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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: 12 U 94/07
Rechtsgebiete: ZPO, EGBGB, BGB, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 296a
ZPO § 322 Abs. 2
ZPO § 533 Nr. 1
ZPO § 788
ZPO § 788 Abs. 1
ZPO § 788 Abs. 2
ZPO § 767
ZPO § 887
ZPO § 888
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 6
EGBGB Art. 229 § 12
BGB § 157
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 2
BRAO § 51b a.F.
BRAO § 51a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 06.07.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 8 O 393/06 - teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.164,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von Forderungen des Rechtsanwalts Dr. T. gemäß den Positionen 1 bis 9, 11 und 13 der Rechnung vom 04.04.2006 - Zeichen 00120/05 7 / X / li - freizustellen, soweit diese berechtigt sind; hiervon ausgenommen sind die Gebühren und Auslagen, die auch unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 380.000,- € entstanden wären.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergab oder noch ergibt, dass Ziff. 2 Abs. 1 des im Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf abgeschlossenen Vergleichs vom 2.1.2002 hinsichtlich des immateriellen Praxiswertes nicht vollstreckungsfähig war.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 76%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien ist nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Steuerberater. Er war bis zum 30.11.2001 mit einem Anteil von 1/3 Mitgesellschafter der L.-S.-C. Steuerberater GbR in Düsseldorf. Deren Gesellschaftsvertrag lautete in § 19, der die Auseinandersetzung der Gesellschaft regelte, auszugsweise wie folgt:

"§ 19 Auseinandersetzung

....

4. Der ausscheidende Gesellschafter darf der verbleibenden Sozietät keinen Wettbewerb machen. Die Abfindung gilt auch das Wettbewerbsverbot ab.

Betreut der ausscheidende Gesellschafter nach seinem Ausscheiden Mandanten der Sozietät gleichwohl direkt oder indirekt weiter, so ist deren Nettoumsatz im letzten Geschäftsjahr vor dem Ausscheiden, hochgerechnet auf den Tag des Ausscheidens, bei der Berechnung der Abfindung des Ausscheidenden in voller Höhe mit einem Prozentsatz von 200 Prozent abzuziehen. Überschreitet der Marktwert diesen Prozentsatz, ist der Marktwert maßgebend.

(Beispiel: Vertragliche Abfindung für den immateriellen Praxiswert = 95 Prozent des Marktwertes - Multiplikator = 1,25; Jahresumsatz = 1.000.000 DM; Marktwert somit 1.250.000 DM. Der ausscheidende Gesellschafter betreut nach seinem Ausscheiden einen Mandanten der Sozietät, der im letzten Jahr vor dem Ausscheiden einen Nettoumsatz von 100.000 auslöste. Der vertraglich geschuldete Abfindungsanspruch (95 Prozent von 1.250.000 DM = 1.187.500 DM) verringert sich um (100.000 DM x 2,00 = 200.000 DM) auf 987.500 DM.)"

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage W2 verwiesen.

Wegen Streitigkeiten mit seinen ebenfalls zu je 1/3 beteiligten Sozien L. und S. beauftragte der Kläger die Anwaltsgemeinschaft der Beklagten mit seiner Vertretung. Bis zur Mandatsniederlegung am 7.3.2005 wurde er zumeist von dem Beklagten zu 2. sowie teilweise von dem Beklagten zu 3. vertreten.

Der Kläger wirft den Beklagten anwaltliche Falschberatung vor. Er begehrt neben dem Ersatz des seiner Meinung nach hierdurch verursachten Schadens in Höhe von ca. 438.000,- Euro zusätzlich die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich künftiger aus der fehlerhaften Beratung noch entstehender Schäden.

Im Einzelnen stellte sich der Gang der Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seinen ehemaligen Sozien wie folgt dar:

In einer Gesellschafterversammlung am 30.11.2001 wurde die GbR von den Sozien L. und S. zum einen fristgerecht zum 31.12.2002 gekündigt, zum anderen der Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Der Kläger wurde in der Gesellschafterversammlung von dem Beklagten zu 2. begleitet. In der Versammlung traten weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter den von der ebenfalls anwaltlich vertretenen Gegenseite behaupteten Ausschlussgründen inhaltlich entgegen; die Gründe für dieses Verhalten sind zwischen den Parteien streitig.

In den folgenden Tagen erhielt der Kläger Hausverbot in den Räumen der Steuerberater-Praxis. Am 10.12.2001 beantragten die Beklagten für den Kläger beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Mitgesellschafter L. und S. mit dem Ziel, dem Kläger die Ausübung seiner Gesellschafterrechte bis zur Entscheidung über die Feststellungsklage betreffend die Unwirksamkeit des Ausschlusses einzuräumen (Verfahren 13 O 619/01). Gleichzeitig wurde die Feststellungsklage zur Hauptsache eingereicht (Verfahren 13 O 618/01). Als Gegenstandswert waren 250.000,- DM bzw. 500.000,- DM genannt. Beim Landgericht Düsseldorf lag bereits eine Schutzschrift der Gegenseite vom 07.12.2001 vor. Das Landgericht setzte im einstweiligen Verfügungsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2.1.2002 an. Er endete mit dem Abschluss eines Vergleiches mit folgendem Wortlaut:

"1. Die Parteien sind sich einig, dass der Verfügungskläger aus der Sozietät L.-S.-C. Steuerberater GbR zum 30.11.2001 ausgeschieden ist.

2. Im Rahmen der von den Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu zahlenden Abfindung vereinbaren die Parteien einen immateriellen Wert von 1,5 Millionen DM für den Praxisanteil des Verfügungsklägers multipliziert mit dem Faktor 1,3.

Soweit sich bis zum 31.12.2002 ein Mandant entschließen sollte, vom Verfügungskläger betreut zu werden, so wird der auf dieses Mandat entfallende Umsatzanteil auf den Wert des Anteils angerechnet.

Das Abfindungsguthaben des Verfügungsklägers ist zu 100% fällig am 28.02.2002.

3. Ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos des Verfügungsklägers findet nicht statt.

4. Die Verfügungsbeklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an den Verfügungskläger einen Betrag in Höhe von 100.000,- DM zu zahlen und zwar 40.000,- DM sofort sowie jeweils 30.000,- DM zum 31.01.2002 und 28.02.2002. Dieser Betrag findet auf das Abfindungsguthaben keine Anrechnung.

5. Die Parteien verzichten auf die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes.

6. Die Ausgleichung des materiellen Praxiswertes findet nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages statt.

7. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."

Die Einzelheiten des Terminverlaufes sowie der Vergleichsgespräche sind zwischen den Parteien streitig. Der Regelung in Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs lag unstreitig die gemeinsame Vorstellung der Gesellschafter zugrunde, dass für 2001 von einem geschätzten Jahresumsatz der gesamten Praxis von 4,5 Mio. DM auszugehen sei, und ein Aufschlag von 30% auf den Jahresumsatz sich innerhalb der üblichen Größenordnung zur Bemessung des immateriellen Wertes eines Gesellschafteranteils halte.

Nach Beendigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde die zur Hauptsache erhobene Feststellungsklage zurückgenommen.

In der Folgezeit zahlten L. und S. die sich aus Ziff. 4 des Vergleichs ergebenden Beträge sowie auf den immateriellen Praxiswert am 28.02.2002 einen Betrag von 252.587,49 €. Mit Schreiben vom 28.02.2002 verweigerten sie weitere Zahlungen unter Berufung auf anrechenbare Umsatzanteile bereits gewechselter Mandanten sowie unter Hinweis darauf, dass noch das Risiko weiterer Mandantenwechsel bestehe und wegen der Anrechnung der weiteren Umsatzanteile der Kläger das Geld ohnehin wieder zurückzahlen müsse. Wegen der finanziellen Situation des Klägers sei damit zu rechnen, dass er diese Ausgleichsansprüche zukünftig nicht werde leisten können. Die Forderung des Betrages aus Ziffer 2 des Vergleichs sei daher treuwidrig.

Der Kläger nahm zum 01.03.2002 eine Tätigkeit in der Steuerberaterkanzlei U. u.a. als zeitlich befristeter, vermögensloser Partner auf. Mit einem von dem Beklagten zu 3. entworfenen Mandantenrundschreiben unterrichtete er Ende Februar 2002 die bisher von ihm bei der L.-S.-C. Steuerberater GbR betreuten Mandanten über den erfolgten Wechsel in eine andere Praxis. Beigefügt war diesem Rundschreiben das Muster eines Kündigungsschreibens gegenüber der L.-S.-Steuerberaterkanzlei, von dem im weiteren Verlauf auch einige Mandanten Gebrauch machten und zum Kläger wechselten.

Im Verfahren 38 O 55/02 LG Düsseldorf nahm der Kläger seine früheren Mitsozien im Wege der einstweiligen Verfügung darauf in Anspruch, es zu unterlassen, gegenüber wechselwilligen Mandanten zu behaupten, die Kündigung des Mandatsverhältnisses sei nicht kurzfristig, sondern nur mit Jahresfrist möglich. Das Landgericht gab mit Urteil vom 10.05.2002 dem Antrag statt und erlegte den Antragsgegnern die Kosten auf. Aus der Kostenfestsetzung verblieb dem Kläger dennoch ein zu zahlender Betrag in Höhe von 355,92 € (Anlage W 45). Dies führt der Kläger auf einen Fehler bei der Kostenfestsetzung betreffend die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers zurück.

Unter dem 12.03.2002 verfasste der Beklagte zu 3. ein Schreiben an die den Kläger finanzierende J.-Bank, in dem er ausführte, Ziffer 2 des Vergleichs habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil dort keine Summe, sondern nur eine Berechnungsformel aufgenommen sei und kündigte an, demnächst Zahlungsklage erheben zu wollen. Das Schreiben wurde nicht abgesandt, auch zur Erhebung der angekündigten Zahlungsklage kam es nicht. Am 13.03.2002 erhoben L. und S. Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verbunden mit einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Ziff. 2 des Vergleichs. Aufgrund dieses Antrages gestattete das Landgericht Düsseldorf (Verfahren 13 O 128/02) zunächst dem Kläger für den Zeitraum von vier Wochen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen. Der Kläger stellte eine Bankbürgschaft, durch die Kosten in Höhe von 1.148,28 € entstanden. Durch weiteren Beschluss vom 17.04.2002 wurde die Zwangsvollstreckung eingestellt gegen Sicherheitsleistung der früheren Mitgesellschafter in Höhe von 563.000,- €. Eine Bankbürgschaft in dieser Höhe wurde von den Klägern L. und S. gestellt.

In dem Verfahren stellten sich die ehemaligen Mitgesellschafter des Klägers u.a. auf den Standpunkt, die Umsatzanteile der zum Kläger gewechselten Mandanten seien so zu bemessen, dass entsprechend der Regelung in § 19 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages der doppelte Jahresumsatz dieser Mandanten mit dem Faktor 200 % nochmals zu verdoppeln sei. Demnach sei der verbleibende Anspruch des Klägers auf Ausgleich des immateriellen Praxiswertes durch Anrechnung der Gegenansprüche der verbleibenden Gesellschafter erloschen. Das Landgericht Düsseldorf erhob Beweis über die Bedeutung des Begriffs "Umsatzanteil" sowie über die von den zum Kläger gewechselten Mandanten erzielten Umsätze. Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf war der von den Parteien des dortigen Rechtsstreits am 2.1.2002 abgeschlossene Vergleich unter Rückgriff auf den Gesellschaftsvertrag dahin auszulegen, dass auf den Abfindungsanspruch des Klägers aus Ziffer 2 des Vergleichs die im Jahr 2000 erzielten Jahresumsätze der zum Kläger gewechselten Mandanten, multipliziert mit dem Faktor 11/12, anzurechnen waren. Der Faktor 11/12 ergab sich nach Ansicht des Landgerichts aus § 19 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages und der darin angeordneten Hochrechnung "auf den Tag des Ausscheidens" in Verbindung mit dem Umstand, dass der Kläger zum 30.11.2001 aus der gemeinsamen Kanzlei ausgeschieden war. Hieraus errechneten sich Gegenansprüche der damaligen Kläger L. und S. in Höhe von 205.531,20 x 11/12 = 188.403,60 €. Unter Berücksichtigung aufgelaufener Zinsen auf den Abfindungsanspruch des Beklagten C. ergab sich nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf, dass die Vollstreckungsgegenklage nur in Höhe von 42.348,76 € begründet sei.

Gegen dieses am 14.2.2005 verkündete Urteil legten die Kläger L. und S. Berufung ein. In Bescheidung eines Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung legte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 17. März 2005 - I-6 U 45/05 - dar, dass nach seiner Ansicht die Vollstreckungsgegenklage unzulässig sei, da es an einem titulierten Anspruch fehle. Ziffer 2 des Vergleiches habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Daraufhin verlangten die damaligen Kläger L. und S. die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Der Beklagte seinerseits legte (unselbständige) Anschlussberufung gegen das Urteil des Landgerichts ein und erhob im Berufungsverfahren Widerklage auf Zahlung von 702.100,97 €.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2005 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich L. und S. verpflichteten, zur Abgeltung des immateriellen Praxisanteils des damaligen Beklagten noch 380.000,- € zu zahlen. Dabei war in Ziffer 1 Satz 1 des Vergleichs hinsichtlich der Zweckbestimmung dieses Betrages ausdrücklich bestimmt, dass "die Regelungen unter Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleichs vom 02.01.2002 im Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf .... durch die folgende Vereinbarung ersetzt [werden]; die weiteren Ziffern des genannten Vergleichs bleiben unberührt." Ausweislich des Terminsprotokolls lag dem das Ergebnis der Vorberatung des Senats zugrunde, wonach das Honorarvolumen zur Berechnung des auf die Abfindung anzurechnenden Umsatzanteils mit dem Faktor 23/12 zu multiplizieren sei. Hieraus ergebe sich zugunsten des damaligen Beklagten ein ihm noch zustehender Betrag von rund 440.000,- €. Mit Wertstellung zum 21.12.2005 zahlten L. und S. den Vergleichsbetrag in Höhe von 380.000,- €.

Zwischenzeitlich hatte der hiesige Kläger den Beklagten das Mandat gekündigt, das diese mit Schreiben vom 7.3.2005 niederlegten. Im Anschluss daran wurde der Kläger von Rechtsanwälten V. & V. vertreten.

In einem weiteren Verfahren (1 O 55/03 LG Düsseldorf) klagte der Kläger, zunächst noch vertreten durch die Beklagten, auf den Ausgleich des materiellen Praxiswertes. Hierzu erhob er eine Stufenklage, wonach zunächst eine nach steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen aufzustellende Bilanz für das Jahr 2001 für die Steuerberaterkanzlei L./S./C. zu erstellen war (Antrag zu 1), und im Anschluss hieran dem Kläger 1/3 des so ermittelten Jahresgewinns abzüglich bereits entnommener Gewinnanteile gezahlt werden sollte (Antrag zu 2). Zum Ausgleich des klägerischen Anteils am materiellen Vermögen der Sozietät wurde darüber hinaus ein Anspruch in Höhe von 65.635,05 € geltend gemacht (Antrag zu 3). Mit Teilurteil vom 11.12.2003 gab das LG Düsseldorf dem Klageantrag zu 1 statt. Mit Schreiben vom 18.02.2004 übermittelten die damaligen Beklagten L. und S. eine als "Auseinandersetzungsbilanz" auf den 30.11.2001 bezeichnete Aufstellung (Anlage W 48 und W 49), die vom Kläger indes als unzureichend gerügt wurde. Der Antrag des Klägers, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldner L. und S. nach § 888 ZPO wurde vom Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24. Juni 2005 zurückgewiesen, da es sich nach Ansicht des Landgerichts bei der Erstellung einer Bilanz um eine vertretbare Handlung handele. Die dagegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 2. November 2005 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" zurückgewiesen.

Die Durchführung zweier weiterer Verfahren (16 O 556/05 und 1 O 173/05 LG Düsseldorf) ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger wirft den Beklagten im Einzelnen folgende Fehler in der anwaltlichen Beratung und Vertretung vor:

1. Gesellschafterversammlung am 30.11.2001:

Nach Ansicht des Klägers lag eine Pflichtverletzung des ihn in der Gesellschafterversammlung am 30.11.2001 begleitenden Beklagten zu 2. darin, dass er es unterließ, die von den Sozien vorgebrachten Ausschlussgründe zu hinterfragen, auf eine detaillierte Protokollierung zu drängen und dem gegnerischen Vorbringen die Ansichten und Sachverhaltsdarstellungen des Klägers entgegenzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass bei härterem Verhandeln in der Versammlung auch die Sozien und deren Anwalt von der völligen Haltlosigkeit der außerordentlichen Kündigung überzeugt worden wären. Der Kläger wäre dann nicht in jedem Falle aus der Sozietät ausgeschlossen worden, vielmehr sei davon auszugehen, dass entweder ein solcher Beschluss nicht gefasst worden wäre, eine Verhandlungslösung gesucht worden wäre oder der Beschluss sich jedenfalls mit Leichtigkeit vor Gericht hätte entkräften lassen. Nach Ansicht des Klägers steht den Beklagten ein Honorar für die Vertretung des Klägers in der Versammlung schon wegen dieser Schlechtleistung nicht zu.

2. Zum Verfahren 13 O 618/01 LG Düsseldorf

Nach Ansicht des Klägers liegt eine Pflichtverletzung darin, dass die das Hauptsacheverfahren einleitende Klageschrift (Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus der Sozietät) bereits zeitgleich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht wurde; dies sei verfrüht gewesen. Der von den Beklagten mit 500.000,- € angegebene Streitwert sei übersetzt.

3. Zum Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf

Der Kläger rügt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Wiedergewährung der Gesellschafterrechte erst 10 Tage nach der vorgenannten Gesellschafterversammlung erfolgt sei; er hält dies für pflichtwidrig. Die Antragsschrift sei völlig unzureichend begründet gewesen.

