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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 13 U 10/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Kläger wird - soweit er die Berufung gegen die Beklagten zu 1. und 3. mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2008 zurückgenommen hat - des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.12.2007 - 15 O 593/06 - zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

Die Berufung der Kläger ist - soweit sie nicht zurückgenommen worden ist - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und eine Entscheidung des Senats weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 22.10.2008 erteilten Hinweise verwiesen, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 12.11.2008 uneingeschränkt festhält.

Der Kläger verkennt, dass der Senat bei seiner rechtlichen Wertung durchaus von der Behauptung des Klägers ausgegangen ist, der Beklagte zu 2. habe ihn vorsätzlich über die Mietgarantie getäuscht; der in diesem Fall bestehende deliktische Anspruch wäre aber - ebenso wie ein vertraglicher Anspruch - verjährt. Auch der Kläger stellt die Verjährung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. nicht in Frage, denn diesbezüglich hat er auf den Hinweisbeschluss des Senats seine Berufung gegen die Beklagte zu 1. zurückgenommen. Die Verjährung eines deliktischen Anspruchs gegen den Beklagten zu 2. unterliegt jedoch nach neuem Recht - was die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners anbelangt ( § 199 BGB) - den gleichen Regeln wie die Verjährung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs. Dass auch einem Deliktsschuldner die Berufung auf die Verjährungseinrede grundsätzlich nicht verwehrt ist und für eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss bereits dargelegt.

Soweit der Kläger meint, er habe auf die von dem Beklagten zu 2. überzeugend vorgetragenen Argumente vertrauen dürfen und die Angaben des Beklagten zu 2. nicht einer Verifizierung anhand des Prospekts unterziehen müssen, vermag der Senat dem aus den bereits im Hinweisbeschluss aufgeführten Gründen nicht zu folgen. An dieser Stelle soll nur nochmals auf den erheblichen Umfang der Investition und den Hinweis auf dem Berechnungsbeispiel, dass allein der Emissionsprospekt maßgebend ist, verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2. den Kläger bewusst von einer Überprüfung der gemachten Angaben anhand des Prospekts abgehalten hat, lassen sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 516 Abs.3 ZPO.

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