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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 13 U 81/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 398
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 81/00 32 O 59/99 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 27.09.2000

Verkündet am 27.09.2000

Hilgers, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.8.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eßer, den Richter am Oberlandesgericht Hentschel und die Richterin am Oberlandesgericht Wahle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.12.1999 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 59/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin zwei Geldbeträge im Wert von zusammen 24.072,22 DM dem bei der Beklagten geführten Konto der Klägerin Nr. 3 gutzuschreiben, und zwar 15.235,71 DM mit Wertstellung zum 7.4.1996 und weitere 8.836,51 DM mit Wertstellung zum 19.4.1996.

Mit dem Landgericht sieht der Senat es als bewiesen an, dass Mitarbeiter der Klägerin am 6.4.1996 (Karsamstag) eine Geldkassette mit 15.235,71 DM und am 18.4.1996 (einem Donnerstag) eine weitere Geldkassette mit 8.836,51 DM in den Nachttresor der Beklagten an der Zweigstelle K.gasse/A. in K. eingeworfen haben. Die Beklagte ist deshalb nach dem zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag zu entsprechenden Gutschriften zugunsten der Klägerin verpflichtet.

Zu Unrecht rügt die Beklagte, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Beweislast verkannt. Die Kammer ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Klägerin den Einwurf der beiden Geldkassetten in den Nachttresor der Beklagten beweisen muss, und hat diesen Beweis aufgrund der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen als geführt angesehen. Der insgesamt sorgfältig abgewogenen und überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts schließt sich der Senat an. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil kann deshalb zunächst Bezug genommen werden. Die von der Beklagten mit der Berufung dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen demgegenüber nicht durch. Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:

1.)

Die von der Kammer vernommenen früheren Mitarbeiterinnen der Klägerin, die Zeuginnen B., B., W., S. und K., haben den Vorgang des Füllens, Transports und Einwurfs der Geldkassetten detailliert, schlüssig und - soweit sie beteiligt waren - jeweils übereinstimmend geschildert. Abgesehen von einer noch zu erörternden Ausnahme bei der Zeugin K. decken sich ihre Angaben auch weitgehend mit den schriftlichen Aussagen der Zeuginnen in den Arbeitsgerichtsverfahren 17 Ca 7091/96 ArbG Köln = 13 Sa 866/97 LAG Köln (S.), 18 Ca 7092/96 ArbG Köln = 6 Sa 1190/97 LAG Köln (S.) und 18 Ca 7093/96 ArbG Köln = 7 Sa 1191/97 (W.). Die vorgenannten Akten lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Soweit die Zeuginnen sich bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 22.9.1999 und 17.11.1999 nicht mehr ganz sicher waren, ob nach dem Einwurf der jeweiligen Geldkassette ein Chip für eine Leerkassette ausgegeben worden war, ist dies entgegen der Auffassung der Beklagten kein Grund, die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen, da es sich insoweit um einen eher nebensächlichen Punkt handelt und es nach Aussage der Mehrzahl der Zeugen, insbesondere auch der von der Beklagten benannten Zeugin W., häufiger vorkam, dass man dem Automaten am Nachttresor keinen Chip mehr entnehmen konnte. Was die schriftlichen Äußerungen der Zeuginnen in den Arbeitsgerichtsverfahren angeht, so weisen diese zwar, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, auffällige Übereinstimmungen auf. Dies erklärt sich aber zwanglos daraus, dass der Vorgang des Wegbringens von Geldkassetten an jedem Arbeitstag stattfindet, die fehlenden Buchungen erst relativ spät festgestellt wurden - nach Aussage des bei der Beklagten beschäftigten Zeugen W. stammt die erste Anfrage der Klägerin bei der Beklagten bezüglich der am 6.4.1996 eingeworfenen Geldkassette erst vom 19.4.1996 - und deshalb - mangels eigener Unterlagen darüber - bei der Klägerin erst nachträglich rekonstruiert werden musste, wer wann welche Geldkassetten weggebracht hatte. Die Zeuginnen haben auch unumwunden eingeräumt, dass man sich zusammengesetzt und überlegt hatte, wer seinerzeit die Geldkassetten weggebracht und eingeworfen hatte. Die schriftlichen, in den Arbeitsgerichtsverfahren vorgelegten Zeugenerklärungen stammen deshalb auch alle vom 24.5.1996. Der Glaubhaftigkeit der Angaben steht dies nicht entgegen. Der Einzelrichter am Landgericht hat sich die Vorgänge von den Zeuginnen detailliert schildern lassen und hatte von diesen auch persönlich, wie es im Urteil ausdrücklich heißt, einen guten Eindruck. Der Senat sieht keinen Grund, dies in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, daß die Zeugin K. in ihrer schriftlichen Aussage die Dinge so dargestellt hat, als habe sie das Auszählen des Geldes und das Notieren des Ergebnisses selbst mitbekommen, obwohl sie nach ihren eigenen Angaben und auch nach den schriftlichen Angaben der Zeugin S. (Bl. 40 d. BA S.) "im Laden" war, ist dies nicht unbedingt ein Widerspruch. Möglicherweise konnte sie nämlich auch von dort den Vorgang teilweise beobachten.

