Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 14 UF 30/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 93a
ZPO § 99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 UF 30/04

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - unter Mitwirkung seiner Richter Dr. Büttner, Quack und Schwarz

am 17.2.2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 8.12.2003 (10 F 356/01) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil über die Scheidung der Ehe und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich entschieden. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hatte die Antragstellerin einen Teilbetrag von 46.602,05 EUR mit Schriftsatz vom 24.10.2002 unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt.

Das Amtsgericht hat die Kosten im Verbundurteil unter Berufung auf § 93a gegeneinander aufgehoben, da eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenaufhebung nicht veranlasst sei.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, soweit auch die Kosten hinsichtlich des anerkannten Betrages gegeneinander aufgehoben wurden. Gegen die Hauptsachenentscheidungen hat sie kein Rechtsmittel eingelegt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 99 ZPO unzulässig, da die Kostenentscheidung des Verbundurteils insgesamt auf § 93a ZPO beruht und das Verbundurteil selbst nicht angefochten ist.

Die Anfechtung der Kostenentscheidung, soweit sie auf dem Anerkenntnis beruht, ist trotz § 99 II ZPO unzulässig, da die Entscheidung insgesamt auf § 93a ZPO beruht und diese Vorschrift die Anwendung des § 93 ZPO ausschließt. § 93a ZPO ist eine die allgemeinen Kostenvorschriften nach §§ 91 ff. ZPO ausschließende Sonderregelung (BGH FamRZ 1983, 683 und FamRZ 1986, 253; OLG Köln (26.) FamRZ 2000, 620; OLG Karlsruhe FamRZ1996, 881 für Folgesache - anders OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 880 für den Fall der Erledigung des Ehescheidungsverfahrens - jeweils für § 91a ZPO; anders OLG Bamberg FamRZ 1995, 1073; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 763).

Dies beruht darauf, dass § 93a ZPO für das Verbundurteil grundsätzlich die Kostenaufhebung vorsieht und nur aus Gründen der Härteklausel (§ 93a I Nr.1 ZPO) oder aus Billigkeitserwägungen bei Folgesachen der § 621 I Nr.4, 5 und 8 ZPO (§ 93a I Nr.2 ZPO) eine Abweichung davon möglich ist. § 91a ZPO stellt im Unterschied zu § 93a ZPO dagegen auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ab.

Allerdings fließen Erwägungen der § 91a ZPO ebenso wie des § 93 ZPO in die vom Gericht vorzunehmende Härte- oder Billigkeitsentscheidung ein. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das Anerkenntnis ein "sofortiges" wie nach § 93 ZPO war, sondern es sind allgemeinere Erwägungen der Billigkeit der Kostenentscheidung anzustellen.

Eine gesonderte isolierte Überprüfung der Kostenentscheidung bei Teilanerkenntnis hinsichtlich einer Folgesache findet ebensowenig statt wie bei Hauptsachenerledigung der Folgesache. Es gilt vielmehr weiterhin der Grundsatz des § 99 I ZPO, dass eine Überprüfung der Hauptsache allein wegen der Kostenentscheidung vermieden werden soll (OLG Koblenz JurBüro 1982, 445).

Beschwerdewert: 36 % der Kosten des ersten Rechtszugs.

Ende der Entscheidung

Zurück