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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 13 U 211/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 10
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 595 Abs. 2
ZPO § 596
ZPO § 703 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO § 708 Nr. 4
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 211/00

Anlage zum Protokoll vom 25.07.2001

Verkündet am 25.07.2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Hentschel, die Richterin am Oberlandesgericht Wahle und den Richter am Amtsgericht Bröder

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.2000 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 38/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leistet.

Beide Parteien können Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem am 25.05.1998 von der Beklagten ausgestellten, am 09.08.1998 in K. zahlbaren Wechsel über 100.000,00 DM geltend (Kopie des Wechsels Bl. 6, 72 GA). Bezogene ist die D. (im folgenden: D.), die den Wechsel angenommen hat und sich inzwischen in Vermögensverfall befindet. Auf der Rückseite trägt der Wechsel zunächst den maschinengeschriebenen Vermerk: "AMOUNTING RECEIVED: DEM 100.000,00"

und darunter in einigem Abstand die Unterschrift der Beklagten. Von der D. ist der Wechsel sodann an die Klägerin und von dieser an die L. indossiert worden.

Grundlage der Wechselhingabe von der Beklagten an die D. war, dass die Beklagte diese mit Keramikprodukten beliefert hatte. Unstreitig hatte die D. acht Warenrechnungen im Gesamtbetrag von 117.283,27 DM per Verrechnungsscheck vom 11.05.1998 (Kopie Bl. 123 GA) bezahlt und dafür von der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.1998 (Bl. 124 GA) den hier streitigen sowie einen weiteren Wechsel über 17.283,27 DM übersandt bekommen.

Nach Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der Bezogenen am 31.07.1998 (Bl. 79 f GA) wurde der Wechsel von dieser nicht eingelöst, woraufhin die L. ihn gegen Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin zurückgab.

Im vorliegenden Wechselprozess nimmt die Klägerin die Beklagte als Ausstellerin und Indossantin des Wechsels in Anspruch.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

1) die Klage abzuweisen;

2) ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Sie hat eingewandt, es handele sich nur dem äußeren Schein nach um einen Wechsel. In Wirklichkeit habe sie auf dem damals nicht ausgefüllten Wechselformular lediglich eine Quittung erteilen wollen. Um eine solche habe sie die spätere Gemeinschuldnerin gebeten und dazu erklärt, es handele sich lediglich um eine Formalie, die sie gegenüber ihrer Bank zu erfüllen habe und die die Beklagte zu nichts verpflichte. Sie, die Beklagte, sei bereits seit Beginn der 90iger Jahre gefälligkeitshalber entsprechend verfahren, jeweils nachdem die Gemeinschuldnerin die betreffenden Rechnungen fristgerecht durch Verrechnungsscheck bezahlt gehabt habe. Die Quittierung sei in der Weise erfolgt, dass die D. ihr ein unausgefülltes deutsches Wechselformular geschickt und sie nach deren Weisung auf der Vorderseite an die angegebene Stelle ihren Firmenstempel mit Unterschrift und auf der Rückseite den obenstehenden Vermerk angebracht und unter diesen ebenfalls ihre Unterschrift gesetzt habe. Der vorstehende Vermerk in englischer Sprache bedeute übersetzt: "Betrag erhalten: DM 100.000,00". Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die spätere Gemeinschuldnerin die Wechselformulare abredewidrig weiter ausgefüllt und zur Kreditbeschaffung verwendet habe. Es fehle daher sowohl an einem formwirksamen Wechsel wie auch an einem Begebungsvertrag.

