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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 13 U 90/00
Rechtsgebiete: ZVG, KWG, BGB, VerbrKrG, ZPO


Vorschriften:

ZVG § 114a
KWG § 18
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 139
BGB § 246
VerbrKrG § 1 Abs. 1 a.E. a.F.
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2. a.F.
VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 1
VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 2 a.F.
ZPO § 256 Abs. 2
ZPO § 264 Nr. 3
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 523 a.F.
ZPO § 525 a.F.
ZPO § 767
ZPO § 797
ZPO § 795
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5. a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 90/00

Anlage zum Protokoll vom 15.01.2003

Verkündet am 15.01.2003

In dem Berufungsrechtsstreit

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hartlieb und des Richters am Amtsgericht Dr. Krieg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2000 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 308/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht die teilweise Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den beiden notariellen Grundschuldbestellungsurkunden (mit dinglicher und persönlicher Unterwerfungserklärung) vom 29.04.1993 - Nr. ..../.. und ..../.. - des Notars Dr. B. aus K. mit Grundschuld-Nennbeträgen in Höhe von 3,3 Mio. DM (Bl. 1 ff. AH 1) bzw. 1 Mio. DM (Bl. 7 ff. AH 1), jeweils nebst Nebenleistungen, geltend. Beide Grundschulden sollen gemäß der Seite 3 des zwischen der Beklagten einerseits und der Klägerin sowie der M. Grundstücksverwaltung M. GmbH (nachfolgend: M. GmbH), deren Geschäftsführerin die Klägerin bis zu deren Insolvenz im Jahre 2000 gewesen ist, andererseits geschlossenen Kreditvertrags vom 06./10.03.1995 (Bl. 219 ff. AH 1) als Sicherheiten für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin oder die M. GmbH dienen. Als derartige Forderungen gegen die Klägerin macht die Beklagte nach der mit Schreiben vom 03.07.1998 erfolgten fristlosen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung (Bl. 267 f. AH 1) Ansprüche aus dem vorgenannten Rahmenkreditvertrag der Parteien und der M. GmbH vom 06./10.03.1995, der den Kreditvertrag der Parteien vom 27./29.04.1993 (vier Einzelkredite; Bl. 209 ff. AH 1) und den wiederum diesem vorausgegangenen Kreditvertrag zwischen der Beklagten und der M. GmbH vom 13./14.07.1992 (zwei Einzelkredite; Bl. 201 ff. AH 1) abgelöst hatte, aus der einen Forderungskauf betreffenden Sondervereinbarung der Parteien und der M. GmbH vom 14.07.1992 (Bl. 37 f. AH 1) sowie aus einer von der Beklagten im Auftrag der Klägerin übernommenen Prozessbürgschaft (vgl. Anl. H 72, Bl. 648 f. GA) geltend.

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage insbesondere mit der Begründung abgewiesen, die vorgenannten Vereinbarungen der Parteien seien nicht sittenwidrig, sondern die Beklagte habe gegen die Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von zumindest 7.963.244,33 DM.

Nach Abschluss der ersten Instanz hat die Beklagte das durch die streitgegenständlichen Grundschulden belastete Grundstück S. 6 in K. im Wege der Zwangsversteigerung selbst ersteigert und der Klägerin den unter Berücksichtigung der 7/10tel Grenze des § 114a ZVG mit 4.126.466,57 DM errechneten Versteigerungserlös am 14.07.2000 mit Wertstellung zum 09.02.2000 gutgeschrieben. Weiterhin hat sich der erstinstanzlich als Eventualforderung behandelte Restzahlungsanspruch der Beklagten aus der im Auftrag der Klägerin bezüglich deren gegen die Stadt K. geführten Schadensersatz-Rechtsstreit 5 O 131/92 LG Köln übernommenen, bereits oben angesprochenen Prozessbürgschaft vom ursprünglich möglichen Maximalbetrag in Höhe von 549.482,23 DM am 20.12.2001 auf einen tatsächlichen Betrag von 206.760,81 DM konkretisiert.

