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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: 12 UF 46/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Ziff. 6
ZPO § 621 e Abs. 1
BGB § 1587 c
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 c Abs. 1 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.4.2008 gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 7.4.2008 - Az. 10 F 420/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der 1964 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin haben am 29.12.1992 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin bereits eine 1983 geborene Tochter. Aus der Ehe der Parteien ist der am 14.9.1995 geborene Sohn K. hervorgegangen. Die Parteien wurden zwischenzeitlich geschieden. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 9.10.2004 zugestellt.

Vor der Geburt des Sohnes am 14.9.1995 war die Antragsgegnerin berufstätig. Nach der Geburt wurde die Berufstätigkeit nur für wenige Monate unterbrochen. Ab Januar 1996 war die Antragsgegnerin wieder erwerbstätig. Die Einkünfte der Antragsgegnerin waren in der Regel überdurchschnittlich. Sie hat allein 1996 ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von 96.000 DM erzielt. In 2003 betrug das rentenversicherungspflichtige Einkommen 57.108 Euro. Allein im Zeitraum 1.1.1996 bis 30.9.2008 hat sie an Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung 5,1733 Entgeldpunkte erworben. In diesem Zeitraum wurden auch Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

In der Ehezeit im versorgungsrechtlichen Sinn (1.12.1992 bis 30.9.2004) hat die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 580,20 Euro begründet. Ihre Gesamtanwartschaften aus ihrem bisherigen Erwerbsleben bis zum 30.9.2004 betragen 1082,24 Euro.

Der Antragsteller war während der Ehezeit ebenfalls berufstätig. Er hat wesentlich weniger als die Antragsgegnerin verdient. Seit 1992 bis einschließlich 2000 bewegte sich sein rentenversicherungspflichtiges Einkommen gerundet zwischen 47.000 bis 53.000 DM. In 2001 reduzierte es sich auf 36.625 DM. Ab 2002 lag das rentenversicherungspflichtige Einkommen lediglich nur noch bei ca. 6000 Euro jährlich. Während der Ehezeit hat der Antragsteller Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 214,25 Euro begründet. Die Gesamtanwartschaften aus seinem bisherigen Berufsleben bis zum 30.9.2004 betragen 279,20 Euro.

Im Jahr 2003 war der Antragsteller psychisch krank. Seit Anfang September 2003 wurde er stationär in einer psychiatrischen Einrichtung behandelt. Zeitweilig war er auch geschlossen untergebracht. Während der Zeit der stationären Behandlung des Antragstellers schlossen die Parteien zwei notariell beurkundete Verträge ab. Mit notariellem Vertrag vom 10.10.2003 übertrug der Antragsteller seinen Miteigentumsanteil an dem Wohnhaus N. Xx in M. auf die Antragsgegnerin. Mit notariellem Vertrag vom 15.10.2003 vereinbarten die Parteien, im Falle einer Scheidung den Versorgungsausgleich auszuschließen. Des weiteren wurde Gütertrennung, Verzicht auf Zugewinn und Verzicht auf Unterhalt vereinbart. Zum Hausrat wurde die Feststellung getroffen, dass der gesamte in der Ehewohnung N. Xx in M. befindliche Hausrat alleiniges Eigentum der Antragsgegnerin ist. Sofern dies für einzelne Hausratsgegenstände noch nicht der Fall sein sollte, vereinbarten die Parteien einen Eigentumsübergang auf die Antragsgegnerin.

Spätestens im November 2003 trennten sich die Parteien. Die Antragsgegnerin verblieb mit dem gemeinsamen Sohn K. in der vormaligen Ehewohnung.

Mit Schriftsatz vom 5.10.2004 hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller seit dem 19.8.2004 stationär in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Bonn. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 9.10.2004 zugestellt.

Erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzuweisen. Neben dem Verweis auf die ehevertragliche Vereinbarung vom 15.10.2003 zum Versorgungsausgleich hat die Antragsgegnerin sich auf grobe Unbilligkeit berufen, da sie allein die ehebedingten Schulden trage und die alleinige finanzielle Sorge für den gemeinsamen Sohn K. trage.