4. Zum Vergleichsabschluss vom 2.1.2002:

a) Der Kläger ist der Ansicht, der geschlossene Vergleich regele die Folgen seines Ausscheidens aus der GbR nur sehr unvollständig. Der ihn vertretende Beklagte zu 2. sei unzureichend vorbereitet in die Verhandlung gegangen, insbesondere seien ihm die Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages nicht präsent gewesen. Eine vorherige Beratung mit dem Kläger und Besprechung der Einzelheiten einer möglichen Auseinandersetzung der GbR habe nicht stattgefunden. Zur abschließenden Regelung der Angelegenheit hätte nach Ansicht des Klägers eine Vielzahl weiterer Punkte in den Vergleichstext mit aufgenommen werden müssen. Insbesondere enthalte der Vergleich :

- keine "Sprachregelung" zu den Umständen des Ausscheidens,

- keine Regelungen zur Überleitung von Mandaten, Akten etc.,

- keine Regelung zum Einsichtsrecht in Akten,

- keine Regelung zur Haftungsfreistellung im Innen- und Außenverhältnis,

- keine pauschale Abgeltung aller Ansprüche,

- keine praktikable Ermittlung des materiellen Praxiswertes,

- keine Abfindungsanspruch zum Ausgleich des materiellen Praxiswertes,

- keine Regelung zum Kapitalkonto,

- keine Regelung zum Praxis-Inventar,

- keine Regelung hinsichtlich der als Büro genutzten ETW,

- keine Regelung zur Zinshöhe bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit und

- keine Ausgleichsklausel.

Die damaligen Beklagten L. und S. seien in der Verhandlung zu einem umfassenden Vergleichsabschluss bereit gewesen. Der Beklagte zu 2. habe jedoch die "Gunst der Stunde" nicht genutzt.

b) Auch soweit der abgeschlossene Vergleich Einzelheiten der Auseinandersetzung der GbR regele, hält der Kläger diese für fehlerhaft formuliert. Insbesondere sei der Vergleichstext zu beanstanden,

- weil Ziff. 2 Abs. 1 nicht deutlich mache, was Basis des Betrages von 1,5 Mio. DM und Grundlage des Faktors 1,3 sei,

- weil Ziff. 2 Abs. 1 nicht vollstreckungsfähig sei,

- weil Ziff. 2 Abs. 2 nicht deutlich mache, was unter Umsatzanteil zu verstehen sei und mit welchem Faktor sich dieser verstehe,

- weil unklar bleibe, wer wen wann mit welchem Inhalt über den Mandatsübergang zu informieren habe,

- weil unklar bleibe, wer den Betrag feststelle und wann er fällig sei, und was im Streitfall geschehe,

- weil das Verhältnis zwischen Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 3 nicht klar sei, und

- weil der Vergleich in Ziff. 6 auf eine unpraktikable Ermittlungsmethode des Gesellschaftsvertrages verweise.

Auch insoweit seien L. und S. bereit gewesen, im Verhandlungstermin eine klare und eindeutige Regelung zu finden und im Vergleich festzuschreiben.

Insbesondere hätte nach Ansicht des Klägers der Begriff "Umsatzanteil" näher definiert werden müssen, da der Gesellschaftsvertrag hierzu keine auf die gegebene Situation passende Regelung bereit gehalten habe. Hierdurch hätten die nachfolgenden Streitigkeiten und Auslegungsschwierigkeiten zu diesem Punkt vermeiden werden können. Sachgerecht wäre nach Ansicht des Klägers eine Regelung gewesen, wonach der Jahresumsatz der jeweils zum Kläger wechselnden Mandanten auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen gewesen wäre; ggf. unter Multiplikation eines Faktors 1,3, um einen Gleichlauf zwischen Ermittlung des Ausgleichsanspruches und der anzurechnenden Umsatzanteile zu erzielen.

Von der fehlenden Vollstreckbarkeit der Ziffer 2 des Vergleichs habe der Kläger erst erfahren, als ihm nach Mandatsbeendigung die Handakte übergeben wurde und er den Entwurf des Schreibens vom 12.03.2002 an die J.-Bank gefunden habe.

5. Zum Mandantenrundbrief

Eine Pflichtverletzung sieht der Kläger darin, dass ihm der Beklagte zu 3. geraten habe, noch vor dem 28.02.2002 die bisher von ihm in der L./S./C.-Steuerbarer GbR betreuten Mandanten anzuschreiben und ihnen seinen Wechsel in die Sozietät U. pp. mitzuteilen. Dies sowie die daraufhin erfolgte Kündigung etlicher Mandanten habe - vorhersehbar - bei den Sozien L. und S. einen Aggressionsschub ausgelöst, und diese veranlasst, den noch ausstehenden Teilbetrag aus Ziff. 2 des Vergleichs nicht mehr zu zahlen.

6. Zum Verfahren 13 O 128/02 LG Düsseldorf = 6 U 45/05 OLG Düsseldorf

Eine Pflichtverletzung der Beklagten sieht der Kläger darin, dass die Beklagten nicht im Hinblick auf die von Ihnen selbst erkannte fehlende Vollstreckbarkeit von Ziffer 2 des Vergleichs sogleich Hilfswiderklage auf Zahlung des restlichen Ausgleichsanspruches für den immateriellen Praxiswert erhoben haben. Dadurch, dass dies erst im Berufungsverfahren mittels einer unselbständigen Anschlussberufung erfolgt sei, hätten es die Kläger L. und S. in der Hand gehabt, durch eine Berufungsrücknahme auch die auf Zahlung gerichtete Widerklage zu Fall zu bringen. Nachdem festgestanden habe, dass das OLG Düsseldorf Ziff. 2 des Vergleichs als nicht vollstreckbar ansehe, hätte der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs erneut einen mehrere Jahre dauernden Prozess führen müssen. Für diesen Fall jedoch wäre dem Kläger von seiner finanzierenden Bank der Kredit nicht mehr verlängert worden; der Kläger hätte Insolvenz anmelden müssen. Um dies zu verhindern, habe er keine andere Wahl gehabt, als den für ihn ungünstigen Vergleich über eine Zahlung von 380.000,- € zum Ausgleich des immateriellen Praxiswertes abzüglich anrechenbarer Umsatzanteile abzuschließen.

Die vom OLG Düsseldorf in der Verhandlung geäußerte Ansicht, die Umsatzanteile seien mit einem Faktor von 23/12 zu multiplizieren, hält der Kläger für nicht nachvollziehbar.

7. Verfahren 1 O 55/03 LG Düsseldorf (materieller Praxiswert)

Der Kläger macht hier zum einen geltend, dass die Zahlungsklage (Anlage W 46) auf Ausgleich des materiellen Praxiswertes bei ordnungsgemäßer Fassung von Ziff. 6 des Vergleichs vom 1.2.2002 schon nicht notwendig gewesen wäre. Im übrigen sei jedoch auch dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß geführt, weil die Klageanträge nicht dem Gesellschaftsvertrag und der Rechtslage entsprachen, dies insbesondere,

- weil eine Bilanz keinen Jahresgewinn ausweise,

- weil im Klageantrag keine Vorgaben zur Erstellung einer solchen Bilanz aufgeführt worden seien,

- weil der materielle Praxiswert nicht nur aus dem Inventar bestehe, und deshalb der bezifferte Klageantrag zu 3 ins Leere gegangen sei,

- weil zuvor auf Auskunft bzw. Bucheinsicht oder Belegvorlage hätte geklagt werden müssen.

8. Verfahren 16 O 556/05 und 1 O 173/05 LG Düsseldorf

Wegen des nicht umsetzbaren Teilurteils aus dem Verfahren 1 O 55/03 habe der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., erneut Klage vor dem Landgericht Düsseldorf (Verfahren 16 O 556/05) erheben müssen mit dem Antrag, die Beklagten L. und S. zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach den genauen Vorgaben der Klageschrift (Anlage W 58) zwecks Ermittlung des dem Kläger zustehenden Gewinnanteils und Anteils am materiellen Vermögen der Sozietät zu verurteilen. Die Beklagten des dortigen Verfahrens wendeten jedoch die entgegenstehende materielle Rechtskraft des im Verfahren 1 O 55/03 bereits ergangenen Teilurteils ein. Das Verfahren sei noch nicht beendet.

Ebenfalls als weiteren Versuch, die berechtigten Ansprüche des Klägers endlich durchzusetzen, habe der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., gegen L. und S. Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung (Verfahren 1 O 173/05) gestellt mit der Begründung, der Antragsgegner zu 2 (S.) treffe Vorbereitungen zur Verlagerung seines Vermögens in die W. Mit Beschluss vom 20.04.2005 habe das Landgericht den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, ein Arrestgrund sei nicht glaubhaft gemacht.

Nach Ansicht des Klägers haften die Beklagten auch auf Ersatz der in diesen Verfahren entstandenen Kosten. Denn auch die Einleitung dieser beiden Verfahren sei nur darauf zurück zu führen, dass die Beklagten in dem am 2.1.2002 abgeschlossenen Vergleich keine praktikable Regelung zum Ausgleich des materiellen Praxiswertes getroffen hätten, und das im Verfahren 1 O 55/03 LG Düsseldorf erzielte Teilurteil nicht umsetzbar sei.

9. Schadenspositionen:

Die einzelnen Positionen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches beziffert der Kläger wie folgt:

a) Differenz zwischen dem im Vergleich im Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf festgelegten immateriellen Praxiswert von 1,95 Mio. DM (= 997.017,17 €) und letztendlich von den Mitsozien darauf gezahlter 380.000,- €:

 - festgelegter Betrag997.017,17 €
- abzüglich bis 28.02.2002 gezahlter- 252.587,49 €
- abzüglich anrechenbarer Umsatzanteile von 205.531,20 €, multipliziert mit dem Faktor 1,3 - 267.190,56 €
- abzüglich am 21.12.2005 gezahlter - 380.000,00 €
- verbleibender Schaden:97.239,12 €

b) Zinsen auf den jeweils noch offenstehenden Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 01.03.2002 bis 31.03.2006 (vgl. Berechnung Blatt 26 d.A.): 199.901,01 €

c) Verfahrenskosten und Anwaltsgebühren (wobei zur besseren Vergleichbarkeit in der nachfolgenden Aufstellung jeweils die Positionsnummer aus der Schadensaufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 07.02.2007, Blatt 369 d.A., angefügt wird) :

aa) Gebühr für die Teilnahme des Beklagten zu 2 . an der Gesellschafterversammlung am 30.11.2001 sowie Kosten des Rechtsstreits 13 O 618/01 (Feststellungsklage) gemäß Rechnung vom 4. März 2002 (Anlage W 22):

 - Anwaltsgebühren Pos.-Nr. 15.825,76 €
- Gerichtsgebühren Pos.-Nr. 23.019,18 €
- Gesamt: 8.844,94 €

bb) Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung aus dem Vergleich 13 O 619/01 und Kosten im Verfahren 13 O 128/02 LG Düsseldorf (Vollstreckungsgegenklage):

 - Bürgschaft der J.-Bank: Pos.-Nr. 71.148,28 €
- im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren 669 M 945/05 AG Düsseldorf dem Gegner zu erstattende Kosten (Anlagen W 36 bis W 39): Pos.-Nr.1010.039,39 €
- im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren 669 M 1024/05 AG Düsseldorf dem Gegner zu erstattende Kosten (Anlagen W 40 bis W 43): Pos.-Nr. 119.770,40 €
- von den Beklagten in Rechnung gestellte Gebühren (Anlage W 26): Pos.-Nr. 311.424,50 €
- Gebühren der zweitinstanzlich tätigen Anwälte (Anlage W 27): Pos.-Nr. 415.378,60 €
- Kostenerstattungsanspruch der Kläger gemäß Kostenfestsetzungsbeschlüsse 07.08. und 13.09.2006 (Anlagen W 199 und W 200): Pos.-Nr. 279.483,82 €
- Kosten der versuchten Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 15.12.2005 (Anlagen W 28 bis W 32): Pos.-Nrn. 5 und 6882,40
- Gesamt: 58.127,69 €

cc) Kosten im Verfahren 38 O 55/02 (Anlagen W 44 und W 45): 355,92 €

dd) Kosten im Verfahren 1 O 55/03 (Anlage W 59):

 - Gerichtskosten: Pos.-Nr. 144.368,00 €
- Gebührenrechnung der Beklagten: Pos.-Nr. 134.303,83 €
- Gesamt: 8.671,83 €

ee)

- Gerichtskosten im Verfahren 16 O 556/05 LG Düsseldorf| PosPose.-Nr. 15| 1.668,00 €

ff)

- Gerichtskosten im Verfahren 1 O 173/05 LG Düsseldorf|Pos.-Nr. 17|3.309,00 €

gg) Sonstige Kosten:

 - Zwangsvollstreckung - Beglaubigungen (Anlage W 68):Pos.-Nr. 18488,01 €
- Zwangsvollstreckung - Grundbuchauszug (Anlage W 69):Pos.-Nr. 1910,00 €
- Zwangsvollstreckung - Gerichtsvollzieher (Anlage W 70):Pos.-Nr. 20724,00 €
- Zwangsvollstreckung - Gerichtsvollzieher (Anlage W 71):Pos.-Nr. 2129,20 €
- Vorschussrechnung Rechtsanwalt Dr. T. (Anlage W 72):Pos.-Nr. 2215.020,00 €
- Vorschussrechnung Rechtsanwalt Dr. T. (Anlage W 73):Pos.-Nr. 2315.020,00 €
- strafrechtliche Prüfung durch Rechtsanwälte X. und Partner:Pos.-Nr. 24448,40 €
- steuerrechtliche Prüfung durch Rechtsanwälte Dr. Y. und Kollegen (Anlage W 75):Pos.-Nr. 253.000,00 €
- steuerrechtliche Prüfung durch Rechtsanwälte Dr. Y. und Kollegen (Anlage W 76):Pos.-Nr. 264.000,00 €
- Gesamt: 38.739,61 €

Die Summe der Unterpositionen zu c) beträgt : 139.269,29 €,

die Addition der Beträge zu a) bis c) ergibt einen Gesamtbetrag von 416.856,82 €.

Im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich sowie im Verfahren 16 O 556/05 LG Düsseldorf stellte RA Dr. T. Rechnungen über insgesamt 19.552,60 € aus (Anlagen W 35 und W 64), die vom Kläger noch nicht bezahlt worden sind. Der Kläger ist der Auffassung, dass Rechtsanwalt Dr. T. die geltend gemachten Ansprüche infolge anwaltlicher Fehlberatung nicht zustünden. Insoweit hat er lediglich einen Freistellungsanspruch geltend gemacht.

Der Kläger hat die Beklagten erstinstanzlich auf Zahlung von 416.636,82 € nebst Verzugszinsen sowie auf Freistellung von Forderungen in Höhe von weiteren 19.552,60 € in Anspruch genommen. Daneben hat er beantragt, die Schadensersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren aus den von ihm dargelegten Pflichtverletzungen noch folgenden Schäden festzustellen. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Die Beklagten haben die vollständige Klageabweisung beantragt.

Sie bestreiten das Vorliegen von Pflichtverletzungen sowie die Kausalität des beanstandeten Verhaltens für die geltend gemachten Schäden und wenden Verjährung ein. Spätestens durch den Vergleichsabschluss im Verfahren 6 U 45/05 vor dem OLG Düsseldorf sei zudem der Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden, da dieser Vergleich vom Kläger nach Niederlegung des Mandats der Beklagten abgeschlossen worden sei. Den Feststellungsantrag halten die Beklagten mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses für unzulässig.

Im Einzelnen:

1. Gesellschafterversammlung am 30.11.2001:

Die Beklagten behaupten, die Passivität sei mit dem Kläger abgesprochen gewesen. Hintergrund sei gewesen, dass man den Ausschließungsbeschluss, bei dem laut Gesellschaftsvertrag der Kläger kein Stimmrecht gehabt habe, ohnehin nicht habe verhindern können. Es habe aber vermieden werden sollen, dass durch umfangreiche Diskussionen über die Berechtigung der angeführten wichtigen Gründe den anderen Sozien noch eine "schlüssige Darlegung" ermöglicht wurde.

2. Verfahren 13 O 618/01 LG Düsseldorf

Die gleichzeitige Einreichung der Feststellungsklage mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nach Auffassung der Beklagten nicht pflichtwidrig. Denn mit der einstweiligen Verfügung seien gerade nur vorläufige Maßnahmen bis zur Entscheidung der Hauptsache beantragt worden. Dies wäre ohne gleichzeitige Erhebung der Hauptsacheklage nicht möglich gewesen. Im übrigen sei dem Kläger vor Abschluss des Vergleichs im Verfahren 13 O 619/01 erläutert worden, welche Kostenfolge ein Vergleichsabschluss für die Hauptsacheklage haben werde. Hiermit habe sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt.

3. Zum Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf und Vergleichsabschluss:

Aufgrund der bestehenden guten Aussichten, mit dem eigentlich gewollten Antrag - Verbleib des Klägers in der Sozietät - zu obsiegen, habe der Beklagte zu 2. dem Kläger nachdrücklich vom Abschluss eines Abfindungsvergleichs abgeraten. Dem Kläger sei jedoch daran gelegen gewesen, möglichst schnell an Geld zu kommen. Hauptsächlich habe man dabei in der Vergleichsverhandlung über die Höhe des immateriellen Praxiswertes und den Faktor 1,3 gesprochen. Die vom Kläger nun als im Vergleichsabschluss fehlend gerügten Themen seien gar nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen. Die Beklagten bestreiten, dass sich die Mitgesellschafter L. und S. überhaupt auf einen Vergleich, der den im vorliegenden Prozess vom Kläger dargelegten Vorstellungen eines "Idealvergleichs" entspreche, eingelassen hätten. Unter den gegebenen Umständen habe mehr als der geschlossene Vergleich nicht erreicht werden können.

Das Verhältnis zwischen Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Vergleichs sei keineswegs unklar. Ein Übergang von Mandanten habe den Abfindungsanspruch des Klägers zunächst unberührt lassen sollen, wie sich aus der Fälligkeitsbestimmung ergebe. Der später erst errechenbare Umsatzanteil sollte dann vom Kläger ggf. an L. und S. zurückgezahlt werden.

Eine Herausgabe von Mandantenakten habe nicht in den Vergleich aufgenommen werden müssen, da sich ein solcher Anspruch bereits aus dem Gesetz ergebe.