Mit der Berufung macht die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Beklagte sei trotz Anerkennung des vorgenannten Betrages von 206.760,81 DM bereits um 419.214,58 DM überzahlt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Berechnung wird auf die Seiten 3 f. des klägerischen Schriftsatzes vom 15.07.2002 (Bl. 614 f. GA) Bezug genommen. Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, wegen der Sittenwidrigkeit der bereits oben angesprochenen Sondervereinbarung der Parteien vom 14.07.1992 für sämtliche Kredite keinerlei Vertragszinsen zu schulden. Hilfsweise dürfe wegen Missachtung des auf sie anwendbaren Verbraucherkreditgesetzes allenfalls ein Zinssatz von 4 % angesetzt werden. Verzugszinsen schulde sie dagegen wegen der nicht ordnungsgemäßen Abrechnung der Beklagten und ihres eigenen - unstreitigen - Zahlungsangebots vom 12.05.1999 in Höhe von 3,7 Mio. DM (Bl. 50 ff. AH 1) keinesfalls. Schließlich mache die Beklagte bezüglich der im bereits erwähnten Rechtsstreit 5 O 131/92 LG Köln = 7 U 60/95 OLG Köln übernommenen Prozessbürgschaft eine Avalprovision in Höhe von 100.621,36 DM zu Unrecht geltend, weil ihr eine Provision nur bis zum 26.02.1998, dem - unstreitigen - Datum des Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofes, zustehe.

Nachdem die Klägerin mit der Berufung ursprünglich lediglich die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung der Beklagten, soweit diese wegen eines höheren Betrages als 2.988.065,65 DM erfolgt, beantragt, nach Abschluss der Zwangsversteigerung des grundschuldlich belasteten Grundstücks sodann einen Zahlungsantrag in Höhe von zunächst 1.141.934,35 DM kombiniert mit einem im Hinblick auf ihre abstrakten Schuldanerkenntnisse (persönliche Unterwerfungserklärungen) aufrecht erhaltenen Antrag auf Unzulässigerklärung der (zukünftigen) Zwangsvollstreckung gestellt (Schriftsatz vom 13.11.2000, Bl. 364 f. GA) und schließlich zusätzlich die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, soweit diese wegen eines höheren Betrages als 2.436.220,66 DM erfolgt ist, sowie die Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge der streitgegenständlichen Konten im Zeitraum vom 30.04.1993 bis zum 30.06.1998 begehrt hat (Schriftsatz vom 31.01.2001, Bl. 427 f. GA), beantragt die Klägerin nunmehr unter mit Zustimmung der Beklagten erfolgender Rücknahme der weitergehenden Anträge nur noch,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26.01.2000 - 28 O 308/99 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 214.341,01 € (= 419.214,58 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen sie aus den notariellen Urkunden vom 29.04.1993 (UR-Nr. ..../.. und ..../.., Notar Dr. A. B., K.) unzulässig war, soweit sie wegen eines höheren Betrages als 1.895.487,84 € (= 3.707.251,99 DM) erfolgt ist;

