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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 13 U 92/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2002 - 3 O 750/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des gegen den Kläger zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Alleinerbe des 1991 verstorbenen Herrn J. F. B., der in den 70iger Jahren bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 50.0000 DM zum Kauf eines LKWs für sein Speditionsunternehmen aufgenommen und bis Ende 1983 bei ihr auch ein Girokonto für seinen Geschäftsbetrieb unterhalten hatte. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe von Kontounterlagen (in Ablichtung), hilfsweise Einsicht in die Originalbelege, Zahlung von 44.179,20 EUR nebst Zinsen, Neuberechnung des Girokontos für die Zeit vom 09.01.1972 bis 31.12.1983 sowie Zahlung des aufgrund dieser Neuberechnung von ihm erwarteten Guthabens. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behaupteten Unregelmäßigkeiten der Kontoführung und beruft sich auf die Vernichtung der vom Kläger herausverlangten Kontounterlagen, soweit ihm aufgefundene Restbestände nicht bereits ausgehändigt wurden.

Mit Urteil vom 04.06.2002, auf das hinsichtlich der Einzelheiten der gestellten Anträge, der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO n.F.), ist die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen worden. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung seines tatsächlichen Vorbringens nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 07.10.2002 und des ergänzenden Schriftsatzes vom 14.04.2003 unverändert weiter. Er meint, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, einen weiteren von ihm benannten Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob die in Rede stehenden Buchungsunterlagen noch bei der Beklagten vorhanden seien, und den Beweiswert der von ihm vorgelegten Empfangsbescheinigungen und Einzahlungsbelege verkannt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 02.01.2003 sowie ihres ergänzenden Schriftsatzes vom 24.04.2003 entgegen.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, das den Berufungsangriffen in allen Punkten bedenkenfrei standhält. Hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Antrags zu 1. ist lediglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils - dort unter a) - zu verweisen, mit denen sich die Berufung erst gar nicht befasst. Im Übrigen gibt das Berufungsvorbringen dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen (§ 540 Abs.1 Nr.2 ZPO n.F.):

1. Der Berufungsangriff richtet sich im Wesentlichen gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils unter b) hinsichtlich der Kontobewegungen auf dem Girokonto des Erblassers und seinerzeitigen Kontoinhabers B. aus der Zeit vor Mai 1982 (betr. die Anträge zu 2. und 4.). Das Landgericht hat den Auskunftsanspruch des Klägers insoweit mit Recht daran scheitern lassen, dass die Beklagte für diesen Zeitraum über keine weiteren als die aktenkundigen Unterlagen mehr verfügt. Die Verpflichtung des Kreditinstituts, einem Kunden bei der Ergänzung seiner Unterlagen durch erneute Herstellung oder Inhaltsrekonstruktion fehlender Teile behilflich zu sein, setzt die objektive Möglichkeit der Auskunfterteilung voraus. Der Grundsatz, dass das Gericht nicht zu einer objektiv unmöglichen Leistung verurteilen darf, gilt auch hier. Ein rechtlich beachtliches Bestreiten der Möglichkeit zur Auskunfterteilung wegen angeblicher Vernichtung der Unterlagen nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist setzt zwar voraus, dass die Bank sich durch Nachforschungen in ihrem Unternehmensbereich entsprechende Gewissheit verschafft hat (BGH, NJW 2001, 1486, 1487). Davon, dass dies hier geschehen ist, hat sich das Landgericht indessen durch die Vernehmung der seinerzeit damit befassten Bankmitarbeiter - des Zeugen C., der seit 1970 bei der Beklagten beschäftigt ist, und des Zeugen A., der seit 1958 bei der Beklagten beschäftigt war - bedenkenfrei überzeugt. Die Berufung rügt zu Unrecht, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, auch den vom Kläger im Schriftsatz vom 24.04.2002 benannten Zeugen G. zu der Frage zu vernehmen, ob die in Rede stehenden Buchungs- und Berechnungsunterlagen noch bei der Beklagten vorhanden seien. Der Zeuge war indessen lediglich dazu benannt worden, dass er - als damaliger Leiter der Geschäftsstelle der Beklagten in Bergisch Gladbach - im Jahre 1986 noch Unterlagen betreffend das Geschäftskonto des Herrn B. in einem Aktenordner aufbewahrt und dem Kläger und Herrn B. anlässlich zweier Gespräche (am 17.03. und 08.04.1986) auch "sämtliche Belege" (die nicht näher genannt werden) gezeigt habe. Das Landgericht hat dieses Beweisangebot mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, als für das Beweisthema unbeachtlich angesehen. Der Zeuge G. kann nicht wissen, was unter seinen Nachfolgern mit jener Akte geschehen ist; dazu trägt der Kläger auch weiterhin nichts vor. Der Zeuge C., der 1990 zur Geschäftsstelle Bergisch Gladbach gekommen war, hat sich anlässlich seiner Vernehmung sowohl über den Inhalt der in der Geschäftsstelle verbliebenen Handakte, in der sich Kopien von Vorgängen befinden, die an die Hauptstelle geschickt worden sind, als auch der in der Mahnabteilung der Beklagten geführten Mahnakte, die für das 1982 gegen Herrn B. betriebene gerichtliche Mahnverfahren angelegt worden war, vergewissert (aus letztgenannter Akte stammen die im Termin vom 07.05.2002 an den Kläger übergebenen Kontoauszüge von Mai 1982 bis 30.12.1983, ohne dass die Berufung dem Rechnung trägt). Der Zeuge A. hat bereits in seinem Schreiben vom 13.11.1992 an den damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers darauf hingewiesen, dass es noch eine Handakte bei der Zweigstelle gebe, aus der sich jedoch keinerlei Hinweise auf die vom Kläger genannten Daten ergäben. In demselben Schreiben hat die Beklagte dem Kläger auch angeboten, ihm gegen Kostenerstattung (in Höhe veranschlagter 296,00 DM) Kopien der damals noch ab Januar 1982 vorliegenden "Monatskonten" bis zur "Kontoerledigung 25.08.1986" zur Verfügung zu stellen. Hierauf ist der Kläger indessen nicht eingegangen. Eine Verpflichtung der Bank gegenüber dem Kunden, diesem während der laufenden Geschäftsverbindung übermittelte Kontounterlagen über die gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfristen hinaus solange verfügbar zu halten, wie sie möglichen Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen des Kunden ausgesetzt sein kann, gibt es nicht.

