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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 13 U 22/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 488
BGB § 490
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Januar 2005 - 3 O 519/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um eine Vorfälligkeitsentschädigung, welche die Beklagte für die vorzeitige Ablösung von drei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten (zu den Vertragsnummern ###1, ###2 und ###3) mit insgesamt 30.035,95 € berechnet und einbehalten hat. Anlass für die Ablösung dieser Kredite war die Veräußerung der belasteten Objekte S-Straße 4 und 5 sowie X-Straße 2. Die Ablösung erfolgte aus einem zu diesem Zweck am 27.03.2003 zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag über 504.766,34 € (Vertragsnummer ####4), der auf dem von den Klägern am 14.12.2001 erworbenen Objekt A-Straße abgesichert wurde.

Die Kläger haben der Belastung mit der von der Beklagten geforderten Vorfälligkeitsentschädigung widersprochen und deren Rückzahlung verlangt. Mit Urteil vom 11. Januar 2005, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie meinen, der Beklagten sei durch die vorzeitige Ablösung der vorbezeichneten Realkredite anlässlich des Verkaufs der Objekte S-Straße und X-Straße überhaupt kein Zinsschaden entstanden, weil die Kläger im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Kreditablösung zwei neue Kredite (neben dem bereits genannten Kredit über 504.766,34 € einen weiteren über 434.000,00 € zu Vertragsnummer ###5) bei der Beklagten aufgenommen haben. Jedenfalls sei die Beklagte zur Wahrung berechtigter Interessen der Kläger verpflichtet gewesen, den Klägern zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung einen Sicherheitsaustausch durch entsprechende grundpfandrechtliche Belastung des Objekts A-Straße anstelle der ursprünglich belasteten Objekte S-Straße und X-Straße anzubieten. Die von der Beklagten vorgelegten Berechnungen der Vorfälligkeitsentschädigung seien auch nicht nachvollziehbar und wegen Verwendung des PEX-Indexes zu verwerfen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die klagenden Eheleute als Gesamtgläubiger 30.035,96 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins jährlich für die Zeit seit dem 01.06.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung stand:

1. Die Beklagte war berechtigt, von den Klägern eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung der grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen mit den Vertragsnummern ###1 (Objekt S-Straße 4), ###2 (Objekt S-Straße 5) und ###3 (Objekt X-Straße 2) zu fordern. Der mit der Berufung weiter verfolgte Versuch, der Beklagten aus Gründen der Vorteilsausgleichung eine Vorfälligkeitsentschädigung abzusprechen, geht an dem vom Landgericht zutreffend gewürdigten Sachverhalt vorbei. Entsprechendes gilt auch schon für das von den Klägern angeführte Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002 - 7 U 231/01 - (BKR 2002, 1052 = ZIP 2002, 1680 = OLGR Zweibrücken 2002, 432): Es ist vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.05.2003 - XI ZR 226/02 - (BKR 2003, 542 = ZIP 2003, 1189 = NJW 2003, 2230) dahin abgeändert worden, dass der beklagten Sparkasse die anlässlich der bankinternen Umschuldung beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung für die abgelösten Altdarlehen zuerkannt wurde, und zwar ohne Angemessenheitsüberprüfung, weil der dortigen Klägerin erst gar kein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung der Altkredite zustand. So verhält es sich hier zwar nicht. Auch wenn die Kläger nicht ausdrücklich vortragen, dass ohne vorzeitige Kreditablösung der Verkauf der genannten drei Objekte nicht möglich gewesen wäre (mit der Folge, dass die Beklagte zur Einwilligung in die vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet war), gehen beide Parteien ersichtlich von dieser Voraussetzung aus.

a) Die Kläger irren jedoch, wenn sie meinen, bei einer bankinternen Umschuldung müsse sich die Bank stets die Zinsmarge aus der neuen Finanzierung auf diejenige aus der Ursprungsfinanzierung anrechnen lassen. Eine solche Anrechnung mag nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dann gerechtfertigt sein, wenn die Bank die neue Marge nur deshalb erhält, weil das Altdarlehen vorzeitig abgelöst werden soll, mit anderen Worten: wenn die Neufinanzierung "conditio sine qua non" für die Ablösung des Altkredits ist. Eine solche Verknüpfung haben die Kläger zwar darzustellen versucht. Das Landgericht hat dafür indessen in zutreffender Würdigung der Rahmenvereinbarung vom 19.03.2002 und des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine Grundlage feststellen können. Die Berufung zeigt nichts auf, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