3. die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen sie aus den unter Ziff. 2. genannten Urkunden für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Ansicht, nach der Grundstücksverwertung gegen die Klägerin außer dem von dieser bereits anerkannten Bürgschaftsanspruch in Höhe von 206.760,81 DM noch eine restliche Hauptforderung in Höhe von 4.112.064,28 DM nebst Verzugszinsen und Kosten (vgl. Anl. H 35 , Bl. 9 AH 2) zu haben. Hierzu behauptet die Beklagte unter Verweis auf das für die M. GmbH verfasste Schreiben der Klägerin vom 09.07.1992 (Anl. H 52 AH 3) insbesondere, die Klägerin habe die vermeintlich sittenwidrige Sondervereinbarung vom 14.07.1992 (Übernahme von Altschulden der Wohnungsgesellschaft I. mbH und der G. L. KG) freiwillig geschlossen. Zudem meint sie, das Verbraucherkreditgesetz sei auf die Klägerin mangels Verbrauchereigenschaft nicht anwendbar. Aber selbst bei unterstellter Sittenwidrigkeit der Sondervereinbarung vom 14.07.1992 und Anwendbarkeit des VerbrKrG habe sie gegen die Klägerin außer dem Bürgschaftsanspruch in Höhe von 206.760,81 DM zumindest noch restliche Kreditforderungen in Höhe von 434.785,84 DM nebst Verzugszinsen, die sich bereits per 31.12.2000 auf 729.781,59 DM belaufen hätten. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Berechnung wird auf die Anlage H 61 (AH 3) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.04.2001 (Bl. 489 ff. GA) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kaufmann H. E. vom 15.04.2002 (Bl. 557 ff. GA) Bezug genommen.

Die zu Informationszwecken beigezogenen Akten 92 K 113/90 AG Köln und 5 O 142/88 LG Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch die zweitinstanzliche Änderung der Klageanträge verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg.

I. Zahlungsbegehren der Klägerin

Soweit die Klägerin nach der Zwangsversteigerung des grundschuldlich belasteten Grundstücks ihre Vollstreckungsabwehrklage in der bisherigen Form auf eine Bereicherungsklage umgestellt hat, ist dies gemäß §§ 264 Nr. 3, 523 a.F. ZPO zwar zulässig. Ihr steht jedoch der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 419.214,58 DM (= 214.341,01 €) gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Aufgrund des sorgfältigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Kfm. H. E. vom 15.04.2002 (Bl. 557 ff. GA) steht vielmehr zur Überzeugung des Senats fest, dass umgekehrt die Beklagte noch eine restliche Zahlungsforderung gegen die Klägerin hat.

Im Ausgangspunkt ist dabei in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Kreditverträge der Parteien vom 06./10.03.1995 und 27./29.04.1993 (Vorgängervertrag) weder als Scheingeschäfte noch wegen eines etwaigen Verstoßes gegen § 18 KWG unwirksam sind. Das angefochtene Urteil stellt diesbezüglich zu Recht heraus, dass die Parteien trotz der Funktion der Klägerin als "Strohfrau" für ihren Sohn G. L. übereinstimmend deren wirksame vertragliche Verpflichtung und Berechtigung wollten und § 18 KWG kein Schutzgesetz zugunsten der Klägerin darstellt.

Ohne Einschränkung kann auch auf die zutreffenden landgerichtlichen Ausführungen dazu Bezug genommen werden, dass die vorgenannten Kreditverträge nicht unter dem Gesichtspunkt einer finanziellen Überforderung, insbesondere wegen vermeintlich unzureichender Sicherheiten, sittenwidrig sind.