Für den Beklagten zu 2. habe auch keine Veranlassung bestanden, hinsichtlich der Bewertung des materiellen Praxiswertes von der Regelung im Gesellschaftsvertrag abzuweichen. Dieser habe klare Vorgaben dazu enthalten, wie der Ausgleichsanspruch zum materiellen Praxiswert bei Ausscheiden eines Gesellschafters errechnet werde. Falls diese nicht praktikabel seien, sei dies Sache der Gesellschafter, nicht aber der Beklagten. Im übrigen werde wegen des obsiegenden Teilurteils dem Kläger jedenfalls insoweit nach Abschluss des Verfahrens ein Erstattungsanspruch gegen die dortigen Beklagten zustehen. Ein Schaden sei daher nicht ersichtlich.

4. Zum Verfahren 13 O 128/02 LG Düsseldorf

Der Erhebung einer Zahlungsklage bedurfte es nach Ansicht der Beklagten nicht. Anfang März sei eine Vollstreckungsklausel zu dem Vergleich beantragt worden; zugleich sei - für den Fall, dass das Gericht fehlende Vollstreckungsfähigkeit der Ziffer 2 annehme - im Beisein des Klägers der Entwurf einer Zahlungsklage diktiert worden. Auch der Entwurf des Schreibens an die J.-Bank vom 12.03.2002 sei im Beisein des Klägers diktiert worden. Nachdem unter dem 22.03.2002 das Landgericht Düsseldorf die beantragte Vollstreckungsklausel erteilt habe, sei - im Hinblick darauf, dass sowohl das Landgericht wie auch die Gegenseite von einer Vollstreckungsfähigkeit der Ziffer 2 des Vergleichs ausgegangen sei - in Absprache mit dem Kläger die zunächst beabsichtigte Zahlungsklage zurückgestellt worden. Auf eine Bemerkung des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung zu möglichen Zweifeln an der Vollstreckungsfähigkeit von Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs habe die erkennende Richterin erklärt, der Beklagte zu 2. solle "nicht päpstlicher sein als der Papst". Die Beklagten seien daher davon ausgegangen, dass die Erhebung einer Zahlungsklage überflüssig sei; im übrigen hätte nach Ansicht der Beklagten wegen der zwischenzeitlich zum Vergleich erteilten Vollstreckungsklausel einer solchen das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt.

Durch den Vergleichsabschluss im Berufungsverfahren 6 U 45/05 OLG Düsseldorf ist nach Ansicht der Beklagten der Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Es sei Sache des Klägers gewesen, die von ihm als berechtigt empfundenen und nunmehr gegenüber den Beklagten geltend gemachten Ansprüche bereits in den Vergleichsverhandlungen gegenüber L. und S. durchzusetzen. Denn aufgrund des Hinweises des Oberlandesgerichts wäre die Vollstreckungsgegenklage der ehemaligen Sozien des Klägers - mit entsprechender, für den Kläger vorteilhaften Kostenfolge - abgewiesen worden. Dass der Kläger sich die Mühen einer erneuten Zahlungsklage habe ersparen wollen, könne nicht zulasten der Beklagten gehen.

Da sicher davon auszugehen sei, dass auch bei vollstreckbarer Formulierung von Ziffer 2 des Vergleichs die ehemaligen Sozien des Klägers Vollstreckungsgegenklage erhoben hätten, handele es sich bei den vom Kläger insoweit geltend gemachten Kosten um Sowieso-Kosten. Gleiches gelte hinsichtlich der für die Zwangsvollstreckung aufgewendeten Kosten. Auch diese wären bei einer Vollstreckbarkeit des Vergleiches ohnehin angefallen.

5. Verfahren 1 O 55/03 LG Düsseldorf

Da der Kläger, vertreten durch die Beklagten, in diesem Verfahren in der ersten Stufe obsiegt habe, sei eine Grundlage für eine Pflichtverletzung oder einen dadurch kausal verursachten Schaden nicht ersichtlich.

6. Verfahren 16 O 556/05 und 1 O 173/05 LG Düsseldorf

Die Beklagten bestreiten, dass diese Verfahren überhaupt existieren. Soweit der Kläger in einzelnen Verfahren von Rechtsanwalt Dr. T. vertreten worden sei, könnten die hierbei entstandenen Kosten aber jedenfalls nicht den Beklagten zur Last fallen. Etwaige Schäden seien allein auf Pflichtverletzungen und fehlerhafte anwaltliche Beratung des Rechtsanwalts Dr. T. zurück zu führen.

Zum Feststellungsantrag vertreten die Beklagten die Ansicht, es sei vom Kläger bereits nicht hinreichend vorgetragen, welche weiteren Schäden aus den behaupteten Pflichtverletzungen noch folgen könnten. Demnach fehle es der Feststellungsklage bereits am Rechtsschutzinteresse.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 41.623,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2006 verurteilt. Daneben hat das Landgericht festgestellt, das die Beklagten als Gesamtschuldner zur Freistellung des Klägers von den Forderungen des Rechtsanwalts Dr. T. vom 04.04.2007 in Höhe von 17.727,24 € und 354,30 € verpflichtet sind, soweit diese Forderungen berechtigt sind.

Dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Ersatzpflicht weiterer Schäden hat das Landgericht teilweise stattgegeben. Es hat eine Ersatzpflicht für Schäden festgestellt, die dem Kläger daraus entstanden sind oder noch entstehen, dass die Beklagten

(d.) hinsichtlich des immateriellen Praxiswertes den Vergleich in Ziff. 2 des gegen die (früheren) Mitsozien L./ S. - LG Düsseldorf 13 O 619/01 - geführten Verfügungsverfahrens nicht ordnungsgemäß formuliert haben, insbesondere weil

i. der Abs. 1 nicht deutlich macht, was Basis des Betrages von DM 1,5 Mio. und Grundlage/ Anlass des Faktors 1,3 ist, nämlich ein Drittel des im Termin am 2.1.2002 von den Beteiligten geschätzten durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von rd. 4,5 Mio. DM,

ii. der Abs. 1 nicht vollstreckungsfähig ist,

iii. der Abs. 2 nicht deutlich zu erkennen gibt,

1. welcher Umsatzanteil überhaupt - z.B. der und welcher in der alten Sozietät oder der neu in 2002 vom Kläger in neuer Tätigkeit erwirtschaftete Umsatzanteil - und in welcher zeitlichen Hinsicht gemeint ist,

2. mit welchem Faktor sich dieser Umsatzanteil versteht,

3. wer wen wann mit welchem Inhalt und welchen Unterlagen über den evtl. Mandatsübergang zu informieren hat,

4. wer wie den konkreten Betrag feststellt,

5. wann und wie dieser Betrag fällig wird,

6. was im Streitfalle zu geschehen hat,

iv. der Abs. 3 nicht hinlänglich zu erkennen gibt, ob Abs. 2 insoweit - schon oder überhaupt und ggf. bis wann - Einfluss hat,

(h.) im Vollstreckungsgegenklageverfahren der (früheren) Mitsozien L./S. gegen den hiesigen Kläger LG Düsseldorf 13 O 128/02 keine Widerklage, ggf. keine Eventual-Widerklage auf Zahlung des Abfindungsbetrages gem. Ziff. 2 des Vergleiches vom 02.01.2002, ggf. reduziert um die anzurechnenden Beträge gem. Ziff 2 Abs. 2 dieses Vergleiches, erhoben haben.

Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass Ziff. 2 des im Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf keinen vollstreckbaren Inhalt habe, weil auf den Abfindungsanspruch des Klägers nicht näher konkretisierte Gegenansprüche anzurechnen seien, und daher die Höhe des Anspruchs unbestimmt bleibe. Hierin hat das Landgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 gesehen. Dies habe zu Schäden in der ausgeurteilten Höhe geführt. Im übrigen fehle es dagegen an einer Pflichtverletzung bzw. an der Darlegung einer Kausalität für die geltend gemachten Schäden.

Wegen der umfangreichen Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt und verfolgen ihr jeweiliges erstinstanzliches Begehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Der Kläger hat nunmehr dargelegt, auf welche Verfahren die oben unter 9.c) gg) genannten sonstigen Kosten zurückzuführen sind. Demnach handelt es sich bei den Zwangsvollstreckungskosten um solche bei der Vollstreckung des Vergleichs vom 2.1.2002 angefallenen Kosten. Die Vorschussrechnungen über jeweils 15.020,00 € des Rechtsanwalts Dr. T. sollen als Pauschalhonorar alle von ihm für den Kläger betriebenen Verfahren und eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreffen. Mit der strafrechtlichen Prüfung habe geprüft werden sollen, ob und inwieweit sich L. und S. eventuell strafbar gemacht hätten, so dass hierüber Druck ihnen gegenüber hätte aufgebaut werden können. Die steuerrechtlichen Ausführungen seien zur Erlangung der notwendigen Sachkenntnis im Verfahren 1 O 55/03 LG Düsseldorf erforderlich gewesen. Nach Ansicht des Klägers hätte das Landgericht einen Hinweis erteilen müssen, falls es die Darlegungen des Klägers zu diesen Schadenspositionen nicht als ausreichend erachtete.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 16.07.2007 zugestellten Urteils des Landgerichts Aachen mit dem Aktenzeichen 8 O 393/07

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 376.713,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen,

2. zusätzlich festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von der Forderung des Rechtsanwalts Dr. T. in Höhe von 1.479,90 € gem. Rechnung vom 04.04.2006 freizustellen, soweit diese berechtigt ist,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergab und noch ergibt, dass die Beklagten bzw. für die Beklagten die Beklagten zu 2 und 3.

a. den Kläger auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 der Sozietät L./ S./ C. nicht ordnungsgemäß vertreten haben, insbesondere weil die Beklagten

i. vor der Gesellschafterversammlung die (früheren) Mitsozien L./ S. nicht zur vorherigen schriftlichen Darlegung des wichtigen Grundes zur Ausschließung aufgefordert haben, damit der Kläger Gelegenheit zur Vorbereitung einer Stellungnahme und zur Ausräumung evtl. Missverständnisse auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 erhielt,

ii. die Sitzungsleitung auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 dem gegnerischen Anwalt überließen,

iii. die Protokollierung auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 dem gegnerischen Anwalt überließen,

iv. auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 nicht auf eine präzise und ausführliche Darstellung der angeblichen Kündigungsgründe durch die früheren Mitsozien L./S. drängten,

v. auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 nicht auf einen sofortige und gemeinsame Protokollierung der Vorwürfe und Erwiderungen drängten,

vi. auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 nicht die eigenen Darstellung zu den Vorwürfen abgaben und zu Protokoll erklärten,

vii. sondern auf der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 schlicht inaktiv waren und schwiegen.

b. das Verfügungsverfahren gegen die (früheren) Mitsozien L./ S. - LG Düsseldorf 13 O 619/01 - nicht ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt haben, insbesondere weil

i. von ihnen die Antragschrift nicht unverzüglich nach der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2001 erstellt und eingereicht wurde, sondern erst unter dem 13.12.2001 beim Landgericht Düsseldorf eingehend,

ii. die Antragsschrift sowie ein evtl. weiterer, tatsächlich jedoch nicht eingereichter Schriftsatz nicht konkret auf die in der Versammlung vom 30.11.2001 geäußerten vorwürfe, die den bzw. die wichtigen Gründe untermauern sollten, bzw. ggfs. haben, eingeht, diese durch Urkunden und Glaubhaftmachung des Klägers und sonstiger Personen widerlegt und demzufolge als völlig haltlos erscheinen lässt,

iii. die Beklagten nach Zugang des Protokolls der Gesellschafterversammlung am 18.12.2001 sowie nach Zustellung der Schutzschrift am 20.12.2001 keine deren Sachverhalt widerlegende Erwiderung gefertigt und dem Landgericht rechtzeitig vor dem Termin vom 02.01.2002 zugeleitet haben,

iv. die Beklagten die ihnen vom Kläger, nachdem dieser das Protokoll der Gesellschafterversammlung und die Schutzschrift erhalten hatte, zur Verfügung gestellten Informationen nicht zum Anlass der Erstellung eines weiteren Schriftsatzes gemacht haben,

v. die Beklagten zum Termin keine präsenten Zeugen gestellt haben,

vi. vielmehr in den Termin vom 2.01.2002 völlig unvorbereitet gegangen sind, insbesondere ohne konkrete inhaltliche Kenntnis und Analyse der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zum Ausschluss bzw. zum Ausscheiden und deren Folgen wie Abfindung, Wettbewerbsverbot u. dgl. mehr,

c. den Vergleich des vorerwähnten Verfügungsverfahren nicht ordnungsgemäß formuliert haben, insbesondere

i. nicht klar gestellt haben, dass der Kläger nicht wegen des Ausschlussbeschlusses vom 30.11,.2001, sondern aufgrund nunmehriger einvernehmlicher Regelung, wenn auch rückwirkend zum 30.11.2001 oder zum 31.12.2001 - warum wurde aus Praktikabilitätsgründen nicht der Jahresschluss gewählt? - aus der Sozietät ausgeschieden ist,

ii. keine Regelungen aufgenommen haben, die die Kommunikation, z.B. gegenüber den gemeinsamen Mandanten, Banken, sonstige Geschäftspartner, Mitarbeiter betrifft, z.B. ein gemeinsames und zugleich die Rundschreiben der Ex-Sozien vom 05. bzw. 07.12.2001 klarstellendes Schreiben,

iii. keine Regelung aufgenommen haben, die die Art und Weise der Fortführung bzw. evtl. Überleitung der Mandate, Akten u.dgl. mehr auf den Kläger durch die früheren Mitsozien L./ S. regeln,

iv. keine Regelung aufgenommen haben, die das Einsichtsrecht sowie das Recht auf Anfertigen von Kopien in Unterlagen, Datenträger u. dgl. mehr seitens des Klägers hinsichtlich der bei den (früheren) Mitsozien L./ S. verbleibenden Akten u. dgl. mehr regeln,

v. keine Regelung aufgenommen haben, die die Haftungsfreistellung im Innen- wie im Außenverhältnis des Klägers für die Verbindlichkeiten der bisherigen gemeinsamen Sozietät regeln,

d. ......

e. hinsichtlich des materiellen Praxiswertes den Vergleich des vorerwähnten Verfügungsverfahrens, insbesondere auch in seinen Ziff. 3, 5 und 7, nicht ordnungsgemäß formuliert haben, insbesondere weil die Beklagten

i. nicht die Gunst der Stunde zu nutzen versucht haben, auch insoweit eine pauschale Abgeltung aller diesbezüglichen Ansprüche zu vereinbaren,

ii. durch den Hinweis in Ziff. 6 des Vergleiches auf den Gesellschaftsvertrag auf eine zwar dort vorgesehene, jedoch nicht juristisch praktikable Ermittlung des materiellen Praxiswertes verwiesen haben,

iii. keine Regelung hinsichtlich des Kapitalkontos, insbesondere auch des restlichen Gewinnanteils 2001, seiner Ermittlung und der Festlegung im Streitfall getroffen haben,

iv. keine Regelung hinsichtlich des Praxis-Inventars, insbesondere seiner Ermittlung und Bewertung sowie der Festlegung im Streitfall getroffen haben,

v. keine Regelung hinsichtlich der als Büro genutzten gemeinsamen ETW B.-Straße x in E. und der insoweit abgeschlossenen Versicherungen getroffen haben,

f. im Vergleich des vorerwähnten Verfügungsverfahrens keine Regelung hinsichtlich einer Zinshöhe von Beträgen, welche eine der Parteien nicht rechtzeitig zahlt, aufgenommen zu haben,

g. im Vergleich des vorerwähnten Verfügungsverfahrens keine Ausgleichsklausel aufgenommen zu haben,

h. ....

i. in der Klage LG Düsseldorf 1 O 55/03 Klageanträge formuliert und gestellt haben, die nicht den Gegebenheiten des Gesellschaftsvertrages und der Rechtslage entsprechen und dadurch für den Kläger wertlos waren, insbesondere weil

i. eine Bilanz bei einer Personengemeinschaft, die gesellschaftsrechtlich und steuerrechtlich auf Basis einer Einnahme/Überschuss-Rechnung ihren Gewinn von Beginn an ermittelt, keinen derartigen auszuzahlenden Jahresgewinn ausweist und demzufolge insoweit wertlos ist,

ii. eine Bilanz zwar zur Ermittlung des materiellen Praxiswertes eine notwendige Voraussetzung ist, jedoch die Vorgaben zur Erstellung einer solchen Bilanz detailliert in einem Klageantrag aufgeführt sein müssen, es also nicht ausreichend ist, lediglich auf die " steuerlichen Bilanzierungsgrundsätze", die es als solche gar nicht konkret gibt, zu verweisen,

iii. der materielle Praxiswert nicht nur das Inventar betrifft, sondern eine Vielzahl von Aktiva, zu saldieren mit Passiva, so dass der bezifferte Klageantrag zu 3. ins Leere geht, weil er nicht das Ergebnis eines solchen Saldierungsprozesses ist,

iv. es im Hinblick auf den rudimentären klägerischen Aktenbestand von Beginn an notwendig gewesen war, auf Bucheinsicht bzw. Auskunft, insbesondere detailliert auf Vorlage von Belegen hinsichtlich der einzelnen bilanziellen Positionen zu klagen, um überhaupt eine Basis für eine Bilanz zu haben und nicht irgendwelchen Phantasiegebilden früheren Sozien ausgesetzt zu sein,

v. auch die Miteigentümerstellung des Klägers hinsichtlich ETW B.-Straße x in E. einer Regelung zuzuführen war,

k. bereits am 07. bzw. am 19.02.2002 bzw. 27.02.2002 L./S. darüber informierten, dass der Kläger in absehbarer Zeit wieder seine Tätigkeit ausüben würde und der Beklagte Dr. I. deshalb das Mandatsverhältnis zu L./S. kündige,

l. nicht etwa dem Kläger abgeraten, sondern nachdrücklich zugeraten haben, seinen Eintritt in die Sozietät U. pp. noch vor dem 28.02.2002 zu publizieren und die von ihm auch schon bei L./S. betreuten Mandanten mittels Rundbrief anzuschreiben, um diese zu einem Wechsel zu ihm von L./S. weg zu veranlassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Landgerichts Aachen - 8 O 393/06 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Zur Frage, ob eine fehlende Vollstreckbarkeit von Ziffer 2 des Vergleichs anzunehmen sei und ob insoweit eine Pflichtverletzung vorliege, wiederholen die Beklagten ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.