2. Hinsichtlich des von der Berufung mit dem Antrag zu 3. ebenfalls weiterverfolgten Zahlungsanspruchs in Höhe der im Antrag zu 2. aufgelisteten Einzahlungen sowie des Anspruchs auf Neuberechnung des Kontos unter Berücksichtigung dieser Einzahlungen und auf Auszahlung eines sich daraus ergebenden weiteren Guthabens (Antrag zu 5.) kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils - unter c) - verwiesen werden. Dass die maschinenschriftlichen Eintragungen auf den Empfangsbescheinigungen für die Nachttresoreinzahlungen das Jahr 1982, die Quittungsstempel hingegen das Jahr 1972 ausweisen, gibt als nicht mehr aufzuklärende Unstimmigkeit keinen Anlass zu der Annahme, die in Rede stehenden, sich über mehrere Monate erstreckenden insgesamt 30 Einzahlungen (offenbar die Tageseinnahmen aus dem Fuhrgeschäft des Herrn B.) in einer Gesamthöhe von 86.407,00 DM seien dem Girokonto zu keinem Zeitpunkt gutgeschrieben worden. Es kann als sicher davon ausgegangen werden, dass Herr B. eine unterbliebene Gutschrift bemerkt und beanstandet hätte - mögen die quittierten und als solche unstreitigen Einzahlungen nun 1972 oder 1982 erfolgt sein. Der Hinweis der Berufung auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Bankquittungen (z.B. Senatsurteil vom 13.12.2000 - 13 U 100/00 -, OLGR 2001, 329 = WM 2001, 677) ist hier unergiebig. Insbesondere führt die erst nach Vernichtung der Kontounterlagen aus dem betreffenden Zeitraum (Januar - März 1972 bzw. 1982) vom Kläger gerügte Unstimmigkeit bei den Einzahlungsdaten nicht dazu, dass die Beklagte beweisen müsste, diese Einzahlungen dem Konto des Erblassers tatsächlich gutgeschrieben zu haben.

III.

Nach alledem stellt sich die Berufung ersichtlich als unbegründet dar, ohne dass ein gesetzlicher Grund i.S.d. § 543 Abs.2 ZPO n.F. besteht, die Revision zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil: bis 50.000 EUR.

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