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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.10.2003
Aktenzeichen: 13 W 54/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 19 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

13 W 54/03

In der Streitwertbeschwerdesache

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde der Beklagten vom 8. September 2003 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen am Ende des Urteils vom 26. August 2003 - 10 O 176/03 -, dem Oberlandesgericht vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss jener Kammer vom 18. September 2003, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Eßer, des Richters am Oberlandesgericht Hentschel und der Richterin am Oberlandesgericht Zakosek-Röhling

am 17. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und der Streitwert für den erstinstanzlichen Rechtsstreit auf

10.000 €

festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten führt im Hinblick auf die vom Landgericht bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt gelassene Hilfsaufrechnung des Klägers zur Verdoppelung des im angefochtenen Beschluss auf 5.000 € festgesetzten Streitwerts; im Übrigen bleibt die Beschwerde, mit der die Beklagte nach erfolgter Abweisung der Vollstreckungsgegenklage eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 504.760,84 € erstrebt, erfolglos.

Das Landgericht ist mit Recht von einer konkludenten Beschränkung des Gegenstands der Vollstreckungsgegenklage auf 5.000 € ausgegangen. Zwar enthält der Klageantrag keine ausdrückliche Beschränkung der Vollstreckungsgegenklage auf den Teilbetrag, für den die Beklagte Vollstreckungsauftrag erteilt hat. Der Kläger hat jedoch auf die gerichtliche Aufforderung um Angaben zur Streitwerthöhe den Gegenstandswert auf den Betrag der von der Beklagten vollstreckten Teilforderung (in Höhe von 5.000 €) beziffert und damit eine entsprechende Beschränkung zum Ausdruck gebracht. Anerkanntermaßen kommt gerade bei der Ermittlung des Gegenstandswertes einer nicht ausdrücklich auf einen Teil beschränkten Vollstreckungsgegenklage der Streitwertangabe des Klägers wesentliche Bedeutung zu (OLG Köln, Rpfl. 1976, 138; OLG Bamberg, JurBüro 1981, 1571; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1237). Dass es sich hierbei im vorliegenden Fall etwa um eine offensichtlich unrichtige Wertangabe handelte (wie in dem vom OLG Hamm, a.a.O., entschiedenen Fall angenommen), ist nicht festzustellen. Weder hat das Gericht auf einen Widerspruch zwischen der Wertangabe des Klägers und der Formulierung des Klageantrages hingewiesen noch hat die Beklagte die Wertangabe des Klägers während des Rechtsstreits beanstandet. Es hat daher - unabhängig davon, ob eine nachträgliche Heraufsetzung des Gegenstandswerts der Vollstreckungsgegenklage nicht in unzulässiger Weise den Umfang der Klageabweisung verändern würde - insoweit bei der angefochtenen Festsetzung zu verbleiben.

Streitwerterhöhend hat sich jedoch die vom Kläger geltend gemachte Hilfsaufrechnung ausgewirkt, über die das Landgericht im Umfang der Vollstreckungsgegenklage rechtskraftfähig mitentschieden hat (zur entsprechenden Anwendung des § 19 Abs.3 GKG auf eine im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachte Hilfsaufrechnung siehe OLG Karlsruhe, MDR 1995, 643; OLG Düsseldorf, MDR 1999, 1092 = OLGR 1999, 477; LG Marburg, JurBüro 2002, 533). Die Streitwertfestsetzung ist daher auf 10.000 € abzuändern.

Beschwerdewert: bis 500.000 €.

Ende der Entscheidung

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