Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 13 U 103/08
Rechtsgebiete: BGB, KostO, VerbrKrG, FernAbsG, TzWrG


Vorschriften:

BGB § 355
BGB § 355 Abs. 1 S. 2
BGB § 355 Abs. 2
BGB § 357 Abs. 4 S. 1
BGB § 357 Abs. 4 S. 3
BGB § 358
BGB § 358 Abs. 1
BGB § 358 Abs. 2
BGB § 358 Abs. 3
BGB § 358 Abs. 3 Satz 2
BGB § 358 Abs. 5
BGB § 359
BGB § 488 Abs. 1 S. 2
BGB § 495
KostO § 35
VerbrKrG § 9 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 2
FernAbsG § 4
TzWrG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.4.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 494/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung eines mit Vertrag vom 12.9.2005 gewährten und infolge eines unstreitigen Zahlungsrückstandes der Beklagten mit Schreiben vom 8.6.2007 gekündigten und fällig gestellten Darlehens geltend. Sie hatte den Beklagten bereits mit Vertrag vom 13.8.2002 (Bl. 56 GA) einen - nicht zweckgebundenen - Kredit über netto 26.600,00 € gewährt, dessen Restsaldo - unter gleichzeitiger Einräumung eines zusätzlichen, ebenfalls nicht zweckgebundenen Kredits von 20.000.00 € - durch ein weiteres Darlehen vom 26.1.2004 abgelöst wurde (Bl. 70, 71 GA). Am 12.9.2005 schlossen die Parteien sodann den streitgegenständlichen Kreditvertrag über eine Nettokreditsumme von 47.505,53 €, der zum einen in Höhe von 35.505,53 € der Ablösung des Darlehens vom 26.1.2004 diente (Bl. 73 GA) und zum anderen einen erneuten, nicht zweckgebundenen Zusatzkredit von 12.200,00 € enthielt. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Kreditverträgen hatten die Beklagten jeweils eine Restschuldversicherung bei der D.-Versicherung - ausweislich der Versicherungsverträge eine "Partnerin" der Klägerin - abgeschlossen, wobei die Versicherungsprämien - für den Kredit vom 12.9.2005 ein Betrag in Höhe von 10.241,90 € - durch entsprechende Erhöhung der Darlehenssumme von der Beklagten mitfinanziert wurde. Auf die zur Akte gereichten Versicherungsverträge vom 13.8.2002 (Bl. 57 GA) und 12.9.2005 (Bl. 48 GA) wird Bezug genommen.

Die Beklagten wenden sich nicht gegen den Vortrag der Klägerin zum Kontenverlauf und zu den auf dieser Basis fälligen Rückzahlungsansprüchen, machen aber geltend, ihre auf den Abschluss der vorgenannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen durch eine - im Schriftsatz vom 20.2.2008 (Bl. 42, 43 GA) enthaltene - Erklärung wirksam widerrufen zu haben. Der Widerruf sei trotz des Zeitablaufs nicht verfristet, weil die in den Darlehensverträgen enthaltene Widerrufsbelehrung infolge des Umstandes, dass es sich bei dem jeweiligen Darlehensvertrag und dem gleichzeitig abgeschlossenen Vertrag über eine Restschuldversicherung um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB handele, nicht ausreichend sei.

Im Rahmen der Rückabwicklung seien der für die Restschuldversicherung aufgebrachte Teilbetrag, die Bearbeitungsgebühr und die gezahlten Raten anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin könne daher nicht den geltend gemachten Betrag verlangen. Zudem handele es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen "zweiten Anschlussvertrag", mit dem frühere Kreditverträge abgelöst worden seien. Auch diese Vorgängerverträge seien nach dem - ausdrücklich auch für sie erklärten - Widerruf rückabzuwickeln. Aus ihnen ergebe sich ein Guthaben der Beklagten, mit dem gegen den Restanspruch der Klägerin aufgerechnet werde.