Soweit die Beklagte ausweislich der Berufungsbegründung sowohl im Vortrag der Klägerin als auch in den Zeugenaussagen nähere Angaben dazu vermisst, dass die Klägerin auf der S.gasse unmittelbar nebeneinander zwei Geschäfte unterhält, nämlich ein Feinkostgeschäft und ein Käsegeschäft, und dass für beide Ladenlokale jeweils Geldkassetten mit den Tageseinnahmen in den Nachttresor der Beklagten bei der fraglichen Zweigstelle eingeworfen werden, so lassen sich aus den angesprochenen Umständen keine Bedenken herleiten. Die Klägerin hat hierzu in der Berufungserwiderung erklärt, dass es sich insoweit um buchungstechnisch getrennt geführte Filialen handelt und deshalb die Tageseinnahmen auch jeweils getrennt gezählt und in verschiedenen Geldkassetten getrennt zur Bank gebracht werden. Dies erscheint einleuchtend, zumal der Weg von den beiden Geschäften auf der S.gasse zur Filiale der Beklagten nicht weit ist. Beide hier als verschwunden geltend gemachten Geldkassetten betreffen das Feinkostgeschäft, die Filiale 500 der Klägerin. Angesichts dessen erscheint es nicht weiter verwunderlich, dass die Zeuginnen bei ihren Aussagen stets nur über die in ihrer Obhut befindlichen, als verschwunden gerügten Geldkassetten berichtet haben, ohne kenntlich zu machen, dass es in dem Nachbargeschäft ebenfalls noch Geldkassetten gab.

Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Klägerin nach den beiden hier streitigen Vorfällen - so die Aussage der Zeugin B. - allen seinerzeit beteiligten Mitarbeiterinnen mit Ausnahme der Zeugin B., nämlich den Zeuginnen B., S., W., S. und K., gekündigt hat, nicht ohne weiteres gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen. Wie sich aus den zugezogenen Beiakten ergibt, haben diese Verdachtskündigungen vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand gehabt; vielmehr hat man sich vor dem Landesarbeitsgericht im Vergleichswege auf eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse gegen Zahlung entsprechender Abfindungen geeinigt.

Im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen sprechen nach Auffassung des Senats insbesondere folgende Gesichtspunkte für die von der Klägerin behaupteten Einwürfe der beiden Geldkassetten in den Nachttresor der Beklagten: In erster Linie ist dies der Umstand, dass an beiden fraglichen Tagen jeweils unterschiedliche Mitarbeiterinnen der Klägerin zur Bank gegangen sind, nämlich am 6.4.1996 die Zeuginnen S. und W. und am 18.4.1996 die Zeuginnen S. und K.. Nach übereinstimmender Aussage aller von der Klägerin benannten Zeuginnen wurden die Geldbotinnen im übrigen jeweils ad hoc durch die Zeugin B. oder deren Stellvertreterin bestimmt. Schon allein deshalb erscheint eine Absprache bzw. ein Zusammenwirken der Beteiligten als äußerst unwahrscheinlich. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass es für die Zeugin W. überhaupt der erste Gang zur Bank war.

Insgesamt hält deshalb auch der Senat die Aussagen der von der Klägerin benannten Zeuginnen für glaubhaft.

2.)

Die Richtigkeit dieser Zeugenaussagen wird nicht erschüttert durch die Aussagen der beiden von der Beklagten benannten Zeugen, der Zeugin W. und des Zeugen W., sowie durch das bei der Beklagten eingerichtete Sicherheitssystem bezüglich Verwahrung, Auszählung und Verbuchung des von Kunden mittels Geldkassetten in den Nachttresor eingeworfenen Geldes.

