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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 13 W 2/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 380
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

13 W 2/04

In der Ordnungsmittelsache

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf den "Widerspruch" des Beteiligten zu 1. vom 20.12.2003 gegen den Ordnungsmittel- und Kostenbeschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.12.2003 - 30 O 82/03 -, dem Senat vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss jener Kammer vom 30.12.2003, und auf die "Beschwerde" des Beteiligten zu 1. vom 03.01.2004 gegen den Nichtabhilfebeschluss unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und des Richters am Landgericht Dr. Mertens am 21. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt im zugrunde liegenden Rechtsstreit aus gepfändetem und ihr zur Einziehung überwiesenem Recht des Beteiligten zu 1., dem sie den Streit verkündet hat, die beklagten Rechtsanwälte auf Schadensersatz in Höhe von 62.061,60 € wegen Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch. Mit Beweisbeschluss vom 14.08.2003 hat die Zivilkammer die Zeugenvernehmung des Beteiligten zu 1. angeordnet. Auf seine Zeugenladung zum Termin vom 04.12.2003 hat der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 27.11.2003 angekündigt, er werde "als Zeuge zu diesem Prozess nicht erscheinen, da die Ereignisse im Vorfeld einen Zeugen nur als Lügner erscheinen lassen". Mit Schreiben des Berichterstatters der Zivilkammer vom 01.12.2003 ist der Beteiligte zu 1. unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 27.11.2003 darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, zum Termin am 04.12.2003 zu erscheinen, und dass er anderenfalls mit einem erheblichen Ordnungsgeld zu rechnen habe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Zivilkammer gegen den dem Termin vom 04.12.2003 ferngebliebenen Beteiligten zu 1. gemäß § 380 ZPO ein Ordnungsgeld von 400 €, ersatzweise für je 100 € ein Tag Ordnungshaft, verhängt und ihm zugleich die durch sein Fernbleiben entstandenen Kosten auferlegt. Mit weiterem Beschluss vom 30.12.2003 hat die Zivilkammer der als "Widerspruch" bezeichneten sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 20.12.2003 nicht abgeholfen und das Beschwerdevorbringen auch nicht als genügende nachträgliche Entschuldigung gelten lassen, wogegen sich der Beteiligte zu 1. mit seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe an das Oberlandesgericht vom 03.01.2004 ebenfalls wendet.

II.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1., der das Landgericht wegen nicht ausreichender Entschuldigung des Fernbleibens dieses (einzigen) Zeugen zum Termin vom 04.12.2003 nicht abgeholfen hat, ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses unbegründet. Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1. gibt keine Veranlassung, den Ordnungsmittelbeschluss aufzuheben oder auch nur die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes herabzusetzen. Der Beteiligte zu 1. hatte unabhängig von dem Schreiben des Gerichts vom 01.12.2003, das bei ihm erst am 04.12.2003 eingegangen sein soll, keinen berechtigten Anlass zu der Annahme, dass das Gericht ihn aufgrund seines Schreibens vom 27.11.2003 von seiner Pflicht zum Erscheinen entbinden werde. Das Antwortschreiben des Gerichts lässt denn auch keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Beteiligten zu 1. im Schreiben vom 27.11.2003 nicht als ausreichende Entschuldigung angesehen wurden, ohne dass dies noch eigens gesagt oder begründet werden musste. Das Beharren auf dem Erscheinen des Zeugen unter Ankündigung eines erheblichen Ordnungsgeldes, falls er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, ist derart eindeutig, dass die gegenteilige Meinung des Beteiligten zu 1. nicht nur als eigenwillige Interpretation, sondern als erneuter Ausdruck seines mit Schreiben vom 27.11.2003 bekundeten Unwillens, als Zeuge in diesem Prozess vor Gericht zu erscheinen, zu werten ist. Um so weniger kann die nachgeschobene Erklärung, wegen beruflicher Auswärtstätigkeit nicht abkömmlich gewesen zu sein, als genügende Entschuldigung gewertet werden, abgesehen davon, dass die in dem Schreiben der Geschäftsführerin der VHB Verwaltungs- und Handelsgesellschaft C. mbH (unter gleicher Anschrift wie der Beteiligte zu 1.) hierzu enthaltenen Angaben auch viel zu unergiebig sind, um den naheliegenden Eindruck einer Gefälligkeitsbescheinigung der Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1. auszuräumen. Die Bedeutung der Rechtssache sowie die Bedeutung der Zeugenaussage des Beteiligten zu 1. für die Entscheidung, vor allem aber die Schwere der Pflichtverletzung des Beteiligten zu 1. und die angesichts seiner Uneinsichtigkeit drohende Gefahr, dass er sich weiterhin seiner Zeugenpflicht zu entziehen sucht, rechtfertigen bedenkenfrei das noch leicht unter mittlerem Niveau des zur Verfügung stehenden Rahmens verhängte Ordnungsgeld von 400 €, bei dem es deshalb auch unter Berücksichtigung der angegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zu 1. zu verbleiben hat. Der Senat hat zwar durchaus Verständnis für die missliche Situation, in der sich der Beteiligte zu 1. im vorliegenden Rechtsstreit als Zeuge zu den vom Landgericht angeordneten Beweisfragen befindet. Die hierzu in der schriftlichen Stellungnahme des Beteiligten zu 1. vom 27.11.2003 angeführten Umstände werden bei seiner Zeugenvernehmung und der Würdigung seiner Aussage zu berücksichtigen sein; sie rechtfertigen jedoch nicht den Versuch des Beteiligten zu 1., sich der vom Gericht angeordneten Zeugenvernehmung zu entziehen.

Gemäß § 97 Abs.1 ZPO hat der Beteiligte zu 1. die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Beschwerdewert: 400 €.

Ende der Entscheidung

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