Das Landgericht hat dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagten zur vollständigen Rückzahlung des fällig gestellten und zutreffend berechneten Schuldsaldos verpflichtet seien. Ein Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärung der Beklagten sei nicht mehr möglich, weil es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin nicht um verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB handele und die Widerrufsfrist daher bereits abgelaufen sei. Die Restschuldversicherung stelle ein bloßes "Nebengeschäft" zu der Kreditvereinbarung dar. Dagegen diene § 358 BGB dem Zweck, zum Schutz des Verbrauchers eine rechtliche Verbindung zwischen einem Kredit und einem Konsumgeschäft herzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge sowie der rechtlichen Würdigung durch die Zivilkammer wird ergänzend auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer zulässigen Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Frage des verbundenen Geschäftes. Die Auffassung des Landgerichts, es handele sich um ein bloßes, nicht zur Anwendbarkeit des § 358 Abs. 3 BGB führendes "Nebengeschäft", finde im Gesetz keine Stütze. Dieser Rechtsbegriff tauche nur in § 35 KostO, also in einem gänzlich anderen Zusammenhang, auf und gebe für die hier zu beurteilende Rechtsfrage nichts her. Bei richtiger Betrachtungsweise könne kein Zweifel bestehen, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB miteinander verbunden seien. Da der Darlehensbetrag nur mit Rücksicht auf den Abschluss der Versicherung um die Versicherungsprämie erhöht worden sei, diene es - insoweit - der Finanzierung dieses anderen Vertrages. Auch an der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge sei kein Zweifel möglich, weil die Klägerin und der Anbieter der Versicherung ihnen, den Beklagten, gegenüber wie eine Partei aufgetreten und beide Verträge aufeinander bezogen seien. Ohnehin diene die Restschuldversicherung nicht nur ihren Interessen, sondern in gleicher Weise denen der Klägerin, die sich dadurch ebenfalls gegen das Kreditausfallrisiko absichere. Eine einschränkende Anwendung der Vorschrift des § 358 Abs. 3 BGB nach ihrem vermeintlichen Sinn und Zweck sei in Anbetracht des klaren Wortlauts methodisch unzulässig.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Bestimmung des § 358 Abs. 3 BGB könne nicht die Rede davon sein, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag um verbundene Geschäfte handele. Verbundenes Geschäft könne nur ein solches sein, dessen Finanzierung der Kreditnehmer ursprünglich mit der Aufnahme des Darlehens beabsichtigt habe, in der Regel also ein Konsumgeschäft. Der Verbraucher solle unter den in § 358 Abs. 3 BGB normierten Voraussetzungen davor geschützt werden, das empfangene Darlehen zurückzahlen zu müssen, wenn er gegen das andere Rechtsgeschäft Einwendungen geltend machen könne, die zum Wegfall des Zahlungsanspruchs des Vertragspartners führen würden. Mit der vorliegenden Fallgestaltung habe das nichts zu tun. Die Absicherung der Rückzahlung durch die Restschuldversicherung diene den Interessen der Kreditnehmer, sie sei ein gegenüber dem Darlehensvertrag unselbstständiges Nebengeschäft und vom Regelungsgedanken des § 358 Abs. 3 BGB nicht erfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1. Der Klägerin steht nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten, nach Fälligstellung des Kredites durch die wirksame Kündigung vom 8.6.2007 der Höhe nach unstreitigen Betrages von 55.447,91 € zu. Der von den Beklagten mit Schriftsatz vom 20.2.2008 erklärte Widerruf ihrer vertraglichen Erklärung führt nicht zu einer Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis - mit der Folge, dass die Beklagten jedenfalls den auf die Restschuldversicherung entfallenden Nettokreditbetrag nicht zurückzahlen müssten, § 357 Abs. 4 S. 1, 3 BGB -, weil er nicht rechtzeitig - nämlich nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt der Widerrufsbelehrung, § 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB - erfolgt ist. Die einen Bestandteil des Kreditvertrages bildende Widerrufsbelehrung vom 12.9.2005 ist wirksam. Sie entspricht den Anforderungen der §§ 495, 355 BGB.

