Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.06.1999
Aktenzeichen: 12 W 26/99
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 8
ZPO § 9
ZPO § 9 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 281
BRAGO § 9 Abs. 1
BRAGO § 9 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
GKG § 12 Abs. 1
GKG § 14 ff.
GKG § 14 bis 20
GKG § 16
GKG § 17 Abs. 3
GKG § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
12 W 26/99 85 0 132/98 LG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Streitwertbeschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 07.04.1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 18.03.1999 über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach Maßgabe der Neufestsetzung in dem Beschluß vom 06.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Nierhaus, die Richterin am Oberlandesgericht Macioszek und den Richter am Landgericht Grommes

am 21. Juni 1999

beschlossen:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts vom 18.03. und 06.05.1999 wird der Gebührenstreitwert für die Widerklage auf bis 11.304,73 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Klägerin war als Versicherungsmaklerin für die beklagte Versicherungsgesellschaft tätig. Unter anderem vermittelte die Klägerin den Abschluß einer Gebäudeversicherung bei der Beklagten für den "G.park F.". Die Versicherung begann am 01.01.1995 und wurde auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Der Vertrag enthält eine Klausel, nach deren Inhalt sich die Versicherung jeweils um ein weiteres Jahr verlängern sollte, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag drei Monate vor dessen Ende kündigen würde. Mit Schreiben vom 12.09.1996 übertrug die Versicherungsnehmerin, die V. Bau- und Verwaltungs-GmbH des G.parkes in F., der Firma B.-A. Vermittlungs-GmbH die künftige Betreuung ihrer betrieblichen Versicherungen. Hiervon setzte die Versicherungsnehmerin auch die Beklagte in Kenntnis. Daraufhin schrieb die Beklagte der Klägerin unter dem 02.10.1996, daß sie die bisher von der Klägerin verwalteten Versicherungsverträge entsprechend dem Kundenwunsch auf die Firma B.-A. Vermittlungs-GmbH mit Wirkung ab dem 01.01.1997 übertragen werde. Entgegen ihrer weiteren Erklärung, daß die Courtage- bzw. Provisionsansprüche der Klägerin bis zum natürlichen Ablauf der Verträge gewahrt blieben, kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.1996 an, die Provisionszahlungen auf die betroffenen Verträge zum Jahresende 1996 einzustellen.

Mit der beim Amtsgericht Köln eingereichten Klage hat die Klägerin die Zahlung der Provision für das Jahr 1997 in Höhe von 695,27 DM geltend gemacht. Dieser Betrag geht auf die zwischen den Parteien getroffene Courtagevereinbarung in Höhe von 15 % des Jahresbetrages der Netto-Prämien zurück. Die Courtage belief sich, bezogen auf den angegebenen Versicherungsvertrag im Jahre 1997 auf 1.390,55 DM. Hiervon hat die Klägerin nur 50 % mit der Begründung geltend gemacht, ein entsprechender Anteil entfalle auf die Abschlußcourtage, während weitere 50 % der Betreuungstätigkeit, die mit der Übertragung der Betreuung für den betroffenen Vertrag wegfalle, zuzuordnen seien.

Über die Ankündigung des Klageabweisungsantrages hinaus hat die Beklagte Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß der Klägerin aus dem betroffenen Versicherungsvertragsverhältnis auch über den 31.12.1997 hinaus bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages keine Maklercourtage mehr zustehe.

Mit Beschluß vom 31.07.1998 hat das Amtsgericht den Zuständigkeitsstreitwert für die Widerklage auf (700 DM jährlich x 25 =) 17.500,00 DM festgesetzt und den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln verwiesen. Am Ende seines Urteils vom 18.03.1999 hat das Landgericht den Gebührenstreitwert sodann auf 8.750,00 DM mit der Begründung festgesetzt, die Klägerin berühme sich nur der hälftigen künftigen Courtagen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 07.04.1999, mit der sie die Festsetzung des Gebührenstreitwertes in der vom Amtsgericht angenommenen Höhe erstreben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, das Landgericht habe übersehen, daß in der Berechnung des Streitwertes durch das Amtsgericht bereits berücksichtigt gewesen sei, daß die Klägerin ab dem Jahre 1997 nur 50 % der Courtage geltend mache. Der Streitwert berechne sich ihres Erachtens nach dem 25-fachen Jahresbetrag der Hälfte der vereinbarten Courtage.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Landgericht habe den Streitwert mit 8.750,00 DM in angemessener Höhe geschätzt.

Mit Beschluß vom 06.05.1999 hat das Landgericht Köln der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Darüber hinaus hat es den Streitwert für die Widerklage auf 2.450,00 DM neu festgesetzt und hierzu auf § 9 ZPO verwiesen.

Die Beschwerdeführer halten ihre Beschwerde aufrecht und meinen, der Streitwert müsse angemessener Weise mindestens in Höhe von 8.750,00 DM festgesetzt werden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 GKG und § 567 Abs. 2 ZPO statthaft. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Der Gebührenstreitwert für die Widerklage, der gem. § 9 Abs. 1 BRAGO zugleich für die Bemessung der Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist, beläuft sich auf bis 11.304,73 DM.

Dabei ist der Ansatz des Landgerichts in Anwendung des § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO nicht zu beanstanden. Die speziellen Bestimmungen der §§ 14 ff. GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes erfassen den vom Landgericht beurteilten Sachverhalt nicht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf § 16 GKG, der ausschließlich Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse betrifft. Entgegen der Auffassung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist die Anwendung dieser Bestimmung, die den Gebührenstreitwert aus sozialen Gründen gering hält, ausschließlich auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden. Der Bundesgerichtshof (vgl.: BGH NJW-RR 1989, 381) hat die entsprechende Anwendung des § 8 ZPO, der einen vergleichbaren Sachverhalt regelt, wenn auch bezogen auf die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes, auf andere Rechtsverhältnisse - konkret auf Wärmelieferungsverträge - ausdrücklich abgelehnt. Auch § 17 Abs. 3 GKG greift nicht ein. Die von der Klägerin beanspruchte Maklercourtage kann insbesondere nicht Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen gleichgestellt werden.