b) Ergänzend sei lediglich angemerkt: Die mit der Berufung vorgenommene Würdigung der Gesamtkreditzusage der Beklagten gemäß Schreiben vom 19.03.2002 dahin, dass sich daraus keine Verpflichtung der Kläger ergebe, die von der Beklagten zugesagten Kredite auch in Anspruch zu nehmen, bestätigt eher das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhanges, der eine Margenanrechnung aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung begründen könnte. Hätten die Kläger die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung der dritten Kaufpreisrate für das Objekt A-Straße wahrgenommen, wären sie an einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung für die abzulösenden Altkredite nicht vorbeigekommen. Die Kläger konnten auch nicht ernsthaft erwarten, dass die Beklagte allein im Hinblick auf die erklärte Absicht der Kläger, die zweite und/oder dritte Kaufpreisrate für das Objekt A-Straße in ungewissem Umfang aus dem Verkaufserlös der Objekte S-Straße und X-Straße zu begleichen, für den Fall einer hierbei notwendig werdenden vorzeitigen Ablösung der Altkredite auf ihre Zinsmarge hieraus verzichten würde, wenn und soweit ein solcher Verzichtswille nicht bereits bei der Gesamtkreditzusage zum Ausdruck kam. Nach eigener Darstellung der Kläger wurde bereits bei der Rahmenvereinbarung vom 19.03.2002 die Zinsmarge der Beklagten insoweit festgelegt, als die Beklagte zusagte, auf die nachfolgenden beiden Teilfinanzierungen jeweils den "tatsächlichen Zins auf Basis der von ihr im Angebot angesetzten Marge zu berechnen" (Seite 5 des Schriftsatzes vom 16.01.2004, Bl. 48 d.A.), wie dies auch der Zeuge Y bestätigt hat. Angesichts dieser Festlegung wäre dies auch der Zeitpunkt gewesen, zu dem die Kläger die Frage einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung der Altkredite oder einer Einbindung in die Finanzierung der weiteren Kaufpreisraten unter Austausch des Sicherungsobjekts hätten einbringen müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen. Die Kläger konnten daher redlicherweise nur davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Kreditzusage für das Objekt A-Straße völlig unabhängig von den Altkrediten für die Objekte S-Straße und X-Straße kalkuliert hatte.

2. Die Beklagte ist auch weder dafür verantwortlich zu machen, dass die Möglichkeit eines Sicherheitenaustausches bei Weiterführung der Altkredite nicht von Anfang an in die Kreditverhandlungen einbezogen wurde, noch kann sie auch ohne eine solche Vereinbarung als verpflichtet angesehen werden, anstelle des Neukredits zur Finanzierung der Ablösung der drei grundpfandrechtlich gesicherten Altdarlehen deren Weiterführung unter Austausch der Sicherungsobjekte anzubieten.

a) Zwar kann ein Kreditinstitut verpflichtet sein, in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag einzuwilligen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist (BGH, NJW 2004, 1730). So verhält es sich hier jedoch nicht. Anders als in dem vom BGH (a.a.O.) entschiedenen Fall, wo der Darlehensnehmer von dem Kreditinstitut lediglich einen Sicherheitenaustausch wünschte und den Kaufpreis für das neue Objekt anderweitig finanziert hatte, war hier bereits rd. 1 Jahr zuvor die Gesamtfinanzierung des Kaufpreises zwischen den Parteien unter Festlegung der Zinsmarge der Beklagten vereinbart worden. Die Beklagte hat sich mit der Finanzierung des Objekts A-Straße - wie der Zeuge Y bekundet hat - bereits schwer getan, weil der Sanierungsumfang und die endgültige Nutzung mit Unsicherheiten behaftet waren, und deshalb von den Klägern Zusatzsicherheiten verlangt. Erklärtermaßen wurde auch ein weiteres Grundstück der Kläger (U-Allee 19 in L) mit einer Grundschuld in Höhe von 500.000 € belastet (Seite 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.06.2005, Bl. 240 d.A.). Die auf dem Objekt A-Straße zugunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld sicherte die Gesamtfinanzierung ab. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, bei der Verhandlung über die Gesamtfinanzierung des Objekts A-Straße ihr Interesse an einer Weiterführung der Altkredite im Falle der Veräußerung der belasteten Objekte zum Ausdruck zu bringen und die Bereitschaft der Beklagten hierzu abzuklären. Allein die von den Klägern bekundete Veräußerungsabsicht gab der Beklagten keine Veranlassung, von sich aus die Alternative eines Objekttausches zum Zwecke der Weiterführung der Altkredite (und damit der Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung) anzusprechen. Die langjährige Geschäftsbeziehung zwischen einer Bank und ihrem Kunden begründet keine eigenständigen Beratungs- oder Betreuungspflichten etwa im Sinne eines allgemeinen Bankvertrages (BGH, NJW 2002, 3695). Aufgrund der darlehensvertraglichen Beziehung schuldete die Beklagte den Klägern weder Beratung noch Betreuung noch gar die bestmögliche Wahrnehmung deren Interessen.