2. Das wäre nur anders, wenn es sich bei den von den Parteien geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen und dem Vertrag über die Restschuldversicherung um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handeln würde. In diesem Fall wäre der von den Beklagten erst im Verlaufe des Rechtsstreits erklärte Widerruf wirksam, weil die jeweiligen Widerrufsbelehrungen dann gem. § 358 Abs. 5 BGB einen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB hätte enthalten müssen, um die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den vorgenannten Verträgen jedoch nicht um verbundene Geschäfte.

a. Ob ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Restschuldversicherungsvertrag als verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB anzusehen sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

aa) Die Auffassung, dass es sich bei einem Darlehensvertrag und einem im Zusammenhang damit abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag um verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB handelt, wird vor allem in der Literatur verbreitet vertreten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage 2009 § 358 BGB Rdnr. 7; Erman/Saenger, BGB, 12.Auflage 2008 § 358 BGB Rdnr. 4; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2004, § 358 BGB Rdnr. 40; Münch Komm-Habersack, BGB, 5. Auflage 2007, § 358 BGB Rdn. 12; Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage 2007, § 358 BGB Rdnr. 13; außerdem Geßner, VuR 2008, 84 f; Reifner WM 08, 2329, 2337; derselbe in: Derleder/Knops, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 11 Rdnr. 159 sowie Knops VersR 2006, 1455). Auch ein Teil der Rechtsprechung (OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig NJW-RR 2007, 1347; Landgericht Hamburg VuR 2008, 111) folgt dieser Auffassung.

bb) Gegen die Annahme, es handele sich bei einem Verbraucherdarlehensvertrag und einem Restschuldversicherungsvertrag um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB, wenden sich Godefroid/Slama, Verbraucherkreditverträge, 3. Auflage 2008, S. 216 f; Lange, BKR 2007, 493 ff. sowie die von der Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits vorgelegten Entscheidungen des OLG Celle (3 W 79/05 - Bl. 118 ff. d.A.) und der Landgerichte Essen (6 O 108/07 - Bl. 106 ff. d.A.), Bremen (2 O 2019/06 - Bl. 192 ff. d.A.), Kiel (13 O 8/07 - Bl. 181 ff. d.A.) und Braunschweig (4 O 2320/07 - Bl. 205 ff. d.A.).

b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag und einem darauf bezogenen Restschuldversicherungsvertrag handelt es sich nicht um verbundene Verträge:

Nach § 358 Abs. 3 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag dann miteinander verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Darlehensvertrag und der Vertrag über die Restschuldversicherung ein wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilden.

Die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB - unter denen eine wirtschaftliche Einheit der beiden Verträge unwiderleglich vermutet wird - liegen ersichtlich nicht vor. Anders als in der dort genannten Konstellation hat sich im vorliegenden Fall nicht die Klägerin - als Darlehensgeber - der Mitwirkung eines anderen Unternehmers bedient, sondern umgekehrt der Versicherer der Mitwirkung des Darlehensgebers.

Über die in § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Fälle hinaus kann sich die wirtschaftliche Einheit der Verträge zwar auch aus Indizien ergeben. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH dann anzunehmen, wenn die fraglichen Verträge - über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus - derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Das ist der Fall, wenn beide Verträge sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhält. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens eines Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH ZIP 2008, 962 = WM 2008, 967; zuvor bereits NJW 2003, 2821; WM 2003, 2232; WM 2005, 547; ferner Ott, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 51; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2004 § 358 Rdn. 31; Erman-Saenger, BGB, 12. Auflage 2008, § 358 BGB Rdn. 8).