Dagegen hält der Senat anders als das Landgericht die Sondervereinbarung der Parteien und der M. GmbH vom 14.07.1992 (Bl. 37 f. AH 1) wegen Sittenwidrigkeit für nichtig (§ 138 BGB), was erhebliche Auswirkungen auf die streitgegenständlichen Kreditverträge hat. Durch die Sondervereinbarung hat die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht mehr realisierbare Altverbindlichkeiten früherer Unternehmen der "(G.) L.-Gruppe" (nämlich der Wohnungsgesellschaft I. mbH und der G. L. KG) in Höhe von 850.000,- DM übernommen, was in die äußere Form eines erhöhten Forderungskaufpreises sowie von Rechtsverfolgungskosten gekleidet worden ist. Unstreitig hat die Beklagte auf diese Schuldübernahme, von der sie die Kreditgewährung an die M. GmbH gemäß dem Vertrag vom 13./14.07.1992 (Bl. 201 f. AH 1) abhängig gemacht hat, keinen Anspruch gehabt. Darin unterscheidet sich dieses Verlangen von der im Zusammenhang mit dem späteren Kreditvertrag der Parteien vom 27./29.04.1993 aufgestellten - nicht zu beanstandenden - Forderung der Beklagten (vgl. Bl. 210 AH 1), mit einem Teil des Einzelkredits in Höhe von 3,6 Mio. DM einen Anspruch der Beklagten gegen die P. Vermögensverwaltung GmbH, für den die Klägerin eine Bürgschaft übernommen hatte, zu erfüllen. Dagegen hafteten für die Altverbindlichkeiten der Wohnungsgesellschaft I. mbH und der G. Lo. KG gegenüber der Beklagten bis zum Abschluss der Sondervereinbarung vom 14.07.1992 weder die Klägerin noch die M. GmbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin war. Letztere hat sich zur Schuldübernahme vielmehr nur deshalb bereit erklärt, weil sie auf den Kredit der Beklagten im Hinblick auf den bis zum 15.07.1992 - also nur einen Tag später - mit einem Betrag in Höhe von 932.000,- DM zu erfüllenden Vergleich in dem mit dem Land Nordrhein-Westfalen geführten Rechtsstreit 15 O 181/90 LG Köln dringend angewiesen war. Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, dass außer ihr niemand zur Kreditgewährung bereit gewesen wäre. Diese durch eine akute Geld- und Zeitnot geprägte Zwangslage der Klägerin hat die Beklagte - was von ihr letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt, sondern nur rechtlich anders gewertet wird -bewusst dazu ausgenutzt, um als Bedingung für eine weitere Kreditierung eine Schuldübernahme durchzusetzen, auf die sie keinerlei Anspruch hatte. Gegen eine Zwangslage der Klägerin spricht insbesondere nicht der Umstand, dass sie die Sonderzahlung in ihrem für die M. GmbH verfassten Schreiben vom 09.07.1992 (Anl. H 52 AH 3) als "freiwillig" bezeichnet hat, da sich diese Wortwahl unschwer mit dem fehlenden Anspruch der Beklagten erklären lässt. Das bewusste Ausnutzen einer Zwangslage zur Durchsetzung einer Schuldübernahme in einer Größenordnung von immerhin 850.000,- DM, auf die kein Anspruch bestand, wertet der Senat als sittenwidriges Vorgehen zumindest gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Ob zudem der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB erfüllt ist, mag mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

Rechtsfolge des sittenwidrigen Handelns der Beklagten ist zunächst die Nichtigkeit der Sondervereinbarung der Parteien und der M. GmbH vom 14.07.1992, was dazu führt, dass die Beklagte den aus dieser Vereinbarung noch offenen Restbetrag von 350.000,- DM nicht mehr verlangen kann und zudem der Kredit vom 13./14.07.1992 in Höhe eines Teilbetrages von 500.000,- DM, mit dem die Sonderabrede vertragsgemäß bereits erfüllt worden ist, nebst Zinsen storniert wird.

Darüber hinaus wird nach Auffassung des Senats gemäß § 139 BGB der gesamte Einzel-/Teilkredit über 2 Mio. DM, aus dem die vorgenannten 500.000,- DM vereinbarungsgemäß stammen, von den Auswirkungen der Sittenwidrigkeit erfasst. Dafür spricht bereits die vertraglich vorgesehene enge Verknüpfung dieses Kredits mit den "anstößigen" 500.000,- DM. Zudem behauptet die Beklagte selbst nicht, dass auch sie - und nicht nur die M. GmbH - diesen Teil des Kreditvertrags vom 13./14.07.1992 auch ohne die - sittenwidrige - Sondervereinbarung geschlossen hätte (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 139 Rn. 14 m.w.Nachw.). Ein derartiger mutmaßlicher Parteiwille ergibt sich auch nicht aus der Interessenlage der Beklagten, da sie stets betont hat, zur Finanzierung des im Rechtsstreit 15 O 181/90 LG Köln geschlossenen Vergleichs nur bei einer Schuldübernahme der Klägerin bereit gewesen zu sein.