b) Ebenso wenig musste sich die Beklagte später auf eine solche von der am 19.03.2002 getroffenen Vereinbarung abweichende Handhabung einlassen. Die Beklagte ist den Klägern bereits durch die Weiterführung der Personalkredite (unter Mitbesicherung durch die Grundschulden auf dem Objekt A-Straße) und die günstige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitig abgelösten Realkredite entgegen gekommen. Die mit der Erschöpfung der Beleihungsgrenze von 60% begründete Ablehnung einer Übertragung der Realkredite auf das Objekt A-Straße ist daher nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte bereit war, die Ablösung der Altkredite durch einen auf dem Objekt A-Straße mitbesicherten Kredit zu finanzieren, begründet nicht die Annahme, dass es ihr ebenso zumutbar gewesen wäre, die Altkredite unter entsprechendem Sicherheitenaustausch (Mitbesicherung durch die Grundschuld auf dem Objekt A-Straße) fortzuführen. Die Parteien hatten eine Rahmenvereinbarung über das Gesamtkreditvolumen getroffen und die Beklagte hatte bereits die ersten beiden Tranchen valutiert. Die Kläger konnten daher, als die Valutierung der dritten Tranche anstand, nicht erwarten, dass sich die Beklagte auf nachträgliche Wünsche einließ, die das Gesamtgefüge der Finanzierung maßgeblich veränderten. So hat die Beklagte denn auch die Übernahme der Personalkredite (d.h. der nicht zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährten Kredite) sowie die Ablösung der Altkredite aus der Gesamtfinanzierung für das Objekt A-Straße von einer entsprechenden Kürzung der zur Begleichung der dritten Kaufpreisrate bewilligten Darlehensmittel abhängig gemacht. Für die Zumutbarkeit eines weiteren Entgegenkommens der Beklagten unter Zurückstellung ihres berechtigten Eigeninteresses an der Einhaltung des Finanzierungsrahmens zu den vereinbarten Konditionen zeigt auch die Berufung nichts auf. Stattdessen vernachlässigen die Kläger bei ihrer Schadensbetrachtung, dass der Neukredit über 504.766,34 € (Vertragsnummer ####4) nur mit 4,595% zu verzinsen ist (fest bis 30.03.2008), während die hieraus abgelösten Altkredite mit 6,65% (Vertrag Nummer ###1 mit einer Restlaufzeit von 4 Jahren und 3 Monaten), 4,85% (Vertrag Nummer ###2 mit einer Restlaufzeit von 6 Jahren und 6 Monaten) und 5,95% (Vertrag Nummer ###3 mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren und 3 Monaten) weitaus höher zu verzinsen waren. Der von den Klägern erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist daher nicht einmal schlüssig dargetan.

3. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung des Gesprächs vom 28.01.2003 - insbesondere der erkennbar irrigen und noch mit Schreiben vom selben Tage korrigierten Annahme des Zeugen Y, dass nur ein Realkredit betroffen sei - ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bedenkenfrei. Zu weiteren Ausführungen gibt die Berufung keine Veranlassung.

4. Die Höhe der von der Beklagten für die drei Realkredite berechneten und vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigungen ist unabhängig davon, dass die Beklagte die Wiederanlagerendite nicht - wie mit dem nach der Schlussverhandlung erster Instanz ergangenen Urteil des BGH vom 30.11.2004 (- XI ZR 258/03 -, BKR 2005, 148 mit Anm. Wimmer und Rösler) gefordert - der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, sondern dem PEX-Index entnommen hat, nicht zu beanstanden. Die Abweichung zwischen diesen Vergleichsrenditen ist - wie Rösler/Wimmer, a.a.O., Seite 152 f., aufzeigen - äußerst gering. Demgegenüber fällt gravierend zugunsten der Kläger aus, dass die Beklagte in ihre Berechnung aus Kulanz anstelle ersparter Risikoaufwendungen (die üblicherweise im Bereich bis zu äußerstenfalls 0,15%, bei grundpfandrechtlicher Absicherung meist nur bis zu 0,05% bemessen werden, vgl. Senatsurteil vom 30.06.2004 - 13 U 238/03 , OLGR 2004, 349 = VersR 2004, 1422) ihre kalkulierte Zinsmarge von 1,07 % (für die Kredite mit den Vertragsnummern ###1 und ###3) bzw. 0,25% (für den Kredit mit der Vertragsnummer ###2) eingesetzt hat. Das führt - ohne dass es noch einer näheren Berechnung bedarf - dazu, dass die von der Beklagten vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung insgesamt weit unter dem Betrag liegt, der ihr bei einer den Rechtsprechungsanforderungen genügenden Angemessenheitskontrolle zustünde. Im Übrigen sind die Berechnungen der Beklagten mit den ihr zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren nachvollziehbar und überprüfungsfähig; es genügt, dass die Grundlagen der Computerberechnung aus den vorgelegten Ausdrucken deutlich werden und dem Kreditnehmer - sei es auch nur mit fremder Hilfe oder einem geeigneten Berechnungsprogramm (z.B. WISO-Vorfälligkeitsrechner, auch als Begleit-CD zu Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen) - eine Überprüfung ermöglichen. Das ist hier aufgrund der von der Beklagten vorgelegten und mit Schreiben vom 28.01.2003 (Bl. 34 ff. d.A.) ergänzend erläuterten Computerberechnungen der Fall.

III.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass kein gesetzlicher Grund i.S.d. § 543 Abs.2 ZPO besteht, die Revision zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert der Berufung: 30.035,96 €.

Ende der Entscheidung

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