Im vorliegenden Fall sprechen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit lediglich die Tatsache, dass der Versicherungs- und der Darlehensvertrag am gleichen Tage geschlossen wurden und wechselseitig (der Versicherungsvertrag sogar mit dem Hinweis darauf, dass er nur in Verbindung mit einem mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrag gelte) aufeinander Bezug nehmen sowie der Umstand, dass die Versicherungsgeberin sich der Klägerin zum Vertrieb ihrer Versicherung - im Übrigen regelmäßig - bedient. Ob das für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bereits ausreicht oder nicht dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss, dass der Darlehensvertrag auch ohne den - freiwilligen - Abschluss der Restschuldversicherung geschlossen werden konnte und auch in diesem Fall seinen Sinn behält - sich beide Verträge also nicht wechselseitig bedingen -, kann letztlich offen bleiben, denn die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift des § 358 Abs. 3 BGB sind jedenfalls nicht erfüllt.

2. Das Darlehen "dient" nämlich nicht der Finanzierung der Vereinbarung über die Restschuldversicherung, also des anderen Vertrages im Sinne der Bestimmung. Das richtige Verständnis dieses in § 358 Abs. 3 BGB verwandten Rechtsbegriffs ist nicht aus einer rein formalen Betrachtungsweise zu gewinnen, die es zuließe, auf eine schon nach dem Wortsinn erforderliche finale Verknüpfung der Darlehensaufnahme mit dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu schließen, sofern man - was sprachlich gleichfalls möglich ist - den Begriff "teilweise" auf die nicht vollständige Verwendung der Darlehensvaluta für den Zweck des Abschlusses des Versicherungsvertrages bezieht.

Richtigerweise muss der Begriff des "Dienens" im Lichte des Zwecks der gesetzlichen Regelung ausgelegt und verstanden werden. Eine solche Betrachtung schließt es aus, eine finale Verknüpfung zwischen der Kreditaufnahme und dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages anzunehmen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es - im Anschluss und unter Zusammenfassung der früheren Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 2 VerbrKrG, 4 FernAbsG und 6 TzWrG - den Verbraucher, der über die für den Abschluss eines von ihm gewünschten Warenlieferungs- oder Dienstleistungsgeschäftes notwendigen finanziellen Mittel nicht verfügt, vor den erhöhten Risiken zu schützen, die sich aus der Konstellation drittfinanzierter Abzahlungsgeschäfte ergeben, also solcher Verträge, in denen dem Verbraucher nicht der Verkäufer oder Dienstleister als gleichzeitig finanzierender Vertragspartner gegenübertritt, sondern der Darlehensgeber als weiterer Partner eines selbstständigen Vertrages hinzutritt, weil der Verkäufer nicht bereit ist, dem Kunden selbst Kredit zu gewähren und stattdessen ein Kreditinstitut einschaltet. Die erhöhten Risiken für den Verbraucher, denen das Gesetz begegnen will, ergeben sich dabei aus der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge und der damit verbundenen Gefahr, dass der Verbraucher zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, obwohl er dem Vertragspartner des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsgeschäftes gegenüber zu Einwendungen berechtigt ist.

Um diese vom Gesetzgeber ersichtlich gemeinte und den Vorschriften der §§ 358, 359 BGB zugrunde liegende Konstellation handelt es sich, was das Verhältnis von Darlehensvertrag einerseits und Restschuldversicherung andererseits betrifft, jedoch nicht. Der Verbraucher schließt den Darlehensvertrag gerade nicht, um in der Folge den Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages zu ermöglichen. Der Abschluss des Darlehensvertrages erfolgt vielmehr ausschließlich aufgrund seines Wunsches nach der Finanzierung eines sonstigen Rechtsgeschäftes, nämlich eines Warenlieferungs- oder Dienstleistungsgeschäftes. Der im Zusammenhang damit abgeschlossene Versicherungsvertrag wiederum dient keinem anderen Zweck als dem, die Rückzahlung des vom Verbraucher gewünschten Darlehensbetrages abzusichern. Er stellt daher keine andere Leistung im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB dar, sondern ist Teil der Gesamtfinanzierung. Ohne den Darlehensvertrag und seine dadurch finanzierten Konsumwünsche hat der Verbraucher an einem Restschuldversicherungsvertrag kein Interesse. Nicht die Restschuldversicherung ist demzufolge der Grund für die Aufnahme des Darlehens, sondern das Darlehen stellt umgekehrt den Grund für den Abschluss der Restschuldversicherung dar. Die Aufnahme des Darlehens dient also - in der Vorstellung des Verbrauchers und vor dem Hintergrund des Zwecks der gesetzlichen Regelung - keineswegs dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages, vielmehr dient - wiederum umgekehrt - der Abschluss des Versicherungsvertrages dem Darlehensvertrag bzw. dessen Abwicklung. Nicht dem Darlehensvertrag, sondern dem Vertrag über die Restschuldversicherung kommt daher die vom Gesetz bei richtigem Verständnis geforderte "dienende Funktion" zu (ebenso: Lange/Schmidt a.a.O.; Godefroid/Slama a.a.O.) - ein Umstand, der entgegen der mit der Berufungsbegründung wiederholten Auffassung der Beklagten nicht für, sondern gegen die Annahme eines verbundenen Vertrages spricht.

