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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 13 U 238/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 197
BGB § 195
BGB § 369 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 238/00

Anlage zum Protokoll vom 14. November 2001

Verkündet am 14. November 2001

In dem Berufungsrechtsstreit

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Hentschel, des Richters am Oberlandesgericht Gundlach und des Richters am Amtsgericht Bröder

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Oktober 2000 - 16 O 163/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger bleibt erfolglos. Ihre Klage scheitert zwar nicht bereits an der von der Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals erhobenen Einrede der Verjährung. Es ist den Klägern indessen weiterhin nicht gelungen, eine Überzahlung der C. - als Rechtsvorgängerin der Beklagten - schlüssig aufzuzeigen; es hat daher bei der Abweisung der Bereicherungsklage zu verbleiben.

1. Die von der Beklagten zur Verjährungsfrage angeführten Entscheidungen des III. Zivilsenats des BGH vom 10.07.1986 (BGHZ 98, 174 = WM 1986, 991 = NJW 1986, 2564) und 07.12.1989 (WM 1990, 134 = NJW 1990, 1036) befassen sich mit der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen bei nichtigen Ratenkreditverträgen. In ausdrücklicher Abgrenzung hiervon hat der XI. Zivilsenat bei Annuitätendarlehen Ansprüche auf Rückzahlung zuviel berechneter Zinsen (BGHZ 112, 352 = WM 1990, 1989 = NJW 1991, 220), auf anteilige Rückerstattung eines Disagios (WM 1993, 2003 = NJW 1993, 3257) sowie auf Rückzahlung von Kapitalbeschaffungskosten (BGH-Report 2001, 23 = WM 2000, 2423 = ZIP 2001, 120) nicht der kurzen Verjährung des § 197 BGB in der allein in Betracht kommenden Alternative "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" unterworfen. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Davon kann bei dem hier zu beurteilenden Bereicherungsanspruch auf teilweise Rückzahlung einer vermeintlich überhöhten Vorfälligkeitsentschädigung keine Rede sein. Der Leistung auf eine vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung fehlt die charakteristische Periodizität. Die Verjährung von länger als vier Jahre zurückliegenden Rückständen trägt neben dem Schutz vor der Ansammlung regelmäßig wiederkehrender Beträge auf einen Betrag, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann, dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt. Bei der Rückabwicklung einer etwaigen Überzahlung aus der hier zu beurteilenden Einmalleistung werden diese Schutzzwecke nicht berührt. Das gilt nicht nur für die vermeintlich überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung, sondern ebenso für den mit der vorzeitigen Ablösung bzw. Teilablösung der beiden Annuitätendarlehen verbundenen Bearbeitungsaufwand, die Notarkosten für die Pfandfreigabe und die auf den nicht abgelösten Teil entfallende Zins- und Tilgungsleistung für das 4. Quartal 1993. Es muss daher für alle Klagegegenstände bei der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB sein Bewenden haben.

2. Das Landgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Bereicherungsanspruch indessen mit Recht in allen Punkten als unschlüssig angesehen. Die Berufung zeigt nichts auf, was Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben könnte.

a) Die Aufhebungsverträge vom 25.11./08.12.1993 (Bl. 19/20 GA) sind eindeutig. Für die Teilablösung des Darlehens über ursprünglich 850.000,00 DM in Höhe von 334.000,00 DM ist danach ein Entgelt von "9%, berechnet auf DM 275.522,97, entsprechend DM 24.797,07" und für die Aufhebung des zweiten Darlehens über ursprünglich 150.000,00 DM ein Entgelt von "9%, berechnet auf DM 123.737,85, entsprechend DM 11.136,41" vereinbart worden. Die letztgenannte Aufhebungsvereinbarung enthält den handschriftlichen Zusatz: "Auf diese Zahlung wird verzichtet von C. bei Eingang der Hauptsumme bis 31.12.93 auf deren Konto". Zu dieser Zusatzvereinbarung war es gekommen, weil die klagende Ehefrau darauf verwiesen hatte, dass die C. mit Schreiben vom 30.08.1993 für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung der beiden Darlehen bis zum 31.12.1993 nur eine 5%ige Entschädigung beansprucht hatte. Wenn die Sachbearbeiterin der C. den in diesem Zusammenhang vorgenommenen handschriftlichen Zusatz dahin erläutert haben sollte, "dass sich die Kläger dann so stehen würden, wie sie stünden, wenn lediglich 5% auf der Vertragsurkunde angegeben worden wären" (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 174 GA), konnte diese Erläuterung von den Klägern nur als größenordnungsmäßige Annäherung an die ursprüngliche 5%-Zusage - damals stand allerdings noch keine bloße Teilablösung des größeren Darlehens zur Diskussion - verstanden werden. Dass 5% von rd. 400.000,00 DM nicht 24.797,07 DM entsprachen, konnte den Klägern schlechterdings nicht verborgen bleiben. Ob eine dahingehende Fehlvorstellung der Kläger als Inhalts- oder als bloßer Motivirrtum anzusehen wäre, bedarf im Übrigen auch deshalb keiner Entscheidung, weil die Kläger von einem etwaigen Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.

