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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: 13 U 204/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 1
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 204/00

Anlage zum Protokoll vom 16. Mai 2001

Verkündet am 16. Mai 2001

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und des Richters am Amtsgericht Bröder

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2000 - 21 O 240/99 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten durch dieses Urteil: 3.917,31 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist auch in dem nach Maßgabe der Berufungsbegründung beschränkten Umfang unbegründet. Die Bürgenhaftung des Beklagten für den Kontokorrentkredit ist nicht auf den bereitgestellten Überziehungsrahmen von 10.000,00 DM begrenzt. Die sog. Anlassrechtsprechung, nach der die formularmäßige Ausweitung der Bürgenhaftung über die Anlassverbindlichkeit(en) hinaus grundsätzlich unwirksam ist, findet auf Geschäftsführer oder Gesellschafter, die aufgrund ihrer Stellung eine Erweiterung der verbürgten Verbindlichkeit der Gesellschaft verhindern können, keine Anwendung. Als Alleingeschäftsführer hätte der Beklagte die Ausweitung des Kontokorrentkredits über den eingeräumten Kreditrahmen hinaus verhindern können. Die Berufung missversteht die Entscheidung des BGH in NJW 1999, 3195 dahin, dass nur ein Alleingeschäftsführer, der auch Mehrheitsgesellschafter sei, sich nicht auf die Unwirksamkeit der ausgedehnten Zweckbestimmung der Bürgschaft berufen könne. Dort ging es um die Bürgschaft eines Nur-Gesellschafters, der mit seinem Anteil von 50% eine Haftungserweiterung nicht verhindern konnte, weil sein Mitgesellschafter als alleiniger Geschäftsführer gesellschaftsvertraglich befugt war, neue Darlehen ohne Zustimmung der Gesellschafter aufzunehmen. Dass der Alleingeschäftsführer einer GmbH unabhängig von einer gleichzeitigen Gesellschafterstellung grundsätzlich die Möglichkeit hat, zu bestimmen, in welchem Umfang die Hauptschuldnerin Kredite aufnimmt, wurde und wird in der Rechtsprechung des BGH nicht in Frage gestellt (z.B. NJW 1996, 3205; ZIP 1998, 2145; Nobbe, Bankrecht, Rz. 1165 m.w.Nachw.). Die grundsätzliche Bindung des GmbH-Geschäftsführers an die Gesellschafterbeschlüsse (§ 37 Abs.1 GmbHG) rechtfertigt entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen differenzierenden Auffassung (Ehricke, JZ 2000, 466 ff. und WM 2000, 2177 ff.) keine andere Beurteilung. Die Gesellschafter können den Geschäftsführer nur dann zu einer von ihm nicht mitgetragenen Kreditausweitung verpflichten, wenn sichergestellt ist, dass seine Bürgschaftsverpflichtung dadurch nicht ausgeweitet wird; ggf. kann der Geschäftsführer vor der Kreditausweitung seine Bürgschaft kündigen (vgl. BGH NJW 1996, 3205; OLG Köln, GmbHR 1999, 340). Im Übrigen konnte es hier - wie die Berufungserwiderung mit Recht geltend macht - den Interessen des Beklagten zuwider laufende Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht geben, weil der Beklagte hälftiger Mitgesellschafter war und damit Beschlüsse ohne sein Zutun grundsätzlich nicht getroffen werden konnten; dass der Beklagte etwa durch den Gesellschaftsvertrag in der Ausübung seiner Stimmrechte eingeschränkt gewesen sei, ist weder dargetan noch ersichtlich. Da der Beklagte anders als in der von der Berufung angeführten BGH-Entscheidung (NJW 1999, 3195) nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen war - mag er sie auch entgegen der rechtlichen Stellung seinem Mitgesellschafter überlassen haben -, war er schon aufgrund seiner Geschäftsführerstellung, zusätzlich aber auch noch dadurch, dass er die Hälfte der Geschäftsanteile hielt, gegen eine fremdbestimmte Ausweitung der Inanspruchnahme des verbürgten Kontokorrentkredits geschützt. Wenn er diesen Schutz vernachlässigte, wird er durch die so ermöglichte Ausdehnung seiner Haftung auch nicht unbillig belastet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

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