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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 13 U 133/02
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 607 Abs. 1 a. F.
BGB § 700
BGB § 808 Abs. 1
HGB § 257
ZPO § 416
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 133/02

Verkündet am 09.07.2003

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2003 unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Hentschel als Vorsitzenden, der Richterin am Oberlandesgericht Zakosek-Röhling und der Richterin am Amtsgericht Rottländer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.08.2002 (3 O 263/01) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Inhaber eines Sparbuchs der Beklagten mit der Sparbuch-Nr. xxxxxxx, Sparkonto Nr. xxxxxxxx, das per 11.06.1981 ein Guthaben in Höhe von 175.000,-- DM ausweist. Er nimmt die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens sowie Abrechnung und Auskehrung der Zinsen in Anspruch.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom 08.11.2002 verwiesen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis führen können, wonach das Sparbuch Ende 1981 im Auftrag des Klägers aufgelöst und das Guthaben auf ein neu eingerichtetes Festgeldkonto (Nr. xxxxxxx) der Fa. G. GmbH umgebucht worden sei, deren Mitgesellschafter der Kläger war.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 12.08.2002 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 06.09.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 12.11.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe die Anforderungen verkannt, die an die Erschütterung der Beweiskraft eines Sparbuchs zu stellen seien. Durch bankinterne Unterlagen, wie die Beklagte sie vorgelegt habe, könne die Beweiskraft nicht erschüttert werden. Die seitens des Landgerichts vernommene Zeugin habe zu den maßgeblichen Vorgängen aus eigener Anschauung nichts bekunden können, sondern lediglich Schlußfolgerungen aus den von ihr gesichteten bankinternen Unterlagen gezogen. Diese Schlußfolgerungen seien auch nicht stimmig: so sei hierbei insbesondere nicht berücksichtigt worden, daß ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Saldenlisten das Sparbuch per 18.12.1981 ein Guthaben in Höhe von 179.287,02 DM aufgewiesen habe, wohingegen auf das neu eingerichtete Festgeldkonto der Firma G. ein Guthaben in anderer Höhe, nämlich in Höhe von 175.000,-- DM geflossen sei. Die Beklagte habe jedenfalls nicht beweisen können, daß die von ihr behauptete Übertragung des Sparguthabens auf Anweisung des Klägers geschehen sei. Hierfür habe es auch keinen vernünftigen Grund gegeben.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 06.08.2002, Aktenzeichen 3 O 263/01, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 89.476,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2001 zu zahlen,

2. die Spareinlage auf dem Sparkonto 2113603 in Höhe von 89.476,08 € vom 11.06.1981 an zu den Spareckzinsen der Beklagten nachvollziehbar abzurechnen und die sich aus der Berechnung ergebenden Zinsen und Zinseszinsen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.02.2001 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie ist der Ansicht, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei zutreffend, weil sie nicht nur auf der Bewertung bankinterner Unterlagen, sondern auf der Übereinstimmung dieser Unterlagen mit dem Inhalt der noch vorhandenen damaligen Korrespondenz und unstreitigen Umständen beruhe. Der Kläger, der die Existenz des in Rede stehenden Festgeldkontos zunächst bestritten und dessen Existenz dann habe einräumen müssen, müsse sich fragen lassen, warum er beinahe 20 Jahre lang ein derart hohes Guthaben auf einem Sparbuch habe liegen lassen, ohne sich weiter hierum zu kümmern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 89.476,08 € (175.000,-- DM) sowie auf Abrechnung und Auskehrung von Zinsen nach §§ 808 Abs. 1, 700, 607 Abs. 1 BGB a. F. nicht zu.

Der Kläger hat die von ihm verfolgten Ansprüche zwar zunächst durch die Vorlage des Sparbuchs Nr. 134853 belegt, das zum 11.06.1981 ein Guthaben in Höhe von 175.000,-- DM und keinen Auszahlungs- oder Auflösungsvermerk ausweist. Denn ein Sparbuch hat nach allgemeiner Meinung den Charakter einer für den Bankkunden sprechenden Beweisurkunde. Wird ein Sparbuch mit einem darin eingetragenen Guthaben vorgelegt, ist es Sache der Bank, die Erfüllung der sich aus dem Sparbuch ergebenden Zahlungsverpflichtung nachzuweisen (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW 1998, 997,998; OLG Köln, MDR 2000, 961; OLG München, WM 2001, 1761).

Eine Umkehr der Beweislast ergibt sich insoweit nicht aus dem zwischenzeitlichen Zeitablauf und dem damit einhergehenden Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten gemäß § 257 HGB. Denn Eintragungen in einem Sparbuch haben schon deshalb besonderes Gewicht, weil Auszahlungen und Auflösungen grundsätzlich nicht ohne Buchvorlage vorgenommen werden (OLG Fankfurt/Main, a.a.O). Gerade das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Kreditinstitute erfordert es, an die Erschütterung der Beweiskraft von Bankquittungen und Sparbüchern und die gemäß § 416 ZPO damit einhergehende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit strenge Anforderungen zu stellen (BGH, WM 1988, 524). Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs kann dabei nicht alleine mit bankinternen Unterlagen nachgewiesen werden (OLG Köln, a.a.O). Bankinterne Unterlagen gewinnen allerdings ein anderes, größeres Gewicht, wenn weitere Umstände hinzutreten, zu denen auch ein erheblicher Zeitablauf gehören kann (vgl. Gößmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. A., § 71 Rdz. 36).