In der Vergleichsverhandlung am 2.1.2002 sei vor allem über den Abfindungsanspruch hinsichtlich des immateriellen Praxiswertes verhandelt worden. Eine ausführliche Diskussion oder gar eine Einigung über Definition und Bemessung der auszugleichenden Umsatzanteile sei dagegen nicht erfolgt. Angesichts des Verhaltens von L. und S. im Verfahren 13 O 128/02 könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Termin am 2.1.2002 Einigkeit hätte erzielt werden können.

Im übrigen rügen die Beklagten den klägerischen Sachvortrag zu den unter 9. c) (Sonstige Kosten) aufgeführten Schadenspositionen als verspätet. Nach wie vor sei ein Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung eines Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Bei den Kosten für die steuerrechtliche Prüfung handele es sich um Sowieso-Kosten.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 14. August 2008 Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Rechtszügen bis zum Verhandlungstermin am 14. August 2008 gewechselten Schriftsätze einschließlich der mit diesen Schriftsätzen als Anlagen (in Kopie) vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Akten 13 O 128/02 Landgericht Düsseldorf waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache lediglich hinsichtlich des Antrags zu 1. teilweise Erfolg. Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich der Feststellungsanträge zum Teil begründet, im übrigen unbegründet.

1. Zahlungsantrag

Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nur in Höhe von 100.164,32 € zu.

Eine zur Schadensersatzpflicht führende Pflichtverletzung der Beklagten liegt nur insoweit vor, als Ziff. 2 Satz 1 des am 2.1.2002 vor dem Landgericht Düsseldorf abgeschlossenen Vergleiches keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Hinsichtlich der übrigen vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen und Schadenspositionen fehlt es dagegen entweder schon an einer pflichtwidrigen Handlung bzw. Unterlassung der Beklagten oder jedenfalls an der Darlegung eines zurechenbar kausal hieraus resultierenden Schadens.

Im Einzelnen:

1.1. Passivität in der Gesellschafterversammlung am 30.11.2001

Ein Schadensersatzanspruch wegen der vom Kläger gerügten "Passivität" des Beklagten zu 2. in der Gesellschafterversammlung am 30.11.2001 besteht nicht. Es kommt nicht darauf an, ob die Zurückhaltung des Beklagten zu 2. ein pflichtwidriges, oder ein - wie die Beklagten meinen - geradezu gebotenes Verhalten darstellt. Denn jedenfalls fehlt es an der Darlegung eines dadurch adäquat verursachten Schadens des Klägers.

Abgesehen davon, dass aufgrund der äußerst streitigen Auseinandersetzungen in der Folgezeit die Behauptung, die Mitgesellschafter hätten sich bei härterem Verhandeln seitens des Beklagten zu 2. einsichtig hinsichtlich der mangelnden Berechtigung des Ausschließungsbeschlusses gezeigt, ins Blaue hinein erfolgt, ist jedenfalls nicht dargelegt, welchen Schaden der Kläger aus seinem Ausschluss aus der Sozietät herleitet. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die sich der Kläger von einem Verbleiben in der Sozietät versprach, fehlt jeder Vortrag. Damit kann auch nicht im Wege einer Differenzbetrachtung der durch sein Ausscheiden aus der Sozietät verursachte Schaden ermittelt werden.

Worin die vom Kläger bei härterem Verhandeln seitens des Beklagten zu 2. alternativ in Aussicht gestellte Verhandlungslösung bestanden haben sollte, ist ebenfalls unklar geblieben. Eine Hinterfragung und/ oder eine genauere Protokollierung der angeblichen Kündigungsgründe hätte - unterstellt man die Auffassung des Klägers als richtig - zwar möglicherweise Einfluss auf die Erfolgsaussichten der später erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses haben können. Hierauf kommt es indes nicht mehr an. Durch den Abschluss des Vergleichs am 2.1.2002, in welchem sich der Kläger mit seinem Ausscheiden aus der Sozietät rückwirkend zum 30.11.2001 einverstanden erklärte, ist eine neue Ursachenkette in Gang gesetzt worden, durch welche der ursprüngliche Prozessgegenstand überholt war und bedeutungslos wurde. Dass die Zustimmung des Klägers zu seinem Ausscheiden aus der Sozietät in Ziffer 1. des Vergleichs nur auf dem vorherigen pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten zu 2. in der Gesellschafterversammlung beruht haben sollte, hat der Kläger jedenfalls nicht dargelegt.

Soweit der Kläger auch noch wegen schlichter Schlechterfüllung (ohne Darlegung eines weitergehenden Schadens) das für die Wahrnehmung des Termins gezahlte Honorar zurückfordert, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kläger schon deswegen nicht geltend machen, weil er nach seinem eigenen Vortrag die Gebührenforderung der Beklagten bereits beglichen hat. Das Dienstvertrags- und das Geschäftsbesorgungsrecht sehen aber auch keine Mängelgewährleistung und damit keine Kürzung des Vergütungsanspruches bei Schlechterfüllung vor. Aus einer mangelhaften Beratung folgt kein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Der Anwalt kann deshalb auch bei Vorliegen einer Vertragsverletzung des übernommenen Auftrages Gebühren verlangen (vgl. BGH NJW 2004, 2817; Borgmann/ Jungk/ Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 126). Möglich bleiben eine - hier nicht erfolgte - Kündigung des Anwaltsvertrages sowie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages folgte. Insoweit ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht konkret dargelegt, welcher Schaden gerade aus der Passivität in der Gesellschafterversammlung entstanden sein soll.

Soweit der Kläger in seiner Vorbemerkung rügt, das Landgericht habe seine Hinweispflicht hinsichtlich der mangelnden Darlegung von Pflichtverletzung, Schaden und/ oder Kausalzusammenhängen verletzt, vermag der Senat dies nicht festzustellen. Der Kläger selbst führt in der Berufungsbegründung aus, im Verhandlungstermin am 27.10.2006 sei er vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass sich nur mühsam aus dem Sachvortrag im Einzelnen zusammentragen lasse, was die konkreten Vorwürfe der Pflichtverletzungen seien, dass diese noch konkreter dargestellt werden müssten und das Gericht nicht gehalten sei, sich den Sachvortrag erst durch Beiziehung und Durcharbeiten anderer Akten selbst zu erarbeiten. Der Kläger ist offenbar der Auffassung, dass das Gericht nach den daraufhin übersandten umfänglichen Schriftsätzen auf verbleibende Lücken noch einmal hätte hinweisen müssen. Ob diese Auffassung zutrifft, insbesondere angesichts der auch von der Gegenseite mehrfach gerügten Unvollständigkeit und Pauschalität des klägerischen Vortrags, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Kläger auch im Berufungsverfahren seinen Vortrag nicht vervollständigt, obwohl aus dem landgerichtlichen Urteil klar hervorging, wo das Gericht genauere Darlegungen vermisste. Eines erneuten Hinweises bedurfte es daher nicht. Diese Ausführungen gelten entsprechend, soweit im weiteren Verlauf weitere Punkte als nicht hinreichend dargelegt beurteilt werden.

1.2. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf und dem Hauptsacheverfahren 13 O 618/01

Soweit der Kläger eine verspätete Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf) rügt, vermag der Senat ebenfalls keinen hierdurch verursachten Schaden zu erkennen. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, was sich der Kläger aus einer früheren Antragseinreichung versprach, die allenfalls nur zu einer wenige Tage früher angesetzten mündlichen Verhandlung sowie einem wenige Tage früher abgeschlossenen Vergleich gleichen Inhalts geführt hätte. Konkrete Schäden aus der maximal 10-tägigen Verzögerung sind nicht vorgetragen.

An der Darlegung eines kausal durch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. herbeigeführten Schadens fehlt es auch hinsichtlich des Vorwurfs, die Antragsschrift im Verfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf sei inhaltlich unzureichend gewesen. Der unzulängliche Inhalt der Antragschrift soll nach Darstellung des Klägers dazu geführt haben, dass die einstweilige Verfügung nicht sofort - ohne mündliche Verhandlung - erlassen wurde. Soweit der Kläger damit geltend macht, er hätte im Falle einer ordnungsgemäßen Antragsbegründung und Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung in die Praxis zurückkehren können, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, dass es für diesen Fall an einer nachvollziehbaren Darlegung eines Schadens fehlt.

Eine Pflichtverletzung ist nicht darin zu sehen, dass die Feststellungsklage in der Hauptsache (Verfahren 13 O 618/01 LG Düsseldorf) verfrüht eingereicht worden wäre, so dass es auch insoweit an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch fehlt. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt.

Die Angabe der Beklagten in der Antrags- bzw. Klageschrift zum Streitwert kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht als überhöht angesehen werden. Die Höhe des Streitwertes bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Angesichts eines allein für den Wert des immateriellen Praxisanteils des Klägers angenommenen Betrages von 1,95 Mio. DM erscheint der Wert des Feststellungsantrages auf Verbleib des Klägers in der Sozietät mit 500.000,- DM nicht überbewertet. Gleiches gilt entsprechend für den mit 250.000,- DM bewerteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die Wertangabe in der Antrags- bzw. Klageschrift nicht bindend für das Gericht war, und somit schon die Kausalität der Angabe für die Streitwertfestsetzung fraglich ist.

1. 3. Fehlende Definition des Begriffs "Umsatzanteil"

Keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. ist darin zu sehen, dass in dem am 2.1.2002 geschlossenen Vergleich der Begriff "Umsatzanteil" nicht näher erläutert wurde. Hier kam es später zum Streit zwischen dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern über die Frage, wie der auf den immateriellen Praxiswert anzurechnende Umsatzanteil zu ermitteln sei; darüber hinaus vertraten das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf im Verfahren 13 O128/02 hierzu unterschiedliche Auffassungen. Vor diesem Hintergrund könnte der Vorwurf nahe liegen, dieser Streit habe sich durch eine genauere Definition des Begriffs "Umsatzanteil" vermeiden lassen.

Grundsätzlich gehört es durchaus zu den Pflichten des Anwalts, darauf zu achten, dass bei Abschluss eines Vergleichs dieser so formuliert wird, dass seine Durchsetzung keine Schwierigkeiten bereitet, den Willen der Parteien wiedergibt und eine Auslegung nicht notwendig wird (vgl. BGH NJW 2002, 1048; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., Rdnr. 126). Allerdings ist hierbei stets auch die konkrete Verhandlungssituation zu berücksichtigen. Eine Pflicht des Anwalts zur Formulierung eines bestimmten Vergleichsinhalts kann nur im Rahmen des im Einzelfall konkret Erreichbaren statuiert werden.

Nach Auffassung des erkennenden Senats durfte der Beklagte zu 2. hier die Frage der genauen Berechnung offen lassen auch auf die Gefahr hin, dass hierüber später Streit entstehen könnte. Denn die übrigen Regelungen des Vergleichs waren (mit Ausnahme der missglückten Formulierung zur Vollstreckungsfähigkeit von Ziff. 2 Satz 1, s. hierzu unten unter 1.4) für den Kläger so ausnehmend positiv, dass es nicht geraten schien, dieses Ergebnis wieder zu gefährden, indem die Frage des bei der Berechnung des Umsatzanteils anzusetzenden Faktors problematisiert wurde.

Üblicherweise wird bei Ausscheiden eines Freiberuflers aus einer Sozietät entweder ein Abfindungsanspruch hinsichtlich des "good will", d.h. des immateriellen Praxiswertes mit gleichzeitigem, zumindest zeitweise geltendem Wettbewerbsverbot vereinbart, oder das Wettbewerbsverbot aufgehoben (vgl. nur BGH NJW 2000, 2584; BGH WM 1994, 596; Westermann, Gesellschaftsrecht, § 36, Rz 1144; Sudhoff-Masuch, Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 20 Rdnr. 39 m.w.N.). Hier war für den Kläger ein Abfindungsanspruch hinsichtlich seines Anteils am immateriellen Praxiswert vereinbart und eine Aufhebung des Wettbewerbsverbots. Zwar war der Wert der tatsächlich vom Kläger abgeworbenen Mandanten später wieder auszugleichen. Aber aufgrund der Fälligkeitsbestimmung in Ziff. 2 Satz 3 des Vergleichs stand dem Kläger zum 28.2.2002 zunächst einmal der Ausgleichsanspruch hinsichtlich des immateriellen Praxiswertes in voller Höhe zu. Er konnte anschließend ohne Risiken versuchen, so viele Mandanten wie möglich abzuwerben, und musste hierüber erst 10 Monate später abrechnen. Das Risiko, in welchem Umfang es dem Kläger gelingen werde, Mandanten mitzunehmen, und auch die Ungewissheit, wie der Umsatzanteil genau zu berechnen sei, lag damit auf Seiten der verbleibenden Mitgesellschafter L. und S.. Der Umstand, dass diese sich entschieden, entgegen der Regelung im Vergleich den Anspruch des Klägers aus Ziff. 2 des Vergleichs nicht fristgerecht zu erfüllen, ändert nichts daran, dass diese Regelung sich prognostisch zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses als für den Kläger äußerst günstig darstellte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Frage des Ausgleichs für abgeworbene Mandanten erst spät in die Vergleichsdiskussion eingeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren die übrigen Punkte bereits abgesprochen, die Protokollierung des Vergleichstextes hatte bereits begonnen. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beklagten zu 2. persönlich und des Zeugen S., denen auch der in der mündlichen Verhandlung am 13. August 2008 anwesende und zum Ablauf der Vergleichsverhandlung in diesem Punkt gehörte Kläger nicht widersprochen hat. Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.09.2008 nun eine teilweise abweichende Darstellung gibt und behauptet, diese Fragen seien bereits im Zusammenhang mit der Diskussion über den Ausschluss des Wettbewerbsverbots erörtert worden, kann sein Vortrag gemäß § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht bereits früher zum Ablauf der Vergleichsverhandlungen vorgetragen oder jedenfalls in der mündlichen Verhandlung seine Sicht hierzu dargestellt hat.

Es kann weiter aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der genauen Definition des Wortes "Umsatzanteil" eine Einigung hätte herbeigeführt werden können. Die Zeugenvernehmung hat nicht ergeben, dass - wie vom Kläger behauptet - ein Faktor von 1,3 bei der Berechnung der Umsatzanteile "gemeinsames Verständnis der Beteiligten" gewesen ist. Übereinstimmend haben beide Zeugen sowie der Kläger und der Beklagte zu 2. persönlich erklärt, die genaue Definition des Wortes "Umsatzanteil" sei im Rahmen der Vergleichsverhandlungen nicht ausdrücklich zur Sprache gekommen. Vielmehr hatten nach den Aussagen der Zeugen L. und S. einerseits und den Angaben des Klägers andererseits die Parteien des damaligen Rechtsstreits sehr unterschiedliche Vorstellungen davon, wie der Begriff "Umsatzanteil" aus der jeweiligen Sicht "selbstverständlich" zu verstehen sei. Soweit der Kläger in seiner Beweiswürdigung im Schriftsatz vom 3.9.2008 die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen angreift und in Zweifel zieht, die Zeugen hätten bereits zum damaligen Zeitpunkt die Vorstellung von der Auslegung des Begriffs gehabt, wie sie später von ihnen im Vollstreckungsgegenklageverfahren vertreten wurde, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Bei der Abwägung, wie sich ein Anwalt in einer konkreten Verhandlungssituation verhalten soll, können ungeäußert gebliebene Gedanken der Gegenseite naturgemäß nicht herangezogen werden. Der Anwalt kann sein Verhalten nur nach den Äußerungen und Handlungen der Gegenseite ausrichten, die für ihn auch wahrnehmbar sind. Ob die Zeugen L. und S. daher schon während der Vergleichsverhandlungen am 2.1.2002 das gleiche Verständnis von der Berechnungsweise des Umsatzanteils hatten wie im späteren Gerichtsverfahren, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob diese Auffassung rechtlich zutreffend war. Es kommt allein darauf an, dass ein "gemeinsames Verständnis der Beteiligten", insbesondere in der vom Kläger gewünschten Form, in der konkreten Verhandlungssituation nicht nach außen erkennbar war. In diesem Punkt hält der Senat die Aussagen der Zeugen für glaubhaft. Insbesondere ist ein Eigeninteresse der Zeugen an einer unwahren Aussage in diesem Punkt nicht erkennbar. Auch im Schriftsatz der Klägerseite vom 3.9.2008 wird der Umstand, dass über die Ausdeutung des Begriffs nicht ausdrücklich gesprochen wurde, nunmehr als "unstreitig" bezeichnet. Eine Vereidigung der Zeugen, wie im gleichen Schriftsatz vom Kläger beantragt, hält der Senat daher auch unabhängig davon nicht für geboten, dass der Vereidigungsantrag nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass eine eindeutige Auslegung des Begriffs "Umsatzanteil" in der konkreten Verhandlungssituation so auf der Hand lag, dass eine Festschreibung dieser Definition im Vergleichstext zur Vermeidung späterer Streitigkeiten geradezu geboten war. Vielmehr wäre mit großer Wahrscheinlichkeit der gesamte Vergleichsabschluss durch eine Diskussion dieser Frage gefährdet worden. Es war somit nicht pflichtwidrig vom Beklagten zu 2., in dieser Situation das bereits erreichte, für den Kläger sehr günstige Vergleichsergebnis zu sichern und nicht durch die Eröffnung einer Diskussion über einen weiteren streitigen Punkt wieder zu gefährden.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien geben auch im übrigen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit hierin noch weiterer neuer Sachvortrag, etwa zu Einzelheiten des Diskussionsverlaufes am 2.1.2002 zur Frage der Ermittlung des immateriellen Praxiswertes enthalten ist, führt er nach erneuter Beratung durch den Senat zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

1.4 Fehlende Vollstreckbarkeit von Ziff. 2 des Vergleichs

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100.164,32 € aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages im Zusammenhang mit der Formulierung von Ziffer 2 des am 2.1.2002 vor dem Landgericht Düsseldorf im Verfahren 13 O 619/01 abgeschlossenen Vergleichs. Die Beurteilung der Schadensersatzverpflichtung ist nach dem vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Recht vorzunehmen, Art. 229 § 5 EGBGB, denn mit der außergerichtlichen Vertretung des Klägers gegenüber seinen (früheren) Mitgesellschaftern L. und S. sowie mit der Vertretung im Rahmen der Rechtsstreite 13 O 618/01 und 13 O 619/01 LG Düsseldorf sind die Beklagten vor dem 1.1.2002 beauftragt worden.