Das Amtsgerichts- Familiengericht - Wipperfürth hat mit rechtskräftigem Urteil vom 7.4.2008 die Ehe der Parteien geschieden. Weiterhin hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und Rentenanwartschaften in Höhe von 182,98 Euro auf den Antragsteller übertragen. Den Antrag der Antragsgegnerin auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit hat das Amtsgericht mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen zurückgewiesen.

Ausschließlich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.4.2008 Rechtsmittel eingelegt und dieses begründet. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Rechtsmittel die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und dessen Ausschluss wegen Unbilligkeit.

II.

Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde zu werten, die nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO statthaft und im übrigen zulässig ist.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB sind bereits nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrags in erster Instanz und des Akteninhalts im übrigen nicht gegeben.

Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen unter Berücksichtigung der beidseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre.

Da die Vorschriften des §1587 c BGB als Härteklauseln nur Ausnahmefälle im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleiches erfassen will, sind an das Bejahen einer groben Unbilligkeit besonders strenge Maßstäbe anzulegen. § 1587 c Nr. 1 BGB ist daher nur heranzuziehen, wenn die schematische Anwendung der übrigen gesetzlichen Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dem Ziel des Versorgungsausgleiches in unerträglicher Weise widersprechen würde. Ein solcher unerträglicher Widerspruch zum Zweck des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches ist insbesondere unter zwei Gesichtspunkten denkbar.

Zum einen sind dies die Fälle, in denen ein Versorgungsanspruch nach dem gesetzlichen Schema statt eine ausgewogene soziale Sicherung beider Ehegatten zu bewirken, eine Überversorgung des Ausgleichsberechtigten zur Folge hat, während der Ausgleichspflichtige die auszugleichenden Versorgungsanrechte dringend benötigt, um eine ausreichende Sicherung zu erlangen. Dabei sind alle Umstände in die Betrachtung einzubeziehen, die für den zukünftigen Versorgungsstandard der Ehegatten Bedeutung erlangen können. Das sind zum einen Vermögensgegenstände wie Grundstücke, Wertpapiere oder Kapitallebensversicherungen, aber auch Renten mit Entschädigungscharakter, die der Versorgungsausgleich nicht erfasst, auch Erbschaften und Schenkungen Dritter, die nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen (vgl Palandt-Brudermüller, BGB, 66. Aufl. 2007, 1587 c Rz 21 f).

Daneben kommt eine grobe Unbilligkeit in Betracht, wenn die Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches nach dem gesetzlichen Schema auf eine Prämierung des pflichtwidrigen Verhaltens des Ausgleichsberechtigten hinausliefe, obwohl der Ausgleichsberechtigte in schwerwiegender Weise seine Pflichten zur Gestaltung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft verletzt oder beharrlich über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht erfüllt hat (vgl. Palandt-Brudermüller, aaO, Rz. 26 f)..

Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin keine den Ausschluss des Versorgungsausgleich tragende Gründe vorgetragen und diese ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt im übrigen. Weder würde die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer Überversorgung des ausgleichsberechtigten Antragstellers führen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in schwerwiegender Weise beharrlich und über einen längeren Zeitraum seine Pflichten, auch zur Versorgungsgemeinschaft beizutragen, verletzt hat.

Im Gegensatz zur Antragsgegnerin verfügt der Antragsteller bis zum Stichtag 30.9.2004 lediglich über Anwartschaften aus seinem bisherigen Erwerbsleben in Höhe von 279,20 Euro, wohingegen die Antragsgegnerin Gesamtanwartschaften in Höhe von 1082,24 Euro erworben hat. Die Übertragung von Rentenanwartschaften auf den Antragsteller in Höhe von 182,98 Euro führt somit nicht zu einer Übervorsorgung des 1964 geborenen Antragstellers. Auch wenn der psychisch erkrankte Antragsteller in Zukunft wieder in der Lage sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind seine Möglichkeiten, bis zum Ende des Erwerbsleben Rentenanwartschaften zu begründen, die ihm ein auskömmliches Dasein sichern, begrenzt. Der Antragsteller verfügt auch über keine Vermögenswerte, die zur Alterssicherung herangezogen werden könnten. Hingegen ist die gut verdienende Antragsgegnerin nunmehr Alleineigentümerin des Hauses N. Xx in M.. Auch wurde mit Ehevertrag vom 15.10.2003 festgestellt, dass ihr der gesamte Hausrat gehört. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Antragsteller mit dieser ehevertraglichen Vereinbarung auf Unterhaltsansprüche verzichtet hat. Die Wirksamkeit der Vereinbarung unterstellt, kann er keinen Altersvorsorgeunterhalt gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs führt auch nicht zu einer Prämierung eines etwaigen pflichtwidrigen Verhaltens des Antragstellers im Hinblick auf seinen Beitrag zur Lebens- und Versorgungsgemeinschaft.

