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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.06.2001
Aktenzeichen: 13 W 33/01
Rechtsgebiete: ZPO, HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 567 ff.
HWiG § 1
HWiG § 5 Abs. 2
VerbrKrG § 7
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

13 W 33/01

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Hentschel, die Richter in am Oberlandesgericht Wahle und den Richter am Amtsgericht Bröder

am 22. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten vom 15. Mai 2001 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2001 - 14 O 272/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat dem Beklagten zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auch das Beschwerdevorbringen, mit welchem der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG München die Nichtanwendung des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) rügt sowie die Zurückweisung seines Vortrages wegen einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin beanstandet, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der Senat schließt sich bei der Frage, ob und inwieweit bei sogenannten Realkrediten, auf die das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) Anwendung findet, ein etwaiger - unbefristeter - Widerruf nach § 1 HWiG in Betracht kommt, der überwiegend in der Literatur (vgl. etwa Ulmer in Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl. 1995, HausTWG, § 5 Rn.15 ; Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, § 5 HausTWG Rn. 5; Bruchner WM 1999, 825, 835 f.), der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, 6. Zivilsenat, WM 1999, 74, 75 f.; OLG Stuttgart, 9. Zivilsenat, WM 1999, 1419; OLG München, 31. Zivilsenat, WM 1999, 728; OLG München, 15. Zivilsenat, WM 1999, 1418 f.; a. A. OLG München, 5. Zivilsenat, WM 2000, 1336) und vom BGH (WM 2000, 26 = NJW 2000, 521) vertretenen Auffassung an, dass die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HWiG in Fällen, in denen ein Geschäft zugleich die Voraussetzungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz und nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt, eine Anwendung des HWiG hindert, auch wenn das nach § 7 VerbrKrG bestehende Widerrufsrecht durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist.

Auch die Gegenansicht (OLG München WM 2000, 1336), auf die sich der Beklagte stützt, verkennt nicht, dass Wortlaut und Systematik des Gesetzes für eine andere Auslegung, nämlich Bestehenbleiben des Widerrufs nach § 1 HWiG, nichts hergeben. Vielmehr ordnet § 5 Abs. 2 HWiG an, dass "nur" die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anzuwenden sind, wenn ein dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallendes Geschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt. Das Gesetz macht damit die Nichtanwendung des Haustürwiderrufsgesetzes nicht davon abhängig, ob und inwieweit die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes im konkreten Einzelfall zur Anwendung kommen.

Wie der BGH in der angeführten Entscheidung überzeugend dargelegt hat, entspricht der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 HWiG für sogenannte Realkredite dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat die Einräumung einer Widerrufsmöglichkeit für Realkredite von vornherein als unpassend angesehen und die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes zur Wahrung der Verbraucherinteressen unter Hinweis auf die mit der grundpfandrechtlichen Absicherung und des damit einhergehenden Erfordernisses der notariellen Beurkundung vorhandene Warnfunktion und die sonst bestehende Gefährdung der taggenauen Refinanzierung der Realkredite, was letztlich dem Verbraucher zu Gute komme, als nicht notwendig erachtet (vgl. die Nachweise bei BGH, a. a. O., S. 27; OLG München, a. a. O., S. 1338). Keinem Zweifel kann daher unterliegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dieser eine Widerrufsmöglichkeit als solche als nicht notwendig bzw. sogar als unpassend angesehen hat. Ob eine Widerrufsmöglichkeit sich aus dem Verbraucherkreditgesetz oder aber aus dem Haustürwiderrufsgesetz hätte ergeben können, war für die vorgenommene Bewertung ohne Belang; der Ausschluss des Widerrufsrechts greift damit ohne Rücksicht auf die zum Vertragsschluss führende Verhandlungssituation ein (Bruchner, a. a. O., S. 136).

Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschriften keine anderweitige Auslegung. Im Hinblick auf die Nichtanwendung des Widerrufsrechts bei Realkrediten ist, was sich bereits aus der aufgezeigten Gesetzgebungsgeschichte zeigt, der Wertungsmaßstab des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetztes gleich, zumindest aber setzen sich die für die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG maßgebenden Gesichtspunkte gegenüber § 1 HWiG durch, da mit dem Haustürwiderrufsgesetz im Grunde kein vom Verbraucherkreditgesetz abweichender Schutzzweck verfolgt wird. Denn jeweils soll der Verbraucher vor dem Risiko unüberlegt, weil überraschend oder übereilt, eingegangener rechtlicher Verpflichtungen bewahrt werden (BGH, a. a. O., S. 27 f.).

Danach war ein Widerruf der Darlehensverträge mit dem Schreiben vom 13.02.2001 (Bl. 34 d. A.) schon dem Grunde nach nicht möglich. Soweit man entgegen der vom Senat und der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtssprechung vertretenen Ansicht ein Widerrufsrecht bejahen wollte, wäre dieses im übrigen jedenfalls verfristet. Denn für den Fall einer einschränkenden Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend, bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zuzulassen, wäre nach der gesetzgeberischen Wertung zumindest eine Befristung des Widerrufs durch entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG geboten (BGH, a. a. O., S. 28). Der erst im Jahre 2001 erfolgte Widerruf der bereits 1998 abgeschlossenen Darlehensverträge wäre damit zu spät erfolgt.

Keinen Erfolg hat die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss wendet, das Vorbringen zur Verletzung einer Mitwirkungspflicht der Klägerin sei unsubstantiiert. Der Beklagte hat weder zuvor noch in der Beschwerde konkret vorgetragen, wodurch die Klägerin etwaige Mitwirkungspflichten verletzt haben soll. Er hat nunmehr lediglich angegeben, der Klägerin wegen eines dritten Hauses Unterlagen zugeschickt haben zu wollen. Insoweit steht zum einen nicht fest, ob die Klägerin die Unterlagen tatsächlich erhalten hat. Zum anderen wäre es in jedem Fall Sache des Beklagten gewesen, wenn er es denn mit dem Kauf des Objektes ernst gemeint hätte, zeitnah bei der Klägerin nachzufragen, ob die Unterlagen dort eingegangen sind und das Objekt von der Klägerin als werthaltig genug für die Finanzierung in dieser Höhe angesehen werde. Lediglich Unterlagen zu versenden (mit einem Anschreiben welchen Inhalts?) und keine weiteren Anstrengungen mehr zu unternehmen, verstößt erheblich gegen die in den eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt.

Wegen der Begründung im übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO entsprechend).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 127 Abs. 4 ZPO, 1 GKG).

Beschwerdewert: 23.107,35 DM

Ende der Entscheidung

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