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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 13 U 128/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 130
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juni 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 494/04 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte aus zwei Bürgschaften in Anspruch. Die Bürgschaft vom 19.01.1995 (Bl. 73 d.A.) über 40.000 DM diente der Sicherung eines Kontokorrentkredits, den die Klägerin dem damaligen Ehemann der Beklagten in dieser Höhe auf dessen Girokonto Nr. xxxx1 zur Verfügung stellte. Zum Zeitpunkt dieser Bürgschaftsübernahme betrieb die Beklagte unter der Firma T. U. J. Reisen ein einzelkaufmännisches Gewerbe. Die weitere Bürgschaft vom 29.05./13.06.2000 (Bl. 18 d.A.) über 30.000 DM sicherte einen Kontokorrentkredit gleicher Höhe ab, den die Klägerin der "b. & d. GbR" (nachfolgend nur noch: GbR oder Hauptschuldnerin), deren Mitgesellschafterin die Beklagte damals war, einräumte. Die Beklagte wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme für den erstgenannten Kredit, dessen Restsaldo (zum 22.02.2005) die Klägerin - unbestritten - auf 13.307,93 € beziffert hat, mit dem Einwand, diese Bürgschaft sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation, in der sie - die Beklagte - sich damals befunden habe, wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und damit nichtig. Hinsichtlich des der GbR gewährten Kredits, dessen - bestrittenen - Restsaldo zum Kündigungszeitpunkt (11.01.2002) die Klägerin auf 11.782,03 € beziffert, behauptet die Beklagte, von der Klägerin aus dieser Bürgschaft entlassen worden zu sein.

Mit Urteil vom 16. Juni 2005, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte hinsichtlich ihrer Inanspruchnahme aus der ersten Bürgschaft nach Klageantrag verurteilt, die Klage hinsichtlich der zweiten Bürgschaft indessen wegen fehlender Nachvollziehbarkeit des streitigen Restsaldos bereits als unschlüssig abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Inanspruchnahme der Beklagten hinsichtlich der zweiten Bürgschaft weiter, während sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung aus der ersten Bürgschaft zur Wehr setzt. Wegen aller Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die formell bedenkenfreien Rechtsmittel beider Parteien bleiben im Ergebnis erfolglos.

Zur Berufung der Klägerin:

Das Landgericht hat die Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft vom 29.05./13.06.2000 über 30.000 DM zur Sicherung eines Kontokorrentkredits der GbR mit Recht jedenfalls daran scheitern lassen, dass die Klägerin den mit 11.782,03 € geltend gemachten Kündigungssaldo zum 11.01.2002 nicht innerhalb der hierzu - zuletzt bis zum 17.05.2005 - eingeräumten Fristen schlüssig dargelegt hat. Der Einzelrichter hat auch mit Recht keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gesehen, sondern die verspätete Darlegung des Kontoverlaufs (zu dem Konto Nr. xxxx2) für die Zeit vom 30.09.2001 bis 31.12.2001 gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen. Dabei hat es zu verbleiben, da die Voraussetzungen, unter denen nach § 531 Abs.2 ZPO neue Angriffsmittel zuzulassen sind, fehlen. Die Klägerin hat es sich als Folge prozessualer Nachlässigkeit selbst zuzuschreiben, dass sie die ihr reichlich gebotene Gelegenheit zur Darlegung des Kontoverlaufs ab dem Rechnungsabschluss vom 30.09.2001 erstinstanzlich versäumt hat:

a) Die Klägerin hätte schon im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.03.2005 den Zugang des - von der Klägerin auch erst nach gerichtlicher Auflage vom 20.01.2005 vorgelegten - Rechnungsabschlusses vom 30.12.2001 bei der Hauptschuldnerin (wie auch bei der Beklagten selbst) in beachtlicher Weise bestritten und die Klägerin aufgefordert hat, die Kontoentwicklung ab September 2001 vorzulegen, begründeten Anlass gehabt, dieser Aufforderung nachzukommen. Von der Klägerin als großer Sparkasse darf grundsätzlich erwartet werden, dass sie die - auch für die Inanspruchnahme des Bürgen geltenden (BGH NJW-RR 2002, 986 = WM 2002, 281) - Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Saldos aus einem Kontokorrentkonto kennt und diesen Anforderungen Rechnung trägt, ohne dass es dazu noch einer gerichtlichen Auflage bedarf. Es genügte hier ersichtlich nicht mehr, das angebliche Saldoanerkenntnis zum Rechnungsabschluss vom 30.12.2001 zu behaupten und nur die danach eingetretenen Änderungen darzutun, weil der streitige Zugang jenes Rechnungsabschlusses beweisbedürftig war und die Klägerin hierfür keinen Beweis angeboten hatte. Die Klägerin war daher zur schlüssigen Begründung ihrer Klage darauf angewiesen, auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen zurückzugreifen und dazu vorzutragen. Das ist erst nach der mündlichen Verhandlung und hierzu gesetzten Fristen geschehen.

