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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.07.2002
Aktenzeichen: 14 WF 113/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 113/02

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln

am 16. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 25.06.2002 - 29 F 269/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; ihr Scheidungsverfahren ist rechtshängig.

Während der Zeit des Zusammenlebens hatten die Parteien drei Fahrzeuge, nämlich jeder einen Pkw und gemeinsam ein Wohnmobil. Das Fahrzeug der Klägerin war bis zum 06.03.2002 auf den Namen des Beklagten versichert, der die günstigen Tarifvoraussetzungen des öffentlichen Dienstes wahrnahm mit einem Beitragssatz von 30 %. Nach Kündigung dieses Versicherungsverhältnisses durch den Beklagten schloss die Klägerin einen eigenen Versicherungsvertrag für ihr Fahrzeug und wurde mit einem Beitragssatz von 140 % eingestuft.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf Übertragung des früheren Kfz-Schadensfreiheitsrabatts auf sie bzw. auf Zahlung der Beiträge an sie, die sie mangels Übertragung der Rabattklasse aufbringen muss.

Die Klägerin ist der Meinung, es handele sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache; denn die Verpflichtung des Beklagten, der Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes zuzustimmen, sei eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses. Die Situation sei nicht anders zu beurteilen als bei einer Klage auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings. Dort sei allgemein anerkannt, dass ein Streit über die Zustimmung eine Familiensache sei, da die Verpflichtung auf dem gesetzlichen Unterhaltsverhältnis beruhe. Gleiches gelte für die Verpflichtung desjenigen, der ohne eigene finanzielle Nachteile seinen Schadensfreiheitsrabatt auf den Ehegatten zu übertragen habe.

Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich nur um eine allgemeine vermögensrechtliche Streitigkeit zwischen getrennt lebenden Eheleuten, nicht aber um einen familienrechtlichen Anspruch. Dafür sei Voraussetzung, dass der Anspruch seine Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander habe. Zwar könne der Aufwand für die Kfz-Versicherung bei der Unterhaltshöhe von Belang sein; das gelte aber genauso für jede andere Schuldenregelung unter Eheleuten, ohne dass diese Familiensache sei.

Mit der sofortigen Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass das Amtsgericht den Umfang des Unterhaltsanspruches von Ehegatten verkannt habe. Zum angemessenen Unterhalt gehöre auch der Aufwand zum Betrieb eines Pkw's; es gehe also um einen Betrag zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes und nicht um die Regelung gemeinsamer Schulden.

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung verweigert, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Familiensache handelt:

Die von der Klägerin beabsichtigte Klage betrifft nicht die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten (§ 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 GVG). Denn die geltend gemachten Ansprüche werden unabhängig vom Bestehen oder vom Umfang einer Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin erhoben. Auch wenn der Beklagte nach Treu und Glauben aus der umfassenden Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB - trotz Trennung - verpflichtet sein mag, der Klägerin keine Vermögensnachteile zuzufügen - hier speziell versicherungsrechtlicher Art, was aber im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben kann -, begründet dies nicht die Zuständigkeit des Familiengerichts. Denn das Familiengericht ist nicht für alle familienrechtlichen Streitigkeiten unter Ehegatten schlechthin zuständig, sondern nur für die in § 23 b GVG abschließend aufgezählten Fälle (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 606 RZ 5).

Ebenso wenig ist etwa die Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer eine Familiensache (BayOLG, FamRZ 1985, 947), auch nicht die Klage auf Aufteilung der Steuerrückerstattung (OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 82) bzw. die auf Teilhabe am Lohnsteuerjahresausgleich (BGH FamRZ 1980, 545), obwohl alle Fälle für eine etwaige Unterhaltsberechnung von Belang sein könnten (vgl. im übrigen die umfängliche Auflistung bei Wendl-Thalmann "Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis", 5. Aufl., § 8 Rz. 4 betreffend "Nichtfamiliensachen" sowie speziell die die vorliegende Fallgestaltung betreffenden Entscheidungen des OLG Stuttgart FamRZ 1989, 764 und LG Freiburg, FamRZ 1991, 1447).

Ende der Entscheidung

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