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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 25.03.2002
Aktenzeichen: 13 U 58/01
Rechtsgebiete: KO


Vorschriften:

KO § 30
KO § 37
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

13 U 58/01

Verkündet am: 25.03.2002

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. Januar 2001 - 9 O 586/99 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt als Konkursverwalter über das Vermögen der T.K. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) die beklagte Bank gemäß § 37 KO auf Rückgewähr von 147.070,68 DM in Anspruch, weil die Beklagte zu Unrecht eine für die Gemeinschuldnerin bestimmte Überweisung als Leistung auf ihre Bürgschaftsforderung angesehen und in anfechtbarer Weise mit dem Sollsaldo des bei ihr geführten Girokontos der Gemeinschuldnerin verrechnet habe.

Für den Kontokorrentkredit auf dem bei der Beklagten unterhaltenen Geschäftskonto Nummer der Gemeinschuldnerin hatte sich die C. Bank in Z. bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 DM verbürgt. Nachdem die Gemeinschuldnerin in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.1998 die der Gemeinschuldnerin eingeräumten Kreditlinien fristlos. Da sich die Gemeinschuldnerin zur Ausgleichung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sollsaldos von 146.048,77 DM auf dem Kontokorrentkonto außerstande sah, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.08.1998 (Bl. 120 GA) die C. Bank unter dem Betreff: "Bürgschaftsverpflichtung Nr. vom 01.09.1997 w/ T.K. GmbH..." zur Zahlung von 150.000,00 DM auf das Konto Nr. der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten auf (neben einer weiteren Zahlung von 80.000,00 DM auf das bei ihr geführte Konto Nr. des Gesellschafter-Geschäftsführers T.K.). Das von der C. Bank erstellte Eingabeprotokoll des S.-Auftrages vom 28.08.1998 über 150.000,00 DM zugunsten des Kontos der Gemeinschuldnerin (Bl. 267 GA) und der Eingangsbeleg der Beklagten vom 31.08.1998 (Bl. 128 GA) weisen als Verwendungszweck "98 RUECKGABE BUERGSCHAFT " aus. Ein entsprechender Verwendungszweck ("GG RUECKGABE BUERGSCHAFT UND LIEFERUNG TITEL") ist auch in dem weiteren Eingangsbeleg vom 31.08.1998 über die von der C. Bank ebenfalls am 28.08.1998 veranlasste Überweisung von 80.000,00 DM zugunsten des Kontos angeführt (Bl. 402 GA).

Die Parteien streiten darüber, ob die Überweisung der 150.000,00 DM eine Zahlung der D. AG an die Gemeinschuldnerin oder eine Zahlung der C. Bank an die Beklagte auf die Bürgschaftsforderung darstellt. Der Kläger hat die Verrechnung der Beklagten mit dem Debetsaldo auf dem Konto der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 01.10.1999 angefochten.