Für den Verbraucher, der - wie im Streitfall - zur Finanzierung eines beliebigen, nicht näher spezifizierten Konsumwunsches ein mit diesem Konsumgeschäft als solches nicht i.S. des § 358 Abs. 3 BGB verbundenes Darlehen aufnimmt, begründet der zusätzliche Abschluss einer vom Darlehensgeber ebenfalls finanzierten Restschuldversicherung vor diesem Hintergrund auch kein Aufspaltungsrisiko. Ein Aufspaltungsrisiko, vor dem allein die Vorschriften über verbundene Geschäfte schützen wollen, setzt notwendigerweise umgekehrt voraus, dass beide Verträge - wie dies auch der Grundkonstellation der §§ 358, 359 BGB zugrunde liegt - grundsätzlich auch mit ein und demselben Vertragspartner geschlossen werden könnten (so, wenn der Verkäufer/Erbringer der sonstigen Dienstleistung selbst die Gegenleistung des Verbrauchers kreditiert). Bei einem Restschuldversicherungsvertrag einerseits und einem die vom Verbraucher geschuldete Versicherungsprämie finanzierenden Darlehensvertrag andererseits scheidet diese Möglichkeit indessen von vorneherein aus, weil sie für den Darlehensgeber jeden wirtschaftlichen Sinnes entbehren würde, denn er wäre - da zugleich Restschuldversicherer - für die Nichterfüllung seiner eigenen Darlehensrückzahlungsansprüche durch den Verbraucher eintrittspflichtig.

Die Konstellation eines im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag geschlossenen Restschuldversicherungsvertrag wird danach von der Regelung in § 358 Abs. 3 BGB ihrem Sinn und Zweck nach nicht erfasst; das Darlehen dient nicht dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages.

Der Frage, wessen Interessen der Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages in erster Linie dient, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Sie lässt sich auch nicht eindeutig beantworten, nachdem der Vertrag sowohl dem Interesse des Kreditnehmers auf Absicherung seines Bonitätsrisikos wie dem Interesse der kreditgebenden Bank auf Erstattung ansonsten wirtschaftlich ausfallender Kreditraten zugute kommt.

3. Der Anspruch der Klägerin ist angesichts dessen auch nicht durch die von den Beklagten erstinstanzlich erklärte (Bl. 45 GA), aus dem Widerruf der Darlehensverträge hergeleitete Aufrechnung (teilweise) erloschen. Im übrigen ist ein "Guthaben" aus der Abrechnung früherer Verträge zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht dargelegt, nachdem die Beklagten die in diesem Zusammenhang angekündigte Berechnung nicht vorgelegt haben. Vielmehr ist die von der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits korrigierte Abrechnung (Bl. 19, 20 GA) als solche unstreitig geblieben und rechtfertigt den geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidende Frage, ob es sich bei einem Darlehensvertrag und einem zur Absicherung der Rückzahlung abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, höchstrichterlich bisher nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung, weil ihr Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht. Deshalb ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Der Senat lässt daher die Revision gegen seine Entscheidung zu.

Berufungsstreitwert: 55.532,88 €

Ende der Entscheidung

Zurück