Der Beklagten ist es gelungen, die Beweiskraft des vom Kläger vorgelegten Sparbuchs zu erschüttern und zu belegen, daß das Sparguthaben auf Anweisung des Klägers im Dezember 1981 aufgelöst und der Betrag von 175.000,-- DM auf das zum damaligen Zeitpunkt neu eingerichtete Festgeldkonto Nr. xxxxxxx der Firma G. GmbH umgebucht worden ist. Dies ergibt sich aus verschiedenen unstreitigen Umständen, dem noch vorhandenen Inhalt der damaligen Korrespondenz und den hiermit in Einklang stehenden bankinternen Unterlagen der Beklagten, deren Richtigkeit im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch die Zeugin H. bestätigt worden ist. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Landgerichts lässt deshalb keine Fehler erkennen, sondern erweist sich als zutreffend. Im einzelnen gilt folgendes:

Das Sparbuch des Klägers vom 11.06.1981 unterlegte unstreitig die Bürgschaft, die der Kläger zur Absicherung des der Firma G. GmbH durch die Beklagte zu Konto-Nr. xxxx gewährten Dispositionskredits gestellt hatte. Der Dispositionskredit war weiter durch eine ebenfalls mit einem Sparbuch in gleicher Höhe unterlegte Bürgschaft des Mitgesellschafters B. gesichert. Mit Schreiben vom 15.12.1981, welches dem Kläger wiederum unstreitig zugegangen ist, bestätigte die Beklagte dem Kläger, daß bei einer eventuellen Verwertung der Sicherheiten zunächst das Festgeldkonto-Nr. xxxxxx und die durch Sparguthaben unterlegte Bürgschaft des Mitgesellschafters B. über 175.000,-- DM zu gleichen Teilen verwertet werden sollten. Dieses Antwortschreiben der Beklagten machte nur Sinn, wenn der Kläger zuvor eine entsprechende Anfrage an die Beklagte gerichtet hatte, weil er aufgrund bereits vorgenommener oder bevorstehender Änderungen hinsichtlich der der Beklagten eingeräumten Sicherheiten einen vorrangigen Zugriff auf das Festgeldkonto für möglich hielt. Einer solchen Anfrage hätte es nicht bedurft, wenn weiterhin sowohl auf Seiten des Klägers als auch des Mitgesellschafters B. wie zuvor eine - identische - Absicherung durch mit Sparguthaben in gleicher Höhe unterlegte Bürgschaften erfolgt wäre. Das Vorbringen des Klägers, er sei sich sicher, nur angefragt zu haben, ob die Sicherheiten des Mitgesellschafters B. noch vorhanden gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Falle ließe sich keine Erklärung dafür finden, warum die Beklagte in ihrem Antwortschreiben gerade eine Gegenüberstellung der Sicherheiten, und zwar des neuen Festgeldkontos einerseits und der Bürgschaft andererseits, vorgenommen hat.

Der sich aus dem Schreiben vom 15.12.1981 ergebende Sachverhalt wird durch zahlreiche seitens der Beklagten vorgelegte Unterlagen und Umstände bestätigt, die durch die in erster Instanz vernommene Zeugin H. ermittelt worden sind. Die in der Revisionsabteilung der Beklagten tätige Zeugin hat nachvollziehbar ausgesagt, daß das Sparbuch des Klägers am 18.12.1981 - und damit in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Schreiben vom 15.12.1981 - aufgelöst und auf das neu eingerichtete Festgeldkonto der Firma G. übertragen worden sei. Nach 1981 habe sie das Sparbuch im Bestand der Beklagten nicht mehr feststellen können, wohingegen ab dieser Zeit ein Festgeldkonto der Firma G. mit einem entsprechenden Guthabenbetrag existiert habe. Am 18.12.1981 habe es hinsichtlich des Sparguthabens des Klägers sogar zwei Saldenabfragen gegeben, die üblicherweise im Zusammenhang mit Kontoauflösungen erfolgten. Hinsichtlich der Adressenliste der Beklagten für 1981 hat die Zeugin ebenfalls nachvollziehbar bekundet, daß sich das Sparkonto des Klägers deshalb noch hierin finde, weil es über alle im Laufe des Jahres bestehenden Konten Auskunft geben solle.