1.4.1. schuldhafte Pflichtverletzung

Der Beklagte zu 2. hat seine anwaltliche Beratungspflicht verletzt, indem er nicht dafür gesorgt hat, dass im Rahmen der Vergleichsverhandlungen der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung für den materiellen Praxiswert so formuliert wurde, dass dieser ohne Weiteres aus dem Vergleich selbst vollstreckungsfähig tituliert war. Der Anwalt hat darauf zu achten, dass bei Abschluss eines Vergleichs dieser so formuliert wird, dass seine Durchsetzung keine Schwierigkeiten bereitet, den Willen der Parteien wiedergibt und eine Auslegung nicht notwendig wird (vgl. BGH NJW 2002, 1048; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., Rdnr. 126). Insbesondere sollten die in einem Vergleich zugesprochenen Ansprüche auch als vollstreckbare Forderungen formuliert werden, um dem Mandanten doppelte Kosten zu ersparen.

Die Ziffer 2 des genannten Vergleichs schuf hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung für den immateriellen Anteil des Klägers an der Sozietät jedoch keinen vollstreckungsfähigen Titel. Festgeschrieben wurde lediglich das Bestehen des der Höhe nach bestimmten Anspruchs im Sinne einer Feststellung. Die Formulierung der Ziff. 2 des Vergleichs beinhaltete in Satz 1 den Berechnungsmodus für die Höhe des Abfindungsanspruchs des Klägers, sowie in Satz 3 die Bestimmung eines Fälligkeitszeitpunktes. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Vergleichstext selbst aber nicht; dieser wird vielmehr als bestehend vorausgesetzt.

Es kann nach den Umständen des Falles auch davon ausgegangen werden, dass die damaligen Verfügungsbeklagten eine andere Formulierung mitgetragen hätten, die ausdrücklich eine Zahlungsverpflichtung vorsieht. Denn wie sich aus der später von den Verfügungsbeklagten erhobenen Vollstreckungsgegenklage ergibt, gingen diese zunächst ebenfalls davon aus, dass Ziff. 2 des Vergleichs vollstreckungsfähig formuliert ist und eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet.

Ein Verschulden des Beklagten zu 2. wird vermutet. Es liegt nahe, dass der Beklagte zu 2. bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit dieses Teils des Vergleiches und damit die Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens hätte erkennen und die sich daraus ergebenden Nachteile durch den Vorschlag einer anderen, präziseren Formulierung hätte vermeiden können und müssen. Insoweit haben sich die Beklagten nicht entlastet.

1.4.2. Schaden

Der Kläger kann daher insoweit Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, als dieser auf die fehlende Vollstreckbarkeit von Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs vom 2.1.2002 zurückzuführen ist.

1.4.2.1. Differenz Vergleichsergebnis - berechtigter Anspruch des Klägers

Der Kläger leitet einen Schaden in Höhe von insgesamt 297.140,13 € daraus her, dass die Vergleichssumme in Höhe von 380.000,- € in Höhe dieses Betrages hinter dem tatsächlichen Wert des immateriellen Praxisanteils zuzüglich der Zinsen, abzüglich der gegenzurechnenden Umsatzanteile, zurückbleibe (vgl. Pos. a der Tabelle Bl. 538 und Bl. 25 der Klageschrift).

Nach Ansicht des erkennenden Senats besteht jedoch nur eine Differenz in Höhe von 83.221,86 €, so dass sich auch der ersatzpflichtige Schaden auf diesen Betrag beschränkt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Unstreitig bestand am 28.02.2002 ein Zahlungsrückstand von L. und S. auf den Ausgleichsanspruch des Klägers nach Ziff. 2 des am 2.1.2002 abgeschlossenen Vergleichs in Höhe von 744.449,73 €. Dieser Betrag war nach der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 2 Satz 3 des Vergleichs ohne Abzug am genannten Datum fällig, so dass sich ab dem 01.03.2002 L. und S. in Verzug befanden und zusätzlich zum noch ausstehenden Teil der Hauptsumme Verzugszinsen schuldeten. Erst zum 31.12.2002 waren die Umsatzanteile der bis dahin vom Kläger mitgenommenen Mandanten zu berechnen und auf den Anspruch aus Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs "anzurechnen". Diese Regelung in Ziff. 2 Satz 2 des Vergleichs ist dahin auszulegen, dass insoweit den ehemaligen Mitgesellschaftern des Klägers ab dem 01.01.2003 ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger zustand. Mit diesem Anspruch haben sie die Aufrechnung gegenüber dem noch offenstehenden Anspruch des Klägers aus Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs erklärt. Diese Aufrechnung wirkte, da vorher die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht fällig war, zum 01.01.2003 zurück. Der Anspruch des Klägers ist somit bis zum 31.12.2002 in voller Höhe, anschließend abzüglich der anzurechnenden Umsatzanteile aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu verzinsen.

Der Gegenanspruch der ehemaligen Mitgesellschafter L. und S. bestand in Höhe von 393.934,80 €. Dies ergibt sich daraus, dass die maßgeblichen Jahresumsätze der vom Kläger abgeworbenen Mandanten, die unstreitig 205.531,20 € betrugen, mit dem Faktor 23/12 in die Berechnung einzustellen sind. Ein Ansatz des sich hieraus rechnerisch herleitenden Ergebnisses mit 200 % nach § 19 Ziff. 4 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages findet nicht statt.

Dies ergibt die Auslegung des Vergleichs vom 2.1.2002. Die Verwendung des Begriffs "Umsatzanteil" in Ziff. 2 Abs. 2 des Vergleichstextes zeigt, dass die damaligen Parteien lediglich einen einfachen Umsatzanteil im Sinne der gesellschaftsvertraglichen Regelung in Anrechnung bringen wollten. Andernfalls wäre die sich aus dem Faktor 200 % ergebende Verdopplung in den Text aufgenommen worden. § 19 Ziff. 4 Satz 3 des Vertrags unterscheidet deutlich zwischen dem rechnerisch zu ermittelnden Umsatzanteil und dem Prozentsatz von 200 %. Wurde in den Vergleichstext nur der Umsatzanteil aufgenommen, zeigt dies, dass eine Verdopplung nicht stattfinden sollte. Auch wenn man dies nicht bereits aus dem Wortlaut schließt, ergibt sich das selbe aus dem Regelungszusammenhang der einzelnen Vergleichsklauseln. Diese befreiten den Kläger ausdrücklich vom Wettbewerbsverbot. Entgegen den Bekundungen der Zeugen L. und S. kann die Befreiung nicht nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Kläger berechtigt war, auch in der näheren oder weiteren Umgebung der Zeugen weiterhin als Steuerberater tätig zu sein. Er war darüber hinaus nicht daran zu hindern, Mandanten der Praxis alleine weiter zu betreuen.

Inhalt und Ausprägung eines Wettbewerbsverbotes können je nach Geschäftsfeld, Größe und Struktur der Gesellschaft sowie der Stellung der einzelnen Gesellschafter unterschiedlich sein. Bei der Sozietät von Freiberuflern steht der den immateriellen Wert maßgeblich prägende Schutz des Mandantenstammes im Vordergrund. Dementsprechend sind Mandantenschutzklauseln ein wichtiger Bestandteil eines für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vereinbarten Wettbewerbsverbots (vgl. Sudhoff, Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 11 Rdrn. 16, 19). Auch das in § 19 Ziff. 4 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der L.-S.-C. Steuerberater GbR vereinbarte Wettbewerbsverbot ist vor allem als Mandantenschutzklausel zu verstehen, wie sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit § 19 Ziff. 4 Satz 3 des Sozietätsvertrages ergibt. Dementsprechend kann eine einschränkungslose Aufhebung des Wettbewerbsverbotes in Ziff. 5 des am 2.1.2002 abgeschlossenen Vergleiches nur den Inhalt haben, dass damit zugleich der Mandantenschutz abbedungen war, und der Kläger Mandanten der Steuerberaterkanzlei "mitnehmen" bzw. sogar abwerben durfte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass gerade für die Ausübung einer Konkurrenztätigkeit in diesem Sinne eine Abfindung vereinbart war (vgl. zur Auslegung in derartigen Fällen auch Westermann/Wertenbruch, Handbuch der Personengesellschaften, § 23 Rdnr. 454 a.E.). Die Zeugen sind insoweit ersichtlich einem Rechtsirrtum erlegen, der indes weder die Auslegung des Vergleichs noch die Überzeugungskraft der Aussagen im übrigen beeinträchtigt.

War damit eine Betreuung von Mandanten der Gemeinschaftspraxis durch den Kläger gegenüber den beiden Zeugen kein Vertragsbruch mehr, konnte die 200 %-Regelung des Gesellschaftsvertrags nicht greifen. Diese Regelung hatte Strafcharakter, was die Verwendung des Wortes "gleichwohl" in § 19 Ziff. 4 Satz 3 eindrucksvoll belegt. Eine Bestrafung des Klägers stand angesichts der Aufhebung des Wettbewerbsverbots nicht mehr in Rede. Der Bezugnahme auf den "Umsatzanteil" in Ziff. 2 Abs. 2 des Vergleichs bezog sich damit nur noch auf die rechnerische Herleitung des Abzugsbetrags.

Die Ermittlung des anzurechnenden Umsatzanteils ergab sich damit aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung, die insoweit dem Vergleich als selbstverständlich zugrunde gelegen hat. Die Anrechnung von lediglich einem Jahresumsatz multipliziert mit einem Faktor 1,3 kommt nicht in Betracht.

Es lässt sich allerdings nicht verkennen, dass die räumliche Nähe des Merkmals "Umsatzanteil" in Abs. 2 von Ziff. 2 des Vergleichs zur Festlegung der Abfindung in Ziff. 2 Abs. 1 auf der Grundlage eines Jahresumsatzes, multipliziert mit dem Faktor 1,3 eine solche Auslegung als diskussionswürdig erscheinen lässt. Dennoch bleibt es beim Rückgriff auf den Gesellschaftsvertrag. Man muss nämlich beachten, dass der Kläger bis zum Tag des Ausscheidens aus der Sozietät gewinnbeteiligtes Mitglied blieb. Dem hätte eine starre Anknüpfung an den Faktor 1,3 nicht hinreichend Rechnung getragen. Dieser Faktor war alleine für die Ermittlung des Liquidationswertes seines Anteils sachgerecht. Für die Anrechnung der Mandantenumsätze war im Sinne eines angemessenen Ausgleichs der beiderseitigen Interessen demgegenüber alleine die in § 19 Ziff. 4 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Hochrechung auf den Tag des Ausscheidens sachgerecht, weil sie der bis dahin andauernden Gesellschafts- und Gewinnbeteiligung Rechnung trug.

Der Senat nimmt für die Überzeugungskraft seines Standpunktes ausdrücklich in Anspruch, dass auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die Lage gleich gesehen hat.

Bei all dem muss beachtet werden, dass die Klärung des Vergleichsinhaltes nur im Rahmen der Differenzhypothese zur Ermittlung der Schadenshöhe vorgenommen wird. Zieht man die vorstehenden Erwägungen unter diesem Aspekt erneut in Betracht, leuchtet ein, dass der Kläger keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Handhabe hatte, ein ihm günstigeres Vergleichsergebnis auszuhandeln.

Selbst wenn der Vergleichstext jedoch keine Regelung dazu enthalten sollte, wie der dem Anspruch aus Ziff. 2 Satz 1 gegenzurechnende Umsatzanteil zu berechnen ist, ergibt sich das selbe aufgrund einer ergänzenden Auslegung. Dabei ist unter Anlegung des in § 157 BGB vorgegebenen Auslegungsmaßstabes danach zu fragen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH NJW 1995, 1551; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 157 Rdnr. 7 m.w.N.). Dies führt im konkreten Fall dazu, dass die unterstellte Lücke im Vertrag - mit Ausnahme der Strafklausel - unter Rückgriff auf die im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Sozietät zu schließen ist. Die Parteien des Rechtsstreits hatten sich bereits einmal darauf geeinigt, wie sie die Anrechnung übernommener Mandanten im Verhältnis zu den in der Sozietät verbleibenden Gesellschaftern vornehmen wollten. Es ist daher davon auszugehen, dass während der Vergleichsverhandlungen nicht erneut hierüber eine Einigung gesucht und eine neue Berechnungsformel festgelegt, sondern global auf die bereits einmal festgelegte Berechnungsmethode, d.h. auf den Gesellschaftsvertrag, Bezug genommen worden wäre. Anhaltspunkte für ein hypothetisch anderes Ergebnis sind nicht vorhanden. Insbesondere ist schlechthin nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mit L. und S. auf einen ihm günstigeren Abrechnungsmodus als dem im vorliegenden Urteil der Schadensberechnung zugrundegelegten Faktor von 23/12 geeinigt hätte.

Mit dieser Ergänzung wird zum einen den Interessen des ausscheidenden Gesellschafters Rechnung getragen, nicht trotz des aufgehobenen Wettbewerbsverbotes durch eine überhöhte Rückzahlungsverpflichtung bereits bei Übernahme weniger Mandanten jeglicher Beteiligung am immateriellen Praxisanteil verlustig zu gehen. Gleichzeitig wird jedoch auch das Interesse der verbleibenden Gesellschafter an der Erhaltung eines ausreichenden Mandantenstammes als wirtschaftlicher Substanz der Kanzlei angemessen berücksichtigt. Da die ergänzende Auslegung danach vorzunehmen ist, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, sind tatsächlich hiervon abweichende subjektive Vorstellungen der Beteiligten, wie vorliegend die jeweils den größtmöglichen eigenen Vorteil suchenden Vorstellungen des Klägers und der Zeugen L. und S., für die ergänzende Vertragsauslegung ohne Belang.

Es bleibt somit bei der Multiplikation des Jahresumsatzes mit dem Faktor 23/12, der sich aus der Anwendung von § 19 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages ohne die Anwendung der "Strafklausel" ergibt. Die Formulierung "Nettoumsatz im letzten Geschäftsjahr vor dem Ausscheiden, hochgerechnet auf den Tag des Ausscheidens" ist so zu verstehen, dass als Basis der Umsatz des jeweiligen Mandanten im letzten voll abgelaufenen Kalenderjahr zugrunde zu legen ist, erhöht um eine Quote, welche dem im Kalenderjahr des Ausscheidens bis zum Tag des Ausscheidens bereits verstrichenen Zeitraum entspricht.

Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2008 vor dem Senat geäußerten Auffassung kann die Klausel des Gesellschaftsvertrages nicht dahin verstanden werden, dass der Umsatz in den letzten 12 Monaten vor dem Ausscheiden maßgeblich sein soll. Dies widerspräche dem Wortlaut der Regelung, von dem bei der Auslegung zunächst einmal auszugehen ist (allg. M., vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 133 Rdnr. 14 m.w.N.).

§ 19 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages nimmt ausdrücklich auf den im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatz Bezug. Geschäftsjahr ist nach § 13 Ziff. 1 des Sozietätsvertrages das Kalenderjahr, mithin der jeweils volle Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. eines jeden Jahres.

Unter einer Hochrechnung wird, auch im allgemeinen Sprachgebrauch, die näherungsweise Extrapolation eines noch nicht feststehenden Gesamtergebnisses aus einem bereits bekannten Teilergebnis verstanden. Diese Hochrechnung betrifft hier also die Extrapolation aus der bekannten Teilmenge "Umsatz im letzten voll abgelaufenen Geschäftsjahr" auf die noch nicht bekannte Gesamtmenge des Umsatzes einschließlich des beim Ausscheiden noch laufenden Geschäftsjahres.

Gegen dieses Ergebnis spricht nicht das am Ende von § 19 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages angeführte Berechnungsbeispiel. Dieses ist ersichtlich etwas vereinfachend gehalten, und spricht lediglich von den Umsätzen im letzten Jahr vor dem Ausscheiden, ohne darauf einzugehen, wann das Ausscheiden erfolgt ist, noch welcher Zeitraum mit "Jahr" genau gemeint ist. Mit diesem Beispiel soll ersichtlich nur das Zusammenspiel zwischen Abfindungsanspruch und gegenzurechnendem Umsatzanteil erläutert werden, nicht aber die Berechnung dieses Umsatzanteils entgegen dem vorangehenden ausdrücklichen Wortlaut in § 19 Ziff. 4 Satz 2 auf die letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden begrenzt werden.

Da das Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät hier auf den 30.11.2001 vereinbart worden war, ist demnach maßgeblich der im Jahr 2000 erzielte Jahresumsatz zuzüglich des auf den bis zum Ausscheiden in 2001 abgelaufenen Zeitraumes entfallenden Anteils. Mithin ist der Jahresumsatz 2000 um 11/12 zu erhöhen, so dass sich der Faktor von 23/12 ergibt.

Soweit der Kläger gegen dieses Ergebnis einwendet, es sei unlogisch, die Höhe des Umsatzanteils vom Zeitpunkt des Ausscheidens abhängig zu machen, kann dies hier nicht berücksichtigt werden. Zum einen stellt sich die Frage nach der Sinnhaltigkeit von § 19 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages nur sehr eingeschränkt, da die Parteien des Sozietätsvertrages diese Regelung in Ausübung ihrer Privatautonomie nun einmal so getroffen haben. Sie waren bei Vertragsabschluss nicht gehindert, auch solche Berechnungsmethoden zu vereinbaren, die wirtschaftlich unlogisch erscheinen mögen, solange hierdurch nicht die Grenzen der Sittenwidrigkeit überschritten werden oder zwingendes Recht verletzt wird. Zum anderen vermag aber der Senat die Auffassung des Klägers auch in der Sache nicht zu teilen. Die Berechnung des anzurechnenden Umsatzanteils nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens findet ihre Grundlage darin, dass bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der jeweilige Gesellschafter noch über den Gewinnanteil an dem im Jahr des Ausscheidens erzielten Umsatz der Gesamtsozietät partizipiert. Dieser im Laufe eines Kalenderjahres bereits in der Sozietät erzielte Gewinn und damit der auf den Ausscheidenden entfallende Anteil ist umso höher, je später im Jahr die Trennung von der Sozietät erfolgt. Der gegen Ende eines Kalenderjahres höhere für einen mitgenommenen Mandanten zu zahlende Umsatzanteil findet seine Rechtfertigung daher darin, dass der Ausscheidende von diesem Mandanten bereits über seinen Gewinnanteil für dieses Kalenderjahr in höherem Maße profitiert hat, als es bei einem Ausscheiden zu Beginn des Jahres der Fall gewesen wäre.