Mit Urteil vom 18.01.2001, auf das im Übrigen wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner Würdigung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte in erster Linie ihren Einwand weiter, bei der in Rede stehenden Überweisung habe es sich um eine eigene Leistung der C. Bank auf ihre Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Beklagten gehandelt. Zur Erfüllung dieser Bürgschaftsverpflichtung habe die C. Bank absprachegemäß - wie von deren Mitarbeiter D. bei seiner erstinstanzlichen Zeugenvernehmung bekundet - lediglich ein abgekürztes Verfahren gewählt. Die C. Bank habe unter Verwendung des von ihrer Kundin, der D.AG, angewiesenen Betrages (in identischer Höhe) der Beklagten gegenüber eine eigene Leistungsbestimmung getroffen. Da der Überweisungsvorgang, der per 01.09.1998 zur Gutschrift von 149.850,00 DM auf dem Girokonto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten geführt habe, keine Forderung der Gemeinschuldnerin, sondern entsprechend dem angegebenen Verwendungszweck die Bürgschaftsforderung der Beklagten betroffen habe, scheide eine Anfechtbarkeit nach § 30 KO von vornherein aus. Im Übrigen sei der Beklagten eine etwaige - bestrittene - Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Überweisung jedenfalls unbekannt gewesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die von der D. AG bei ihrer Anweisung an die C. Bank getroffene Zweckbestimmung, nämlich die Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Gemeinschuldnerin erfüllen zu wollen, schließe es aus, den Überweisungsvorgang als eine eigene Leistung der C. Bank an die Beklagte zu behandeln. Die Beklagte sei nur Zahlstelle gewesen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der ihr von der Schweizer C. Bank im Auslandszahlungsverkehr (mittels elektronischem Kommunikationssystem S.) überwiesenen 150.000,00 DM mit dem Sollsaldo auf dem Girokonto der Gemeinschuldnerin von vornherein keine wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbare Rechtshandlung darstellen kann, wenn es sich bei der Überweisung um eine Leistung der C. Bank zur Erfüllung der Bürgschaftsforderung der Beklagten handelt. Das ist - anders als das Landgericht gemeint hat - der Fall. Jedenfalls ist der dem Kläger obliegende Beweis, dass es sich bei dem Überweisungsvorgang zwischen der C. Bank und der Beklagten aus deren Sicht um eine Leistung der D.AG an die Gemeinschuldnerin gehandelt habe, nicht erbracht.

1. Dass der Überweisung der 150.000,00 DM eine zwischen der C. Bank und der Beklagten zuvor getroffene Absprache über die Ablösung der Bürgschaftsverpflichtung der C. Bank gegenüber der Beklagten zugrunde lag, kommt bereits im Eingang des Schreibens vom 24.08.1998 zum Ausdruck ("vereinbarungsgemäß werden wir die im Betreff genannte Bürgschaft freigeben, sobald die nachstehend aufgeführten Beträge auf die bei uns geführten Konten .... überwiesen worden sind"). Die diesem Schreiben zugrunde liegende interne Freigabeverfügung der B. Filiale der Beklagten (an die K. Filiale) datiert bereits vom 19.08.1998 (Bl. 122 GA: "Freigabe unter der Auflage, daß auf Konto DM 150.000,-- sowie auf Konto DM 80.000,-- durch die C.-Bank gezahlt werden...") und spricht ebenfalls dafür, dass den genannten Überweisungsvorgängen eine entsprechende Absprache zwischen den beteiligten Banken zugrunde lag. Dies ist denn auch von dem Zeugen D. bestätigt worden. Der Zeuge hat den Hintergrund für die abwicklungstechnische Handhabung der zur Ablösung der Bürgschaftsverpflichtung bestimmten S.-Überweisung einleuchtend dargestellt: Die D.AG wollte der Gemeinschuldnerin, die auch bei der C. Bank ein oder mehrere Konten hatte, den Betrag von 150.000,00 DM überweisen. Da die Gemeinschuldnerin, wie der Zeuge D. bei seiner Aussage vor dem Landgericht offengelegt hat (damit das Vorbringen des Klägers bestätigend (Bl. 73 GA), Auftraggeberin der von der C. Bank gegenüber der Beklagten übernommenen Bürgschaft für den dortigen Kontokorrentkredit war, schuldete sie der C. Bank die Erstattung des von der Beklagten aufgrund der Bürgschaft in eben dieser Höhe angeforderten Betrages. Wörtlich heißt es in dem Protokoll über die Vernehmung dieses Zeugen vor der Zivilkammer (Bl. 256 f./268 f. GA):

"Hinsichtlich der Abwicklung und Überweisung dieses Geldbetrages haben wir dann bezüglich dieses Geldes mit der D. Bank vereinbart, dass das Geld nicht auf ein Konto erst bei unserer Bank, das auf die T.K. GmbH lautete, überwiesen würde, sondern auf ein Konto der D. Bank. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung und Abrede war es, die Bürgschaftsverpflichtung, die wir gegenüber der D. Bank (Beklagten) eingegangen waren, abzulösen. Sonst hätten wir das Geld nicht dorthin überwiesen. Ich habe hier eine Ablichtung dieses sogenannten Swiftauftrages. Wenn ich gefragt werde, welche Bedeutung es hat, dass hier als Auftraggeber die D.AG und als Begünstigter die T.K. ... GmbH bezeichnet ist, so beinhaltet dies gerade das, was ich mündlich erklärt habe. Wenn es nicht um diese "technische Vereinfachung" ginge, wäre der Schritt folgender gewesen: Von der D.AG wäre das Geld wie vereinbart an die T.K. GmbH und das Konto bei uns verbucht worden. Auf der anderen Seite wären dann von einem internen Konto der C.-Bank 150.000,00 DM an die D. Bank zugunsten der D. Bank gegen Rückgabe der Bürgschaft überwiesen worden. Anschließend wäre die T.K. GmbH bei uns entsprechend über diesen Betrag belastet worden. Dies, um das interne Debet-Konto auszugleichen."

2. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die S.-Überweisung der C. Bank an die Beklagte somit in dreifacher Hinsicht als Simultanleistung dar: Die D.AG erfüllte ihre Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Gemeinschuldnerin, die damit zugleich den Erstattungsanspruch der C. Bank wegen deren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft erfüllte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich - wie der Kläger meint (Seite 7 der Berufungserwiderung) - die rechtliche Beurteilung der Zahlung der D.AG als Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Gemeinschuldnerin und die Beurteilung der Überweisung der C. Bank an die Beklagte als Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung ausschließen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Leistungsempfänger der bei der Beklagten im S.-System eingegangenen und dem Konto der Gemeinschuldnerin - nach Abzug von 150,00 DM Spesen - gutgeschriebenen Auslandsüberweisung von 150.000,00 DM ist, kommt es indessen unter den dargestellten Umständen weder auf die Leistungsbeziehung D.AG - Gemeinschuldnerin noch auf die Leistungsbeziehung Gemeinschuldnerin - C. Bank an. Maßgeblich ist allein die Zweckbestimmung, welche die C. Bank - in Absprache mit der Beklagten - mit der Überweisung an diese verbunden hat. Zwar sind Angaben über den Verwendungszweck für die Empfangsbank in der Regel als lediglich weitergeleitete Mitteilungen unbeachtlich. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass aufgrund einer Absprache zwischen der Bank des Auftraggebers und der Bank des Empfängers der Zweck der Überweisung Inhalt des der Empfangsbank erteilten Gutschriftsauftrags wird, der unabhängig davon, ob die Bank oder deren Kunde als Empfänger angegeben ist, stets der Bank selbst erteilt wird und dessen Inhalt sie daher ohne Beschränkung auf den buchstäblichen Inhalt von Urkunden den etwa besonders getroffenen Vereinbarungen oder ihr sonst wirksam erteilten Weisungen entnehmen muss (BGH, WM 1957, 1055, 1056; WM 1976, 904, 905). Bei der Angabe des Verwendungszwecks in dem der Beklagten von der C. Bank erteilten Gutschriftsauftrag handelte es sich gerade nicht um die bloße Weitergabe einer von der D.AG getroffenen Zweckbestimmung für die Gemeinschuldnerin, sondern um eine absprachegemäß getroffene eigene Leistungsbestimmung der C. Bank gegenüber der Beklagten, gerichtet auf die Ablösung der eigenen Bürgschaftsverpflichtung. Dementsprechend weist auch der Kontoauszug der Gemeinschuldnerin über die Gutschrift der 149.850,00 DM (Bl. 5 AH) als Verwendungszweck/Zahlungsgrund die Angabe "98 RUECKGABE BUERGSCHAFT " auf (beiläufig: ohne dass die Gemeinschuldnerin dem widersprochen hat). Dies alles schließt es aus, die Beklagte wie bei einem gewöhnlichen Überweisungsvorgang lediglich als Zahlstelle zu betrachten und die Leistungsbeziehung maßgeblich danach zu bestimmen, wer als Auftraggeber und als Begünstigter der Überweisung angegeben ist.