Anders stellt sich die Situation jedoch hinsichtlich des zweiten Einzel-/Teilkredits vom 13./14.07.1992 über 1,5 Mio. DM dar. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Beklagte ausweislich Seite 4 des Kreditvertrags (Bl. 204 AH 1) die Auszahlung auch dieses Kredits von der Unterzeichnung der Sondervereinbarung vom 14.07.1992 abhängig gemacht hat. Bei genauerem Betrachten des Vertragswerks zeigt sich jedoch eine im Rahmen des § 139 BGB zu beachtende relative Selbständigkeit des 1,5 Mio. DM- Kredits gegenüber dem 2 Mio. DM-Kredit. Mit Ersterem sollten weder die Sonderabrede vom 14.07.1992 noch der Vergleich im Rechtsstreit 15 O 181/90 LG Köln erfüllt, sondern ausschließlich der zum Zwecke des Handels erfolgende Erwerb von Neufahrzeugen der Marken "Porsche" und "Ferrari" durch die M. GmbH finanziert werden. Dementsprechend ist dieser Einzelkredit im Vertragswerk vom 13./14.07.1992 nicht nur äußerlich gesondert aufgeführt, sondern auch inhaltlich mit eigenständigen Bedingungen versehen worden. So weicht etwa die Verzinsung von derjenigen des 2 Mio. DM-Kredits ausdrücklich ab. Weiterhin sind mit den Sicherungsübereignungen der finanzierten Fahrzeuge spezielle Sicherheiten gerade für diesen Kredit vorgesehen worden. Das in den genannten Besonderheiten zum Ausdruck kommende eigenständige Gewicht des PKW-Kredits rechtfertigt unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien nach Auffassung des Senats die Annahme, dass die Beklagte (die M. GmbH ohnehin) diesen Einzelkreditvertrag auch ohne die sittenwidrige Sondervereinbarung vom 14.07.1992 geschlossen hätte. Dieser Kredit war nach Inhalt und Sicherheiten speziell auf den Handel mit Kraftfahrzeugen zugeschnitten und machte daher für beide Parteien auch ohne die Sonderabrede zur Schuldübernahme wirtschaftlichen Sinn. Demgegenüber vermag allein der Umstand, dass die Auszahlungsbedingungen im Vertragswerk vom 13./14.07.1992 auf Seite 4 für alle Kreditmittel einheitlich zusammengefasst worden sind und damit formal auch der an dieser Stelle nicht mehr gesondert aufgeführte PKW-Kredit von der Unterzeichnung der Sondervereinbarung vom 14.07.1992 abhing, keinen abweichenden mutmaßlichen Parteiwillen zu begründen. Bei dieser formalen Zusammenfassung, die sich schon aus bloßen Vereinfachungsgründen anbot, ist an den Fall der Nichtigkeit der Sonderabrede gerade nicht gedacht worden. Der diesbezügliche mutmaßliche Parteiwille muss daher in der dargelegten Weise durch Rückgriff auf das übrige Vertragswerk vom 13./14.07.1992 und die Interessenlage der Vertragsparteien ermittelt werden.