Es verbleibt damit zum 01.01.2003 ein Anspruch des Klägers in Höhe von (744.449,73 - 393.934,80 =) 350.514,93 €.

Verzugszinsen schuldeten die damaligen Kläger L. und S. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies entspricht dem gesetzlichen Zinssatz aus § 288 Abs. 1 BGB ebenso wie § 19 Ziff. 6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages. Der höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB gilt entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Ansicht nur für Entgeltforderungen, d.h. für Entgelte für die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen. Der erhöhte Zinssatz gilt nicht für andere Zahlungsforderungen, insbesondere auch nicht für Abfindungsansprüche von Gesellschaftern (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 288 Rdnr. 8 unter Verweis auf die Kommentierung zu § 286 Rdnr. 27).

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

 Restanspruch des Klägers aus Ziff. 2 des Vergleichs zum 28.02.2002:744.449,73 €
zuzüglich Verzugszinsen:  
aus 744.449,73 vom 1.3. bis 30.06.2002, Zinssatz 7,57 %18.784,95
aus 744.449,73 vom 1.7. bis 31.12.2002, Zinssatz 7,47 %27.805,20
aus (744.449,73 - 393.934,80 =) 350.514,93 vom 1.1. bis 30.6.03, Zinssatz 6,97 %12.215,45
aus 350.514,93 vom 1.7. bis 31.12.03, Zinssatz 6,22%10.901,01
aus 350.514,93 vom 1.1. bis 30.6.04, Zinssatz 6,14 %10.760,81
aus 350.514,93 vom 1.7. bis 31.12.04, Zinssatz 6,13 %10.743,28
aus 350.514,93 vom 1.1. bis 30.6.05, Zinssatz 6,21 %10.883,49
aus 350.514,93 vom 1.7. bis 15.12.05, Zinssatz 6,17 %10.072,74
Summe der Zinsen: + 112.166,93 €
abzgl. Umsatzanteile 205.531,20 x 23/12 =-393.934,80 €
verbleibt ein Anspruch von 463.221,86 €
Vergleichssumme- 380.000,00 €
Nachgeben/ Schaden des Klägers:83.221,86 €

Der Schaden in dieser Höhe ist adäquat kausal auf die Pflichtverletzung der Beklagten - fehlende vollstreckungsfähige Formulierung von Ziff. 2 des Vergleichs vom 2.1.2002 - zurückzuführen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde der Kausalzusammenhang nicht durch den Abschluss des weiteren Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unterbrochen.

An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. im Vorprozess und der Schadenherbeiführung durch den Vergleich vom 15.12.2005 würde es nur dann fehlen, wenn der Kläger durch den Abschluss dieses Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig herbeiführte. Der Zurechnungszusammenhang wird dagegen nicht unterbrochen, wenn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Sachverhalts sich der Kläger in einer Lage sah, die ihm den Abschluss des Vergleichs als ratsam erscheinen ließ (vgl. BGH NJW 1993, 2797; BGH NJW-RR 1992, 1196,1197). Dient der Vergleich der Beseitigung einer Unsicherheit, die der Anwalt durch pflichtwidriges Verhalten geschaffen hat, wird dagegen eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs nur ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1999, 1391). Im vorliegenden Fall war der Abschluss des Vergleichs eine angemessene Reaktion des Klägers auf die prozessuale Lage, die durch die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. geschaffen worden war.

Wegen des in Ziff. 2 Satz 1 nicht vollstreckungsfähig formulierten Vergleichs fand sich der Kläger vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in der Situation, dass die Entscheidung über seine erst in zweiter Instanz erhobenen Zahlungs-Widerklage von der (verweigerten) Zustimmung der Gegenseite oder der Bejahung der Sachdienlichkeit durch den damals erkennenden Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf abhing, § 533 Nr. 1 ZPO. Hätte das Oberlandesgericht die Sachdienlichkeit verneint und nur über die von L. und S. erhobene Vollstreckungsgegenklage - entsprechend seinem Hinweis vom 15. März 2005 - in der Weise entschieden, dass diese als unzulässig zurückzuweisen sei, hätte der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Abfindung für den immateriellen Praxiswert in einem neuen Verfahren geltend machen müssen. Bereits hierin lag eine prozessuale Unsicherheit für den Kläger, die es geraten erscheinen lassen konnte, im Vergleich gegenüber dem materiell-rechtlich berechtigten Anspruch nachzugeben. Es kommt nicht darauf an, ob das Oberlandesgericht tatsächlich und zu Recht die Sachdienlichkeit verneint hätte. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Gegenseite wohl kaum entsprechend ihrer nach Behauptung des Klägers geäußerten Drohung die Berufung zurückgenommen hätte, da dann zumindest nach § 322 Abs. 2 ZPO analog hinsichtlich der Entscheidung über die Aufrechnungsforderung das für sie sehr viel ungünstigere Ergebnis des Landgerichts Düsseldorf rechtskräftig festgestanden hätte (vgl. BGH NJW 1968, 156; OLGR Frankfurt 2001, 149; Musielak-Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 767 Rdnr. 46). Maßgeblich ist hier nur die subjektiv-psychologische Drucksituation, wie sie sich für den Kläger in der gegebenen Verhandlungslage darstellte und die ihn befürchten ließ, dass er eine erneute Zahlungsklage werde erheben müssen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat, ausweislich des Terminsprotokolls (Anlage W 16) ausgeführt, es erachte einen Anspruch des Klägers in Höhe von ca. 440.000,- € für berechtigt. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man die oben vom erkennenden Senat durchgeführte Berechnung durchführt, beschränkt auf den Zinsanspruch bis Ende 2004 (analog dem Urteil des LG Düsseldorf). Da das Oberlandesgericht Düsseldorf von einem Faktor von 23/12 bei der Berechnung der Umsatzanteile ausgegangen war, dürfte sich hieraus die Berechnung des klägerischen Anspruchs mit ca. 440.000,- € erklären. Demgegenüber hat der Kläger im Vergleich um ca. 83.000,- € nachgegeben; dies entspricht 18% seines Anspruchs bzw. 19% der vom OLG Düsseldorf genannten Summe. Ein Nachgeben in dieser Größenordnung zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits kann nicht als unvernünftig angesehen werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger, wie er behauptet, kurz vor der Insolvenz stand. Ein solcher Vergleichsabschluss könnte auch bei einem liquiden Beteiligten nicht als "ungewöhnlich und unsachgemäß" angesehen werden.

Das Landgericht hat diese Schadensposition nicht zugesprochen mit der Begründung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei einer vollstreckungsfähigen Formulierung von Ziff. 2 des Vergleichs denselben Vergleich beim Oberlandesgericht abgeschlossen hätte. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass derselbe Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, trägt der Schädiger. Dass der Schaden möglicherweise ebenso eingetreten wäre, reicht dagegen nicht aus (vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rdnr. 107 m.w.N.). Ein Vortrag dazu, warum der Kläger den Vergleich ebenso hätte abschließen sollen, wenn er zur Erlangung eines vollstreckbaren Zahlungstitels nur noch auf die Urteilsverkündung des Oberlandesgerichts hätte warten müssen, fehlt indes bisher.

1.4.2.2. Kosten der Vollstreckungsgegenklage

Durch die Pflichtverletzung wurde weiter ein Schaden in Höhe von 11.763,22 € verursacht, der sich aus den Kostenanteilen des oben genannten Verfahrens 13 O 128/02 berechnet.

Hinsichtlich der Kosten der Vollstreckungsgegenklage ist den Beklagten zuzugeben, dass diese wohl auch ebenso erhoben worden wäre, wäre Ziff. 2 des Vergleichs vollstreckungsfähig formuliert worden. Das ergibt sich schon daraus, dass L. und S. von einer Vollstreckungsfähigkeit ausgegangen sind.

Daher kommt ein Schadensersatzanspruch nur insoweit in Betracht, als die nunmehr noch vollstreckbaren Kosten hinter denen zurückbleiben, die bei einem Urteil entsprechend der Höhe des materiell-rechtlichen Anspruchs des Klägers gegen L. und S. hätten festgesetzt werden können. d.h., soweit ein Nachgeben des Klägers im Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gerade auf die Pflichtwidrigkeit der Beklagten zurückgeführt werden kann.

Die Kosten für diesen Rechtsstreit belaufen sich ausweislich der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 7.8.06 und 13.9.2006 (Anlagen W 199 und W 200) auf

 18.488,93 € Gerichtskosten I. Instanz
+ 7.412,00 € Gerichtskosten II. Instanz
+ 8.635,80 € Kosten des klägerischen Anwalts I. Instanz
+ 11.632,60 € Kosten des klägerischen Anwalts II. Instanz (ohne Einigungsgebühr)
+ 11.258,00 € Kosten des Beklagtenanwalts I. Instanz
+ 10.508,80 € Kosten des Beklagtenanwalts II. Instanz, somit
67.936,13 € insgesamt.

Hiervon hatte der Kläger des hiesigen Verfahrens 46% zu tragen, dies entspricht 31.250,62 €. Hinzu kommen die Kosten der eigenen Anwälte des jetzigen Klägers hinsichtlich der Einigungsgebühr, da die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Diese beträgt laut Anlage W 27 4.869,80 zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer, also 5.648,97 €. Somit ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 36.899,59 €.

Hiervon sind als "Sowieso-Kosten" abzuziehen die Kosten, die der Kläger zu tragen gehabt hätte, hätte das Oberlandesgericht streitig in der Sache über die Vollstreckungsgegenklage entscheiden müssen. Bei einem Obsiegen des damaligen Beklagten in Höhe von ca. 463.000,- € hätte sich eine Kostenquote zu seinen Lasten von 37% ergeben. Hieraus errechnet sich - ohne Berücksichtigung der Einigungsgebühren, die bei einer streitigen Entscheidung nicht angefallen wären - ein Betrag von (67.936,13 x 37% =) 25.136,37 €, die der Kläger auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten zu tragen gehabt hätte. Als Schaden aus dem Vergleichsabschluss verbleibt demnach ein Betrag von 11.763,22 €.

1.4.2.3. Kosten der erfolglos versuchten Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich

Auch die Kosten der letztlich erfolglos versuchten Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Vergleichs vom 2.1.2002 sind - teilweise - auf den Beratungsfehler der Beklagten zurückzuführen. Wäre Ziffer 2 des Vergleichs vollstreckbar gewesen, so hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, die Kosten der Zwangsvollstreckung bei den Vollstreckungsschuldnern nach § 788 Abs. 1 ZPO mit einzutreiben bzw. nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzen zu lassen. Da die früheren Mitgesellschafter L. und S. offenbar liquide sind, wäre mit der erfolgreichen Vollstreckung auch hinsichtlich der Kosten zu rechnen gewesen.

Der von den Beklagten erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens greift hiergegen nicht in vollem Umfang durch. Zwar wären die Kosten zunächst auch dann (und erst recht) entstanden, wenn der Vergleich in Ziff. 2 vollstreckbar formuliert gewesen wäre. Denn auch (und erst recht) in diesem Fall hätten die früheren Mitgesellschafter des Klägers Vollstreckungsgegenklage erhoben. Allerdings hätte sich der Kläger dann auch die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung in voller Höhe von den Schuldnern erstatten lassen können bzw. mit beitreiben können. Nachdem nunmehr feststeht, dass der Vergleich in diesem Punkt nicht vollstreckbar und das Verfahren durch den weiteren, am 15.12.2005 abgeschlossenen Vergleich erledigt ist, hat der Kläger diese Kosten jedenfalls insoweit nutzlos aufgewendet, als er sie nicht aufgrund des neuen Titels, des vor dem OLG Düsseldorf abgeschlossenen Vergleichs) weiterhin vollstrecken kann.

Andererseits kann der Kläger die Kosten nicht in voller Höhe in Ansatz bringen. Denn zumindest einen Teil der Vollstreckungskosten kann er immer noch gegenüber L. und S. nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzen lassen. Er ist insoweit durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu 2. nicht schlechter gestellt, als er bei pflichtgemäßem Verhalten gestanden hätte. Soweit der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 15.12.2005 geschlossene Vergleich den ursprünglichen Titel (Ziffer 2 des Vergleichs vom 2.1.2002) ersetzt hat, können aus ihm die Vollstreckungskosten festgesetzt werden, die entstanden wären, wenn von Anfang an nur wegen der später bestandskräftig titulierten Summe vollstreckt worden wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 503). Das heißt, der Kläger hat nach wie vor eine Kostenfestsetzungsmöglichkeit, soweit die Zwangsvollstreckungskosten auch bei einer Vollstreckung eines Betrages von nur 380.000,- € angefallen wären. Ein Schaden ist ihm nur in Höhe des überschießenden Betrages entstanden.

Vom Kläger wurden in diesem Zusammenhang folgende Schadenspositionen geltend gemacht:

 - Bürgschaft der J.-Bank:1.148,28 €
- im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren 669 M 945/05 AG Düsseldorf dem Gegner zu erstattende Kosten (Anlagen W 36 bis W 39):10.039,39 €
- im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren 669 M 1024/05 AG Düsseldorf dem Gegner zu erstattende Kosten (Anlagen W 40 bis W 43):9.770,40 €
- Gesamt:20.958,07 €

Neben den vorbezeichneten Zahlungsansprüchen werden Freistellungsansprüche hinsichtlich weiterer, von Rechtsanwalt Dr. T. in Rechnung gestellter Gebühren und Auslagen geltend gemacht, auf die weiter unten eingegangen wird.

Der Kläger hat in seinem schriftsätzlichen Vorbringen für das Verfahren 669 M 945/04 einen Betrag von 10.039,39 € angesetzt (Bl. 369 d.A.), aus der in Bezug genommenen Anlage W 39 ergibt sich indes nur ein Betrag von 9.770,40. Eine Begründung für den den Kostenfestsetzungsbeschluss übersteigenden Betrag findet sich nicht, so dass nur der geringere Betrag als substantiiert dargelegt angesehen werden kann.

Zudem sind aus diesen Gesamtkosten die Kosten für das Beschwerdeverfahren 25 T 582/05 vor dem Landgericht Düsseldorf herauszurechnen. Wie sich aus der Entscheidung ergibt (vgl. Anlage W 38), wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts erst nach Erlass des Beschlusses des OLG Düsseldorf am 15.3.2005 eingelegt, in dem das OLG auf die fehlende Vollstreckungsfähigkeit von Ziff. 2 des Vergleichs vom 2.1.2002 hingewiesen hatte. Bereits das Amtsgericht hatte seinen Beschluss maßgeblich auf eben diese Rechtsauffassung des OLG gestützt (Anlage W 36). Hinsichtlich der durch das erfolglose Rechtsmittel entstandenen weiteren Kosten trifft den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden, das nach § 254 Abs. 1 BGB die Schadensersatzpflicht der Beklagten entfallen lässt. Nachdem bereits das Oberlandesgericht seine - zutreffende - Ansicht dargelegt und das Amtsgericht seine Entscheidung hierauf gestützt hatte, war es grob fahrlässig vom Kläger, dennoch das Begehren weiter zu verfolgen und weitere Kosten zu verursachen, obwohl selbstverständlich davon ausgegangen werden musste, dass die Gegenseite den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15.3.2005 in das Beschwerdeverfahren einführen würde.

Dies betrifft folgende Teilbeträge:

 - aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren 669 M 945/05 (Anlage W 39):3.256,80 €
- aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren 669 M 1024/05 (Anlage W 43): 3.256,80 €
Summe:10.599,60 €,

die von dem o.g. Betrag der geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten somit abzuziehen sind.

Es verbleiben Gebühren und Auslagen in Höhe von 10.358,47 €, wobei hieraus ein auf den Gegenstandswert von 380.000,- € entfallender Teilbetrag herauszurechnen ist. Da sich den Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Zusammensetzung der für das amtsgerichtliche Verfahren festgesetzten Beträge nicht entnehmen lässt, schätzt der Senat die Teilbeträge auf jeweils 50% des Gesamtbetrages. Dabei ist berücksichtigt, dass zwar der Betrag von 380.000,- € weniger als die Hälfte des auf 842.178,37 € festgesetzten Gegenstandswertes des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.08.2005, Anlage W 36) beträgt. Dem steht jedoch die Gebührendegression entgegen sowie der Umstand, dass evtl. in dem Gesamtbetrag Pauschbeträge enthalten sein können, die auch bei geringerem Gegenstandswert in gleicher Höhe anfallen. Eine Quote von 50% erscheint daher angemessen.

Gleiches gilt für die Kosten der Bürgschaftsgestellung durch die J.-Bank. Diese stellen ebenfalls Kosten der Zwangsvollstreckung dar, die der Kläger im Falle der Vollstreckbarkeit des Vergleichs von den Vergleichsschuldnern nach § 788 ZPO hätte beitreiben können (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 ZPO, Rdnr. 5). Sie sind daher ebenso wie die übrigen für die ZV aufgewendeten Kosten teilweise zu erstatten. Welche Kostenkalkulation der Bürgschaft zugrunde lag, und wie hoch die Kosten für eine Bürgschaft bei einem zu vollstreckenden Betrag von 380.000,- € gewesen wäre, ist nicht bekannt. Daher wird hier im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ebenfalls ein Teilbetrag von 50% angesetzt.

Demnach kann der Kläger wegen erfolglos versuchter Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 2.1.2002 einen Betrag von 5.179,24 € gegen die Beklagten geltend machen.