Des weiteren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich auf der Rückseite des Wechsels ein (gestrichener) Bezahlt-Vermerk befinde.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr gleichzeitig die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Es hat Wechselerklärung, Indossament und Begebungsvertrag als wirksam, den (gestrichenen) Bezahlt-Vermerk der L. dagegen als unerheblich angesehen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend: Für die Auslegung einer Wechselerklärung seien auch solche Umstände heranzuziehen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten bekannt seien oder von ihm unschwer erkannt werden könnten. Zudem müsse bei der Auslegung von Wechselerklärungen der Zusammenhang der Gesamturkunde und der erkennbare Zweck der einzelnen Erklärungen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall habe sich für die Klägerin aus dem Umstand, dass das Formular auf seiner Vorderseite erkennbar nicht von ihr, sondern von der D. ausgefüllt worden sei, sowie aus dem zitierten Quittierungsvermerk auf der Rückseite ergeben, dass sie nur eine Zahlungsquittung habe erteilen, nicht aber eine wechselrechtliche Verpflichtung habe eingehen wollen. Insbesondere auch nach dem für die Formwirksamkeit einer etwaigen Wechselerklärung maßgeblichen portugiesischen Recht lasse sich der Urkunde lediglich eine Zahlungsquittung, nicht aber eine Wechselerklärung entnehmen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Ebenso fehle es an einem wirksamen Begebungsvertrag, da sie - die Beklagte - und die D. sich einig gewesen seien, dass sie mit ihrer Unterschrift auf dem übersandten Formular lediglich die Scheckzahlung quittiere, nicht aber ihrerseits eine Verpflichtung eingehe. So sei es zwischen ihnen ausdrücklich besprochen gewesen (Beweis: Zeuge S.).

Die Beklagte beantragt,

1.) Unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

2.) der Beklagten nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse stellen zu dürfen.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Berufung zurückzuweisen;

2.) bei Anordnung von Sicherheitsleistung der Klägerin zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Akten 85 O 13/99 LG Köln = 6 U 144/99 OLG Köln = XI ZR 104/00 BGH waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch auf ihren Inhalt wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der Wechselsumme von 100.000,00 DM nebst der zur Höhe unstreitigen Zinsen verurteilt.

Nachdem die Klägerin nach Konkurseröffnung über das Vermögen der bezogenen D. die Wechselsumme an die L. gezahlt hat, steht ihr gegenüber der Beklagten als Ausstellerin und Indossantin des Wechsels gemäß Art. 9 Abs. 1, 15 Abs. 1, 44 Abs.6, 49 WG ein entsprechender Rückgriffsanspruch zu.

Voraussetzung für die Haftung der Beklagten sind in jedem Falle eine formwirksame Wechselerklärung sowie ein wirksamer Begebungsvertrag, für Art. 15 Abs. 1 WG außerdem ein wirksames Indossament der Beklagten (Art. 13 WG). Bezüglich aller Punkte ist der Vortrag der Beklagten letztlich unerheblich. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung über weite Passagen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Köln vom 17.03.2000 in der - bis auf unwesentliche Abweichungen - gleichgelagerten Parallelsache 6 U 144/99 OLG Köln zitiert hat, welches vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist, kann sich auch der erkennende Senat den zutreffenden Ausführungen in vollem Umfange anschließen. Die hiesige Berufung zeigt nichts auf, was zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung Veranlassung gäbe.

1) Bei Auslegung der auf der Wechselurkunde abgegebenen Erklärungen der Beklagten ergibt sich - entgegen deren Auffassung - aus dem Vermerk auf der Rückseite "AMOUNTING RECEIVED: DEM 100.000,00" keineswegs, dass die Beklagte nur eine Quittung über den Erhalt von 100.000,00 DM hat ausstellen wollen. Wenn überhaupt, könnte allenfalls ihre Unterschrift auf der Rückseite in diesem Sinne gedeutet werden. Der Vermerk nebst Unterschrift kann aber nicht erklären, wieso die Beklagte die Wechselurkunde auch auf der Vorderseite unterschrieben hat. Dort hat sie unzweifelhaft eine eigenständige Wechselerklärung abgegeben. Dies gilt angesichts des vorgedruckten Formulartextes selbst dann, wenn der Wechsel erst nachträglich von der bezogenen D. ausgefüllt worden ist, wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso dieser Umstand für Dritte erkennbar gewesen sein soll. Selbst wenn die Beklagte den vorgedruckten deutschen Text nicht verstanden hätte, müsste sie sich diesen aufgrund ihrer Unterschriftsleistung zurechnen lassen.