Die Zeugin W. hat bei ihrer Aussage vor dem Landgericht lediglich den Vorgang der Entleerung des Nachttresors sowie der Weitergabe der Geldkassette an das Transportunternehmen geschildert und bestätigt, dass sie jeweils an dem auf den 6.4. und den 18.4.1996 folgenden Werktag, also am 9.4.1996 (Osterdienstag) und am 19.4.1996 (Freitag) mit einem Kollegen zusammen den Nachttresor geleert habe. Am 9.4.1996 habe sie dies zusammen mit dem Kollegen L. getan, an 19.4.1996 zusammen mit ihrer Kollegin G.. Der Nachttresor werde immer in Gegenwart von zwei Mitarbeitern der Bank geöffnet, wobei zum einen die neue Zahl des Zählwerks festgestellt und in die zum Zählwerk fortlaufend geführte Liste eingetragen werde; zum anderen würden die Geldkassetten gezählt und deren Anzahl mit der Differenzzahl des Zählwerks verglichen. In den zwölf Jahren, in denen sie diese Tätigkeit ausübe, habe die Anzahl der entnommenen Geldkassetten immer mit dem Zählwerk übereingestimmt. Anschließend werde dann ein sog. "Nachttresor-Begleitbeleg" ausgefüllt (wie Bl. 20 und 23 GA), in dessen oberen Teil die Gesamtzahl der an den Transporteur übergebenen Geldkassetten eingesetzt werde. Mit diesem Begleitbeleg würden die Geldkassetten noch am selben Tage ungeöffnet an den Transportdienst übergeben.

Der Zeuge W., der in der Organisationsabteilung der Beklagten beschäftigt ist, hat vor dem Landgericht ausgesagt, im Zusammenhang mit den hier streitigen Vorfällen den Vorgang der Auszählung der Geldkassetten sowie der anschließenden Buchung sehr genau überprüft. Das auszählende Unternehmen übergebe der Beklagten jeweils einen Journalstreifen, aus dem sich ergebe, wieviele Kassetten mit welchen Beträgen jeweils ausgezählt wurden, und der Grundlage der Buchung sei. In den hier vorliegenden Fällen seien die Buchungen entsprechend den Auszählungsbelegen richtig erfolgt. Eine Verwechslung von Kontonummern oder Kunden habe nicht festgestellt werden können; auch seien sämtliche Buchungen auf real existierende Kundenkonten erfolgt. Seines Wissens habe es in der Vergangenheit bei der Beklagten ausschließlich die hier streitigen beiden Vorfälle gegeben, in denen Geldkassetten verschwunden sein sollen. Zwar sei es in den vergangenen Jahren hin und wieder einmal zu Differenzen mit den von der Beklagten eingeschalteten Sicherheitsunternehmen S. und W. gekommen, die teilweise geklärt worden seien, teilweise aber auch nicht. Insoweit habe es sich aber lediglich um Abweichungen zwischen dem Inhalt von Geldkassetten und den jeweiligen Einzahlungsbelegen gehandelt, niemals aber um den Verlust einer ganzen Kassette.

Auch wenn man von der Richtigkeit beiden Aussagen W. und W. ausgeht, sprechen diese jedoch, wie das Landgericht mit Recht gemeint hat, nicht notwendig gegen die Richtigkeit der übrigen Zeugenaussagen. Denn das bei der Beklagten übliche Verfahren betreffend die in den Nachttresor eingeworfenen Geldkassetten, beginnend mit dem Einwurf der Kassetten in den Nachttresor bis hin zur Buchung der Gelder auf den Kundenkonten, weist Sicherheitsmängel auf, die es ohne weiteres als möglich erscheinen lassen, dass der Inhalt der hier streitigen beiden Geldkassetten nach der Übergabe an das Transportunternehmen abhanden gekommen ist. Es gibt vorliegend sogar, worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, konkrete Anhaltspunkte für Manipulationen im Bereich der Subunternehmer der Beklagten.