Ein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten, welche für die Zwangsvollstreckung aus dem am 15.12.2005 vor dem Oberlandgericht Düsseldorf abgeschlossenen Vergleich angefallen sind, steht dem Kläger dagegen nicht zu. Denn es fehlt jedenfalls an einem durch eine Pflichtverletzung der Beklagten adäquat verursachten Schaden.

Die vorstehenden Ausführungen, wonach kein Schaden entstanden ist, soweit eine Kostenfestsetzung aus dem am 15.12.2005 abgeschlossenen Vergleich noch möglich, gelten gleichermaßen für die Kosten der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich gemäß Pos. 5 und 6 der Aufstellung Blatt 369 d.A.. Diese Anwalts- und Gerichtsvollziehergebühren mit einem Gesamtbetrag von 882,40 € entfallen in voller Höhe, da sie ohnehin nur aus dem Wert von 380.000,- € berechnet wurden bzw. Pauschalgebühren darstellen. Diese wären in gleicher Weise angefallen, wenn der ursprüngliche Vergleich vollstreckungsfähig formuliert worden wäre bzw. die Beklagten Zahlungsklage erhoben hätten.

Der von den Beklagten zu erstattende Schaden berechnet sich somit wie folgt:

 Differenz Anspruch - Vergleich:83.221,86 €
Kosten des Verfahrens 13 O 128/02:11.763,22 €
Aufwendungen für die Zwangsvollstreckung:5.179,24 €
Summe:100.164,32 €

1.4.2.4. Vorschussrechnungen

Soweit der Kläger als Schadensposition zwei Rechnungen des Rechtsanwalts Dr. T. über jeweils 15.020,- € geltend macht (Anlagen W 72 und W 73), kann hieraus ein weiterer Anspruch gegen die Beklagten nicht begründet werden. Es ist weder ersichtlich, inwieweit diese Kosten auf ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführen sind, noch lässt sich die Berechtigung dieser Position der Höhe nach überprüfen. Eine Zuordnung zu einzelnen Verfahren hat der Kläger nicht vorgenommen, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob sie innerhalb eines Verfahrens angefallen sind, für deren Kosten die Beklagten dem Kläger haften. Es handelt sich nach der ausdrücklichen Bezeichnung der Rechnungen um Vorschüsse, die daher bei den späteren Endabrechnungen des Rechtsanwalts Dr. T. wieder hätten verrechnet werden müssen. Inwieweit dies geschehen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch aus den benannten Anlagen nicht ersichtlich.

1.4.3. Verjährung:

Eine Verjährung des Anspruchs ist, wie schon vom Landgericht ausgeführt, nicht eingetreten. Für den vorliegenden Fall gilt nach Art. 229 § 12 in Verbindung mit § 6 EGBGB noch das vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltende Verjährungsrecht, hier also § 51b BRAO a.F., wonach die Verjährung des primären Schadensersatzanspruches in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs, spätestens drei Jahre nach Mandatsende eintritt. Hier wäre der Primäranspruch daher frühestens drei Jahre nach Abschluss des Vergleichs, somit am 2.1.2005 verjährt. Hinzu kommt jedoch der Sekundäranspruch, der sich daraus ergibt, dass die Beklagten pflichtwidrig nicht auf den möglichen Anspruch und dessen drohende Verjährung hingewiesen haben. Hier hatten die Beklagten bereits im März 2002 Anlass, den Kläger auf eine mögliche Pflichtverletzung wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit und die Verjährung des Anspruchs hinzuweisen, nämlich anlässlich der Abfassung des Schreiben an die J.-Bank vom 12. März 2002, Anlage W 19. Für die Verjährung des Sekundäranspruchs gilt ebenfalls altes Recht, da der Zeitpunkt des unterlassenen Hinweises noch vor dem Stichtag 14.12.2004 lag (vgl. hierzu Rinsche/ Fahrendorf/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., Rdnr., Rdnr. 947) Die Verjährung dieses Sekundäranspruchs beginnt mit Ablauf der Verjährungsfrist des Primäranspruchs, spätestes aber mit Mandatsende (vgl. Rinsche/ Fahrendorf/ Terbille, a.a.O., .Rdnr. 1118 ff.). Das Mandat endete am 7.3.2005. Maßgeblich ist daher der frühere Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist für den Primäranspruch am 2.1.2005, so dass Verjährung erst am 2.1.2008 eintrat. Die am 1.6.2006 eingereichte Klage hat daher die Verjährung unterbrochen.

1.4.4. Erhebung der Widerklage auf Zahlung

Ob eine weitere Pflichtverletzung darin lag, dass die Beklagten für den Kläger nicht bereits in erster Instanz des Verfahrens 13 O 128/02 LG Düsseldorf Widerklage oder Hilfs-Widerklage auf Zahlung erhoben haben, bedarf keiner Entscheidung. Zwar wäre wohl durch die Erhebung der Widerklage die letztendlich zum Schadenseintritt führende psychologische Drucksituation bei dem Vergleichsabschluss des hiesigen Klägers im vorgenannten Verfahren in gleicher Weise vermieden worden, wie wenn der am 2.1.2002 abgeschlossene Vergleich in Ziff. 2 sogleich vollstreckbar formuliert worden wäre. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch den "unterbliebenen Rettungsversuch" ein weitergehender Schaden gegenüber dem oben dargelegten eingetreten ist. Die ohnehin bereits bestehende schadenverursachende Situation wurde durch die unterbliebene Erhebung einer Zahlungswiderklage lediglich aufrechterhalten, nicht aber vertieft oder verstärkt. Auch bei Erhebung einer Zahlungs-Widerklage bereits vor dem Landgericht Düsseldorf hätte dieses zum verbleibenden Zahlungsanspruch nicht anders entschieden und damit den Beklagten L. und S. den gleichen Anlass zur Berufung geboten. Alsdann hätte das Oberlandesgericht Düsseldorf keinen Grund gesehen, von seiner Warte aus die materielle Rechtslage anders zu beurteilen, als dies geschehen ist. Die Differenz zwischen dem Ergebnis einer streitigen Entscheidung durch das Oberlandesgericht und dem Vergleich, den der Kläger angesichts der für ihn ungünstigeren Ausgangslage in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht abgeschlossen hat, wird indes dem Kläger im vorliegenden Urteil als Schadensersatz zuerkannt.

1.5. unpraktikable Berechnung des Ausgleichs hinsichtlich des Gewinnanteils

Der Kläger beanstandet zu Ziff. 6 des Vergleichs, dass dort schlicht auf den Gesellschaftsvertrag und die dort festgelegte Berechnungsmethode verwiesen wird. Eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten vermag der Senat insoweit allerdings nicht festzustellen.

Der Gesellschaftsvertrag (Anlage W2) sieht in § 19 Ziff. 1 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung des noch ausstehenden Gewinnanteils eine Bilanz auf den Tag des Ausscheidens zu erstellen ist, "die nach steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen aufgestellt wird". § 19 sieht im übrigen verschiedene Unterfälle der Auseinandersetzung nach Ausscheiden eines Gesellschafters vor. Die Berechnung des Abfindungsanspruchs für den materiellen Praxiswert ist allerdings in allen Fällen gleichartig geregelt. Der Abfindungsanspruch ist stets "auf Basis der Verkehrswerte" zu zahlen und drei Monate nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Für die Wertermittlung in streitigen Fällen sieht der Gesellschaftsvertrag in § 19 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages ein procedere unter Einbeziehung von Gutachtern vor.

Insgesamt enthält damit der Gesellschaftsvertrag recht umfangreiche Regeln über die Auseinandersetzung bei Ausscheiden eines Gesellschafters, so dass es sich zur Vermeidung weiterer Streitpunkte während der Vergleichsverhandlungen in der Tat anbot, hierauf zu verweisen. Es ist nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass sich die damaligen Sozien auf einen Vergleichstext, wie ihn der Kläger beispielhaft auf Seite 11 ff. der Klageschrift entwirft, überhaupt eingelassen hätten.

Zwar hat der Kläger Beweis dafür angetreten, dass seine früheren Sozien grundsätzlich vergleichsbereit gewesen seien, und zwar ohne Wenn und Aber und endgültig und ohne innere Vorbehalte. Insbesondere seien sie auch bereit gewesen, den materiellen Praxiswert noch einer pauschalen Abgeltungsregelung zuzuführen, um nicht einen Teil des Auseinandergehens finanziell ungeregelt zu lassen. Dem Beweisantritt ist jedoch nicht nachzugehen, da es an einem ausreichend substantiierten Vortrag mangelt.

Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden (vgl. BGH MDR 2004, 1016).

Es reicht nicht aus vorzutragen, dass L. und S. prinzipiell vergleichsbereit gewesen wären. Wie jeder häufig mit Gerichtsverfahren Befasste weiß, scheitern Vergleichsabschlüsse oftmals an nur geringfügig voneinander abweichenden Vorstellungen der Parteien. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich die Parteien über Berechnungsmodus und Höhe des Ausgleichs einig geworden wären. Hierfür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Wenn er dem Beklagten zu 2. vorwirft, pflichtwidrig die Aushandlung eines bestimmten Vergleichs unterlassen zu haben, muss er auch darlegen, welcher Vergleich nach den konkreten Umständen hätte geschlossen werden können, d.h., auf welche Positionen nach Grund und Höhe sich die Parteien voraussichtlich geeinigt hätten. Der Kläger trägt hier nicht einmal vor, was denn wohl Vergleichssumme gewesen wäre, so dass auch kein Vergleich zum tatsächlichen Verlauf der Dinge und damit keine Schadensberechnung möglich ist. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu 2. sich eine Vergleichsbereitschaft der Gegenseite über diese Punkte hätte aufdrängen müssen.

Soweit der Kläger rügt, es hätte dem Beklagten zu 2. auffallen müssen, dass die im Gesellschaftsvertrag genannte Aufstellung einer Bilanz auf den Tag des Ausscheidens eine unpraktikable Wertermittlungsmethode darstellt, ist zunächst dem Landgericht beizupflichten, das insoweit den größeren Sachverstand beim Kläger sieht. Insoweit wird auf Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Davon abgesehen ist der Vortrag des Klägers hierzu in sich widersprüchlich und damit unbeachtlich. Zur näheren Begründung seines Anspruchs in diesem Punkt hat der Kläger auf die Stellungnahme der Kanzlei Z./N./A. verwiesen, welche vom Kläger als "Spezialist" für die steuerrechtliche Prüfung eingeschaltet worden war. Diese Kanzlei hat in Ihrer Stellungnahme 08.04.2004 zu der von L. und S. erstellten "Auseinandersetzungsbilanz" auf den 30.11.2001 (Anlage W 50) ausgeführt, dass es gerade Ziel der steuerlichen Bilanzerstellung sei, den Gewinn zu ermitteln (Seite 8 des Gutachtens unter C.1). Dementsprechend habe das Landgericht die Beklagten "zutreffend" verurteilt, eine solche Bilanz zu erstellen (Seite 7 unter B.IV). Gegenstand der Kritik der Kanzlei Streck pp. war lediglich, dass die von L. und S. vorgelegte Auseinandersetzungsbilanz diesen Vorgaben nicht entsprach. Dies ist aber nicht auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen, sondern allein von L. und S. zu verantworten. Der Vortrag des Klägers, der auf die genanten Anlage Bezug nimmt, ist damit hinsichtlich der Tauglichkeit einer nach steuerlichen Grundsätzen aufgestellten Bilanz zur Gewinnermittlung in sich widersprüchlich. Letztlich fehlt es jedenfalls an einem Beweisantritt für die Behauptung des Klägers zur fehlenden Tauglichkeit der Bilanz zur Gewinnermittlung. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt jedoch beim Kläger.

1.6. Zinshöhe:

Keine Pflichtverletzung ist darin zu sehen, dass im Vergleich ein Verzugszinssatz nicht festgelegt worden ist. Hierfür bestand keine Veranlassung. Die offenbar vom Kläger vertretene Ansicht, der mangels anderweitiger Regelung Anwendung findende, im Gesellschaftsvertrag festgelegte Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins bleibe noch hinter dem gesetzlichen Zinssatz zurück, ist rechtlich unzutreffend. Der höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB gilt , wie oben bereits ausgeführt, nur für Entgeltforderungen, d.h. für Entgelte für die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen. Der erhöhte Zinssatz gilt nicht für andere Zahlungsforderungen, z.B. auch nicht für Abfindungsansprüche von Gesellschaftern (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 288 Rdnr. 8 unter Verweis auf die Kommentierung zu § 286 Rdnr. 27). Dass sich die Verfügungsbeklagten damals auf einen über den gesetzlichen und im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zinssatz noch hinausgehenden Zins eingelassen hätten und der Beklagte zu 2. dies hätte erkennen müssen, ist vom Kläger nicht dargelegt.

1.7. Pflichtverletzungen durch unterlassene Regelung weiterer Punkte bei Abschluss des Vergleichs

Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. ist nicht darin zu sehen, dass in dem am 2.1.2002 abgeschlossenen Vergleich nicht auch noch andere Punkte zur Auseinandersetzung der Parteien, insbesondere keine Ausgleichsklausel zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche vereinbart wurde.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten läge nur dann vor, wenn eine umfassende Auseinandersetzung im Vergleichswege in diesem Termin geboten und durchführbar gewesen wäre. Bereits die erste Voraussetzung ist hier fraglich. Es handelte sich vorerst nur um ein Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Sozietät. Nur hierauf musste sich der Vertreter des Beklagten umfassend vorbereiten, nicht aber auf den Abschluss eines Vergleichs in dem vom Kläger nun gewünschten und in der Klageschrift seitenlang ausgeführten Umfang. Ohne genaue Kenntnis der Gegebenheiten wäre z.B. gerade die Festlegung einer pauschalen Abfindung zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche pflichtwidrig gewesen, wenn sich nachträglich herausgestellt hätte, dass diese zu weit hinter den tatsächlichen Ansprüchen des Klägers zurückblieb. Es ist dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers daher nicht vorzuwerfen, dass er sich in dieser Situation auf einige wenige überschaubare Punkte beschränkt hat.

Zudem ist nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sich die damaligen Beklagten überhaupt auf den vom Kläger gewünschten Vergleichsschluss eingelassen hätten. Der Kläger hat zwar Beweis dafür angetreten, dass seine früheren Mitgesellschafter "grundsätzlich vergleichsbereit" gewesen seien, und zwar "ohne Wenn und Aber und endgültig und ohne innere Vorbehalte". Insbesondere seien sie auch bereit gewesen, den materiellen Praxiswert noch einer pauschalen Abgeltungsregelung zuzuführen, um nicht einen Teil des Auseinandergehens finanziell ungeregelt zu lassen.

Die erste unter Beweis gestellte Tatsache hinsichtlich der grundsätzlichen Vergleichsbereitschaft ist, wie weiter oben bereits ausgeführt wurde, zu pauschal, um als Sachvortrag Berücksichtigung finden zu können. Hieraus lässt sich nicht schließen, zu welchem Vergleichsabschluss im Einzelnen L. und S. bereit gewesen wären. Die zweite unter Beweis gestellte Tatsache - Vergleichsbereitschaft hinsichtlich einer pauschalen Abgeltung des materiellen Praxiswertes - ist zwar etwas konkreter gehalten. Falls eine Einigung hierüber zustande gekommen wäre, hätte sich der später darüber geführte Rechtsstreit mit den dadurch verursachten Kosten vermeiden lassen. Aber es fehlt dennoch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich die Parteien über Berechnungsmodus und Höhe des Ausgleichs einig geworden wären. Im übrigen trägt der Kläger hier nicht einmal vor, welcher Betrag denn wohl im Vergleich festgelegt worden wäre, so dass auch keine Vergleich zum tatsächlichen Verlauf der Dinge und damit keine Schadensberechnung möglich ist.

Auch hinsichtlich der übrigen gerügten Unterlassungen fehlt es schon an hinreichend konkretem Vortrag zur Vergleichsbereitschaft und den erzielbaren Konditionen im Einzelnen sowie den aus der Unterlassung folgenden Schäden. Dies betrifft insbesondere

- Regelungen zur "Sprachregelung" zu den Umständen des Ausscheidens,

- Regelungen zur Überleitung von Mandaten, Akten etc.,

- Regelung zum Einsichtsrecht in Akten,

- Regelung zur Haftungsfreistellung im Innen- und Außenverhältnis und

- Regelung hinsichtlich der als Büro genutzten ETW.

1.8. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Verfahren 1 O 55/03 LG Düsseldorf

Ein Anspruch steht dem Kläger auch nicht im Zusammenhang mit der Vertretung durch die Beklagten im Verfahren 1 O 55/03 Landgericht Düsseldorf zu. Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich.

1.8.1. Klageantrag zu 1. - Bilanzerstellung

Der Kläger hat hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ein stattgebendes Teilurteil erstritten (Anlage W 47). Dass die zur Erfüllung des Anspruchs von den beklagten Mitgesellschaftern vorgelegte Bilanz nicht ausreichend war, ist nicht den Beklagten des hiesigen Verfahrens anzulasten.

Ob eine Bilanz generell zur Ermittlung des Gewinnanteils das richtige Mittel war, kann im Rahmen der Beurteilung des gerichtlichen Verfahrens dahinstehen. Denn der Gesellschaftsvertrag sah genau diese Methode zur Ermittlung des Gewinnanteils vor; im Vergleich war hierauf verwiesen worden. Dazu, dass in diesem Verweis auf den Gesellschaftsvertrag kein Fehlverhalten lag, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Bei jedem Verlangen nach einer anderen Berechnungsweise im Verfahren 1 O 55/03 LG Düsseldorf hätten die beklagten ehemaligen Mitgesellschafter zu Recht die Frage nach der Anspruchsgrundlage für die verlangte Ermittlung aufgeworfen. Eine solche gab es nicht, so dass es auch nicht pflichtwidrig war, den dem Kläger nicht zustehenden Anspruch nicht geltend zu machen. Ermittlung und Auszahlung des Gewinnanteils des Klägers konnten vielmehr nur nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelungen geltend gemacht werden.