b) Anerkanntermaßen sind die der Saldoberechnung zugrunde liegenden Ansprüche und Leistungen so substantiiert darzulegen, dass dem Gericht eine vollständige rechnerische und rechtliche Überprüfung möglich ist (BGH, NJW 1991, 2908 = WM 1991, 1294; BGH NJW-RR 2002, 986 = WM 2002, 281; Senat, OLGR 2002, 12 = WM 2002, 177). Wenn der Kontokorrentsaldo für einen bestimmten Zeitpunkt vorprozessual nicht streitig war, kann der Gläubiger zwar zunächst an diesen Saldo anknüpfen und sich auf die Darlegung danach eingetretener Änderungen beschränken. Näheres Vorbringen zu den einzelnen im Saldo zusammengefassten gegenseitigen Forderungen, zurückgehend bis auf das letzte Saldoanerkenntnis, ist indessen insoweit geboten, als der Beklagte den Saldo - sei es auch nur global - bestreitet (BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.).

c) Auch ohne die gerichtliche Auflage vom 12.04.2005 ("Die Klägerin mag betr. die ursprüngliche Klage im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten die Kontoentwicklung ab September 01 bis zum Kündigungssaldo bzw. Saldo vom 30.12.01 ergänzend vorlegen") hätte die Klägerin daher begründeten Anlass gehabt, der entsprechenden Aufforderung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.03.2005 nachzukommen. Das Gericht hat der Klägerin - wohl im Hinblick darauf, dass ihr ohnehin gemäß § 283 ZPO eine Erklärungsfrist zu den letzten Schriftsätzen der Beklagten (vom 11. und 14.04.2005) einzuräumen war - im Verhandlungstermin vom 19.04.2005 gestattet, bis zum 10.05.2005 der Auflage gemäß der Verfügung vom 12.04.2005 nachzukommen. Mit der Begründung, dass ihnen versehentlich der Kontoverlauf für ein anderes Konto übersandt worden sei, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dann nochmals eine stillschweigende Verlängerung der Frist bis zum 17.05.2005 beantragt und bewilligt bekommen. Erst die mit Faxschreiben vom 17.05.2005 erbetene, mit den Pfingstfeiertagen und damit verbundenen Zusatzarbeiten begründete nochmalige Fristverlängerung (bis zum 24.05.2005) hat das Gericht postwendend (mit Verfügung vom 18.05.2005) abgelehnt.

d) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das Gericht keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) hatte, nachdem die Klägerin schließlich mit der Anlage zum Schriftsatz vom 23.05.2005 (eingegangen am 25.05.2005) den Kontoverlauf zu dem Konto mit der Nr. xxxx2 für die Zeit vom 30.09. - 31.12.2001 belegt hatte. Das Gericht ist zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung nur verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte oder wenn durch Versäumnisse oder Ungeschicklichkeiten des Gerichts oder durch andere Umstände im Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieb. Dagegen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, wenn diese - wie hier - ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und eine Partei über eine ihr gewährte Nachfrist hinaus entgegen § 296a ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel unzulässig nachreicht. In letzterem Fall beruht der neue Vortrag nicht auf einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs, sondern auf einer eigenen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung der Partei. Sie hat keinen Anspruch darauf, deren Folgen durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Nachholung ihres Vorbringens auszugleichen (Senat, OLGR 2002, 12, 13 = WM 2002, 177, 178).