Unstreitig läuft das Verfahren zunächst so ab, dass die Kunden Geldkassetten in den Nachttresor einwerfen, die äußerlich weder einen Hinweis auf den Kunden und/oder den Inhalt der Kassetten aufweisen noch in sonstiger Weise in irgendeiner Form gekennzeichnet sind. Die Einzahlungsbelege werden vielmehr von den Kunden in die Geldkassetten, die äußerlich alle gleich aussehen, eingelegt. Nach dem Vortrag der Beklagten werden die Kassetten nach dem näher geschilderten automatischen Zählvorgang und der von der Zeugin W. bestätigten Entnahme am Morgen des darauffolgenden Werktages ungeöffnet an ein Transportunternehmen, vorliegend die Firma S., übergeben. Dies geschieht in der Weise, dass die Geldkassetten in Taschen verpackt und diese verschlossen und mit Plomben versehen werden. Die Anzahl der Taschen und die Nummern der Plomben werden ebenfalls auf dem "Nachttresor-Begleitbeleg" eingetragen und die Empfangnahme von zwei Mitarbeitern der Transportfirma quittiert. Nach Verbringung der Taschen mit den Geldkassetten zur Firma W. trägt diese ihrerseits auf dem unteren Teil des "Nachttresor-Begleitbelegs" die Anzahl der erhaltenen Taschen und Geldkassetten ein und zeichnet den Beleg ebenfalls durch zwei Mitarbeiter ab. Bei der Firma W. werden nunmehr die Geldkassetten erstmals geöffnet, wobei bekannt wird, welcher Kunde die Kassette mit welchem Inhalt gefüllt hat. Bei der Firma W. wird das Geld sodann gezählt und geprüft, ob das in einer Kassette vorgefundene Geld mit der Angabe in dem jeweiligen von dem Kunden ausgestellten Einzahlungsbeleg übereinstimmt. Wenn dies der Fall ist, wird von der Firma W. über einen Computer, der mit dem Computer der Beklagten verbunden ist, eine Fernbuchung zugunsten des jeweiligen Kunden durchgeführt. Anschließend prüft die Beklagte noch, ob die Zahl der übergebenen Geldkassetten mit der Zahl der von der Firma W. vorgenommenen Buchungen übereinstimmt.

Dieses System weist nach Auffassung des Senats einen erheblichen Sicherheitsmangel insoweit auf, als die Beklagte keinerlei konkrete Kontrolle über Absender und Inhalt der Geldkassetten hat, weil diese keine Aufschriften oder sonstige Kennzeichnungen tragen, die Einzahlungsbelege in diese eingelegt sind und die Geldkassetten erstmalig bei der Firma W. geöffnet werden. Es werden auch nicht etwa - wie dies nach dem Vortrag der Klägerin im Verfahren 17 Ca 7091/96 ArbG Köln bei einer anderen Großbank der Fall sein soll - Durchschriften der Einzahlungsbelege in die normale Bankpost eingeworfen, mit der Folge, dass die Bank selbst über Einwurf und Absender der Geldkassetten sowie die zu erwartenden Buchungen sogleich informiert wäre. Bei der Beklagten beruht das Kontrollsystem vielmehr allein auf der Annahme, dass jedem Einwurf einer Geldkassette ein Einzahlungsbeleg, ein automatisches Weiterdrehen des am Einwurfschacht des Nachttresors angebrachten Zählautomaten um einen Zähler sowie eine Buchung entsprechen und dass diese zahlenmäßige Übereinstimmung an den verschiedenen Stellen jeweils überprüft wird. Diese Annahme ist aber ersichtlich nicht richtig. Selbst wenn man unterstellt, daß jede in den Nachttresor eingeworfene Geldkassette automatisch mit einem Zähler gezählt wird, so ist jedoch in keiner Weise gewährleistet, dass sich in jeder Geldkassette auch immer nur ein einziger Einzahlungsbeleg befindet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bankkunden in Einzelfällen auch mehrere Einzahlungsbelege in eine einzige Geldkassette einlegen. Für den 19.4.1996 hat die Beklagte erstinstanzlich sogar selbst vorgetragen, dass den beiden Fächern des hier betroffenen Nachttresors an jenem Morgen insgesamt nur 9 Kassetten entnommen worden seien, die aber zu 12 Buchungen geführt hätten, da eine Kassette drei Einzahlungsbelege und eine weitere Kassette zwei Einzahlungsbelege enthalten hätten. In einem solchen Fall, in dem in einer Kassette mehrere Einzahlungsbelege und die entsprechenden Geldbeträge enthalten sind, dieser Umstand also an sich zu einer zahlenmäßig "überhängigen" Buchung führen müsste, ist es für einen oder für beide mit der Öffnung der Kassetten befassten Mitarbeiter der Firma W. durchaus möglich, den Inhalt einer anderen Geldkassette verschwinden zu lassen und durch einen Betrag zu ersetzen, dem dann der überzählige Einzahlungsbeleg zugeordnet wird. Ein gewisser Schutz gegen solche Manipulationen ist zwar der Umstand, dass auch bei der Firma W. jeweils zwei Angestellte mit dem Öffnen der Kassetten und dem Auszählen des Geldes befasst sind. Manipulationsmöglichkeiten in diesem Bereich können jedoch keinesfalls ausgeschlossen werden, zumal die Beklagte nichts dazu vorträgt, ob und ggf. wie die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter der Firma W. überprüft wird, wie jeweils die Mitarbeiter zum Öffnen und Auszählen der Geldkassetten bestimmt werden und wie deren Überwachung geregelt ist. Wie bereits erwähnt, ist es auch nach Aussage des Zeugen W. in der Vergangenheit durchaus schon zu Unregelmäßigkeiten bei den Subunternehmerfirmen der Beklagten, wenn auch angeblich nicht zum Verlust ganzer Geldkassetten gekommen, wobei die Unregelmäßigkeiten teilweise nicht geklärt werden konnten. Von daher ist es jedenfalls nicht richtig, wenn die Beklagte meint, aufgrund ihres Sicherheitssystems sei ein Abhandenkommen von Geldbeträgen in ihrem Bereich bzw. dem ihrer Subunternehmer nicht möglich und damit als ausgeschlossen anzusehen. Dabei geht es nicht darum, ob der Beklagten insoweit seitens der Kunden ein Vorwurf gemacht werden kann, also ein Haftungstatbestand erfüllt ist. Es geht auch nicht um eine Änderung der Beweislast. Die aufgezeigten Mängel im Sicherheitssystem der Beklagten bezüglich der in den Nachttresor eingeworfenen Geldkassetten spielen aber jedenfalls eine nicht unerhebliche Rolle im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie zeigen nämlich eine durchaus naheliegende andere als die von der Beklagten behauptete Möglichkeit des Verschwindens der beiden streitgegenständlichen Geldbeträge auf. Die Richtigkeit der Aussagen der Zeuginnen B., B., W., K. und S. wird deshalb durch das Sicherheitssystem der Beklagten nicht in Frage gestellt.