Soweit der Kläger verlangt, es hätte schon in der Klageschrift genauer dargelegt werden müssen, wie die Bilanz im einzelnen zu erstellen gewesen sei, ist mangels Einzelheiten unklar, welche Streitpunkte sich hierdurch wohl hätten vermeiden lassen. Ausweislich des Teilurteils (Anlage W 47) waren nicht die Einzelheiten der Bilanzerstellung streitig, sondern andere Punkte. Unklar bleibt vor allem, ob die Beklagten L. und S. den Standpunkt des Klägers zu den Einzelheiten der vom Gesellschaftsvertrag geforderten Bilanzierung geteilt hätten, oder ob sich hierdurch nicht eher noch weitere Streitpunkte aufgetan hätten.

Nachdem schon keine Pflichtwidrigkeit der Beklagten in diesem Punkt festgestellt werden kann, fehlt es jedenfalls - mit Ausnahme der Kosten für die Überprüfung der von L. und S. vorgelegten Bilanz durch die Kanzlei Z. und Kollegen - auch an der Darlegung eines hierdurch kausal verursachten Schadens. Für das Hauptsacheverfahren 1 O 55/03 kann eine Kostenberechnung noch nicht erfolgen, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wegen eines möglicherweise künftig eintretenden Schadens wird auf die Abweisung der diesbezüglichen Feststellungsanträge des Klägers verwiesen. Soweit der Kläger Kosten für die erfolglos versuchte Zwangsvollstreckung des Teilurteils verlangt, sind diese Kosten allein darauf zurück zu führen, dass der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO statt richtigerweise nach § 887 ZPO beantragte. Dies fällt nicht in den Verantwortungskreis der Beklagten. Ein Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Vollstreckungsantrag und einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Es erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, warum er nicht eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO eingeleitet hat.

1.8.2. Klageantrag zu 2 - Zahlungsantrag

Zum Vorwurf, die Beklagten hätten sich im Zahlungsantrag auf das Inventar beschränkt, obwohl zum materiellen Praxiswert auch noch Anlage- und Umlaufvermögen gehört habe, bleibt im Dunkeln, welche Positionen dies im Einzelnen gewesen sein sollen. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass er seine Bevollmächtigten über das Vorhandensein weiterer Vermögensgegenstände informiert hat bzw. ob diese danach gefragt haben. Es erscheint schwer vorstellbar, dass die Beklagten eine vom Kläger ausdrücklich aufgeführte Position nicht eingeklagt haben sollten. Die Information darüber, welche Art von Werten in der Praxis überhaupt vorhanden war, konnte aber nur der Kläger geben. Bei der Klärung des einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zugrunde liegenden Sachverhalts ist es Pflicht des Anwalts, die Ziele des Mandanten zu ergründen und sich die zur Zielerreichung notwendigen Informationen durch präzise Fragen zu beschaffen; damit korrespondiert die Pflicht des Mandanten, den Anwalt umfassend und korrekt zu informieren (allg. M., vgl. nur Rinsche/ Fahrendorf/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., Rdnr. 431 ff. m.w.N.). Inwieweit hier das nach Vortrag des Klägers unvollständige Geltendmachen von Ausgleichsansprüchen bezüglich des materiellen Praxiswertes auf einer Pflichtverletzung der Beklagten im vorgenannten Sinne beruht, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Jedenfalls fehlt es wiederum auch an der Bezifferung eines konkret durch die Unterlassung entstandenen Schadens.

1.9. Pflichtverletzung durch Mandantenrundschreiben sowie Mandatskündigung durch den Beklagten zu 3.

Dem Kläger stehen keine Ansprüche daraus zu, dass der Beklagte zu 3. ihm dazu geraten haben soll, noch vor dem 28.02.2002 seinen Eintritt in die Sozietät U. pp. zu publizieren, die bisher von ihm betreuten Mandanten anzuschreiben und zu einem Wechsel aufzufordern und der Beklagte zu 3. selbst sein eigenes Mandant bei L. und S. kündigte. Hierin ist eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3. nicht zu erkennen.

Dem Kläger war es nach dem am 2.1.2002 abgeschlossenen Vergleich gestattet, seine eigene Berufstätigkeit weiter auszuüben, das Wettbewerbsverbot war ausdrücklich aufgehoben. Für den Fall, dass er Mandanten mitnahm, war eine spätere Anrechnung auf den zunächst in voller Höhe zu zahlenden Abfindungsanspruch vorgesehen. Ein möglichst frühes Abwerben führt dazu, dass sich die bisher vom ausscheidenden Gesellschafter betreuten Mandanten erst gar nicht an einen anderen Steuerberater gewöhnten, sondern im Zweifel ihrem bisherigen Ansprechpartner folgen, örtliche Nähe vorausgesetzt. Daher wäre der Rat, möglichst frühzeitig mit dem Abwerben zu beginnen, nicht pflichtwidrig, sondern sachgemäß. Einen solchen Wechsel haben dann auch im vorliegenden Fall zahlreiche bis dahin vom Kläger betreute Mandanten vorgenommen. Dass dies einen - als wahr unterstellten - Aggressionsschub bei L. und S. auslösen würde und diese den eindeutig im Vergleich festgestellten Abfindungsanspruch des Klägers aus diesem Grunde nicht mehr erfüllen würden, war aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs, der ein solches Verhalten des Klägers ausdrücklich gestattete, nicht vorhersehbar.

1.10. Verfahren 38 O 55/02 LG Düsseldorf

Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten ist auch im Zusammenhang mit dem Verfahren 38 O 55/02 nicht dargelegt, so dass dem Kläger auch insoweit kein Anspruch zusteht. In diesem Verfahren hat der Kläger obsiegt; zu seinen Lasten ging lediglich ein aus der Kostenfestsetzung verbleibender Betrag von 355,92 €. Der Kläger macht zwar geltend, dies beruhe auf einem Fehler im Kostenfestsetzungsantrag - der Kläger sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Worin hier genau eine Pflichtverletzung der Beklagten gelegen haben soll, und warum "der Fehler" ein Fehler der Beklagten gewesen sein soll, ist nicht vorgetragen.

1.11. Verfahren 16 O 556/05 LG Düsseldorf

Kein Anspruch steht dem Kläger wegen der im Verfahren 16 O 556/05 entstandenen Kosten zu. In diesem Verfahren wurde der Kläger allein von Rechtsanwalt Dr. T. vertreten. Ein Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht erkennbar. Insbesondere haben die Beklagten nicht die nach Ansicht des Klägers untauglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Ermittlung des Gewinnanteils zu vertreten. Darin, dass im Vergleich keine andere Regelung vereinbart wurde, liegt keine Pflichtverletzung, s.o. Ebenso beruht es nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten, wenn der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., trotz der entgegenstehenden Rechtskraft des im Verfahren 1 O 55/03 ergangenen Teilurteils erneut Klage auf Ermittlung des Gewinnanteils erhebt.

1.12. Verfahren 1 O 173/05 LG Düsseldorf

Auch insoweit ist nicht ersichtlich, warum die Notwendigkeit zur Einleitung dieses Verfahrens und die daraus entstandenen Kosten auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruhen sollen. Ob die Verhängung eines dinglichen Arrests gegen die ehemaligen Mitgesellschafter L. und S. notwendig wurde, hing nur von deren Verhalten ab und ob sich daraus eine Gefährdung der Ansprüche des Klägers ergab. Welcher Zusammenhang hier mit einer bestehenden oder nicht bestehenden Vollstreckbarkeit des Teilurteils im Verfahren 1 O 55/03 gegeben sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

1.13. Gesamtschuldnerische Haftung

Für den demnach durch pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 2. verursachten Schaden haften die Beklagten als Mitglied der Anwaltssozietät gesamtschuldnerisch, § 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO.

1.14. Zinsanspruch

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Zinshöhe war auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festzusetzen, da der darüber hinaus gehende Zinsanspruch nicht gerechtfertigt ist. Der höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB findet Anwendung nur bei Entgeltforderungen, nicht aber auf - hier allein streitgegenständliche - Schadensersatzforderungen.

2. Feststellungsantrag zur Freistellung

Dem Kläger steht - unter den nachfolgenden Einschränkungen - ein Anspruch auf Freistellung von den an Rechtsanwalt Dr. T. zu zahlenden Gebühren zu, da diese teilweise auf die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. zurückzuführen sind. Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen unter 1.4.3 verwiesen. Da noch Streit zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt Dr. T. über die Berechtigung der Gebührenforderung besteht und hierzu ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, kann nur, wie bereits im erstinstanzlichen Urteil geschehen, die eingeschränkte Freistellungsverpflichtung festgestellt werden.

Zur Höhe gilt gleichfalls das unter 1.4.3. Ausgeführte entsprechend. Ein Anspruch besteht wegen überwiegenden Mitverschuldens nicht für die in den Verfahren über die sofortige Beschwerde in den Verfahren 669 M 945/05 und 669 M 1024/ angefallenen Kosten. Dies betrifft die Positionen 10 und 12 der Rechnung vom 4.04.2006 (Anlage W 35). Im übrigen ist der auf einen Gegenstandswert von 380.000,- € entfallende Teil der Gebühren abzuziehen, da dieser nach wie vor aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15. 12.2005 festgesetzt werden kann, und insoweit dem Kläger kein Schaden entstanden ist.

Ein weiterer Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechnung vom 04.04.2006 über 1.479,90 € netto (Anlage W 64) besteht nicht. Wie oben bereits unter 1.11. ausgeführt, liegt hinsichtlich des Verfahrens 16 O 556/05 LG Düsseldorf, auf welches sich die Rechnung bezieht, keine zur Schadensersatzpflicht führende Pflichtverletzung der Beklagten vor.

3. Feststellungsantrag zur weiteren Schadensersatzpflicht

Der Feststellungsantrag ist nur hinsichtlich des Antrags zu 3 d) ii) zulässig und begründet. In den übrigen Punkten ist der Antrag teilweise bereits unzulässig, im übrigen unbegründet.

Soweit der Antrag, wie nachfolgend unter Ziff. 3.1 bis 3.9 im Einzelnen ausgeführt, bereits als unzulässig zurückgewiesen wird, war nicht ersichtlich, welche weiteren, derzeit noch nicht bezifferbaren Schäden dem Kläger noch aus den als pflichtwidrig gerügten Handlungen bzw. Unterlassungen entstehen sollten. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist es, dass wegen einer gegenwärtigen Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung besteht. Sofern ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, muss dargelegt werden, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung befindet und daher noch nicht abschließend alle Schadenspositionen beziffert werden können. Bei reinen Vermögensschäden, wie sie hier Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab; diese muss der Kläger substantiiert dartun (vgl. BGH NJW 2006, 830, 832 m.w.N.; Zöller-Greger, ZPO, 26 Aufl. § 256 Rdnrn. 7a und 8a). An einer solchen Darlegung fehlt es vorliegend in einzelnen Punkten. Im Einzelnen:

3.1. Passivität auf der Gesellschafterversammlung

Der Feststellungsantrag zu 3a ist bereits unzulässig, da ein rechtliches Interesse des Klägers nicht dargelegt ist. Dass aus den gerügten Handlungen bzw. Unterlassungen weitere Schäden drohen, ist nicht vorgetragen. Insoweit hat der Kläger lediglich vorgebracht, durch ordnungsgemäßes Verhalten des Beklagten zu 2. hätte der Ausschluss des Klägers verhindert werden können. Dass und warum dem Kläger allein aus seinem Ausscheiden ein Schaden entstanden sein soll bzw. eine Schadensentstehung noch droht, ist dagegen nicht vorgetragen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die sich der Kläger von einem Verbleiben in der Sozietät versprach, fehlt jeder Vortrag. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, diesem Antragsteil habe "erkennbar keine eigenständige Funktion" zugedacht werden sollen, sondern er sei "Teil der Vorwurfskette", ist auch diese Argumentation nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen. Denn wenn die gerügten Handlungen bzw. Unterlassungen keine eigenständige Ursache für einen dem Kläger drohenden Schaden setzen, besteht auch kein Interesse des Klägers, eine Schadensersatzverpflichtung feststellen zu lassen.

3.2. Verfügungsverfahren 13 O 619/01 LG Düsseldorf

Auch der Feststellungsantrag zu 3b) ist bereits unzulässig, da ein rechtliches Interesse des Klägers nicht dargelegt ist. Hierzu wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Dass aus den gerügten Handlungen bzw. Unterlassungen weitere Schäden drohen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, diesem Antragsteil habe "erkennbar keine eigenständige Funktion" zugedacht werden sollen, sondern er sei "Teil der Vorwurfskette", ist aus den bereits zu 3.1. dargelegten Gründen auch diese Argumentation nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen.

3.3 unterlassene Regelung weiterer Punkte im Vergleich vom 2.1.2002

Der Feststellungsantrag zu 3c) ist mangels erkennbarem Rechtsschutzinteresse unzulässig. Welcher Schaden dem Kläger aus der unterlassenen Regelung weiterer Punkte im Vergleich entstanden sein soll oder noch droht zu entstehen, ist nicht ersichtlich. Im übrigen wäre der Antrag insoweit auch unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt (s.o. 1.7).

3.4 Umsatzanteil, fehlende Vollstreckbarkeit

Der Antrag zu 3 d) i) ist unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass er gegenüber dem Antrag zu 3 d) ii) einen eigenständigen Inhalt hat. Warum Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs als nicht vollstreckungsfähig anzusehen ist, ist für die Feststellung der Ersatzpflicht für eventuelle zukünftige Schäden ohne Belang. Grundlage der Feststellung ist allein das Ergebnis der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit von Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs.

Der Antrag zu 3 d) ii) ist zulässig, nachdem der Kläger dargelegt hat, Rechtsanwalt Dr. T. habe die Berechnung weiterer Gebühren gegenüber dem Kläger angekündigt. Er ist auch begründet, da dem Beklagten zu 2. bei der Formulierung des Vergleichs in Ziff. 2 Satz 1 eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtwidrigkeit zur Last fällt. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1.4. verwiesen.

Der Antrag zu 3 d) iii) ist aus denselben Gründen zulässig, jedoch unbegründet. Dem Beklagten zu 2. fällt wegen der fehlenden genaueren Definition des Umsatzanteils und seiner Anrechnung auf den Abfindungsanspruch des Klägers kein pflichtwidriges Versäumnis zur Last. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1. 3 verwiesen.

3.5. Regelung zum materiellen Praxiswert und Vereinbarung einer Ausgleichsklausel

Der Feststellungsantrag zu 3e) i) - iv) ist zwar zulässig, da das Verfahren 1 O 55/03 vor dem Landgericht Düsseldorf, in welchem auch der Ausgleich des materiellen Praxiswertes anhängig ist, noch nicht abgeschlossen ist. Daher ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger hier noch weitere Kosten entstehen. Der Antrag ist indes nicht begründet, da mangels Pflichtverletzung (s.o. 1.5. und 1.8.) eine Ersatzpflicht der Beklagten für diese Kosten nicht in Betracht kommt.

Soweit der Kläger in Ziff. 3 i) iv) die unterlassene Erhebung einer Auskunftsklage rügt, könnte sich diese nur dann auswirken, wenn die von den Beklagten dieses Rechtsstreits in Erfüllung des Anspruchs zu 1. erstellte bzw. noch zu erstellende Bilanz nicht nur formell, sondern auch inhaltlich fehlerhaft wäre und die zutreffenden Daten auch nicht im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO ermittelt werden können. Dies ist indes nicht dargelegt. Unabhängig davon haben die Mitgesellschafter des Klägers ihm eine Einsicht in die Geschäftsunterlagen jedenfalls angeboten, vgl. Anlage W 52. Warum der Kläger hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Da die Auseinandersetzung der früheren Sozietät des Klägers noch nicht abgeschlossen ist, ist auch der Feststellungsantrag zu 3e) v) zwar zulässig. Er ist indes aus den unter 1.7. dargelegten Gründen mangels einer Pflichtverletzung unbegründet.

3.6 keine Vereinbarung zur Zinshöhe und einer allgemeinen Ausgleichsklausel

Auch der Feststellungsantrag zu 3f) und g) ist zwar zulässig. Da die Auseinandersetzung der früheren Sozietät noch nicht beendet ist, könnte es auch weiterhin zu zu verzinsenden Zahlungsrückständen kommen, so dass die Zinshöhe ggf. die Höhe eines dem Kläger zustehenden Anspruchs beeinflussen kann. Die dem Kläger ggf. noch zustehenden Ansprüche können auch dadurch beeinflusst werden, dass keine Ausgleichsklausel für alle gegenseitigen Ansprüche vereinbart worden ist. Auch hier ist aber mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten die Klage unbegründet, vgl. oben unter 1.6. und 1.7.

3.7. keine Erhebung einer (Hilfs-)Widerklage im Verfahren 13 O 128/02

Der Antrag zu 3 h) ist unbegründet. Wie bereits oben unter 1.4.4 dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass der unterlassene bzw. zu spät eingeleitete "Rettungsversuch" gegenüber der nicht vollstreckbaren Formulierung von Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs eine eigenständige Bedeutung hatte, und hierdurch ein neuer Schaden entstanden bzw. ein bereits entstandener Schaden vertieft worden wäre.

3.8 Verfahren 1 O 55/03

Der Feststellungsantrag zu 3 i) ist zulässig, da das Verfahren 1 O 55/03 noch nicht beendet ist. Mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten ist der Antrag jedoch unbegründet. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1.8 verwiesen.

3.9. Kündigung des Mandatsverhältnisses des Beklagten zu 3 und Mandantenrundschreiben

Der Feststellungsantrag zu 3k) und 3l) ist bereits unzulässig, da nicht ersichtlich ist, welcher Schaden außer der erfolgten Nichtzahlung des fälligen Ausgleichsbetrages aus Ziff. 2 Satz 1 des Vergleichs vom 2.1.2002 dem Kläger noch aus den gerügten Handlungen entstehen soll. Im übrigen wäre mangels einer Pflichtverletzung der Antrag jedoch auch unbegründet. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1.9. verwiesen.

4. Sonstiges

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Sachverhalt bietet keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

Antrag zu 1: 416.856,82 €

Antrag zu 2: 19.552,60 €

Antrag zu 3: 50.000,00 €

Gesamt: 486.409,42 €

Ende der Entscheidung

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