Was nunmehr die Folgewirkungen der Teilnichtigkeit des zwischen der Beklagten und der M. GmbH geschlossenen Kreditvertrags vom 13./14.07.1992 auf die diesen ablösenden Nachfolgeverträge der Parteien dieses Rechtsstreits vom 27./29.04.1993 (Bl. 209 ff. AH 1) und 06./10.03.1995 (Bl. 219 ff. AH 1) angeht, so führt die Sittenwidrigkeit eines früheren Vertrages nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein nicht zur Nichtigkeit des nachfolgenden Vertrages. Dieser ist vielmehr, soweit er durch den Irrtum der Vertragspartner über die Nichtigkeit des Vorvertrages beeinflusst worden ist, der wahren Rechtslage anzupassen. Dem Kreditgeber stehen daher aus dem wirksamen neuen Vertrag Ansprüche nur zu, soweit sie ihm bei Kenntnis und Berücksichtigung der Nichtigkeit des früheren Vertrages billigerweise auch eingeräumt worden wären (BGH, Urteil vom 03.12.1987 - III ZR 103/86, WM 1988, 184, 185 m.w.Nachw.). Überträgt man diese überzeugenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so kann die Klägerin nicht mehr verlangen, als dass sie weiterhin von den abgenötigten 500.000,- DM und den darauf entfallenden Zinsen sowie durchgehend auch von den übrigen Zinsbelastungen des angesprochenen 2 Mio. DM-Kredits freigestellt wird. Ihre übrigen Kreditverpflichtungen bleiben dagegen mangels ausreichenden Zusammenhangs von der Teilnichtigkeit des Vorgängervertrages vom 13./14.07.1992 unbeeinflusst.

Weiter reduziert werden die verbleibenden Verpflichtungen aber durch die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (in der Fassung vom 17.12.1990, wobei hinsichtlich des Kreditvertrages vom 06./10.03.1995 die - allerdings nicht entscheidungserheblichen - Änderungen durch das Gesetz vom 27.04.1993, in Kraft getreten am 01.05.1993, zu beachten sind) auf die Kreditverträge der Parteien vom 27./29.04.1993 und 06./10.03.1995, womit der Senat in einem zweiten wesentlichen Punkt vom landgerichtlichen Urteil abweicht. Das Landgericht hat zwar zutreffend hervorgehoben, dass die Kreditmittel nicht für private, sondern für gewerbliche Zwecke (insbesondere den Handel mit Grundstücken und Kraftfahrzeugen, dem Geschäftsgegenstand der M. GmbH; vgl. Handelsregisterauszug Bl. 169 GA) gewährt worden sind. Gleichwohl steht § 1 Abs. 1 a.E. VerbrKrG a.F. nicht der Verbrauchereigenschaft der Klägerin als Kreditnehmerin entgegen. Zu beachten ist nämlich, dass die Kredite nicht für eine eigene gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit der Klägerin, sondern für die Geschäftstätigkeit der von ihr als Geschäftsführerin zumindest formal vertretenen M. GmbH bestimmt gewesen sind. Allein die Funktion einer GmbH-Geschäftsführerin führt jedoch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.06.2000 (Az.: VIII ZR 240/99; NJW 2000, 3133, 3135 f., m.w.Nachw.) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung ebenso wenig zur Verneinung der Verbrauchereigenschaft wie die Funktion als GmbH-Gesellschafterin. Nach dieser überzeugenden Rechtsprechung ist bei strenger Unterscheidung zwischen juristischen Personen und daran beteiligten natürlichen Personen ausschließlich maßgeblich, für welche Zwecke ein Kredit bestimmt ist. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin die Verträge vom 27./29.04.1993 und 06./10.03.1995 zwar als Kreditnehmerin unterzeichnet hat, die Kreditmittel jedoch für die Geschäftstätigkeit der M. GmbH bestimmt waren (in Fortführung des nur zwischen der Beklagten und der M. GmbH geschlossenen Vorgängervertrages vom 13./14.07.1992). Damit kann sich die Klägerin auf den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes berufen. Den hat die Beklagte jedoch dadurch missachtet, dass sie in den Kreditverträgen vom 27./29.04.1993 und 06./10.03.1995 entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 (bzw. S. 4 in der seit 01.05.1993 geänderten Fassung) Nr. 1.e) VerbrKrG a.F. nicht den effektiven Jahreszins angegeben hat (was gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2. VerbrKrG a.F. auch bei grundpfandrechtlich abgesicherten Krediten notwendig ist). Rechtsfolge ist nach § 6 Abs. 2 S. 1, 2 VerbrKrG a.F. die Reduzierung des Zinssatzes auf die gesetzliche Höhe, also 4 % gemäß § 246 BGB ab dem 30.04.1993.