Die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 ZPO liegen vor. Zwischen den Parteien standen wiederkehrende Leistungen im Streit.

Wiederkehrend in diesem Sinne bedeutet nicht notwendig in regelmäßigen Abständen; die Leistungen müssen annähernd gleichmäßig sein und auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 9 Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 9 Rdn. 2; a.A. speziell für den Handelsvertreter: OLG München JurBüro 1985, 574 f., das §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO anwendet). Die Maklercourtage, deren sich die Klägerin über das Ende des Jahres 1997 hinaus berühmt, ist alljährlich in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der im wesentlichen gleichbleibenden Netto-Prämien aufgrund der Vermittlung bestimmter Versicherungsverträge fällig. Auch die weitere Voraussetzung des § 9 ZPO, daß das Stammrecht selbst Streitgegenstand sein muss und nicht nur einzelne Leistungen eingeklagt werden (Zöller-Herget, a.a.O., § 9 Rdn. 1; Thomas/Putzo, a.a.O., § 9 Rdn. 3), ist erfüllt. Das Stammrecht wird bei der negativen Feststellungsklage vollständig geltend gemacht (BGHZ 2, 276 ff., 277). Denn ein Urteil, das der sogenannten leugnenden (negativen) Feststellungsklage stattgibt, schließt nicht nur die Erhebung einer behauptenden (positiven) Feststellungsklage umgekehrten Inhalts aus, sondern auch die Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage durch den vermeintlichen Anspruchsberechtigten. Aus diesem Grund ist auch ein quotenmäßiger Abschlag, wie er für eine positive Feststellungsklage unter Anwendung des § 3 ZPO gerechtfertigt erscheinen mag, nicht angezeigt (BGHZ 2, 277). Die korrigierte Streitwertfestsetzung durch das Landgericht ist auch rechnerisch richtig. Die Klägerin hat sich eines Courtageanspruchs unter Berücksichtigung zu erwartender Prämienanhebungen in der Zukunft und eines auf die Abschlußprovision entfallenden Anteils von 50 % einer Maklercourtage in Höhe von 700,00 DM jährlich berühmt. Der 3 1/2-fache Betrag von 700,00 DM beläuft sich auf 2.450,00 DM.

Das Landgericht war indes aus formalen Gründen gehindert, den Streitwert für die Bemessung der Gebühren auf (zunächst 8.750,00 DM und sodann auf) 2.450,00 DM festzusetzen, da einer solchen Entscheidung die Bindungswirkung der Festsetzung des Streitwertes über die Zuständigkeit durch das Amtsgericht gem. §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 24 GKG entgegenstand.

Der Sinn der vorgenannten Vorschriften besteht darin, widersprechende Streitwertfestsetzungen zu vermeiden, wenn und soweit die Streitwertfestsetzung für die Zuständigkeit des Gerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels einerseits und für die Gebührenberechnung andererseits nach denselben Vorschriften zu erfolgen hat. Dadurch soll vermieden werden, daß in derselben Angelegenheit Gebühren nach einem höheren oder auch niedrigeren Wert als dem für die Zuständigkeit bzw. Zulässigkeit des Rechtsmittels für maßgeblich erachteten Streitwert berechnet werden (Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 24 Rdnr. 1). Das Amtsgericht hat den Streitwert in seinem Beschluß vom 31.07.1998 "... für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts..." festgesetzt. Soweit die Annahme dieser Voraussetzung für den isolierten Streitwertfestsetzungsbeschluß, dem ein Verweisungsbeschluß erst noch folgt, verneint wird (KG MDR 1959, 136; Markl/Meyer, a.a.O., § 24 Rdnr. 2), steht die Bindungswirkung außer Frage, wenn die Streitwertfestsetzung - wie hier in dem gem. § 281 ZPO ergangenen Beschluß vom 31.07.1998 - in einem Erkenntnis enthalten ist, das in der für eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit erforderlichen Form ergangen ist (KG a.a.O.; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1964, 206 f.; Schneider MDR 1992, 218 f.). Es liegt auch - wie bereits ausgeführt - keiner der spezialgesetzlich geregelten Fälle der §§ 14 bis 20 GKG vor. Der Verweisungsbeschluß wirkt auch für das Gericht, an das verwiesen wurde, weil das Verfahren vor diesem zu derselben Instanz gehört (OLG Nürnberg JurBüro 1960, 168 f.).

Die Bindungswirkung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung besteht allerdings nur in Höhe des Grenzwertes der Zuständigkeit; eine Bezifferung des verweisenden Gerichts ist darüber hinaus nicht bindend, weil davon die Zuständigkeit nicht abhängt (Schneider MDR 1992, 218 f.). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (OLG Köln Rpfleger 1974, 22; JurBüro 1975, 1354 f. - jew. 2. ZS. -; OLG München MDR 1988, 973; OLG Celle NJW 1957, 1640; OLG Frankfurt/Main a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; Markl/Meyer, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 24 GKG Rdnr. 6) mit der Folge der richtigen Wertfestsetzung für die Widerklage auf bis 11.304,73 DM (Gebührensstufe bei einem Streitwert von mehr als 10.000,00 DM, siehe § 23 Nr. 1 GVG, bis 12.000,00 DM, abzüglich des Streitwerts für die Klage mit 695,27 DM ergibt).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück