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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 13 U 62/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.3.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 263/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 18.6.2008 erteilten Hinweise verwiesen, die trotz der dagegen erhobenen Einwendungen die Zurückweisung der Berufung tragen.

Die Stellungnahme des Klägers lässt unberücksichtigt, dass sich - wie das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat - nicht nur bereits aus den im Jahre 2003 für ihn zugänglichen Geschäftsberichten vom 31.3. und 26.9.2003 mit ausreichender Deutlichkeit die mangelnde Tragfähigkeit und das Scheitern des gesamten Konzepts der Erlösausfallversicherung ergab (Geschäftsführungsbericht 1/2003 - Bl. 58, 59 GA: "Aufgabe der repräsentativen Geschäftsräume in Brüssel durch N. ohne Angabe eines neuen Geschäftssitzes; Beauftragung einer auf Wirtschaftsdelikte spezialisierten Privatdetektei mit der Auffindung möglicher Vermögenswerte; Abschluss einer Short Fall Guarantee" (= Erlösausfallversicherung) "bei der N. oder anderen Anbietern faktisch nicht mehr möglich"). Dem Kläger - der die Aufklärungspflicht der Beklagten in diesem Kontext daraus herleitet, dass nur ein solventes, seriöses Versicherungsunternehmen im Versicherungsfall tatsächlich die Versicherungsleistung erbringen könne (Schriftsatz vom 10.9.2007 - Bl. 138 GA) - war darüber hinaus aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17.10.2002 auch bekannt, dass es sich nach den dortigen Ausführungen des Gesellschafters K. bei der N. gerade nicht um einen solventen Versicherer handelte (vgl. S. 3 des Protokolls unter "Erlösausfallversicherung" - Bl. 49 GA: "...Über einen Londoner Broker wurde diese Versicherung bei der ...(N.), mit Büro in Brüssel und Sitz Panama abgeschlossen und nicht bei einem solventen Versicherer wie AXA, AIG Gerling oder Dt. Filmversicherungsgemeinschaft..."). Angesichts dieser grundsätzlichen geltenden Feststellung - die N. war eben kein solventer Versicherer wie die als Gegenbeispiel angeführten Versicherungsunternehmen - kommt es auf die dem Kläger nach anwaltlicher Beratung im Jahre 2007 bekannt gewordene, nach seinem Vorbringen insolvenzbedingte Löschung der N. im Handelsregister G. am 20.10.1999 (Bl. 17 GA) in diesem Zusammenhang nicht an: Da dem Kläger seiner Behauptung zufolge die Absicherung der Beteiligung durch die Erlösausfallversicherung vom Kundenbetreuer der Beklagten als besonders positiv und professionell dargestellt wurde - sie sei "das Verkaufsargument" gewesen (Schriftsatz vom 10.9.2007, S. 4, Bl. 140 GA) - lag es jedenfalls nach Kenntnisnahme von den vorgenannten Geschäftsberichten vom 31.3. und 26.9.2003 auf der Hand, dass sich der im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17.10.2002 erfolgte Hinweis auf die mangelnde Solvenz der N. bestätigt hatte und die Beklagte die Solvenz und Seriosität der N., soweit ihr diese als Erlösausfallversicherer vor dem Beitritt des Klägers im November 2000 überhaupt bekannt war (wenn nicht, würde es schon deshalb an einer Pflichtverletzung fehlen), entweder gar nicht oder nur ungenügend geprüft haben konnte. Andernfalls hätte sie keine so uneingeschränkt positive Beurteilung der Erlösausfallversicherung abgeben dürfen. Ob und ggfls. welche Erkundigungen und Maßnahmen die Beklagte in Bezug auf die Überprüfung des Erlösausfallversicherers im Einzelnen getroffen hatte, brauchte dem Kläger nicht bekannt zu sein. Eine Kenntnis der Pflichtverletzung oder Schädigungshandlung liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn der Geschädigte in allen Einzelheiten weiß, wie die zum Schaden führenden Vorgänge abgelaufen sind; vielmehr reicht es aus, wenn er die Richtung des Tatgeschehens kennt (vgl. BGH WM 91, 2135, 2136). Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger die angeblich schadensbegründende Verletzung der Überprüfungs- und Aufklärungspflicht der Beklagten zumindest aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, denn die ihm nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17.10.2002 sowie den Geschäftsberichten aus dem Jahr 2003 bekannten Tatsachen waren für die Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Beklagte - die nicht ohne Risiko sein musste - zuverlässig genug.

Die vorgelegte Entscheidung des 24. Zivilsenats des OLG Köln (Bl. 252 ff. GA) ist mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Der darin zitierte Geschäftsbericht mag für den im dortigen Fall drohenden Schaden nicht genügend Anhaltspunkte enthalten haben; im vorliegenden Fall ist das aber, wie ausgeführt, grundlegend anders.

Ungeachtet dessen scheidet eine Haftung der Beklagten aufgrund unterlassener Überprüfung der Bonität des Erlösausfallversicherers - sowie des unterbliebenen Hinweises hierauf beim Beratungsgespräch - aber auch deshalb aus, weil der Kläger die Schadensursächlichkeit dieser Pflichtverletzung weder dargelegt noch unter Beweis gestellt hat. Der - insoweit darlegungs- und beweispflichtige - Kläger hat, obwohl die Beklagte die Kausalität der behaupteten falschen und unvollständigen Information für die Anlageentscheidung bereits in der Klageerwiderung bestritten hat (Bl. 45 GA), im gesamten Rechtstreit nicht einmal behauptet, er hätte bei einem Hinweis der Beklagten auf die unterbliebene Prüfung des Erlösausfallversicherers die Kapitalanlage nicht gezeichnet. Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen, denn diese Vermutung greift - wie die Beklagte mit Recht geltend macht - nicht ein, wenn die ordnungsgemäße Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens bestanden (vgl. BGH NJW 04, 2967; 05, 1113). So liegt es, wenn - wie im Streitfall - die Erzielung von Steuervorteilen Hauptzweck der Beteiligung ist (BGH ZIP 06, 668).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 11.000 €.

Ende der Entscheidung

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