Aus den vorstehenden Ausführungen erschließen sich die Vorgaben 1.-3. und 6., die der Senat in seinem Beweisbeschluss vom 27.04.2001 (Bl. 489 f. GA) dem Sachverständigen zur Neuberechnung gemacht hat. Zu ergänzen bleibt zum einen die Erklärung für die 4. Vorgabe einer monatlichen Abrechnung, die sich aus der entsprechenden individuellen Parteivereinbarung auf S. 7 des Kreditvertrages vom 27./29.04.1993 (Bl. 215 AH 1) ergibt und durch den nachfolgenden Vertrag vom 06./10.03.1995 nicht geändert worden ist. Zum anderen folgt die 5. Vorgabe (Verwendung des gegen die Stadt Köln realisierten Schadensersatzanspruches in Höhe von 6.837.872,75 DM zur Glattstellung des Kontos mit der Nummer ... ... ...) aus der - in Übereinstimmung mit den Kreditverträgen stehenden - eigenen Tilgungsbestimmung der Klägerin, die sich aus dem Anlagenkonvolut H 66 AH 3 und dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten auf S. 8 des Schriftsatzes vom 02.04.2001 (Bl. 483 GA) ergibt, womit sich die Klägerin überhaupt nicht auseinander gesetzt hat (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO).

Auf der Grundlage dieser Vorgaben hat der Sachverständige E. in seinem sorgfältigen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gutachten vom 15.04.2002 berechnet, dass der Beklagten gegen die Klägerin noch eine Restforderung in Höhe von 799.487,22 DM Kapital und 622.833,93 DM Verzugszinsen, insgesamt also 1.422.321,15 DM zusteht (Bl. 569, 593 GA).

Abgesehen von den bereits hinreichend erläuterten Senatsvorgaben hat die Klägerin das Gutachten lediglich in zwei Punkten angegriffen, nämlich bezüglich der Verzugszinsen sowie hinsichtlich der vom Gutachter zugunsten der Beklagten berücksichtigten Avalprovision (Prozessbürgschaft der Beklagten im Rechtsstreit 5 O 131/92 LG Köln = 7 U 60/95 OLG Köln) in Höhe von 100.621,36 DM. Beide Streitpunkte können an dieser Stelle dahinstehen, weil selbst bei gänzlicher Nichtberücksichtigung der Verzugszinsen und Stornierung der klägerseits gerügten Avalprovision (Wertstellung am 05.01.1998 in Höhe von 131.000,- DM, Bl. 591 GA, mit Erstattung eines Teilbetrages von 10.000,86 DM am 01.12.1998, Bl. 592 GA) samt der bis zur Kündigung der Beklagten vom 03.07.1998 aufgelaufenen diesbezüglichen Zinsen angesichts der vom Sachverständigen ermittelten offenen Kapitalforderung in Höhe von fast 800.000,- DM immer noch eine Restforderung der Beklagten verbleiben würde. Damit ist das hier allein zu prüfende Zahlungsbegehren der Klägerin in jedem Fall unbegründet.

II. Unzulässigkeit der (durchgeführten und zukünftigen) Zwangsvollstreckung der Beklagten

Die von der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 3. gemäß §§ 767, 797, 795, 794 Abs. 1 Nr. 5. a.F. ZPO weiterhin verfolgte Vollstreckungsabwehrklage ist trotz der zwischenzeitlichen Zwangsversteigerung des grundschuldlich belasteten Grundstücks im Hinblick auf die von der Beklagten ausdrücklich (S. 5 der Berufungserwiderung, Bl. 340 GA) angedrohte Zwangsvollstreckung aus den in den beiden streitgegenständlichen notariellen Urkunden enthaltenen abstrakten Schuldanerkenntnissen (persönlichen Unterwerfungserklärungen) der Klägerin ebenso zulässig wie die mit dem Antrag zu 2. zur Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erhobene Zwischenfeststellungsklage bezüglich der teilweisen Unzulässigkeit der bereits erfolgten Zwangsvollstreckung.