Sämtliche seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen stützen die Aussage der Zeugin. Ausweislich der Kurznotiz (Anlage B 4) wurde intern die Freigabeerklärung zur Auflösung des Sparkontos Nr. xxxxxxxx angefordert. Das Stockregister der Beklagten weist das Sparkonto des Klägers nur im Jahre 1981 aus. Demgegenüber weist die Engagementübersicht der G. GmbH ab 1982 zusätzlich das Festgeldkonto-Nr. xxxxxxx mit einem Ausgangsguthaben von 175.000,-- DM, also dem Ausgangsguthaben des Sparbuchs des Klägers auf. Ausweislich der Kurznotiz der Beklagten vom 16.03.1992 wurde das Festgeldkonto-Nr. xxxxxxx zugunsten des Kontos-Nr. xxxx der G. gesperrt. Das Sparguthaben des Klägers hatte ebenso zur Absicherung des mit diesem Konto eingeräumten Dispositionskredits gedient. Aus der internen Notiz der Beklagten vom 15.03.1983 (Anlage B 14) ergibt sich weiterhin, daß - wie im übrigen auch unstreitig ist - der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Auszüge für das Festgeldkonto xxxxxxx ab dem 10.09.1982 angefordert hatte, dessen Existenz er im vorliegenden Rechtsstreit zunächst schlechthin bestritten hat. Die Beklagte hat weiterhin lückenlos belegt, daß das Festgeldkonto, das nicht streitgegenständlich ist, vor dem 01.10.1984 aufgelöst wurde, wobei sich zum 31.12.1984 sodann ein ähnlich hoher Betrag auf einem auf den Namen des Klägers neu eingerichteten Festgeldkonto mit der Nr. xxxxxxxx befand. Auf der Grundlage einer Gesamtschau der unstreitigen Tatsachen und des Inhalts der vorgelegten Unterlagen ist die Beweiskraft des Sparbuchs des Klägers damit erschüttert.

Die Tatsache alleine, daß das Festgeldkonto Nr. xxxxxxx lediglich mit einem Guthaben von 175.000,-- DM eröffnet wurde, sich das Sparguthaben Nr. xxxxxxx indes zum 18.12.1981 auf 179.278,02 DM belief, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn der Unterschied in den Beträgen beruhte alleine auf den zwischenzeitlich auf dem Sparguthaben angefallenen Zinsen. Beide Guthaben stellten Sicherheiten dar, ohne dass sich die zugrundeliegenden Sicherungsabreden notwendigerweise auf die anfallenden Zinsen erstrecken mussten. Wenn die Zinsen nicht hiervon erfasst waren, verhielt sich die Beklagte nur vereinbarungsgemäß, wenn sie lediglich den Ausgangsbetrag auf das Festgeldkonto transferierte.

Der Kläger hat desweiteren selbst keine konkrete Erklärung dafür bieten können, aus welcher anderen Quelle der auf das Festgeldkonto transferierte Betrag stammen konnte. Das erhebliche Guthaben der G. GmbH zu Konto-Nr. xxxxxx war aufgelöst und nach Darstellung des Klägers auf die Gesellschafter aufgeteilt worden. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, daß der Betrag in Höhe von 175.000,-- DM noch aus dem Vermögen der G. GmbH stammen konnte, die ihre aktive Geschäftstätigkeit nach dem eigenen Vortrag des Klägers zum damaligen Zeitpunkt bereits eingestellt hatte. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, dass der Betrag aus dem Vermögen des Mitgesellschafters B. herrührte. Denn dieser hatte bereits mit einem Sparguthaben in Höhe von 175.000,-- DM die der Beklagten gestellte Bürgschaft unterlegt. Wenn das Geld aus dem Vermögen des Mitgesellschafters gestammt hätte, wäre zudem wiederum die dem Schreiben der Beklagten vom 15.12.1981 zugrundeliegende Anfrage des Klägers nicht verständlich.

Der vorstehenden Bewertung steht schließlich nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, wonach es aus seiner Sicht keinen vernünftigen Grund gegeben haben könne, das auf seinen Namen angelegte Sparbuch mit dem darauf befindlichen Guthaben aufzulösen und in das Vermögen der G. GmbH zu übertragen. Denn der Kläger hat im Rahmen der Klageschrift (S. 2 vorl. Absatz) selbst eingeräumt, er habe einmal über diese Möglichkeit nachgedacht. Im Schriftsatz vom 01.07.2002 (Seite 5) hat er überdies ausgeführt, er sei sich nicht vollkommen sicher gewesen, dass ihm das Guthaben "im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern der G. gebührte". Zu berücksichtigen ist hierbei ferner, daß nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Sparguthaben, die im Jahre 1981 auf den Namen des Klägers und des Mitgesellschafters B. bestanden, aus dem aufgelösten Guthaben der G. GmbH (Konto-Nr. xxxxxx) gebildet worden waren. Danach war diese Auflösung im Zusammenhang mit einem Steuerermittlungsverfahren gegen den Mitgesellschafter B. und dessen bevorstehender Flucht ins Ausland erfolgt. Vor diesem Hintergrund gab es einen - potentiellen - Grund dafür, das Geld in das Vermögen der G. zurückzuführen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es ist im Rahmen dieser Entscheidung auch nicht von anerkannten und gefestigter Rechtsprechung entsprechenden Beweislastgrundsätzen abgewichen worden, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Streitwert für die Berufung und Urteilsbeschwer:

Klageantrag zu 1.: 89.476,08 €

Klageantrag zu 2.: 7.000,00 €

Gesamtstreitwert: 96.476,08 €

Ende der Entscheidung

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