gewesen seien, dass mit der Schenkung ein Darlehensanspruch der Klägerin gegen ihren Vater in Höhe von 130.000 DM abgegolten gewesen sei (GA 20 ff).

3. Mit Vertrag vom 19.10.1999 hat er schließlich seinen Erbteil am Nachlass der Tante auf die Klägerin übertragen (GA 23 ff).

Zwischenzeitlich (nämlich am 4.2.1998) hatte das Finanzamt L. die Anteilsrechte des Vaters der Klägerin am Nachlass seines Onkels und seiner Tante gepfändet und eingezogen (GA 37 ff). Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Drittwiderspruchsklage gewandt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen, das die Klage abweist. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, ergänzt um einen Hilfsantrag, mit dem sie festgestellt wissen möchte, dass die Pfändung nicht die ihr gemäß dem Vertrag vom 9.5.1994 übertragenen Ansprüche nach dem VermG betrifft.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Drittwiderspruchsklage zu Recht abgewiesen. Auch die im zweiten Rechtszug hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist nicht begründet.

1.

Die erbrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des Erbanteils des Vaters der Klägerin am Nachlass seiner Tante beurteilen sich nach den Bestimmungen des BGB. Gemäß Art. 235 § 1 I EGBGB gilt das "bisherige" Recht, wenn - wie hier - der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR verstorben ist, so dass ggfls. auch früheres DDR-Recht zur Anwendung kommen kann. Das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) und das DDR-Gesetz über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und erbrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge (Rechtsanwendungsgesetz - RAG) haben hinsichtlich des Vorerbfalls aber bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie erst im Jahre 1975 und somit nach dem Erbfall erlassen worden sind. Bis dahin galt das Erbrecht des BGB auch in der DDR (vgl. nur OLG Köln NJW 1998, 240). Unabhängig davon ist das ZGB aber auch deshalb nicht einschlägig, weil der Nachlass der Tante keine in der DDR belegenen Vermögenswerte umfasste. Als sie verstarb, war sie nicht mehr Eigentümerin der von ihrem vorverstorbenen Ehemann geerbten Grundstücke, da diese zuvor in Volkseigentum überführt worden waren. Auch Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche standen ihr nicht zu, da diese erst mit Inkrafttreten des VermG am 29.9.1990 originär in der Person des an diesem Stichtag Berechtigten entstanden (BGHZ 131, 22, 28 m.w.N.; Palandt/Heldrich, BGB, 60. Aufl., § 25 EGBGB RN 24a m.w.N.).

Aus Letzterem folgt, dass auch der 1980 eingetretene Nacherbfall dem Recht des BGB unterliegt.

2.

Die Drittwiderspruchsklage ist unbegründet, da der Klägerin an dem gepfändeten Erbanteil, der ursprünglich ihrem Vater zustand, kein die Veräußerung hinderndes Recht erworben hat.

a) Durch den Vertrag vom 19.10.1999 hat die Klägerin im Verhältnis zum beklagten Land den Erbanteil nicht wirksam erworben. Der Übertragungsakt ist nämlich infolge der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4.2.1998 gem. § 135 I BGB i.V.m. § 829 I 2 ZPO relativ unwirksam.

b) Aus der notariellen Vereinbarung vom 9.5.1994 kann die Klägerin ein die Veräußerung hinderndes Recht am Erbanteil ihres Vaters ebenfalls nicht herleiten.

aa) Träfe die von ihr vertretene Rechtsauffassung zu, wonach die Ansprüche auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach dem VermG nicht in den Nachlass nach der Tante des Vaters fielen, so wären ihr diese Ansprüche zwar durch den fraglichen Vertrag wirksam übertragen worden, da die Vorschrift des § 2033 II BGB dann nicht entgegenstand und andere Wirksamkeitsbedenken nicht geltend gemacht worden sind. Von einem Dritten erworbene Rechte, die nicht dem Nachlass zugehörig waren, können aber zwangsläufig in seiner Person ein die Veräußerung hinderndes Recht hinsichtlich des Nachlasses nicht begründen.

bb) Die Abtretung der Ansprüche nach dem VermG durch die Vereinbarung vom 9.5.1994 könnte somit in der Person der Klägerin nur dann ein die Veräußerung hinderndes Recht am Erbanteil ihres Vaters begründet haben, wenn die Vereinbarung nicht nur als Abtretung dieser öffentlich-rechtlichen Ansprüche zu werten wäre, sondern darüberhinaus als Übertragung des gesamten Erbanteils gem. § 2033 I BGB.

Einer solchen Wertung steht aber der unmissverständliche, eindeutige Wortlaut der notariell beurkundeten Vereinbarung entgegen. Aus dem Schreiben des beurkundenden Notars vom 22.9.1999 an Rechtsanwältin Dr. D. (GA 142/3) ergibt sich zudem, dass seinerzeit von den Urkundsbeteiligten eine Abtretung der Ansprüche wirtschaftlich gewollt war und von dem Notar die Abtretungsvereinbarung bewusst so entworfen worden ist, wie sie dann beurkundet wurde, weil er davon ausging, dass so der erstrebte Zweck, nämlich die Übertragung der Ansprüche nach dem VermG, erreicht werden kann.