Unabhängig von dieser allgemein unzureichenden Sicherheit bei der Behandlung von in den Nachttresor eingeworfenen Geldkassetten durch die Beklagte ergibt sich hier - wie bereits erwähnt - aus dem eigenen Vortrag der Beklagten (Bl. 9, 10 der Klageerwiderung = Bl. 18 f GA), dass gerade auch am 19.4.1996, als die am Vorabend eingeworfenen 9 Geldkassetten dem Nachttresor entnommen und weitergeleitet wurden, eben keine dem entsprechende Anzahl von Buchungen, nämlich 9 Buchungen, vorgenommen wurde, wie die Beklagte dies an anderer Stelle (Bl. 8 der Klageerwiderung = Bl. 17 GA) behauptet hat und auch jetzt wieder behauptet. Vielmehr soll es nach den zuerst zitierten, detaillierteren Angaben der Beklagten am 19.4.1996 zu deutlich mehr Buchungen gekommen sein; die 9 Kassetten sollen zu insgesamt 12 Buchungen geführt haben. Der Vortrag der Beklagten ist insoweit widersprüchlich. Auch ihr seinerzeit an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 30.9.1996 (Bl. 34 d. BA S.), in dem der Zeuge W. erklärt hat, nach Überprüfung habe die Anzahl der Buchungen mit der der Geldkassetten übereingestimmt, war danach ersichtlich falsch.