b) Nicht schlüssig dargelegt ist ferner die angebliche Überzahlung der von der C. berechneten 12.126,00 DM als von den Klägern geschuldete Zins- und Tilgungsleistung (7,4% Zins und 2% Tilgung) auf den nicht abgelösten Darlehensteil (516.000,00 DM) für das 4. Quartal 1993 (9,4% von 516.000,00 DM : 4 = 12.126,00 DM). Warum die Kläger meinen, diesen Betrag nicht zu schulden, erschließt sich nicht. Die Teilablösung des Darlehens über nominell 850.000,00 DM ist erst am 20.12.1993 erfolgt. Gerade weil die Neuberechnung des verbliebenen Restdarlehens dergestalt vorgenommen wurde, dass die monatlichen Leistungen hierauf (in Höhe von 4.042,00 DM) erst am 30.01.1994 einsetzten, schuldeten die Kläger noch die letzte Quartalsrate für das Jahr 1993, bezogen auf den nicht abgelösten Darlehensteil. Mit dem am 12.11.1993 durch Einzahlung von 10.000,00 DM von den Klägern ausgeglichenen Rückstand gemäß Schreiben der C. vom 29.10.1993 (Bl. 17 GA) hat dies nichts zu tun.

c) Ebenso wenig erschließt sich ein Rechtsgrund für die Meinung der Kläger, die Notarkosten der Pfandfreigabeerklärung in Höhe von 373,75 DM gingen zu Lasten der Beklagten. Nach § 369 Abs.1 BGB hat diese Kosten grundsätzlich der Schuldner zu tragen. Dass sie in den lediglich das Vorfälligkeitsentgelt regelnden Aufhebungsvereinbarungen nicht eigens angesprochen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Zusammenhang mit der vorzeitigen Ablösung bzw. Teilablösung der beiden Annuitätendarlehen keine weiteren Kosten auf die Kläger zukommen würden. Das gilt auch für die von der C. zur Abgeltung des mit diesen Ablösungsvorgängen verbundenen Verwaltungsaufwandes berechnete Bearbeitungsgebühr in Höhe von insgesamt 750,00 DM DM. Sie ist zwar in der Aufhebungsvereinbarung ebenfalls nicht gesondert angesprochen. Dem Schreiben der C. vom 25.11.1993, mit dem den Klägern die Entwürfe der Aufhebungsvereinbarungen übersandt wurden, war jedoch neben einer Erläuterung, warum und wofür das Vorfälligkeitsentgelt zu zahlen sei, eine Darlehensabrechnung beigefügt, welche neben dem Vorfälligkeitsentgelt und den mit 373,75 DM ausgewiesenen "Kosten für die Urkunde" auch die Bearbeitungsgebühr mit 750,00 DM enthielt. Sie ist daher ebenfalls Bestandteil der Aufhebungsvereinbarung geworden und liegt der Höhe nach (für beide Darlehensablösungen) durchaus noch im Rahmen der von der Rechtsprechung als angemessen zugebilligten Schätzbeträge (OLG Hamm, WM 1998, 1811, 1812: 500,00 DM; OLG Hamm, WM 1998, 1812, 1813: 375,00 DM; OLG Schleswig, WM 1998, 861, 865: 400,00 DM).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Kläger durch dieses Urteil: 18.083,68 DM.

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