e) Während das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen war, Kontoauszüge sowie die quartalsmäßigen Rechnungsabschlüsse seien der GbR regelmäßig übersandt worden, stellt die Berufung der Klägerin mit der Begründung auf einen vermeintlichen Zugang des Rechnungsabschlusses vom 30.12.2001 ab, die Hauptschuldnerin habe über die Kontoauszugsdrucker der Klägerin Kenntnis vom Inhalt des Rechnungsabschlusses nehmen können. Die Beklagte bestreitet, dass die Hauptschuldnerin überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse über Kontoauszugsdrucker abrufen zu können. Mit Schriftsatz vom 07.12.2005 behauptet die Klägerin unter Vorlage einer Kopie des Kontoeröffnungsblattes, mit der Hauptschuldnerin sei vereinbart gewesen, dass diese Kontoauszüge über Kontoauszugsdrucker erhalten sollte, wobei eine EC-Karte mit Geheimzahl nur für den Mitgesellschafter Q. ausgestellt worden sei. Die Klägerin behauptet weiter, der den Rechnungsabschluss vom 30.12.2001 enthaltende Kontoauszug Nr. 21 (Bl. 428 d.A.) sei am 03.01.2002 vom Kontoauszugsdrucker abgerufen worden. Beides wird von der Beklagten weiterhin qualifiziert bestritten (nachgelassener Schriftsatz vom 30.12.2005, zu Ziffer 1.). Dass im Kontoauszug Nr. 2 vom 30.01.2002 (Bl. 429 d.A.) auf Blatt 1 unter dem Datum 03.01. vermerkt ist: "Kontoauszug Nr. 1", ist nicht geeignet, den urkundlichen Beweis dafür zu erbringen, dass an diesem Tag der im Kontoauszug Nr. 21 vom 30.12.2001 enthaltene Rechnungsabschluss mittels EC-Karte vom Kontoauszugsdrucker abgerufen wurde.

f) In rechtlicher Hinsicht genügt - entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., AGB Banken Nr.7 Rn.2; unklar Sonnenhol in: Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 1/202c sowie Becher/Gößmannn, BKR 2002, 519, 521f.) - die bloße Abrufmöglichkeit nicht, nach einem unbestimmten Zeitraum ("binnen dessen gewöhnlicherweise ein Abruf durch den Kunden erwartet werden darf") den Rechnungsabschluss als zugegangen anzusehen. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Bank bereits mit der Einstellung der Information in das Kontoauszugsdruckersystem ihre Rechnungslegungspflicht erfüllt habe, so dass es Sache des Kunden sei, diese Information abzurufen. Das Saldoanerkenntnis infolge unterbliebenen Widerspruchs gegen den Rechnungsabschluss setzt dessen Zugang voraus, mit dem die sechswöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen in Lauf gesetzt wird. Dies erfordert nach allgemeinen Regeln (§ 130 BGB), dass der Rechnungsabschluss derart in den Empfangsbereich des Kunden gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Kontoauszugsdrucker der Bank ist indessen (anders als etwa ein Briefkasten, Postfach, Schließfach oder Faxgerät) keine Empfangseinrichtung des Kunden, sondern lediglich eine Ausgabestelle der Bank (so mit Recht Bunte in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 12 Rn. 18 ff.). Die Gegenmeinung läuft auf eine - für Rechnungsabschlüsse als Erklärungen von besonderer Bedeutung (§ 308 Nr.6 BGB) - unzulässige Fiktion des Zugangs hinaus. Wenn ein "außergewöhnlicher" Zeitraum verstrichen sei, ohne dass der Kunde einen Kontoauszug abgerufen hat, sollen auch nach Sonnenhol (a.a.O.) dem Kunden die für ihn abrufbereit gehaltenen Informationen an seine Anschrift zuzusenden sein. Sonnenhol weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Programme der Kontoauszugsdrucker hierfür üblicherweise eine Frist zwischen vier bis acht Wochen vorsehen. Die Klägerin gibt hierfür einen Zeitraum von 90 Tagen an (Bl. 396 d.A.). Auch Becher/Gößmann (a.a.O.) bezweifeln, "ob neben der an die Abrufpräsenz am Kontoauszugsdrucker anknüpfenden Fiktion des Zugangs der Kontoauszugsinformation dann auch noch die Genehmigung auf Grund Schweigens auf den Rechnungsabschluss fingiert werden kann (doppelte Fiktion)", und empfehlen deshalb, bei Nichtabholung des Rechnungsabschlusses diesen dem Kunden per Post zuzusenden.

Da der von der Klägerin jetzt behauptete Abruf des Rechnungsabschlusses vom 30.12.2001 durch die Hauptschuldnerin am 03.01.2002 weder unstreitig geworden noch liquide bewiesen ist, hat es bei der Nichtzulassung des verspäteten Vorbringens zu verbleiben.