Die Begründung geringerer Anwartschaften durch den Antragsteller in der Ehezeit beruht ausweislich der Rentenbiografie nicht auf einer Verletzung ehelicher Pflichten, zur Lebens- und Versorgungsgemeinschaft ausreichend beizutragen. Wie bereits oben dargestellt, erzielte der Antragsteller in den Ehejahren 1992 bis 2000 über Einkünfte zwischen 47.000 und 53.000 DM, was durchschnittlichen Einkommensverhältnissen entspricht. Das Einkommen der Antragsgegnerin war hingegen mit Jahresbeträgen von 96.000 DM bzw. 57.000 Euro überdurchschnittlich gut. Es ist häufig der Fall, dass Ehegatten nicht gleich hohes Einkommen haben, weil sie unterschiedliche Ausbildungen besitzen. Es ist jedoch kein mit dem Wesen der Ehe nicht zu vereinbarendes Leistungsungleichgewicht, dass überdies der Antragsgegnerin bei Eingehen der Ehe bekannt gewesen sein dürfte.

Auch ist keine schwerwiegende Verletzung ehelicher Pflichten des Antragstellers darin zu erkennen, dass er in der Endphase der Ehe finanziell nicht mehr in der Lage war, gemeinsame Schulden zu bedienen. Die psychische Erkrankung dürfte schicksalhaft und nicht gezielt herbeigeführt worden sein.

Soweit die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs darauf stützt, dass sie gemeinsame Verbindlichkeiten bei der L. O. in einer Gesamthöhe von ca. 210.000 Euro allein übernommen habe und der Antragsteller von der Haftung freigestellt worden ist, ergibt sich aus den Unterlagen, dass es sich hierbei um Baukredite für das Haus N. Xx in M. handelt. Die Übernahme der Gesamtverbindlichkeiten der Antragsgegnerin ist jedoch dadurch ausreichend kompensiert, dass der Antragsteller ihr im Gegenzug mit notariellem Vertrag vom 10.10.2003 seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie übertragen hat.

Auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin bereits einige Monate nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes K. ab Januar 1996 wieder einer Vollerwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich keine grobe Unbilligkeit. Eine etwaige überobligatorische Tätigkeit infolge gleichzeitiger Belastung mit Haushaltsführung und Kindererziehung kann eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Abs. 1 Ziffer 1 BGB begründen. Das kann für sich allein betrachtet nur dann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in dieser Zeit seine Erwerbsobliegenheit verletzt hat (vgl. Palandt-Brudermüller, aaO, § 1587 c Rz. 27). Das ist jedoch nicht der Fall. Aus dem Rentenversicherungsverlauf des Antragstellers ergibt sich, dass er zeitgleich mit der Antragsgegnerin ebenfalls berufstätig war und Einkommen erzielt hat. Es ist davon auszugehen, dass somit beide Parteien nicht nur gearbeitet, sondern auch die Betreuung des Säuglings übernommen haben.

Unerheblich ist insoweit auch, dass der Antragsteller derzeit nicht den titulierten Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn zahlt. Zureichende Anhaltspunkte für eine grobe Unterhaltspflichtverletzung sind nicht vorgetragen worden. Diese ist auch nicht gegeben, wenn die fehlende Leistungsfähigkeit des Antragstellers auf dessen psychischer Erkrankung beruht, wobei jedoch der Antragsteller gehalten ist, alles ihm mögliche zu unternehmen, um wieder zu genesen und neben der Antragsgegnerin die finanzielle Verantwortung für das gemeinsame Kind zu übernehmen. Im übrigen hat die Antragsgegnerin Unterhaltsvorschuss bezogen. Der Leistungsträger wird, wenn möglich, Rückgriff beim Antragsteller nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 1000 Euro

Aus den Gründen des Beschlusses war auch die von der Antragsgegnerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu versagen (§ 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

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