Hinzu kommt, dass sich, worauf auch bereits das Landgericht hingewiesen hat, speziell aus dem Nachttresor-Begleitbeleg für den 19.4.1996 (Bl. 23 GA) Ungereimtheiten ergeben. Es fällt bereits auf, dass in der oberen Hälfte, die von Mitarbeitern der Beklagten ausgefüllt worden ist, anders als auf dem Beleg für den 9.4.1996 in der Rubrik "Container übernommen" keine Stückzahl eingetragen ist, auf der unteren Hälfte vom Übernehmer insoweit aber die Zahl 2 eingetragen worden ist. Besonders auffällig ist die in der unteren Beleghälfte in der Rubrik "volle Behältnisse erhalten" eingetragene Zahl, die wie eine "8" aussieht, allerdings so, als sei sie aus einer 9 in eine 8 abgewandelt worden. Hinzu kommt, dass auf der unteren Beleghälfte - ebenfalls anders als auf dem Beleg für den 9.4.1996 - ein zusätzliches Datum vermerkt ist, nämlich der "22.4.96". Der 22.4.1996 war ein Montag. Zum einen fragt sich, was es mit diesem zusätzlichen Datum auf sich hat. Die Zeugin W. von der Beklagten hat dazu erklärt, nach ihrem Kenntnisstand handele es sich um das Datum der Auszählung. Genaueres konnte sie dazu aus eigener Kenntnis aber nicht sagen, ebenso wenig wie zum Zustandekommen des Erscheinungsbildes der in der Rubrik "volle Behältnisse erhalten" eingetragenen Ziffer. Zum anderen fragt sich auch, wieso die am 19.4.1996, einem Freitag, entnommenen und weiter transportierten Geldkassetten ggf. erst am Montag, dem 22.4.1996, ausgezählt worden sind. Nach dem Beleg für den 19.4.1996 sieht es so aus, als seien an diesem Tage zwar 9 Geldkassetten aus dem Nachttresor entnommen worden, am 22.4.1996 aber nur noch 8 Behälter vorhanden gewesen. Die fehlende Kassette könnte also genau die hier streitige aus dem zweiten Einwurf gewesen sein.

Auffällig ist im Rahmen der Beweiswürdigung auch, daß die Beklagte in erster Instanz gerade zum Inhalt der Geldkassetten und zur Anzahl der Buchungen ausschließlich ihre eigenen Mitarbeiter, nicht aber die für die Öffnung der Kassetten und die Auszählung des Geldes zuständigen Angestellten der Firma W. als Zeugen benannt hat. Die Beklagte hat dies auch in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt, obwohl das Landgericht auf diesen Punkt ausdrücklich hingewiesen hat.

Bei Würdigung aller Umstände hat der Senat angesichts der Unsicherheiten und Ungereimtheiten im Verfahrensablauf bei der Beklagten bzw. bei deren Subunternehmern keinen Grund gesehen, den Aussagen der von der Klägerin benannten Zeuginnen nicht zu glauben oder die Beweisaufnahme gemäß § 398 ZPO noch einmal zu wiederholen. Das gilt auch für den Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.8.2000 gestellten Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen W.. Der Zeuge ist im Termin dazu benannt worden, dass er nachträglich die Anzahl der Kassetten, die Buchungsvorgänge sowie die den einzelnen Kunden zuzuordnenden Einzahlungsbelege unter Rückfrage bei den betroffenen Kunden überprüft und keine Unstimmigkeiten festgestellt habe. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten aber nicht substantiiert genug. Dies gilt insbesondere wegen der aufgezeigten Widersprüche im erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Beklagten. Sie hätte im einzelnen angeben müssen, wieviele Kassetten mit jeweils wievielen Einzahlungsbelegen zu welchen Buchungen geführt haben. Ob die Beklagte dazu ihre Journale betreffend den 9.4.1996 und den 19.4.1996 hätte vorlegen müssen, kann dahinstehen. Sie hätte diese ggf. wegen des bestehenden Bankgeheimnisses so anonymisieren können, dass von den Kunden nur noch die Anfangsbuchstaben der Namen und des Geschäftssitzes zu erkennen gewesen wären. Zumindest aber hätte sie eine detaillierte Aufstellung zu den vorgenannten Punkten mit entsprechenden Kürzeln fertigen können und müssen. Der insoweit nach wie vor zu allgemein gehaltene Vortrag der Beklagten konnte - abgesehen davon, dass der jetzige Beweisantrag im übrigen auch verspätet gewesen wäre - jedenfalls eine erneute Vernehmung des Zeugen W. nicht rechtfertigen.

Nach allem war der Beweis für den Einwurf der beiden Geldkassetten seitens der Mitarbeiterinnen der Klägerin als geführt anzusehen, so dass die Beklagte mit Recht zu entsprechenden Gutschriften verurteilt worden ist.

Die Berufung der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert: 24.072,22 DM (15.235,71 DM + 8.836,51 DM)

Ende der Entscheidung

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