Hinzu kommt, dass sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.05.1998, mit welchem diese den unterschriebenen Wechsel an die Bezogene zurückgesandt hat, ganz eindeutig ergibt, dass die Beklagte sich sehr wohl bewusst war, dass es sich bei dieser Urkunde um einen Wechsel handelte, sie diesen als Ausstellerin unterschrieben und damit eine Wechselverbindlichkeit begründet hatte. In diesem Schreiben heißt es nämlich:

"... we are sending back the Bill of Exchange dully signed as drawer and amounting DEM 100.000,00 ... as receipt." (Unterstreichung durch Senat).

Übersetzt bedeutet dies: ... wir senden ihnen den Wechsel ("Bill of Exchange") zurück, ordnungsgemäß unterzeichnet als Aussteller ("as drawer") und sich belaufend auf 100.000,00 DM ....als Empfangbescheinigung.

Der von der Beklagten auf der Rückseite des Wechsels unterschriebene Vermerk "AMOUNTING RECEIVED: DEM 100.000,00" machte dabei nicht nur als reine Quittung, sondern gerade auch als Erklärung auf der Wechselurkunde durchaus Sinn. Denn damit wurde für Dritte, insbesondere für eine diskontierende Bank, deutlich gemacht, dass es sich nicht um einen Warenwechsel, sondern um einen Finanzwechsel handelte (vgl. dazu BGH, NJW 80, 931; Baumbach/Hefermehl, WG und SchG, 22. Aufl., Einleitung WG Rn. 65; Art. 17 Rn. 54).

Der räumliche Abstand zwischen diesem Vermerk und der darunter befindlichen Unterschrift der Beklagten spricht im übrigen dagegen, dass es sich - selbst bei isolierter Betrachtung dieser Erklärung auf der Rückseite - um eine bloße Quittung handeln sollte. Die Unterschrift auf der Rückseite eines Wechsels stellt nämlich grundsätzlich ein Blankoindossament i. S. v. Art. 13 Abs. 2 WG dar. Ein zusätzlicher Vermerk des Inhalts "Inhalt empfangen" ist, wenn sich nicht aus dem Zusammenhang eindeutig etwas anderes ergibt, lediglich als ein dem Blankoindossament hinzugefügtes Valuten-Empfangsbekenntnis zu verstehen, wie schon das Reichsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1914 (abgedruckt in JW 1914, 533) ausgeführt hat. Hier ist unstreitig, dass die Beklagte vor Ausstellung des streitgegenständlichen sowie eines weiteren Wechsels über 17.283,27 DM einen Verrechnungsscheck über den Gesamtbetrag von 117.283,27 DM zur Bezahlung von acht Warenrechnungen erhalten hat. Angesichts dessen sowie des bereits zitierten Schreibens der Beklagten vom 21.05.1998 ergeben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte Vermerk anders auszulegen wäre als im Sinne eines Valuten-Empfangsbekenntnisses. Im Parallelverfahren 6 U 144/99 OLG Köln war der Abstand zwischen dem Vermerk "AMOUNTING RECEIVED..." und der Unterschrift der Beklagten sogar noch größer (vgl. Bl. 6 RBA).

Keinesfalls kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - ihre Unterschrift auf der Rückseite des Wechsels als Quittierung des Erhalts nicht der Valuta, sondern der Wechselsumme verstanden werden. Wie bereits der 6. Zivilsenat im Parallelverfahren mit Recht ausgeführt hat, würde dies wirtschaftlich keinen Sinn machen, da die Unterschriftsleistung der Beklagten auf der Rückseite des Wechsels zur gleichen Zeit erfolgte wie ihre Unterzeichnung auf der Vorderseite, mit der die Wechselschuld (überhaupt erst) begründet wurde.