2. Zur Berufung der Beklagten:

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Bürgschaft der Beklagten vom 19.01.1995 über 40.000 DM zur Sicherung eines Kontokorrentkredits ihres damaligen Ehemannes (auf dessen Girokonto Nr. xxxx1) nicht wegen angeblich krasser finanzieller Überforderung der Beklagten als sittenwidrig und damit nichtig angesehen werden kann. Nicht nachvollziehbar ist allerdings der von der Klägerin mit der Berufungserwiderung (Seite 8 = Bl. 343 d.A.) erweckte Eindruck, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin bewusst solche Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu ihrem Eigeninteresse an der Bürgschaft gemacht, die es der Klägerin von vornherein unmöglich gemacht hätten, eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages auch nur ansatzweise zu erkennen. Es ist unstreitig, dass die Klägerin keine Selbstauskunft der Beklagten eingeholt hatte. Aus dem Prozessvortrag der Klägerin ist nur ersichtlich, dass ihr zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Bürgschaft (19.01.1995) Einkommensbescheide der Eheleute für 1991 und 1992 (Anlagen K15 u. K16) sowie ein Vorauszahlungsbescheid für 1993 (Anlage K17) vorlagen, aus denen sich Einkünfte der Beklagten aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.088 DM im Jahre 1991 bzw. 40.091 DM im Jahre 1992 (in dieser Höhe auch Grundlage des Vorauszahlungsbescheides für 1993) ergaben. Indessen lässt das im Laufe des Rechtsstreits teils konkretisierte, teils korrigierte und ergänzte Vorbringen der Beklagten zu ihren damaligen Einkommensverhältnissen eine Entwicklung erkennen, die aus damaliger Sicht zumindest eine so günstige Prognose rechtfertigte, dass der Klägerin auch bei Kenntnis dieser Verhältnisse eine sittenwidrige Überforderung der Beklagten mit der auf 40.000 DM begrenzten Bürgschaft nicht vorgeworfen werden kann. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der von der Beklagten betriebenen Firma T. U. J. Reisen wiesen für das Jahr 1991 einen Gewinn von 22.088 DM, für 1992 einen solchen von 40.091 DM, für 1993 einen solchen von 78.548 DM und für 1994 einen solchen von 71.239 DM aus (Zusammenfassung Bl. 232/244 d.A.). Allein der Umstand, dass diese Gewinne zu einem nicht unerheblichen Teil aus einer von der Beklagten mit ihrem Ehemann vereinbarten Monatspauschale von 8.550 DM sowie aus Umsätzen mit Firmen erzielt worden sein mögen, an denen ihr Ehemann beteiligt war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin - sofern sie dies überhaupt hätte erkennen können und müssen - von einer fehlenden eigenen Existenzfähigkeit des Unternehmens der Beklagten hätte ausgehen müssen. Zusätzlich bezog die Beklagte aus einer Nebentätigkeit als stundenweise Bürokraft seit Oktober 1993 ein monatliches Bruttogehalt von 1.000 DM (Bl. 186/198 d.A.). Zwar war sie bei ihrer Hausbank mit mehreren Konten per 19.01.1995 mit insgesamt 67.181,75 DM im Soll (Zusammenstellung Bl. 188 d.A.). Das war jedoch angesichts der durch die vorangegangene Entwicklung der Einkommensverhältnisse der Beklagten gestützten Zukunftsprognose kein beachtlicher Grund, die Fähigkeit der Beklagten, zumindest die laufenden Zinsen aus dem verbürgten Kontokorrentkredit ihres Ehemannes tragen zu können, in Frage zu stellen. Immerhin ist es der Beklagten trotz der bereits ab 1995 einsetzenden ungünstigen Entwicklung ihrer Firma gelungen, die Kreditverpflichtungen bei ihrer Hausbank weitestgehend zurückzuführen, wie der im Schriftsatz vom 07.06. 2005 (Seite 12 = Bl. 194 d.A.) angeführte Kontenstand (mit einem Gesamtsaldo der angegebenen drei Konten von - 4.821,46 €) zeigt.

III.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass kein gesetzlicher Grund i.S.d. § 543 Abs.2 ZPO besteht, die Revision zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert: 25.089,96 €

(davon entfallen 11.782,03 € auf die Berufung der Klägerin und 13.307,93 € auf die Berufung der Beklagten).

Ende der Entscheidung

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