3.

a) Der erstmals im zweiten Rechtszug hilfsweise erhobene Antrag festzustellen, dass die Pfändung des Finanzamts nicht die der Klägerin durch den Vertrag vom 9.5.1994 übertragenen Ansprüche nach dem VermG betrifft, ist zulässig.

aa) Die als Klageänderung zu wertende Klageerweiterung ist als solche zulässig, da die Beklagte ihr nicht widersprochen hat, §§ 263, 267 ZPO. Sie wäre zudem auch als sachdienlich zuzulassen, da die Entscheidung über diesen Antrag geeignet ist, einen weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien zu vermeiden.

bb) Bei dem Feststellungsbegehren handelt es sich zwar nicht um eine (unter erleichterten Voraussetzungen zulässige) Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO, denn die Klägerin erstrebt nicht nur einen ausdrücklichen Ausspruch zu einer Vorfrage, die bereits bei der Bescheidung ihres Hauptantrags zu klären ist. Das somit gem. § 256 I ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist jedoch zu bejahen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das Finanzamt L. dann, wenn das Amt für offene Vermögensfragen Entschädigungsleistungen an die Erbengemeinschaft auszahlt, sich auf die Pfändung berufen und Überweisung eines seiner Steuerforderung entsprechenden Betrags an sich verlangen wird, wohingegen die Klägerin dem widersprechen wird mit der Begründung, sie sei Forderungsinhaberin. Dieser Streit kann durch die Bescheidung des gestellten Hilfsantrags geklärt werden, woraus das Interesse der Klägerin an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 I ZPO folgt.

b) Der Hilfsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat durch die am 9.5.1994 beurkundete Abtretung keine Rechte an den Entschädigungsansprüchen erworben

aa) Diese Abtretung ist gem. § 2033 II BGB unwirksam. Die Entschädigungsforderung ist nämlich wie ein Nachlassgegenstand zu behandeln, der der gesamthänderischen Bindung der Erbengemeinschaft unterliegt.

Wie bereits ausgeführt entsteht der Entschädigungsanspruch nach der ganz h.M. in Rspr. und Literatur zwar originär in der Person desjenigen, dessen Vermögenswerte von den in § 1 VermG aufgeführten enteignend wirkenden Maßnahme betroffen ist bzw. in der Person seines Rechtsnachfolgers. Hieraus folgt jedoch nicht, dass damit diese Ansprüche dann, wenn der ursprünglich Berechtigte verstorben ist, nicht erb-rechtlich seinem Nachlass zuzurechnen sind. Gegen eine solche isolierte Behandlung der Entschädigungsansprüche spricht, dass der Erwerb dieser Ansprüche durch den Erben nach der gesetzlichen Konstruktion keineswegs völlig losgelöst vom Erbgang im übrigen erfolgt. In den Fällen, in denen der frühere Eigentümer des in der DDR belegenen Grundbesitzes vor dem Inkrafttreten des VermG verstorben ist, hat sein Erbe bei herkömmlicher Betrachtungsweise nichts geerbt, denn das Grundstück gehörte wegen der vorausgegangenen Maßnahme i.S.d. § 1 VermG nicht mehr zum Nachlass und der Entschädigungsanspruch, da erst später entstanden, noch nicht. Durch § 2 VermG wird den Erben des früheren Eigentümers aber gleichwohl der Status eines Berechtigten hinsichtlich der Entschädigungsansprüche verliehen. Dies geschieht im Hinblick darauf, dass sie Gesamtrechtsnachfolger des früheren Eigentümers sind. Der Gesetzgeber hat es für sachlich gerechtfertigt erachtet, die Erben des früheren Eigentümers so zu stellen, als hätten sie die Ansprüche von ihm geerbt. Durch das VermG wird also wirtschaftlich gesehen der Nachlass um etwas ergänzt oder aufgestockt, was nach den herkömmlichen Regeln des BGB nicht dazu gehören würde, wobei dies aber gerade mit Rücksicht auf die Erbenstellung im Übrigen geschieht; der Gesetzgeber hat in der Erbenstellung die Rechtfertigung für eine solche "Aufbesserung" des Nachlasses gesehen. Das Gesetz hat letztlich die zeitlich Lücke, die zwischen dem Tod des Erblassers und der Entstehung des Anspruchs klaffte, geschlossen und den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs gleichsam erbrechtlich auf den Erbfall zurückdatiert (so anschaulich Dressler DtZ 1993, 229, 231). Dann ist es aber auch angezeigt, diesen Vermögenserwerb des Erben insgesamt erbrechtlichen Regeln zu unterstellen.

