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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.01.2003
Aktenzeichen: 14 WF 194/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, VAHRG


Vorschriften:

FGG § 33
ZPO § 252
ZPO § 321 a
ZPO § 567
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 628 Satz 1
ZPO § 628
VAHRG § 11 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 194/02

In der Familiensache

pp.

hat der 14.Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Büttner sowie die Richter am Oberlandesgericht Quack und Schwarz am 3. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28. Oktober 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 14. Oktober 2002 - 27 F 281/01 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach es abgelehnt, das Verfahren zum Versorgungsausgleich vom übrigen Scheidungsverbundverfahren abzutrennen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Durch Beschluss vom 2. Januar 2003 hat die zuständige Einzelrichterin die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Ob die Ablehnung einer Anregung einer Partei auf Vorwegentscheidung über die Ehescheidung der Beschwerde zugänglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten ( vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 628 Rn. 11 m.w.N. ). Der Senat schließt sich der überwiegenden Meinung an, die eine Anfechtung einer derartigen Entscheidung nicht zulässt.

Der Antrag, die Ehe vorab zu scheiden, ist kein Gesuch im Sinne von § 567 ZPO, sondern eine Anregung, über die das Familiengericht nach § 628 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu entscheiden hat ( vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 123 u. 807; Koblenz FamRZ 1991, 209; Oldenburg FamRZ 2001, 167 ). Soweit das OLG Hamm in FamRZ 1986, 1121 die gegenteilige Auffassung vertritt und davon ausgeht, dass wegen des sich aus § 628 ZPO ergebenden gebundenen Ermessens des Gerichts ein Abtrennungsantrag nicht nur eine Anregung an das Gericht darstelle, sondern als echter Antrag zu bescheiden sei und deshalb auch einer Überprüfung zugänglich sein müsse, würde dies vorliegend gleichwohl der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach Auffassung des OLG Hamm kann Gegenstand der Überprüfung nämlich nur die Frage sein, ob das die Abtrennung versagende Gericht sein Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Bindung ausgeübt hat, was vorliegend, wie unten noch weiter ausgeführt wird, der Fall ist.

Die Nichtabtrennung hat auch nicht die einem Verfahrensstillstand gleichkommende Wirkung, die eine analoge Anwendung des § 252 ZPO erforderlich machen würde, da das Verbundverfahren die notwendige - und durch das Familiengericht gemäß § 11 Abs.2 Satz 2 VAHRG i.V.m. § 33 FGG erzwingbare - Mitwirkung der Parteien am Versorgungsausgleichsverfahren vorsieht. Ob in analoger Anwendung des § 321 a ZPO eine Abhilfe wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig ist, kann vorliegend dahinstehen, da die Ablehnung der Vorwegentscheidung nicht an einer sog. greifbaren Gesetzwidrigkeit leidet. Dies wird im Übrigen auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Durch das Verfahren zum Versorgungsausgleich tritt derzeit noch keine außergewöhnliche Verzögerung des Rechtstreits ein, der erst seit August 2001 rechtshängig ist, also noch nicht annähernd zwei Jahre. Im Übrigen stellt der Aufschub der Ehescheidung vorliegend keine unzumutbare Härte dar. Die außergewöhnliche Verzögerung bedeutet - für sich allein gesehen - keine solche Härte, sonst wäre der letzte Halbsatz des § 628 Satz 1 ZPO überflüssig ( vgl. Zöller-Philippi a.a.O. Rn. 6 ). Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse ist, das die Antragsgegnerin daran hat, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesache entschieden wird, bestehen nicht; sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers. Die Beschwerde hätte nach alledem auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Ende der Entscheidung

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