3. Der Senat vermag daher schon nicht den Gründen zu folgen, aus denen die Zivilkammer zur Leistungsbestimmung maßgeblich auf den "Empfängerhorizont der Gemeinschuldnerin" abgestellt hat, aus deren Sicht sich die Überweisung als Zahlung der D.AG auf die Kaufpreisschuld dargestellt habe, ohne der weiterführenden Zweckbestimmung der C. Bank gegenüber der Beklagten die gebotene Bedeutung beizumessen. Zu Unrecht hat das Landgericht die Annahme einer solchen vom Normalfall abweichenden eigenen Leistungsbestimmung der überweisenden Bank gegenüber der Empfängerbank vom Nachweis abhängig gemacht, "dass alle am Überweisungsvorgang beteiligten Personen eine anderweitige Leistungsbestimmung vereinbart haben". Selbst wenn die C. Bank ihre eigene Leistungsbestimmung ohne Absprache mit der D.AG und der Gemeinschuldnerin getroffen hätte, würde ein solches weisungswidriges oder eigenmächtiges Vorgehen der C. Bank nichts daran ändern, dass die Beklagte unbeschadet der Angabe der D.AG als "Auftraggeber" und der Gemeinschuldnerin als "Begünstigter" selbst Leistungsempfängerin der ihr von der C. Bank als Bürgschaftsleistung angekündigten Überweisung sein sollte und sich bestimmungsgemäß als Leistungsempfängerin ansehen konnte und musste. Aus der Sicht der Beklagten, die keine Kenntnis davon hatte, dass die D.AG mit der Zahlung der ihrem Konto bei der C. Bank belasteten 150.000,00 DM eine Kaufpreisschuld gegenüber der Gemeinschuldnerin erfüllte, lag es nahe, die Angabe der D.AG als "Auftraggeber" der Überweisung dahin zu verstehen, dass es sich hierbei um den Avalauftraggeber der C. Bank handele. Diese Vorstellung kommt denn auch in dem Schreiben der Beklagten vom 28.12.1999 zum Ausdruck (Bl. 61 GA), mit dem sie die C. Bank um Bestätigung "zur Vorlage in einem laufenden Gerichtsverfahren" gebeten hat, "daß es sich bei der Zahlung von DM 150.000,00 um eine Bürgschaftszahlung Ihrerseits und daß es sich bei dem von Ihnen in der Überweisung benannten Auftraggeber, die D.AG, lediglich um Ihren Avalauftraggeber handelte". Während die C. Bank in ihrem Antwortschreiben den in dem genannten Schreiben der Beklagten aufgeführten Sachverhalt "vollumfänglich" bestätigt hat, hat der Zeuge D. klargestellt, dass die Gemeinschuldnerin der Avalauftraggeber war. Ausweislich des Schreibens der C. Bank vom 27.11.2000 an den Vorsitzenden der Zivilkammer (Bl. 251 GA) hatten die Unterzeichner jenes pauschalen Bestätigungsschreibens auch nicht "die erforderlichen Dossierkenntnisse", diese besitze "einzig Herr D.". Für die Beurteilung der in Rede stehenden Überweisung als Leistung der C. Bank an die Beklagte ist dieser Umstand indessen ohne Belang. Er macht lediglich deutlich, dass der von der D.AG bezweckte Leistungserfolg einer Erfüllung ihrer Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht in unauflösbarem Widerspruch zu der für die Beurteilung der Klage allein maßgeblichen Leistungsbestimmung der C. Bank gegenüber der Beklagten steht. Nach alledem kommt es auf die im angefochtenen Urteil herausgestellten Bedenken, "dass und welche Vereinbarungen mit der D.AG und der Gemeinschuldnerin getroffen worden sind" (hierzu konnte sich der Zeuge D. nur schlussfolgernd äußern: "Ich gehe davon aus, dass es auch eine entsprechende Vereinbarung mit der T.K. GmbH und/oder D.AG gegeben hat, ich weiß aber nichts näheres dazu und kann dazu nichts konkretes sagen"), nicht an. Wäre die Handhabung der C. Bank nicht mit der D.AG und der Gemeinschuldnerin abgesprochen gewesen und hätte sie deshalb etwa nicht zur Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung der D.AG gegenüber der Gemeinschuldnerin geführt, so mag die D.AG von der C. Bank die Herausgabe desjenigen verlangen können, was diese zur Ausführung des Auftrags erhalten hat. Auch eine etwa eigenmächtige Verrechnung des nach dem Auftrag der D.AG für die Gemeinschuldnerin bestimmten Gutschriftsbetrages mit dem Erstattungsanspruch der C. Bank wegen deren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft berührt die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen der C. Bank und der Beklagten über den Verwendungszweck der Überweisung an diese nicht.

4. Im Übrigen könnte die Erwägung der Zivilkammer, dass es sich um eine "atypische Vereinbarung hinsichtlich der Leistungsbestimmung" handelt, die zum Nachteil der Beklagten angenommene Beweislastumkehr nicht rechtfertigen, sondern lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände Berücksichtigung finden. Der Kläger ging indessen schon vor der klärenden Aussage des Zeugen D. selbst davon aus, die C. Bank habe sich "offensichtlich den Umstand, dass die D.AG in Erfüllung ihrer Kaufpreisverpflichtung zeitnahe zu der Bürgschaftsinanspruchnahme einen Überweisungsauftrag über die gleiche Summe wie die Bürgschaftsinanspruchnahme erteilte, zu nutze machen" wollen und angesichts der Tatsache, "dass die Beklagte die C.-Bank aus der Bürgschaft Nr. , die die C.-Bank gegenüber der D. Bank AG übernommen hatte, in Anspruch genommen hatte", darauf vertraut, "dass die Beklagte die Zahlung des Geldbetrages von 150.000,00 DM als Bürgschaftsleistung ansehen würde, um sodann unverzüglich die Bürgschaftsurkunde zurückzureichen" (so im Schriftsatz vom 01.03.2000, Seite 8/9 = Bl. 76 f. GA). Dass die C. Bank für ihre Erfüllung der Bürgschaftsinanspruchnahme "fremdes Geld, nämlich das Guthaben der D.AG eingesetzt" hat (Bl. 77 GA), ist angesichts der eigenen Zweckbestimmung der C. Bank (siehe auch Schriftsatz des Klägers vom 11.08.2000, Seite 3 = Bl. 172 GA, wo der Kläger ebenfalls davon ausgeht, dass die C. Bank den Vermerk über den Verwendungszweck im eigenen Interesse aufgebracht und die Beklagte die Bürgschaftsurkunde im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Leistungsbestimmung zurückgereicht hat) für die Beurteilung des Überweisungsvorgangs, wie er bei der Beklagten eintraf, unerheblich. Spätestens nach der klärenden Aussage des Zeugen D., von deren Richtigkeit - abgesehen von der Unsicherheit, ob und inwieweit die Gemeinschuldnerin und die D.AG in die zwischen den beteiligten Banken abgesprochene Handhabung einbezogen waren - auch die Zivilkammer ausgeht, kann kein ernsthafter Zweifel mehr daran bestehen, dass es sich bei der S.-Überweisung der 150.000,00 DM um eine Leistung der C. Bank zur Erfüllung der Bürgschaftsforderung der Beklagten handelt. Selbst wenn man indessen noch Zweifel haben könnte, gingen diese zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

5. Nach alledem ist die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Aus den hierfür vorstehend dargelegten Gründen folgt zugleich, dass kein gesetzlicher Grund besteht, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 75.196,04 € (entspricht 147.070,68 DM).

Ende der Entscheidung

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