Der Hinweis der Beklagten auf die Geltung portugiesischen Rechts kann der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist zwar richtig, dass nach Art. 92 Abs. 1 WG bezüglich der Formvorschriften portugiesisches Recht anwendbar ist. Wie aber das Landgericht - in Zitierung der Entscheidung des 6. Zivilsenates im Parallelverfahren - mit Recht ausgeführt hat, ist das portugiesische Recht bezüglich der Art. 1 - 78 WG mit dem deutschen Recht identisch (vgl. das Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz bei Baumbach/Hefermehl, Anhang 6a zum WG). Inwiefern die Auslegung der Erklärungen der Beklagten auf dem Wechselformular nach portugiesischem Recht etwas anderes ergeben soll als nach deutschem Recht, wird von der Berufung nicht aufgezeigt. Die bewusste ordnungsgemäße Zeichnung eines Wechselformulars als Aussteller ist nicht zu vereinbaren mit der bloßen Erklärung, einen bestimmten Geldbetrag erhalten zu haben. Eine solche Widersprüchlichkeit duldet keine Rechtsordnung. Es bedurfte deshalb dazu auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens.

2) Steht somit fest, dass es sich um einen formgültigen Wechsel handelt, den die Beklagte sowohl als Ausstellerin wie auch als Indossantin unterzeichnet hat, so ist aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 21.05.1998 des weiteren der erforderliche Begebungsvertrag über die Wechselhingabe mit der D. als bewiesen anzusehen. Einer Vernehmung des jetzt erstmalig benannten Zeugen S. zu der Behauptung der Beklagten, nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Vertragspartner habe es sich bei der abgegebenen Erklärung der Beklagten lediglich um eine Empfangsquittung handeln sollen, bedurfte es insoweit nicht. Zum einen ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten angesichts des gegensätzlichen Schreibens vom 21.05.1998 als unsubstantiiert anzusehen. Zum zweiten kommt eine solche Beweiserhebung deshalb nicht in Betracht, weil es sich vorliegend um einen Wechselprozess handelt. Der Mahnbescheid war entsprechend dem Antrag der Klägerin ausdrücklich als "Wechsel-Mahnbescheid" bezeichnet worden (Bl 22 GA), so dass daraus mit Übergang ins streitige Verfahren nach § 703 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ein Wechselprozess geworden ist. Aus diesem Grunde ist der Beklagten im angefochtenen Urteil auch die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden (§ 599 ZPO). Die Klägerin hat bisher nicht gemäß § 596 ZPO vom Urkundsprozess Abstand genommen. Sie beruft sich im Gegenteil auch in der Berufungserwiderung erneut darauf, dass es sich hier um einen Wechselprozess handelt. Eine Zeugenvernehmung war deshalb schon nach § 595 Abs. 2, 3 ZPO ausgeschlossen.

Unabhängig davon haftet die Beklagte der am Ersterwerb des Wechsels nicht beteiligten Klägerin aber in jedem Falle auch aus Rechtsscheingründen gemäß Art. 10, 17 WG (vgl. Baumbach/Hefermehl a. a. O., Einleitung WG, Rn. 30).

3) Die Beklagte hat schließlich auch nicht substantiiert vorgetragen oder gar bewiesen, dass sie bereits auf ihre Wechselschuld gezahlt und diese damit zum Erlöschen gebracht hätte. Wie bereits unter Ziffer 1) ausgeführt worden ist, kann mit dem Vermerk "AMOUNTING RECEIVED: DEM 100.000,00" wegen der gleichzeitigen Unterzeichnung des Wechsels auf der Vorderseite durch die Beklagte als Ausstellerin nicht die Bezahlung gerade der Wechselschuld quittiert worden sein. Soweit die Beklagte in erster Instanz des weiteren auf den gestrichenen "Bezahlt-Vermerk" auf der Rückseite des Wechsel am unteren Ende der Indossamentenkette verwiesen hat, hat die Klägerin den zugrundeliegenden Vorgang nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass die L. diesen Vermerk zunächst aufgedruckt habe, als diese ihr den entsprechenden Betrag gutgeschrieben habe; bei Nichteinlösung des Wechsels sei ihr der Betrag dann wieder rückbelastet und der Bezahlt-Vermerk von der L. gestrichen worden. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, und auch die Berufung ist darauf nicht gestützt worden.

4) Nach allem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 4, 10; 711 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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