Beide Anträge sind jedoch nicht begründet.

Hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich dies ohne weiteres aus den obigen Ausführungen zum Zahlungsbegehren der Klägerin. Da die Beklagte in jedem Fall noch eine (beachtliche) Restforderung hat - in welcher genauen Höhe auch immer - , kann eine künftige Zwangsvollstreckung nicht für unzulässig erklärt werden.

Für die Zwischenfeststellungsklage gilt letztlich nichts anderes. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten war nicht nur wegen eines Betrages in Höhe von 3.707.251,99 DM zulässig, weil ihr selbst unter Berücksichtigung des Grundstücksversteigerungserlöses von 4.126.466,57 DM immer noch eine erhebliche Restforderung zusteht. Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 03.01.2003 steht damit ihr vollständiges Unterliegen auch mit diesem Antrag fest, ohne dass es noch der genauen Bezifferung der Restforderung der Beklagten bedarf. Diese wäre nur für ein nicht streitgegenständliches künftiges Zahlungsbegehren der Beklagten von Bedeutung, nicht aber für die ausschließlich auf die bereits erfolgte Zwangsvollstreckung bezogene Zwischenfeststellungsklage der Klägerin. Dass das Gericht gemäß §§ 308 Abs. 1, 525 a.F. ZPO nur über die gestellten Anträge entscheiden darf, kann als bekannt vorausgesetzt werden und bedarf entgegen der klägerischen Rüge keines gerichtlichen Hinweises.

Die Klägerin kann die Unzulässigkeit der erfolgten Zwangsvollstreckung schließlich auch nicht mit ihrem vorgerichtlichen Zahlungsangebot vom 12.05.1999 in Höhe von 3,7 Mio. DM (Bl. 50 ff. AH 1) begründen. Auf dieses Vergleichsangebot musste sich die Beklagte schon deswegen nicht einlassen, weil sich ihre Forderung ausweislich S. 19 des Sachverständigengutachtens (Bl. 592 GA) bereits zu diesem Zeitpunkt - ohne Verzugszinsen - auf den wesentlich höheren Betrag von 4.725.781,- DM belaufen hat. An dieser Wertung ändert sich wiederum nichts, wenn man vom genannten Forderungsbetrag die klägerseits gerügte Avalprovision in Höhe von lediglich 100.621,36 DM nebst diesbezüglicher Zinsen abziehen würde.

III. Nebenentscheidungen

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 a.F., 708 Nr. 10., 711 ZPO.

Eine Revision gegen das Urteil des Senats war im Hinblick auf § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Zu den im Vordergrund stehenden Rechtsfragen der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die Geschäftsführerin einer GmbH sowie der Folgewirkungen eines sittenwidrigen Vertrags liegen bereits die zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs vor. Im Übrigen handelt es sich insbesondere beim Problembereich der Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) um eine Einzelfallwürdigung.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

- bis 12.11.2000: 5.175.178,68 DM ( 8.163.244,33 DM - 2.988.065,65 DM)

- 13.12.2000 bis 30.01.2001: 5.253.998,63 DM (1.141.934,35 DM + 4.112.064,28 DM; vgl. Anl. H 35, Bl. 9 AH 2)

- 31.01.2001 bis 14.07.2002: bis 6,7 Mio. DM (5.253.998,63 DM + 1.418.826,74 DM (Feststellung) + bis 27.000,- DM (Kontoauszüge))

- ab 15.07.2002: 3.147.955,81 € (= 6.156.866,41 DM = 419.214,58 DM + 1.418.826,74 DM + 4.112.064,28 DM + 206.760,81 DM).

Der letztgenannte Betrag in Höhe von 3.147.955,81 € kennzeichnet auch die Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil.

Ende der Entscheidung

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