Für die Vorschrift des § 2033 BGB ist die Frage der Einbeziehung der Entschädigungsansprüche nach dem VermG in den Nachlass zwar - soweit ersichtlich - bislang noch nicht von einem anderen Gericht ausdrücklich entschieden worden. Gleichwohl sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der h.M. in der Rechtsprechung. Zu anderen erbrechtlichen Vorschriften sind nämlich bereits vergleichbare Entscheidungen ergangen. So ist in der Rspr. anerkannt, dass derartige Entschädigungsansprüche bei der Ermittlung des Nachlasswertes zur Bemessung eines Pflichtteilsanspruchs gem. §§ 2311, 2313 BGB einzubeziehen sind (BGHZ 123, 76, 79/80 = NJW 1993, 2176, 2177; OLG Koblenz DtZ 1993, 253). Desweiteren sind die Ansprüche als zum Nachlass gehörende Gegenstände i.S.d. § 2369 I BGB gewertet worden (BayObLG NJW-RR 1994, 967, 968). In weiteren Entscheidungen wird bezüglich dieser Ansprüche ausgesprochen, dass sie "wie ein Nachlassgegenstand zu behandeln" (BayObLG FamRZ 1996, 189, 190) bzw. "im Wege der Ersatzsurrogation nachlassgebunden" sind (OLG Hamm MittBayNot 1995, 220, 221 = FamRZ 1995, 1092). Zur Begründung wird insoweit überzeugend darauf abgehoben, dass die Ansprüche ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlorener Nachlasswerte des Erblassers treten (so auch Märker VIZ 1992, 174, 175; zur Problematik s. auch Fischer VIZ 1997, 569). Überzeugende Gründe dafür, dass die fraglichen Ansprüche bei der Anwendung einzelner erbrechtlicher Bestimmungen als nachlasszugehörig anzusehen sind, bei anderen aber nicht, sind nicht ersichtlich.

Schließlich spricht auch die 1993 in das VermG eingefügte Vorschrift des § 2a für die Einbeziehung der Ansprüche in den Nachlass. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gilt eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über den Nachlass des von der ent-eignenden Maßnahme Betroffenen als gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung, was zur Folge hat, dass bezüglich der Rückerstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche eine weitere Auseinandersetzung zu erfolgen hat. Diese kommt aber nur dann in Betracht, wenn diese Ansprüche überhaupt in den Nachlass fallen, woraus zu schließen ist, dass das Gesetz von einer Nachlassgebundenheit der Ansprüche ausgeht.

bb) Auch die Erwägung, dass eine nach § 2033 II BGB unwirksame Verfügung eines Miterben über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand, der der Gesamtheit der Miterben zusteht, im Wege der Umdeutung gem. § 140 BGB als eine (rechtlich unbedenkliche, s. § 2033 I 1 BGB) Verfügung über den Erbanteil selbst angesehen werden kann, wenn der Nachlass nur aus diesem Gegenstand besteht (Palandt/Edenhofer a.a.O. § 2033 RN 20 m.N.), verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Wie die Klägerin selbst vorträgt, bestand der Nachlass der Tante ihres Vaters aus Hausrat, Wertpapieren und Darlehensrückzahlungsforderungen (GA 151), also durchaus ins Gewicht fallenden weiteren Gegenständen. Soweit sie geltend macht, der Hausrat sei 1972 und die Wertpapiere und Darlehensrückzahlungsforderungen seien 1981 aufgeteilt worden, kann dies dahinstehen. Entgegen ihrer Auffassung vermag dies die erstrebte Umdeutung nämlich nicht zu rechtfertigen. Eine Umdeutung in diesem Sinne kommt nur dann in Betracht, wenn der Nachlass von vornherein nur aus einem Gegenstand besteht, denn nur in diesem Fall decken sich wirtschaftlich gesehen der Anteil des Miterben am Nachlass und sein übertragener Anteil an dem einzigen Nachlassgegenstand. Damit ist die vorliegende Situation aber nicht vergleichbar. Denn wenn der Vater der Klägerin 1994 dieser seinen gesamten Anteil am Nachlass der Tante hätte übertragen wollen, hätte er ihr nicht nur die Ansprüche nach dem VermG abtreten müssen, sondern er hätte ihr auch die übrigen zum Nachlass gehörenden Gegenstände übereignen müssen, was er aber gerade nicht wollte (oder vielleicht auch nicht mehr konnte). Es ist vielmehr zwecks Übertragung an die Klägerin bewusst ein einzelner Gegenstand aus dem umfassenderen Nachlass ausgewählt worden; nur dieser und nicht mehr sollte ihr zugewendet werden. Dies ist aber gerade ein Vorgang, der nach § 2033 II BGB nicht zulässig ist. Eine gewollt auf einen Teil des Nachlasses beschränkte Übertragung kann nicht in eine umfassendere Erbanteilsübertragung umgedeutet werden. Dies würde sowohl der Intention des Gesetzes widersprechen als auch dem damaligen Willen der Vertragsbeteiligten.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 12.530,30 DM

Maßgebend für die Bewertung der Drittwiderspruchsklage ist gem. § 6 ZPO der Betrag der Pfandforderung (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 RN 16 "Widerspruchs-klage"). Durch die Bescheidung des Hilfsantrags tritt keine Werterhöhung ein, da es wirtschaftlich um dieselbe Streitfrage geht, nämlich darum, ob die Entschädigungsforderung in der fraglichen Höhe der Klägerin oder dem beklagten Land zusteht, vgl. § 19 I 2, 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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