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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 14 U 18/03
Rechtsgebiete: UStG, BGB, StVG


Vorschriften:

UStG § 25 a
BGB § 249 Abs. 2 S. 2
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 2003 - 1 O 136/03 - teilweise abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 1.112,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.02 zu zahlen. Im Übrigen bleibt es bei der Klageabweisung.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Parteien streiten um die Höhe der Schadensersatzpflicht der Beklagten als Fahrer, Halter und Versicherer eines Pkws gegenüber dem Kläger aus einem Verkehrsunfall.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Bonn die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.692,24 EUR nebst Zinsen verurteilt, nachdem hinsichtlich eines während des Prozesses gezahlten Betrages von 1.164,09 EUR der Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Der Kläger macht mit der Berufung weitere 1.226,48 EUR nebst Zinsen geltend, weil das Landgericht insoweit überhöht Mehrwertsteuer von 16 % vom zu ersetzenden Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs in Abzug gebracht und nicht beachtet habe, dass im Schätzwert des Sachverständigen I nur eine Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG von etwa 2 % enthalten gewesen sei. Die Beklagte beantragen, die Berufung zurückzuweisen und machen mit einer Anschlussberufung Reduzierung des erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatzes auf 2.346,12 EUR geltend, weil wegen fehlenden Unabwendbarkeitsbeweises nur eine 75%-ige Haftung der Beklagten in Betracht komme. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 1. Die formell unbedenkliche Berufung ist zulässig und im Wesentlichen in Höhe von 1.112 EUR auch begründet.

Da der vom Sachverständigen I ermittelte Wiederbeschaffungswert des beschädigten Pkws von 10.400 EUR ausweislich Seite 3 seines Gutachtens nur unter Berücksichtigung der anteiligen Mehrwertsteuer bei Differenzbesteuerung festgestellt worden ist (Bl. 12 d.A.), kann und darf im Hinblick auf den nicht umsatzsteuerpflichtigen Ersatzkauf auch nur insoweit die Mehrwertsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB aus diesem Wert herausgerechnet werden. Allerdings muss man diese Differenzsteuer (§ 25 a UStG) nach der von Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogenen Angabe des Klägers, dass der mit 16% zu versteuernde Gewinnanteil des Gebrauchtwagenhändlers 20 %, betrage, mit 3,2% und nicht mit den vom Kläger "geschätzten" 2% ansetzen. Dies führt zu einem Mehrbetrag von 1.112 EUR, der sich aus folgender Berechnung ergibt: Das Landgericht ist von folgenden Werten ausgegangen: Wiederbeschaffungswert brutto 10.400,00 EUR, 16% MWSt -1.434,48 EUR, Nettowert 8.965,52 EUR, Restwert -1.500,00 EUR, Ersatzwert netto 7.465,52 EUR. Zutreffend ist zu rechnen: Wiederbeschaffungswert brutto 10.400,00 EUR, 3,2% Differenzsteuer -322,48 EUR, Nettowert 10.077,52 EUR, Restwert -1.500,00 EUR, Ersatzwert netto 8.577,52 EUR.

Die Differenz beträgt 1.112,00 EUR. Diese ist dem Kläger einschließlich anteiliger Verzugszinsen als Schadensersatz entsprechend den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zuzusprechen. 3. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat hält die Wertung des Landgerichts für richtig, dass im Hinblick auf das hohe Verschulden des Beklagten zu 1., der den Unfall unter Alkoholeinwirkung fahruntauglich verursacht hat, eine etwa noch mitwirkende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG nicht zu einer Mit-Haftungsquote führt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, besteht für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO keine Veranlassung. Berufungswert: 3.572,60 EUR, Berufung 1.226,48 EUR, Anschlussberufung 2.346,12 EUR.

Ende der Entscheidung

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